Gefährdungshaftung der Stadt als Kanalinhaberin (§ 2 HaftPflG) nach Schwefelwasserstoff-Unfall
KI-Zusammenfassung
Die Rentenversicherungsträgerin verlangte aus übergegangenem Recht (§§ 116, 119 SGB X) Ersatz für Renten- und Beitragsschäden nach einem Kanalbauunfall mit Todes- und Erwerbsminderungsschäden. Das LG bejahte die Haftung der Stadt nach § 2 Haftpflichtgesetz als Inhaberin der Kanalanlage, obwohl Aufgaben auf Stadtwerke übertragen waren, da die maßgebliche Entscheidungs- und Kontrollbefugnis verblieb. Die Ersatzpflicht wurde wegen § 9 Haftpflichtgesetz auf 600.000 € bzw. 36.000 € jährlich begrenzt; weitergehende Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wurde mangels nachweislicher Kausalität und ohne Beweislastumkehr verneint. Verjährung lag wegen Verjährungsverzichts und Hemmung durch Klageeinreichung nicht vor; über Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter (Bekl. zu 2) wurde im Teilurteil nicht entschieden.
Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 1 überwiegend zugesprochen (Zahlung/Feststellung) und im Übrigen abgewiesen; Teilurteil, Ansprüche gegen Beklagten zu 2 bleiben offen.
Abstrakte Rechtssätze
Inhaber einer Anlage i.S.d. § 2 Haftpflichtgesetz ist, wer die tatsächliche Herrschaft und maßgebliche Entscheidungsbefugnis über den Betrieb und die Gefahrenabwehr der Anlage innehat; eine Aufgabenübertragung entlastet nur, wenn die Verantwortung tatsächlich übergeht.
Gehen von einer Abwasserkanalisation Gase aus, die zu Tötung oder Gesundheitsverletzung führen, begründet § 2 Haftpflichtgesetz eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Anlageninhabers für daraus folgende Unterhalts- und Erwerbsschäden.
Der aus § 2 Haftpflichtgesetz folgende Ersatzanspruch unterliegt der Haftungsbegrenzung des § 9 Haftpflichtgesetz (Kapital- und Rentenhöchstbeträge).
Eine Amtshaftung wegen unterlassener Genehmigungsbearbeitung und Überwachung von Einleitungen setzt den Nachweis voraus, dass die Pflichtverletzung für den Schaden kausal war; eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht, wenn nicht feststeht, dass sich gerade das durch die Amtspflicht geschützte Risiko verwirklicht hat.
Ein wirksamer Verjährungsverzicht des Ersatzpflichtigen und die Hemmung der Verjährung durch rechtzeitige Klageeinreichung mit demnächst erfolgender Zustellung schließen den Eintritt der Verjährung aus.
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 78.880,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2005 im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Hinterbliebenenrente zuzüglich Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung, im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente zuzüglich Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung und sämtliche Beitragsregressansprüche nach § 119 SGB X zu erstatten, soweit diese Aufwendungen jeweils durch den auf die Klägerin nach §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch nach Maßgabe einer Haftung von 100 % gedeckt ist, jedoch jeweils begrenzt auf einen Kapitalbetrag von 600.000,00 € bzw. einen Rentenbetrag von 36.000,00 € jährlich.
Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 87.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie macht Ansprüche aus übergegangenem Recht gem. §§ 116, 119 SGB X sowie auf Aufwendungsersatz gem. § 110 SGB VII aufgrund eines Unfalles bei Kanalbauarbeiten geltend, bei dem ein Versicherter der Klägerin getötet und weitere 7 Versicherte schwer verletzt worden sind.
Im Jahre 1997 wurden im Bereich der xxxxxxxxxxxxx in Mönchengladbach umfangreiche Kanalbauarbeiten durchgeführt. Auftraggeberin der Arbeiten waren xxxxxxxxxxxxxxxx, nunmehr: xxxxxxxxxx. Zum Unfallzeitpunkt galt für die Kanalisationsanlage die Satzung der Beklagten zu 1. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 25.4.1984. In § 1 dieser Satzung heißt es (vgl. Landgericht Mönchengladbach, AZ: 3 O 205/99, Bl. 97):
„Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung der Abwässer (...) als öffentliche Einrichtung. Sie bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht der xxxxxxxxxxxxxxx (Stadtwerke).“
Die Durchführung der Arbeiten war der „Arbeitsgemeinschaft xxxxxxxxxxx“, bestehend aus der Firma xxxxxxxxxxxxxxx, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 2. ist, und der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxx, der Streitverkündeten zu 1., übertragen. Die Bauleitung lag bei dem Ingenieurbüro xxxxxxxxxxxxxxxx, der Streitverkündeten zu 2..
Im Zuge der Kanalbauarbeiten sollte ein alter, sanierungsbedürftiger Abwasserkanal im Bereich der xxxxxxxxstraße durch einen neuen, größer dimensionierten Kanal ersetzt werden. Der neue Kanal sollte erst nach Fertigstellung an das bestehende Kanalsystem angeschlossen und in Benutzung genommen werden. Am 5./6.4.1997 kam es bedingt durch starke Regenfälle und den schlechten Allgemeinzustand des alten Kanals zu einem Rohrbruch an dem alten Kanal. Dies veranlasste die Bauleitung dazu, im Bereich der xxxxxxxxxstraße die Abwässer bereits durch den noch nicht fertiggestellten neuen Kanal zu leiten, in dem zu diesem Zeitpunkt noch gearbeitet wurde. Der neue Kanal war noch nicht an das Kanalisationssystem angeschlossen, sondern an beiden Seiten offen. Das betroffene Kanalstück war 640 m lang und lag etwa 4 m tief unter der Erdoberfläche. Die Fließsohle lag in ca. 4,50 m Tiefe. Im Bereich der xxxxxxxstraße zwischen xxxxxxstraße und xxxxxxstraße waren 7 Hausanschlüsse in der neuverlegten Rohrleitung bereits gelegt, von denen 5 auf die Firma xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxx, die Streitverkündete zu 3., und zwei auf Privatanschlüsse für Wohneinheiten entfielen. Zwischen 2 Hausanschlüssen der Streitverkündeten zu 3. einerseits und den übrigen genannten Hausanschlüssen befand sich ein Einstiegsschacht. Das neue Kanalstück wurde ausschließlich dazu genutzt, die Abwässer der genannten 7 Hausanschlüsse dem bestehenden Kanalsystem zuzuführen. An dem offenen Ende des neuen Kanalrohr wurde das Abwasser mit Hilfe von Pumpen in das Kanalnetz eingeleitet.
Am 9.4.1997 sollte an dem neuen Kanal ein weiterer Hausanschluss angelegt werden. Der als Zeuge benannte Arbeiter xxxxxx begann deshalb, das Betonrohr des Kanalrohrs zu durchbohren. Um auch das in dem Betonrohr liegende Kunststoffrohr, den sogenannten Inliner, durchbohren zu können, war es erforderlich, von innen an der Bohrstelle ein sogenanntes Widerlager anzubringen. Zu diesem Zweck stieg gegen 14.50 Uhr ein Arbeiter der Fa. xxxxxxxxxxxx, der bei der Klägerin versicherte xxxxxxxxxx, durch den Einstiegsschacht in den neuen Kanal, um das Widerlager anzubringen. Während er sich in dem Kanal aufhielt, leitete die Streitverkündete zu 3. Abwässer, die einen schwefelhaltigen blauen Farbstoff enthielten, über einen ihrer beiden oberhalb der Bohrstelle gelegenen Anschlüsse in den neuen Kanal ein. Zeitgleich flossen an anderer Stelle säurehaltige Abwässer in den Kanal. Das Zusammentreffen des schwefelhaltigen Abwassers mit der Säure führte zu der Bildung des hochgiftigen Stoffes Schwefelwasserstoff. Der im Kanal tätige Arbeiter xxxxxx atmete das Gas ein und brach demzufolge bewusstlos zusammen. Er wurde auf dem Bauch liegend mit dem Gesicht im Schmutzwasser angetroffen. In dem Bestreben, den verunglückten xxxxxx zu retten, stieg ein weiterer Arbeiter der Firma xxxxxxxxxxxxx, der als Zeuge benannte xxxxxxxxxxx, der ebenfalls bei der Klägerin versichert ist, in den Kanal ein. Auch er verlor infolge des Schwefelwasserstoffes sofort das Bewusstsein. Neben den beiden genannten Arbeitern wurden noch 6 weitere Personen bei dem Vorfall verletzt.
Der Versicherte xxxxxxxxxxxxxxx erlag am 31.12.1997 seinen Verletzungen, ohne zuvor das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Der als Zeuge benannte xxxxxxxxxx konnte gerettet werden. Er erlitt eine Hirnschädigung im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms sowie eine Stammhirnschädigung und ist infolge dieser Schäden erwerbsunfähig.
Nach dem Unfall stellte die Feuerwehr Abwasserproben sicher. Eine Analyse der Proben ergab einen deutlich im Sauren liegenden pH-Wert von 4,38. Nach der Entwässerungssatzung der Beklagten zu 1. muss der pH-Wert von Einleitungen zwischen 6,5 pH und 10 pH liegen. Der Schwefelgehalt des Abwassers konnte nicht mehr festgestellt werden, da die von der Feuerwehr genommenen Proben nicht fachgerecht konserviert worden waren, so dass sich die Schwefelgase bereits verflüchtigt hatten. Nach der Entwässerungsatzung der Beklagten zu 1. darf bei Abwassereinleitungen maximal eine Konzentration von 2 mg Sulfid pro Liter vorliegen.
Die Streitverkündete zu 3. hatte im Jahre 1987 bei der Beklagten zu 1. eine Genehmigung für das Einleiten von wassergefährdenden Stoffen gem. § 59 LWG, § 4 Entwässerungssatzung beantragt. Dabei fehlten in dem von ihr vorgelegten Erfassungsbogen Angaben zu den verwendeten Farbstoffen und Chemikalien. Die Beklagte zu 1. hatte bis zu dem streitgegenständlichen Unfall von der Streitverkündeten zu 3. weder entsprechende Angaben angefordert noch über den Genehmigungsantrag entschieden. Unstreitig ist auch, dass sie bis zu dem Unfall keine Proben von den von der Streitverkündeten zu 3. eingeleiteten Abwässern genommen hat. Nach dem Vorfall vom 9.4.1997 entnommene Proben wiesen einen Sulfid-Gehalt von 33 mg pro Liter auf.
Zum Unfallhergang behauptet die Klägerin, der als Zeuge benannte xxxx sei in den Kanal hinabgestiegen, nachdem der Geschädigte xxxxx nach mehreren Minuten noch nicht zurückgekehrt sei. Der Zeuge xxxxxx habe den verunglückten xxxxx sodann gefunden. Weiter behauptet sie, dass nicht nur die schwefelhaltigen Abwässer, sondern auch die Säure von der Streitverkündeten zu 3. in die Kanalisation eingeleitet worden sei. Die Streitverkündete zu 3. habe bei ihrer Einleitung die zulässige Höchstkonzentration von Sulfid weit überschritten.
Ferner behauptet die Klägerin, sie habe in der Zeit vom 31.12.1997 bis zum 31.12.2004 an die Witwe des verstorbenen xxxxxx, xxxxxxx, Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 4.085,88 Euro (große Witwenrente zuzüglich Trägeranteile Rentnerkrankenversicherung/Pflegeversicherung) erbracht. Seit dem 1.1.2005 zahle sie Witwenrente in Höhe von 45,24 Euro zuzüglich Trägeranteil monatlich. Wegen der Erwerbsunfähigkeit des als Zeugen benannten xxxxxxxx habe sie im Zeitraum vom 7.10.1998 bis zum 31.12.2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente einschließlich Trägeranteilen in Höhe von insgesamt 42.067,34 Euro gezahlt. Darüber hinaus seien Beitragsschadensersatzansprüche für die Zeit vom 22.5.1997 bis zum 31.12.2004 in Höhe von 32.727,02 Euro fällig geworden. Ab dem 1.1.2005 werde eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von 539,55 Euro gezahlt. Der monatliche Beitragsschaden belaufe sich auf 455,96 Euro.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1. sei gem. §§ 2, 5 Abs. 2, 6 Haftpflichtgesetz, §§ 844 Abs. 2, 842, 843 BGB verpflichtet, die durch den Tod bzw. die Erwerbsunfähigkeit der beiden Arbeiter entstandenen Unterhalts- und Erwerbsschäden zu erstatten. Als Inhaberin des Kanalnetzes treffe die Beklagte zu 1. die Gefährdungshaftung des § 2 Haftpflichtgesetz. Dass sie Inhaberin des Kanalnetzes im Sinne der genannten Bestimmung sei, ergebe sich schon aus ihrer Satzung.
Außerdem sei sie gem. § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz schadensersatzpflichtig, da sie ihre Amtspflichten verletzt habe. Insoweit verweist die Klägerin darauf, dass die Beklagte zu 1. – insoweit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig – für die Abwassereinleitungen der Streitverkündeten zu 3. niemals eine Genehmigung erteilt, diese aber auch nie verboten habe. Ihre Pflichten habe die Beklagte zu 1. auch dadurch verletzt, dass sie –wiederum unstreitig – zu keiner Zeit überprüft habe, ob die von der Streitverkündeten zu 3. eingeleiteten Abwässer die Grenzwerte der Entwässerungssatzung überschritten oder nicht. Aufgrund dieser schweren Pflichtverletzungen sei die Beklagte zu 1. beweispflichtig dafür, dass die Pflichtverletzungen nicht für den Unfall ursächlich geworden seien. Die Klägerin meint, die Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte zu 1. seien gem. §§ 116, 119 SGB X auf sie übergegangen.
Gegen den Beklagten zu 2. macht die Klägerin Aufwendungsersatzansprüche aus übergegangenem Recht gem. § 110 SGB VII geltend. Sie wirft der Firma xxxxxxxxxxxxxxx, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 2. ist, vor, den Unfall und den Schaden grob fahrlässig dadurch herbeigeführt zu haben, dass sämtliche Arbeitsschutzbestimmungen außer Acht gelassen worden seien. Die Klägerin und der Beklagte zu 2. streiten, welche Unfallverhütungsvorschriften bei den durchgeführten Arbeiten hätten beachtet werden, welche Arbeitsschutzmaßnahmen die Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx deshalb hätte ergreifen müssen und welche Maßnahmen sie tatsächlich ergriffen hat.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 78.880,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr für die Zeit ab 01.01.2005 im Versicherungsfall xxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Hinterbliebenenrente zuzüglich Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung, im Versicherungsfall xxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente zuzüglich Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung und sämtliche Beitragsregressansprüche nach § 119 SGB X zu erstatten, soweit diese Aufwendungen jeweils durch den auf die Klägerin nach §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch nach Maßgabe einer Haftung von 100 % gedeckt ist;
3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie 46.153,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Zustellung zu zahlen, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, aus der Betriebshaftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin (Schaden-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx);
4. festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2005 im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Hinterbliebenenrente zuzüglich Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung, im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente zuzüglich Rentnerkrankenversicherung zu erstatten, soweit die Aufwendungen jeweils durch den der Klägerin nach § 110 SGB VII zustehenden Schadensersatzanspruch nach Maßgabe einer Haftung von 100 % gedeckt sind, sowie beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung des Beklagten zu 2. gegen seinen Versicherer, die xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx (Schaden-Nr. xxxxxxxxxxxxxx).
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten zum Hergang des Unfalls, der später verstorbene Arbeiter xxxxx habe sich zunächst einige Minuten im Kanal aufgehalten und sei dann zum Einstiegsschacht zurückgekehrt. Zwei andere Arbeiter, die als Zeugen benannten xxxxx und xxxxxx,hätten gesehen, wie er unten am Einstiegsschacht erschienen sei, sich dann jedoch plötzlich gekrümmt habe und bewusstlos zusammengebrochen sei. Das lasse darauf schließen, dass es erst in dem Moment zur Bildung von Schwefelwasserstoff gekommen sei.
Die Beklagte zu 1. ist weiter der Auffassung, dass sie nicht gem. § 2 Haftpflichtgesetz hafte, da sie nicht Inhaberin des Kanalnetzes sei. Insoweit verweist sie darauf, dass sie die Abwasserentsorgung in einem Entsorgungsvertrag zunächst auf die Stadtwerke und im Jahre 1996 auf deren Nachfolgerin, die xxxxxxx, übertragen habe, die diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehme.
Ferner bestreitet die Beklagte zu 1., dass es im Genehmigungsverfahren oder bei der Überwachung der Einleitung der Abwässer zu Fehlern gekommen sei. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1. zu keiner Zeit überprüft habe, ob die Abwässer der Streitverkündeten zu 3. die Grenzwerte der Entwässerungsatzung überschritten, sei für den Unfall am 9.4.1997 nicht kausal geworden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer stichprobenartigen Kontrolle der Abwässer Sulfid und Säure festgestellt worden wären. Insoweit verweist die Beklagte zu 1. darauf, dass sich der Arbeiter xxxxxxxxxxx zunächst mehrere Minuten schadlos im Kanal aufgehalten habe und erst dann plötzlich zusammengebrochen sei, während zwei Arbeiter, die dann zu seiner Rettung in den Schacht gestiegen seien, jeweils sofort bewusstlos geworden seien. Dies lasse darauf schließen, dass die Abwässer nicht die ganze Zeit über Sulfid und Säure enthielten, sondern dass es sich um punktuelle Einleitungen gehandelt habe, die plötzlich zu der Bildung von Schwefelwasserstoff geführt hätten und die bei einer stichprobenartigen Kontrolle wahrscheinlich nicht festgestellt worden wären. Zu einer Überprüfung sämtlicher eingeleiteter Abwässer bestehe jedoch keine Verpflichtung.
Schließlich beruft sich die Beklagte zu 1. auf die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte zu 2. ist der Ansicht, die Unfallverhütungsvorschrift (GUV-R 126), deren Verletzung die Klägerin rügt, sei gar nicht anwendbar, da es sich bei dem neuen Kanalabschnitt, in dem sich der Unfall ereignet habe, nicht um umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen im Sinne der Vorschrift gehandelt habe, da das Kanalrohr – unstreitig – an beiden Enden offen gewesen und der Kanal erst noch fertig zu stellen gewesen sei.
Weiter behauptet der Beklagte zu 2., die möglichen Gefahren für die Arbeiter seien ausreichend ermittelt worden, indem vor Durchführung der Arbeiten mit der Streitverkündeten zu 3. Rücksprache genommen worden sei. Diese habe mitgeteilt, es würden keine gefährlichen Abwasser eingeleitet, sondern lediglich klares Wasser, das gelegentlich einmal verfärbt sein könne. Außerdem sei die Streitverkündete zu 3. jeweils vor der Durchführung von Arbeiten im Kanal informiert worden und habe dann die Einleitungen während der Arbeiten eingestellt. Nur ausnahmsweise habe man am 09.04.1997 vergessen, die Streitverkündete zu 3. zu informieren, da die Arbeiten im Kanal an diesem Tag nicht geplant gewesen seien. Schließlich habe man vor dem Unfall auch Messungen im Kanal durchgeführt, bei der keine gefährlichen Stoffe festgestellt worden seien. Im Hinblick darauf meint der Beklagte zu 2., die Verantwortlichen der Insolvenzschuldnerin treffe an dem Unfall keine grobe Fahrlässigkeit. Es habe keine Verpflichtung zu weitergehenden Schutzmaßnahmen bestanden. Im übrigen, so behauptet er, wäre selbst bei einer Einhaltung weiterreichender Unfallschutzvorschriften der Arbeitsunfall nicht zu verhindern gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die insgesamt zulässige Klage ist, soweit Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. geltend gemacht werden, zur Entscheidung reif; in diesem Umfang ist sie auch begründet. Die Kammer hat es daher gem. § 301 ZPO für angemessen erachtet, hierüber durch Teilurteil zu entscheiden.
Hingegen ist die Klage gegen den Beklagten zu 2. noch nicht entscheidungsreif. Hier bedarf es noch der Durchführung einer Beweisaufnahme darüber, welche Maßnahmen der Gefahrenermittlung und der Unfallverhütung die Firma xxxxxxxxxxxxxxxxx ergriffen hat, bevor sie am 09.04.1997 die Arbeiten im Kanal hat durchführen lassen.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. aus übergegangenem Recht gem. §§ 116, 119 SGB X ein Anspruch auf Erstattung der an die Witwe des verunglückten Arbeiters xxxxxxxxxxxxxx und an den geschädigten xxxxxx gezahlten Renten zu. Die Beklagte zu 1. haftet gem. § 2 Haftpflichtgesetz der Witwe sowie dem geschädigten xxxxxxxxx für den Unterhalts- bzw. den Erwerbsunfähigkeitsschaden, den diese infolge des Arbeitsunfalles am 9.4.1997 erlitten haben. Die Arbeiter xxxxx und xxxxx sind durch die Wirkung eines Gases, nämlich Schwefelwasserstoff, das von einer Rohranlage (- der Abwasserkanalisation -) ausging, getötet (im Fall xxxxxx) bzw. an der Gesundheit verletzt (im Fall xxxxx) worden. Infolge des Todes bzw. der Erwerbsunfähigkeit sind der Witwe ein Unterhaltsschaden und dem verletzten xxxxx Lohnausfälle entstanden.
Gemäß § 2 Haftpflichtgesetz haftet für diese Schäden der „Inhaber der Anlage“. Dabei handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung; auf ein Verschulden kommt es nicht an. Inhaber der Anlage ist die Beklagte zu 1. Wer „Inhaber“ im Sinne von § 2 Haftpflichtgesetz ist, ist nicht gesetzlich geregelt. In der Regel – allerdings nicht zwingend – ist der Eigentümer der Anlage auch deren Inhaber (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Auflage, München 1999, § 2 Rn. 43). Da die Beklagte zu 1. unstreitig Eigentümerin des Kanalnetzes ist - und sie war auch schon Eigentümerin des noch nicht fertig gestellten Kanalabschnittes -, ist schon dies ein erstes Indiz dafür, dass die Beklagte zu 1. Inhaberin der Anlage ist.
Entscheidend ist jedoch, wem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage zustand, d.h. wer die tatsächliche Herrschaft über sie hatte und die für ihren Betrieb notwendigen Anweisungen erteilen konnte (vgl. Filthaut a.a.O.). Die Beklagte zu 1. macht insoweit geltend, die tatsächliche Verfügungsgewalt habe nicht sie, sondern die xxxxxxxxx (früher: Stadtwerke) gehabt, der sie die Abwasserbeseitigung als Aufgabe in eigener Verantwortung übertragen habe. Hier verkennt die Beklagte zu 1. jedoch, dass ihr trotz der Aufgabenübertragung auf die xxxxx die maßgebliche Entscheidungsbefugnis und damit auch die Verantwortung für die von der Kanalisation ausgehenden Gefahren verblieben ist. Ungeachtet der Aufgabenübertragung auf die xxxxxxxx blieb die Entscheidung darüber, welche Abwässer in das Kanalnetz eingeleitet werden durften und welche nicht, gem. § 116 Abs. 2 LWG bei der unteren Wasserbehörde und damit beim Umweltamt der Beklagten zu 1. (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 28.2.2003 in AZ: 14 U 177/02; Blatt 840 unten). Sie – und nicht die NVV AG oder ihre Rechtsvorgängerin, die Stadtwerke – hatte die Aufgabe, die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und gegebenenfalls gefährliche Einleitungen zu verbieten. Dass die tatsächliche Gewalt über das Kanalnetz zumindest nach außen hin bei der Beklagten zu 1. lag, kommt auch in § 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten zum Ausdruck. Dort heißt es (vgl. Bl. 97 in Landgericht Mönchengladbach, AZ: 3 O 205/99):
„Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung der Abwässer“ (....) „als öffentliche Einrichtung. Sie bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht der Stadtwerke xxxxxxxxxxxxxxxx.“
Danach ist die Beklagte zu 1. Betreiberin des Kanalnetzes, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe der Stadtwerke (nunmehr: xxxxxxxxx) lediglich bedient. Weiter heißt es in § 4 der Satzung (Bl. 98/99 d. Beiakte):
„Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, die in der Abwasserbeseitigung tätigen Personen gesundheitlich gefährdet oder geschädigt“ (...) „werden, dürfen in die Abwasseranlage nicht eingeleitet werden. Die Stadt und die Stadtwerke können eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer vor ihrer Einleitung in die Abwasseranlage verlangen, damit die Abwässer die in Abs. 3 festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe nicht übersteigen; erforderlichenfalls können sie die Einleitung der Abwässer ablehnen.“
Auch diese Satzungsregelung zeigt, dass die Beklagte zu 1. entgegen ihrer Argumentation sehr wohl die tatsächliche Gewalt über das Kanalnetz hatte, insbesondere bestimmen konnte, welche Abwässer eingeleitet werden durften und welche nicht. Danach steht fest, dass die Beklagte zu 1. Inhaberin des Kanalnetzes im Sinne von § 2 Haftpflichtgesetz war.
Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem früheren Verfahren aus Anlass des selben Unfalles entschieden. Zwar hat es sich in dem früheren Prozess (AZ: 14 U 177/02) nicht ausdrücklich mit der Frage beschäftigt, wer Inhaber der Kanalanlage im Sinne von § 2 Haftpflichtgesetz ist; es hat in seinem Urteil jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass die damalige Beklagte ― die xxxxx ― nicht Betreiberin des Kanalnetzes war, und die Klage gegen sie abgewiesen. Hätte es die xxxxxxxxxxxx als Inhaberin des Kanalnetzes angesehen, hätte es der Klage gegen sie aufgrund eines Anspruchs aus § 2 Haftpflichtgesetz stattgeben müssen. Wenn jedoch nicht die xxxxxx Inhaberin der Kanalanlage ist, kommt dafür nur noch die Beklagte zu 1. in Betracht.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, jedoch begrenzt auf einen Kapitalbetrag von 600.000,00 € bzw. einen Rentenbetrag von jährlich 36.000,00 €. Die Klägerin hat sämtliche Rentenbescheide über die in dem geltend gemachten Zeitraum an die Witwe des tödlich verunglückten Arbeiters xxxxxxxx und an den infolge des Unfalls erwerbsunfähig gewordenen Arbeiter xxxxxxxxx gezahlten Renten vorgelegt. Die Rentenbescheide entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen; die Beklagte zu 1. hat die Berechtigung der Höhe der gezahlten Renten nicht substantiiert angegriffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Renten in der vorgetragenen Höhe ausgezahlt worden sind und berechtigt waren.
Allerdings war der der Klägerin zu erstattende Betrag gemäß § 9 Haftpflichtgesetz auf einen Kapitalbetrag von 600.000,00 € bzw.einen Rentenbetrag von jährlich 36.000,00 € zu begrenzen.
Vergeblich beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, der Unfall vom 09.04.1997 habe nicht zu dem vorgetragenen Rentenschaden geführt, da nicht unterstellt werden könne, dass die beiden verunglückten Arbeiter bis zum Rentenalter Lohn in der der Rente zugrundegelegten Höhe bezogen hätten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bereits wenige Jahre nach dem Unfall über das Vermögen der Arbeitgeberin der beiden Arbeiter, der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxx, das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, so dass die beiden Arbeiter arbeitslos geworden wären. Bei der Berechnung des Rentenschadens, der der Klägerin infolge des Unfalles entstanden ist, muss naturgemäß eine Prognose vorgenommen werden, welchen Lohn die beiden Arbeiter voraussichtlich über welchen Zeitraum verdient hätten, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre; auf dieser Grundlage errechnet sich dann die der Witwe xxxxx bzw. dem erwerbsunfähig gewordenen Arbeiter xxxxx zustehende Rente. Nach Auffassung der Kammer kann nicht unterstellt werden, dass die beiden Arbeiter, wenn sie nicht verunglückt wären, infolge der Insolvenz der Firma xxxxxxxxxxxxxxx dauerhaft erwerbslos geworden wären. Vielmehr kann im Hinblick auf das noch junge Alter der beiden Arbeiter im Zeitpunkt des Unfalls – der Verunglückte xxxxx war damals 29 Jahre alt (vgl. Bl. 213 d.A.), der Verunglückte xxxxx nur wenig älter – sowie den nicht sehr angespannten Arbeitsmarkt im Bereich Kanalbauarbeiten angenommen werden, dass die beiden Arbeiter auch nach der Insolvenz ihrer Arbeitgeberin bis zum 65. Lebensjahr weiter erwerbstätig gewesen und einen Lohn in vergleichbarer Höhe erzielt hätten. Nach diesen zu unterstellenden Lohnansprüchen hat die Klägerin die der Witwe des tödlich verunglückten Arbeiters xxxxxx und des bei dem Unfall erwerbsunfähig gewordenen Arbeiters xxxxxx zustehenden Rentenansprüchen zutreffend errechnet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Klägerin durch den Unfall vom 09.04.1997 ein Rentenschaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
3.
Eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 1. – ohne die Haftungsbegrenzung des § 9 Haftpflichtgesetz – aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz ist hingegen nicht gegeben. Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1. insoweit vor, zu keiner Zeit kontrolliert zu haben, welche Stoffe die Streitverkündete zu 3. in die Kanalisation einleitete. Dieses ― grobe ― Versäumnis, dass die Beklagte zu 1. nicht richtig bestreitet, hat jedoch nicht nachweislich zu dem Arbeitsunfall geführt. Denn es ist höchst fraglich, ob die Beklagte zu 1., wenn sie regelmäßig die Abwässer kontrolliert hätte, die eingeleiteten Stoffe Schwefel und Säure hätte feststellen können, da es sich offenbar nicht um dauerhaft, sondern nur um punktuell eingeleitete Stoffe handelte, die also nur unmittelbar nach ihrer Einleitung hätten festgestellt werden können. Dafür, dass die gefährliche Kombination von Sulfid und Säure nur punktuell und nicht andauernd durch die Kanalisation floss, spricht auch die Schilderung des Unfallhergangs durch die Beklagten, wonach es offenbar erst zur Bildung des hoch giftigen Schwefelwasserstoffs gekommen ist, als der Arbeiter bereits aus dem Schacht wieder heraussteigen wollte.
Eine Haftung aus Amtspflichtverletzung wäre allerdings bei einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten zu 1. gegeben. Die Beklagte zu 1. müsste dann nachweisen, dass es selbst bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Genehmigungsantrages und regelmäßiger Kontrolle der eingeleiteten Abwässer nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wozu sie nicht in der Lage wäre. Eine solche Umkehr der Beweislast fordert die Klägerin im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1.. Für eine solche Beweislastumkehr spricht in der Tat, dass die Beklagte zu 1. grob pflichtwidrig gehandelt hat. Unstreitig hat die Streitverkündete zu 3. bereits im Jahre 1987 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Einleitung wassergefährdender Abwässer gestellt, wobei sie allerdings – wiederum unstreitig – nicht mitgeteilt hat, welche Stoffe sie in welchem Umfang einleiten wollte. Weiter ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. in dem gesamten Zeitraum bis zu dem Unfall von immerhin knapp 10 Jahren weder weitere Informationen der Streitverkündeten zu 3. zu den eingeleiteten Stoffen angefordert noch über den Genehmigungsantrag entschieden noch Proben der eingeleiteten Abwässer entnommen und untersucht hat. Dieses Ausmaß an Pflichtversäumung stellte eine außerordentlich grobe Verletzung der Amtspflichten dar. Da die Genehmigungsbedürftigkeit und die Pflicht zu regelmäßigen Kontrollen der eingeleiteten Abwässer gerade dazu dienen sollen, nicht nur eine Verschmutzung bzw. Kontaminierung der Umwelt zu verhindern, sondern auch die Gesundheit der Menschen, insbesondere auch der in der Kanalisation arbeitenden Personen zu schützen, spricht auch dies für eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten zu 1..
Letztlich ist die von der Klägerin geforderte Umkehr der Beweislast nach Auffassung der Kammer jedoch nicht gerechtfertigt. Denn es kann wohl nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich in dem Unfall das Risiko verwirklicht hat, zu dessen Abwendung die Genehmigungs- und Kontrollpflichten der Beklagten zu 1. eingeführt worden sind. Das wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, dass sowohl die Schwefel- als auch die säurehaltigen Abwässer, deren Zusammentreffen zu dem Unfall geführt haben, von der Streitverkündeten zu 3. stammten. Hinsichtlich der schwefelhaltigen Abwässer ist dies zwar unstreitig, nicht jedoch hinsichtlich der Säure. Insoweit erscheint es zwar sehr wahrscheinlich, dass auch diese von der Streitverkündeten zu 3. stammte. (Durch den neuen Kanalabschnitt wurden ausschließlich die Abwassereinleitungen von 7 Hausanschlüssen geleitet, von denen 5 der Streitverkündeten zu 3. und nur 2 ca. 300 m unterhalb der Unfallstelle gelegene Anschlüsse zu Häusern mit Wohnungen gehörten.) Mit hinreichender Sicherheit konnte dies jedoch weder im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren noch in dem Vorprozess (OLG Düsseldorf, Az. 14 U 177/02) festgestellt werden. So erscheint es möglich, wenn auch wenig wahrscheinlich, dass ein unbekannter Dritter zum Beispiel am offenen Anfang des neuen Kanalabschnitts oder aber durch einen der Wohnhausanschlüsse Säure in den neuen Kanal eingeleitet und dadurch letztlich den Unfall verursacht hat. Letzteres erscheint trotz der Lage der Wohnhausanschlüsse ca. 300 m hinter der Unfallstelle nicht ausgeschlossen, da sich das Abwasser am Ende des neuen Kanalabschnitts aufstaute, bevor es mit Pumpen in das alte Kanalsystem gepumpt wurde. Es könnte sich deshalb dort Schwefelwasserstoff gebildet haben, der sich zu beiden Seiten hin – also auch kanalaufwärts – ausbreitete und zu dem Unfall führte. Wenn nicht die Streitverkündete zu 3., sondern ein Dritter die Säure in den neuen Kanal eingeleitet haben sollte, hätte sich in dem Unfall nicht gerade das Risiko verwirklicht, zu dessen Abwendung die Genehmigungs- und Kontrollpflichten der Städte geschaffen worden sind. Im Hinblick darauf hält die Kammer es nicht für angezeigt, die Beweislast zu Lasten der Beklagten zu 1. umzukehren.
4.
Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. sind nicht verjährt. Unstreitig hat die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 4.10.2001, 7.3.2002, 5.6.2003, 29.8.2003, 5.12.2003 und 22.6.2004 im Fall xxxxx und mit Schreiben vom 17.9.2001, 24.7.2002, 5.6.2003, 5.12.2003 und 25.6.2004 im Fall xxxx jeweils bis zum 31.12.2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, - soweit nicht bereits Verjährung eingetreten war. Vor dem ersten Schreiben vom 17.9. bzw. 4.10.2001 waren die Ansprüche noch nicht verjährt. Die Verjährung richtete sich zum damaligen Zeitpunkt – September/Oktober 2001 – noch nach dem alten Recht, da die Schuldrechtsreform noch nicht in Kraft getreten war. Die Ansprüche verjährten somit gem. § 11 Haftpflichtgesetz i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F. innerhalb von 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Von der Person des Ersatzpflichtigen dürfte die Klägerin nicht vor Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens im Jahre 2003 ausreichende Kenntnis erlangt haben, so dass im Zeitpunkt der Verjährungsverzichtsschreiben Verjährung noch nicht eingetreten war.
Vor Ablauf des Verjährungsverzichts am 31.12.2004 ist die Verjährung durch Einreichung der vorliegenden Klage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F., § 167 ZPO gehemmt worden, da die Klage am 24.12.2004 eingereicht und „demnächst“, nämlich am 1.2.2005, zugestellt worden ist. Verjährung der Ansprüche ist deshalb nicht eingetreten.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.