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Landgericht Mönchengladbach·2 O 45/03·09.10.2003

UKlaG-Unterlassung: Unklare Heimvertragsklauseln zu Entgelt, Schriftform und Salvatorik

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband verlangte von einem Heimträger die Unterlassung mehrerer Formularklauseln in Heimverträgen. Das LG untersagte die Klausel zur pauschalen Ausweisung von „Unterkunft und Verpflegung“ ohne getrennte Entgeltangaben sowie eine Bestätigungs‑Schriftformklausel und eine salvatorische Ersatzregel („sinngemäß nächstkommende Bestimmung“). Diese Klauseln verstießen gegen § 5 Abs. 3 HeimG bzw. gegen §§ 306, 307 BGB (Transparenz/AGB‑Kontrolle, unzulässige geltungserhaltende Reduktion). Die Zutrittsklausel zur Kontrolle des baulichen Zustands nach Ankündigung zu üblichen Zeiten hielt das Gericht dagegen für wirksam; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Unterlassung bzgl. Entgelt-, Schriftform- und Salvatorik-Klauseln zugesprochen; Zutrittsklausel und übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entgeltklausel in einem Heimvertrag unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle, soweit sie nicht die Höhe der Vergütung, sondern die transparente und aufgeschlüsselte Ausweisung der Entgeltbestandteile betrifft.

2

§ 5 Abs. 3 HeimG verlangt eine getrennte Ausweisung der Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung; eine pauschale Zusammenfassung von Unterkunft und Verpflegung benachteiligt Verbraucher unangemessen.

3

Eine formularmäßige Schriftform-/Bestätigungsklausel ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, nachvertragliche mündliche Individualabreden seien nur bei Einhaltung der (Bestätigungs‑)Schriftform wirksam.

4

Eine AGB-Klausel, die bei Unwirksamkeit einer Regelung anstelle des ersatzlosen Wegfalls die „dem Sinn und Zweck am nächsten kommende“ Ersatzbestimmung anordnet, ist als unzulässige geltungserhaltende Reduktion mit §§ 306, 307 BGB unvereinbar und regelmäßig intransparent.

5

Eine Zutrittsklausel im Heimvertrag kann wirksam sein, wenn sie den Zutritt zu üblichen Zeiten und nach rechtzeitiger Ankündigung auf Kontrollen des baulichen Zustands sowie Reparatur-/Instandsetzungsarbeiten beschränkt und den betreuungsbedingten Besonderheiten des Heimverhältnisses Rechnung trägt.

Relevante Normen
§ 87 SGB XI§ 4 UKlaG§ 5 Abs. 3 HeimG§ 2 Abs. 1 HeimG§ Art. 13 GG§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, nachfolgende oder inhaltlich gleiche Bestimmungen in künftig abzuschließenden Heimverträgen mit Verbrauchern zu verwen-den:

1) "... Unterkunft und Verpflegung ( § 87 SGB XI) 26,55 Euro." (§ 4 Nr. 2.1. des zu den Akten gereichten Heimvertrages).

2) "... Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, diese wird auch durch die schriftliche Bestäti-gung der Einrichtung gewahrt." (§ 13 Nr. 1 des zu den Akten ge-reichten Heimvertrages).

3) "... Ist eine solche nicht vorhanden, gilt eine Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der betroffenen Regelung am nächsten kommt." (§ 13 Nr. 2, Satz 2 des zu den Akten gereichten Heim-vertrages).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 25% und der Beklagten zu 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- Euro, für die Be-klagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- Euro.

Tatbestand

2

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) - ist der Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, des Verbraucherschutzvereines sowie der Stiftung Verbraucherinstitut. Der vzbv wird in der vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführten Liste seit dem 20.04.2001 als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG geführt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die ein Heim im Sinne des Heimgesetzes betreibt. Der von der Beklagten im Juli 2002 verwendete Heimvertrag enthält unter anderem folgende Formularklauseln, die vom Mutterkonzern der Beklagten in ca. 45 Einrichtungen verwendet werden:

3

...

4

§ 4

5

2.1 Unterkunft und Verpflegung (§ 87 SGB XI) 26,55 EUR

6

...

7

§ 8

8

1. Die Bewohner erklären sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter der Einrichtung und sonstige Beauftragte zur Erfüllung der ihnen obliegenden heimvertraglichen Leistungen die Unterkunft zu den üblichen Zeiten betreten. Gleiches gilt für die Überprüfung des Zustandes der Unterkunft und zur Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten. Hierüber ist der Bewohner vorher rechtzeitig zu verständigen.

9

§ 13

  1. § 13
10

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, diese wird aber auch durch die schriftliche Bestätigung der Einrichtung gewahrt.

11

...

12

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, gilt an deren Stelle die gesetzliche Regelung. Ist eine solche nicht vorhanden, gilt eine Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der betroffenen Regelung am nächsten kommt."

13

...

14

Der Kläger wendet sich gegen die Verwendung von § 4 Nr. 2.1, § 8 Nr. 1 S. 2, 3, § 13 Nr. 1 und § 13 Nr. 2 S. 2 und begehrt ein Unterlassen der Verwendung dieser Klauseln. Einer entsprechenden Abmahnung seitens des Klägers vom 20.12.2003 kam die Beklagte nicht nach und verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 29.01.2003.

15

Der Kläger trägt vor:

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§ 4 Ziffer 2.1 des Heimvertrages sei unwirksam, da im Heimvertrag gemäß dem Transparenzgebot des § 5 III HeimG die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf diese Positionen jeweils entfallenden Entgelte im einzelnen angegeben werden müssten. Insoweit benachteilige die Klausel "Unterkunft und Verpflegung 26,55 EUR" den Vertragspartner in unangemessener Weise. Der Wille des Gesetzgebers, von den Heimbetreibern eine einzelne Aufschlüsselung der Leistungsentgelte zu erreichen, um eine Vergleichbarkeit der Angebote zu ermöglichen, ergebe sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei das Entgelt nach den Blöcken "Unterkunft, Verpflegung und Betreuung" getrennt auszuweisen, wie dies im übrigen auch Mitbewerber der Beklagten täten. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei das Sozialgesetzbuch keineswegs Spezialvorschrift zu § 5 III HeimG, zumal die Neufassung des HeimG nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches erfolgt sei. Es sei vielmehr so, dass das Differenzierungsgebot auch im Bereich der Sozialgesetze gelte.

17

Unwirksam seien auch § 8 Nr. 1 S. 2 und S. 3 des Heimvertrages. Diese Klausel verstoße gegen die mietvertraglichen Elemente des Heimvertrages, die den Heimvertrag wesentlich prägten. Ohne Zustimmung stünde es der Heimleitung - ohne wichtigen Grund - nicht zu, die Zimmer der Bewohner trotz Vorankündigung zu betreten. Die Beklagte versuche hier von dem gesetzlichen Leitbild des Besitzrechts abzuweichen und sich auch ohne Anlass zur Überprüfung des baulichen Zustandes ein Zugangsrecht zu verschaffen. Dies verstoße im übrigen auch gegen § 2 I HeimG und Art. 13 GG.

18

Auch die Schriftformklausel des § 13 Nr. 1 sei gemäß § 9 II Nr. 1 AGBG bzw. § 307 BGB unwirksam, da sie beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass alle nach Vertragsschluss getroffenen mündlichen Vereinbarungen unwirksam seien.

19

Unwirksam sei schließlich § 13 Nr. 2; diese Klausel verstoße gegen § 6 II AGBG bzw. § 306 II BGB. Die Beklagte versuche diesbezüglich eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion.

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Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen

22

nachfolgende oder diesem Inhalt gleiche Bestimmungen in künftig abzuschließenden Heimverträgen mit Verbrauchern zu verwenden:

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a) "Unterkunft und Verpflegung ( § 87 SGB XI) 26,55 Euro."

24

b) "Gleiches gilt für die Überprüfung des Zustandes der Unterkunft und zur Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten. Hierüber ist der Bewohner vorher rechtzeitig zu verständigen."

25

c) "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, diese wird auch durch die schriftliche Bestätigung der Einrichtung gewahrt."

26

d) (Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, gilt an deren Stelle die gesetzliche Regelung.) "Ist eine solche nicht vorhanden, gilt eine Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der betroffenen Regelung am nächsten kommt."

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagte trägt vor:

31

§ 5 III HeimG werde von § 5 V HeimG und § 5 VI HeimG als Spezialvorschrift überlagert. Danach müssten Art, Inhalt und Umfang der in § 5 III HeimG genannten Leistungen und Entgelte den Regelungen der Pflegeversicherung sowie den aufgrund des Abschnitts 7 des BSHG getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Gemäß §§ 87 SGB XI, 82 I 2 SGB XI würden in den Pflegesatzverhandlungen die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung als Gesamtbetrag festgelegt. Dies sei auch im Rahmen von § 93 II BSHG der Fall. Dieser Kostenbestandteil, der als "U/V-Betrag" vereinbart werde enthalte Personal- und Sachkosten, wobei die Zuweisungen zum Bereich U/V in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich seien. Eine Aufspaltung sei willkürlich und würde zu Beanstandungen durch den Kostenträger führen. Allenfalls könne der Lebensmitteleinsatz im Rahmen der Sachkosten separat ausgewiesen werden. Eine weitere Aufteilung sei weder möglich noch gefordert.

32

Auch die Zugangsklausel in § 8 des Heimvertrages sei wirksam, denn es könne nicht allein auf mietvertragliche Elemente zurückgegriffen werden. Vielmehr seien die Besonderheiten des Heimvertrages zur berücksichtigen, da die Heimbewohner betreuungsbedürftig seien und dem Heimträger hohe Sorgfaltsanforderungen oblägen. Prägend seien für den Heimvertrag insofern die Betreuung und die Sorge um die Unversehrtheit der Heimbewohner, die - auch zur Vermeidung von Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenkassen - Kontrollgänge durch die Zimmer erforderten, um den baulichen Zustand zu überprüfen. Um die Rechte der Heimbewohner zu wahren, sei gemäß § 8 des Vertrages - unstreitig - eine rechtzeitige Benachrichtigung der Heimbewohner und eine Begehung nur zu den üblichen Zeiten vorgesehen. Keinesfalls gehe es um die Verschaffung eines willkürlichen Zutrittsrechts.

33

Die Schriftformklausel sei ebenfalls wirksam, denn sie schließe mündliche Vereinbarungen nicht aus, sondern verlange lediglich deren schriftliche Bestätigung durch den Heimbetreiber. Dies diene nur der Vermeidung von Unstimmigkeiten, sei im übrigen auch in § 5 I und II HeimG so vorgesehen und werde auch von den Heimaufsichtsbehörden verlangt.

34

Auch die Regelung über das Eingreifen der gesetzlichen Bestimmungen bei Unwirksamkeit einer Klausel entspreche vollumfänglich § 306 II BGB. Es sei auch interessengerecht, dass eine Klausel für den Fall, dass keine passende gesetzliche Bestimmung existiere, nicht ersatzlos gestrichen werde. Nach ständiger Rechtsprechung sei die entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Der Kläger berücksichtige nicht, dass das Eingreifen einer passenden gesetzlichen Regelung und einer lediglich vergleichbaren Bestimmung in einem Stufenverhältnis zueinander stünde.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

I.

38

Die Klage ist zulässig.

39

Dies ergibt sich aus §§ 1, 3 Nr. 1, 4, 8 UKlaG. Der Kläger ist unstreitig eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 3 I Nr. 1 UklaG, der in der Liste des Bundesverwaltungsamtes gemäß § 4 UKlaG geführt wird. Der Klageantrag genügt den Voraussetzungen des § 8 I UKlaG. Die Anhörungsvorschrift, § 8 II UKlaG, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die (ausschließliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 6 I UKlaG.

40

II.

41

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, im übrigen jedoch nicht.

42

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in künftig abzuschließenden Heimverträgen die Verwendung der unter §§ 4 Nr. 2.1, 13 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2 des Heimvertrages abgedruckten Klauseln bzw. die Verwendung von Klauseln gleichen Inhalts unterlässt, § 1 UKlaG, §§ 306, 307 BGB. Denn §§ 4 Nr. 2.1; 13 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2 sind unwirksam, gegen die Wirksamkeit von § 8 Nr. 1 HeimG bestehen dagegen keine durchgreifenden Bedenken.

43

1)

44

Es handelt sich vorliegend um einen Verbrauchervertrag, die Beklagte ist Unternehmer im Sinne von §§ 310 III, 14 BGB. Der von der Beklagten verwendete Heimvertrag unterfällt der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB, insbesondere ist er ihr nicht nach § 310 IV BGB entzogen. § 310 IV BGB findet vorliegend keine Anwendung, da diese Vorschrift sich nicht auf Verträge, die auch dienstvertragliche Elemente enthalten, sondern lediglich auf arbeitsrechtliche Dienstvereinbarungen bezieht.

45

Im einzelnen gilt folgendes:

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a) § 4 Nr. 2.1 des Heimvertrages

47

Die vorliegend in Rede stehende Entgeltklausel des § 4 Nr. 2.1 unterfällt - dies gilt im übrigen für alle vorliegend streitgegenständlichen Klauseln - der Inhaltskontrolle, § 307 III BGB. Denn insoweit geht es weder unmittelbar um Art und Umfang der Vergütung noch die Kontrolle einer Preisvereinbarung ihrer Höhe nach (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 307 BGB Rdn. 59), sondern vielmehr um eine korrekte und aufgeschlüsselte Angabe der geschuldeten Entgelte. Dieser Bereich ist einer Inhaltskontrolle zugänglich.

48

Der einheitliche, nicht aufgeschlüsselte Entgelttatbestand für Unterkunft und Verpflegung verstößt - alle streitgegenständlichen Klauseln wurden offenbar erst seit Sommer 2002 verwendet, so dass neues Recht Anwendung findet - gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB, §§ 5 III, 9 HeimG.

49

Ausweislich des Wortlautes von § 5 III HeimG ist das Entgelt für die Bereiche Unterkunft, Verpflegung und Betreuung jeweils getrennt auszuweisen.

50

Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer insoweit die Argumentation der Beklagten, dass § 5 III HeimG von § 5 V HeimG bzw. § 5 VI HeimG überlagert werde. §§ 5 V, VI HeimG betrifft allein Sozialhilfeempfänger und Leistungsempfänger der Pflegeversicherung. Für diesen Personenkreis gelten besondere Anforderungen, ohne dass - auch für diesen Personenkreis - die Anforderungen des §§ 5 III HeimG außer Kraft gesetzt wären. Erst Recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 5 III HeimG für alle Heimbewohner - sprich nicht nur für die Sozialhilfeempfänger und Leistungsempfänger der Pflegeversicherung - von den "Spezialvorschriften" des § 5 V, VI HeimG überlagert würde, denn bei einer derartigen Auslegung hätte § 5 III HeimG keinen Anwendungsbereich mehr.

51

Im übrigen geben weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsauffassung der Beklagten zutrifft. Auch wenn die Beträge für Unterkunft und Verpflegung nach §§ 87, 82 I 2 SGB XI in einem Gesamtbetrag verhandelt werden und die Zuweisungen zu diesem Bereich in den meisten Bundesländern variieren, hindert dies eine Aufschlüsselung der Beträge durch die Beklagte nicht. Es ist der Beklagten unbenommen, ihre Leistungen im einzelnen zu kalkulieren und die entsprechenden Entgelte dementsprechend festzusetzen. Auch wenn die Personalkosten, die in der U/V-Pauschale enthalten sind, je nach Pflegestufe variieren, stellt dies kein unüberwindliches Hindernis dar. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorschriften des SGB XI bzw. des BSHG den Vorschriften des Heimgesetzes vorgehen, zumal das Heimgesetz erst zum 01.01.2002 geändert wurde.

52

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass eine derartige Aufschlüsselung auch bei den auf Landesebene stattfindenden Pflegesatzverhandlungen nicht erfolge, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende Bewertung, zumal eine landesrechtliche Praxis ein Bundesgesetz ebenso wenig auszuhebeln vermag wie etwaige Beanstandungen durch den Kostenträger. Der Verbraucher jedenfalls hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Aufschlüsselung der Entgelttatbestände, um die Leistungsangebote verschiedener Heime miteinander vergleichen zu können.

53

Die Unwirksamkeit von § 4 Nr. 2. 1 lässt - da es sich um eine in sich abgeschlossene Klausel handelt - die übrigen Ziffern von § 4 des Heimvertrages unberührt.

54

b) § 13 Nr. 1 des Heimvertrages

55

Die Schriftformklausel des § 13 Nr. 1 ist gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam; inwieweit daneben auch § 305 b BGB eingreift, kann letztlich offen bleiben.

56

Zutreffend ist, dass Schriftformklauseln nicht schlechthin unzulässig sind, ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung im Einzelfall und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Die Unwirksamkeit einer Klausel ist allerdings dann anzunehmen, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene mündliche Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim Vertragspartner den Eindruck weckt, eine mündliche Abrede sei entgegen der allgemeinen Grundsätze unwirksam (vgl. auch BGH NJW 1995, 1488 ff).

57

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sogenannte Bestätigungsklausel, die dem Heimbewohner den Eindruck vermittelt, dass alle mündlichen Abreden, wenn nicht der beiderseitigen Schriftform, so doch zumindest der Bestätigung durch die Heimleitung bedürfen, um Wirksamkeit zu entfalten. Durch diese irrige Annahme wird der Heimbewohner, der gegenüber der Beklagten die Einhaltung einer individualvertraglichen, mündlichen Vereinbarung durchsetzen möchte, an einer Durchsetzung seiner Rechte gehindert, weil er mit Blick auf § 13 Nr. 1 des Heimvertrages meint, dass es der mündlichen Abrede an Wirksamkeit fehle. Denn dem Heimbewohner wird durch die Formulierung der Klausel der Blick auf die eventuelle Wirksamkeit einer nachträglichen mündlichen Abrede verstellt (vgl. auch BGH NJW 1995, 1488 ff).

58

Zwar ist im vorliegenden Fall in der streitgegenständlichen Klausel nicht ausdrücklich aufgeführt, dass die "Wirksamkeit" der jeweiligen Abrede von deren Schriftform anhänge, nichts anderes aber ergibt sich im Ergebnis aus der Formulierung "bedürfen der Schriftform". Denn diese Formulierung zeigt nicht nur nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass die Schriftform ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis darstellt; dies entspricht im übrigen auch der Diktion des Gesetzgebers, vgl. z.B. § 313 BGB a. F. (vgl. BGH NJW 1995, 851 ff.).

59

Im übrigen ist im Verbandsprozess bei der Bewertung von AGB zum Schutz des Verbrauchers grundsätzlich die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, es gelten insoweit besonders strenge Maßstäbe (vgl. BGH NJW 1988, 829 ff.). Insoweit muss das Schriftformerfordernis in § 13 Nr. 1 des Heimvertrages als konstitutives Wirksamkeitsmerkmal verstanden werden.

60

Auch wenn man berücksichtigt, dass sowohl seitens der Beklagten als auch seitens des Heimbewohners ein berechtigtes Interesse besteht, die vertraglichen Abreden zweifelsfrei zu dokumentieren, um für Rechtssicherheit zu sorgen, beseitigt dies die Unangemessenheit der Klausel nicht. Denn Rechtssicherheit ließe sich auch ohne weiteres dadurch erreichen, dass die Heimleitung alle mündlichen Nebenabreden schriftlich bestätigt und zwar ohne dies als konstitutives Wirksamkeitserfordernis aufzustellen (vgl. auch BGH NJW 1995, 851 ff.).

61

c) § 13 Nr. 2 S. 2 des Heimvertrages

62

Auch § 13 Nr. 2 des Heimvertrages ist unwirksam. Denn er verstößt gegen §§ 306 II, 307 I BGB. Soweit in § 13 Nr. 2 S. 1 des Heimvertrages festgelegt wird, dass bei Unwirksamkeit einer Klausel die gesetzlichen Vorschriften eingreifen, entspricht dies - unabhängig davon, dass der Kläger sich gegen diese Regelung auch nicht gewandt hat - vollumfänglich der gesetzlichen Vorschrift des § 306 II BGB. Problematisch ist jedoch, dass - für den Fall des Fehlens einer passenden gesetzlichen Regelung- die der Klausel am nächsten kommende gesetzliche Vorschrift Anwendung finden soll. Denn diese Regelung kommt einer geltungserhaltenden Reduktion gleich, die jedoch im Rahmen von AGB grundsätzlich unzulässig ist.

63

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Wegfall der Klausel keine interessengerechte Lösung für beide Seiten bringt. Sie muss stets an den Grundsätzen des Einzelfalles orientiert sein und ist im Verbandsprozess unzulässig (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 306 Rdn. 7). Grundsätzlich muss sich der Verwender der AGB vor diesem Hintergrund damit abfinden, dass - soweit keine gesetzliche Regelung eingreift - die Klausel ersatzlos wegfällt. Das Eingreifen der gesetzlichen Regelung bzw. der Wegfall der Klausel werden sich dabei zumeist zu Gunsten des Vertragspartners auswirken.

64

Vor diesem Hintergrund ist § 13 Nr. 2 des zu den Akten gereichten Heimvertrages wegen Verstoßes gegen § 306 II BGB unwirksam, denn er lässt einen Rückgriff auf das der Klausel am ehesten vergleichbare Gesetz immer dann zu, wenn kein unmittelbar einschlägiges Gesetz existiert. Es wird überhaupt nicht geprüft, ob ein ersatzloser Wegfall der Klausel der Interessenlage der Parteien zuwider liefe. Die geltungserhaltende Reduktion, die eigentlich nur ausnahmsweise zulässig ist, wird demzufolge bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zum Normalfall erhoben. Insoweit kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klausel aufgrund des Stufenverhältnisses zwischen dem Eingreifen des Gesetzes und dem erst subsidiären Anwenden einer der Klausel am nächsten kommenden Gesetzesnorm, wirksam sei. Im übrigen ist § 13 Nr. 2 des Heimvertrages auch mit dem Transparenzgebot des § 307 I S. 2 BGB unvereinbar.

65

Die Unwirksamkeit von § 13 Nr. 2 S. 2 des Heimvertrages lässt § 13 Nr. 2 S. 1 allerdings unberührt. Zwar ist grundsätzlich die gesamte Klausel nichtig (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Auflage, § 306 BGB Rdn. 3), da § 13 Nr. 2 S. 1 aber letztlich nur den Gesetzestext von § 306 II BGB wiederholt, bestehen gegen die Wirksamkeit von § 13 Nr. 2 S. 1 keine Bedenken.

66

d) § 8 Nr. 1 S. 2, 3 des Heimvertrages

67

Die Zugangsklausel des § 8 Nr. 1 S. 2 , 3 dagegen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

68

Hierbei geht die Kammer davon aus - und dies wird vom Kläger auch nicht angezweifelt -, dass der Heimbewohner pflegerisch versorgt werden muss, und dem Personal daher ohnehin Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, § 8 Nr. 1 S. 2 des Heimvertrages. Zur Betreuung der Bewohner gehört dabei letztlich auch die Instandhaltung der Unterkunft, zu der die Heimleitung sogar verpflichtet ist.

69

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Heimvertrag stark durch mietvertragliche Elemente geprägt wird (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 1991, 696 f.) und die Klausel insoweit unwirksam sei, vermag die Kammer dieser Schlussfolgerung nicht zuzustimmen. Denn auch der Vermieter einer Mietwohnung ist verpflichtet, die vermieteten Räumlichkeiten Instand zu halten. Zwar muss und darf er die vom Mieter angemietete Wohnung nicht ohne weiteres betreten und auf ihren baulichen Zustand kontrollieren, soweit jedoch Reparaturen erforderlich werden muss der Mieter, gegebenenfalls auch indem er dem Vermieter Zugang gewährt, sicher stellen, dass die Reparaturen durchgeführt werden können. Bedenkt man nun die Besonderheiten des Heimvertrages, der daneben auch dienstvertragliche Betreuungselemente enthält, da die Bewohner in der Regel nicht mehr willens oder in der Lage sind, sich selbst zu versorgen und ihr Alltagsleben ohne fremde Hilfe zu meistern, kann von ihnen nicht - wie von einem Mieter - eine selbständige Kontrolle des baulichen Zustandes und eine entsprechenden Mängelanzeige verlangt werden. Insoweit dient die Kontrolle durch die Heimleitung bzw. deren Beauftragte insbesondere auch dem Schutz der Bewohner. Die Beklagte kommt damit auch ihren eigenen Pflichten im Sinne von § 2 Nr. 3 HeimG nach und muss daher - vertreten durch ihre Mitarbeiter - grundsätzlich auch die Möglichkeit haben, die Zimmer zu begehen.

70

Die Kammer teilt auch nicht die Befürchtungen des Klägers, dass die Beklagte sich mit dieser Klausel ein ständiges und unbeschränktes Zugangsrecht zu den Zimmern der Bewohner verschaffen wolle. Denn die Anknüpfung von § 8 Nr. 1 S. 2 des Heimvertrages ("Gleiches gilt...") an S. 1 lässt - auch wenn man im Verbandsprozess für den Verwender die denkbar ungünstigste Auslegungsmöglichkeit zugrundelegt - keinen Zweifel daran, dass ein Zutrittsrecht für die Überprüfung der Unterkunft bzw. etwaige Reparaturen nur zu den "üblichen Zeiten" besteht.

71

Des weiteren vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die Gefahr bestünde, dass die Beklagte nahezu permanente Überprüfungen des Zustandes der Unterkunft vornehmen könnte. Dies wird bereits dadurch verhindert, dass entsprechende Kontrollen gemäß § 8 Nr. 1 S. 3 dem Bewohner rechtzeitig vorher anzukündigen sind. Im übrigen bestehen - entgegen der Befürchtungen des Klägers - noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass es seitens der Beklagten ein wie auch immer geartetes Interesse an einer dauernden Überprüfung der Unterkünfte mit schikanösem Charakter geben könnte.

72

Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass § 8 Nr. 1 S. 2 des Heimvertrages vergleichsweise weit gefasst ist, hält dies jedoch - auch unter Berücksichtigung von Art. 13 GG - für zulässig, weil ein andere Möglichkeit, der Beklagten eine pflichtgemäße und dem Schutz der Bewohner dienende Überprüfung der Unterkünfte zu ermöglichen, nicht besteht. Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ist gerade auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Gesamtumstände nicht ersichtlich. Denn es geht nicht nur um turnusmäßige in größeren Zeitabständen erforderliche Kontrollen, sondern auch Überprüfungen im Bedarfsfall, etwa um nach Reparatur der Hauptheizanlage zu überprüfen, ob alle Ventile der Heizungen in den Zimmern aufgedreht sind. Vor diesem Hintergrund ist - soweit man eine sachgerechte Handhabung und Praxistauglichkeit der Klausel nicht aus den Augen verlieren möchte - eine präzisere Angabe von Zeitpunkt oder Häufigkeit derartiger Kontrollen in der Formularklausel nicht möglich. Im übrigen bezieht sich - und dies ist in der Klausel auch ausdrücklich und zweifelsfrei festgehalten - die Klausel ausschließlich auf Kontrollen des baulichen Zustandes und entsprechende Reparaturarbeiten und ermöglicht insoweit gerade nicht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2003 befürchteten Kontrollen der persönlichen Habseligkeiten der Bewohner.

73

Angemessen und im Hinblick auf Art. 13 GG auch erforderlich ist, dass die Bewohner von den Kontroll- und Reparaturgängen vorab informiert werden. Eine Terminseinigung des betroffenen Bewohners mit der Heimleitung ist entgegen der Auffassung des Klägers nach Ansicht der Kammer demgegenüber nicht geboten. Denn so wünschenswert eine derartige Terminsabsprache im Einzelfall auch wäre, stellt sie doch - und das nicht nur in Notfällen - eine praktische Unmöglichkeit für die Heimleitung dar. So müsste z. B. ein ins Haus bestellter Handwerker im Zweifel unzählige Male erscheinen bis er alle Zimmer betreten dürfte, sprich bis auch der letzte Heimbewohner, gegebenenfalls sein Betreuer, mit der Heimleitung einen entsprechenden Termin abgestimmt hätte. Mehr als eine rechtzeitige Verständigung der Heimbewohner über den anstehenden Termin ist vor diesem Hintergrund - auch unter Berücksichtigung von Art. 13 GG bzw. § 2 Nr. 1 und 2 HeimG - nicht möglich.

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2)

75

Für die - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - neben der Unwirksamkeit der Klauseln erforderliche Wiederholungsgefahr spricht eine tatsächliche Vermutung, da Allgemeine Geschäftsbedingungen zum vielfachen Gebrauch vorgesehen sind (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 62. Auflage, § 1 UKlaG Rdn. 6). Diese Vermutung hat die Beklagte auch nicht durch entsprechenden Vortrag entkräftet, insbesondere die seitens des Klägers verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

76

III.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

79

Streitwert: 12.000,-- Euro

80

Vorsitzender Richter Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht