Einstweilige Verfügung: Eintragung Widerspruch Grundbuch wegen Vollmachtsmissbrauchs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die im Grundbuch eingetragene Eigentümerstellung ihrer Tochter. Streitpunkt war die Wirksamkeit der notariellen Übertragung aufgrund missbräuchlicher Nutzung einer innenbeschränkten Vollmacht in kollusivem Zusammenwirken. Das LG Mönchengladbach gab die Verfügung gemäß §§ 894, 899 BGB ohne mündliche Verhandlung statt, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht und ein dringender, irreparabler Eigentumsverlust drohte.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs ins Grundbuch stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung eines Widerspruchs nach §§ 894, 899 BGB ist vorzunehmen, sobald glaubhaft gemacht wird, dass der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht.
Beschränkungen im Innenverhältnis einer Vollmacht berühren grundsätzlich nicht das Vertrauen Dritter; liegt jedoch ein kollusives Zusammenwirken des Bevollmächtigten mit dem Erwerber und ein missbräuchlicher Vollmachtsgebrauch vor, kann die Verfügung gegenüber dem Dritten nicht schutzwürdig sein und die Übertragung unwirksam sein.
Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn durch das Verhalten des Antragsgegners ein dauerhafter und irreparabler Rechtsverlust droht (etwa durch gutgläubigen Erwerb Dritter) und die Gewährung rechtlichen Gehörs den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 894, 899 BGB können eidesstattliche Versicherungen, ärztliche Atteste und sonstige Indizien genügen; die gesetzliche Vermutung des § 899 Abs. 2 S. 2 BGB erleichtert insoweit die Darlegungslast für den Anordnungsgrund.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 03.05.2022 gemäß §§ 894, 899 BGB und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Zugunsten der Antragstellerin wird ein Widerspruch gegen die für die Antragsgegnerin im Grundbuch von Kaldenkirchen des Amtsgerichtes Nettetal, XXX Gebäude- und Freiflächen, XXX, 41334 Nettetal, in Abteilung I eingetragene Eigentümerstellung eingetragen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten einen Widerspruch gegen die für ihre Tochter, die Antragsgegnerin, im Grundbuch von Kaldenkirchen des Amtsgerichtes Nettetal, XXX in Abteilung I eingetragene Eigentümerstellung einzutragen. Denn ihr Schwiegersohn hat nach ihren glaubhaft gemachten Angaben, das in ihrem Alleineigentum stehende, unbelastete Grundstück mit dem aufstehenden, von ihr bewohnten Haus, ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen mit der ihm erteilen, im Außenverhältnis unbeschränkten und im Innenverhältnis auf den Eintritt ihrer Geschäftsunfähigkeit/Betreuungsbedürftigkeit beschränkten, notariellen Generalvollmacht auf die Antragsgegnerin, seine Ehefrau, teilentgeltlich zum Nachteil der Antragstellerin übertragen, obwohl die Antragstellerin weder geschäftsunfähig noch betreuungsbedürftig war.
Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 04.05.2022, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
II.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 03.05.2022 sind sowohl die den Anspruch (§§ 894, 899 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Antragstellerin hat hier erfolgreich eine Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne des § 894 BGB im Hinblick auf ihr Eigentum glaubhaft gemacht, so dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruches gegeben sind, § 899 BGB. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin vorliegend eine unbeschränkte Außenvollmacht erteilt hat und Beschränkungen des Innenverhältnisses grundsätzlich nicht auf das Außenverhältnis durchschlagen. Dies gilt jedoch z.B. nicht, wenn der Bevollmächtigte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragspartner - hier der Antragsgegnerin - seine Vollmacht missbraucht, um ein Geschäft zum Nachteil der Vollmachtgeberin abzuschließen (vgl. BGH NZG 2014, 389). Da die Antragstellerin durch Vorlage des ärztlichen Attests und die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten auch glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der Vollmacht im Innenverhältnis nicht vorlagen und sie nicht die Absicht hatte, ihr Wohnhaus an die Antragsgegnerin zu veräußern und der Antragsgegnerin beides aufgrund des Kontaktes zu ihrer Mutter bekannt gewesen sein muss, hat die Antragstellerin - die Nachteiligkeit des Geschäfts folgt bereits aus der Teilentgeltlichkeit ohne dass dem nennenswerte Betreuungsleistungen gegenüberstünden - sämtliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht, die eine Nichtigkeit des notariellen Übertragungsvertrages nach sich ziehen. Damit besteht ein Anspruch auf Eintragung des Widerspruchs, da der Inhalt des Grundbuchs, das die Antragsgegnerin als Eigentümerin ausweist, mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht, §§ 894, 899 BGB.
Einer Glaubhaftmachtung eines Anordnungsgrundes bedarf es hier - unabhängig davon, dass auch dieser hier auch ohne weiteres aufgrund des glaubhaften gemachten Vortrages der Antragstellerin gegeben ist - schon wegen der Vermutung des § 899 Abs. 2 S. 2 BGB nicht.
Hier war auch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegen. Denn vorliegend ist eine gesteigerte Gefährdung der Recht der Antragstellerin dahingehend gegeben, dass die Anberaumung einer (auch zeitnahen) mündlichen Verhandlung bzw. die Gewährung rechtlichen Gehörs den Zweck der einstweilige Verfügung gefährden (vgl. dazu BeckOK ZPO, 44. Edition, ZPO, § 937 ZPO Rn. 5). Dabei genügt das Eingreifen der Vermutung des § 899 Abs. 2 S. 2 BGB als solches zwar nicht, um ohne weiteres eine besondere Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO annehmen zu können (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage 2020, § 937 ZPO Rn. 6 ), hier droht der Antragstellerin aber - sollte die Antragsgegnerin das Grundstück weiterveräußern - der dauerhafte und unumkehrbare Rechtsverlust an ihrem Wohngrundstück durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten. Auch wenn Immobilienverträge üblicher Weise nicht von heute auf Morgen abgeschlossen werden, gibt es - unabhängig davon, dass nicht bekannt ist - ob die Antragsgegnerin bereits entsprechende Vorbereitungen getroffen hat - hiervon bei Verkäufen zwischen Privaten die, selbst bei Zusendung eines Entwurfes, innerhalb weniger Tage möglich sind durchaus Ausnahmen, wenn dies von den Beteiligten gewünscht wird. Im Übrigen droht der Antragstellerin vorliegend auch jederzeit, dass die Antragsgegnerin ihren unbelasteten Grundbesitz mit Immobiliarpfandrechten belasten könnte. Da hier auf Basis der Glaubhaftmachung der Antragstellerin von einem kollusiven Handeln der Antragsgegnerin auszugehen ist, liegt die Gefahr, dass sie hier vor Eintragung des Widerspruchs mit Kenntnis von dem Antrag auf einstweilige Verfügung erneut zum Nachteil der Antragstellerin tätig werden könnte, auf der Hand. Denn bislang hat die Antragsgegnerin offenbar nur Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht, der sich aber auch mit der glaubhaft gemachten Verschlechterung des Verhältnisses erklären lässt und sie - anders als der drohende Eintrag eines Widerspruches ins Grundbuch - nicht zwingend befürchten lassen muss, der Erfolg ihrer Übertragung sei in Gefahr. Angesichts der Tatsache, dass mit einer wirksamen Weiterveräußerung oder Belastung des Grundbesitzes für die Antragstellerin ein erheblicher, ggf. irreparabler Schaden verbunden wäre, während demgegenüber die Eintragung des Widerspruchs für die Antragsgegnerin nur vorübergehend einer wirksamen Weiterübertragung oder Belastung des Grundbesitzes faktisch entgegenstünde und im Vergleich eine geringfügige Beeinträchtigung darstellt, war der Antragsgegnerin hier vorab auch kein rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.