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Landgericht Mönchengladbach·12 O 77/21·14.09.2021

Feststellung: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig (§ 823 II i.V.m. § 1004 BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht überwiegend deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB geltend. Das Landgericht erklärt daraufhin den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig. Ob daneben arbeitsvertragliche Ansprüche nach § 10 AV bestehen und § 17 Abs. 2 GVG einschlägig ist, lässt das Gericht offen. Die deliktischen Hauptansprüche reichen für die Zuständigkeitsaussage aus.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB begründen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

2

Wer vorrangig deliktische Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche geltend macht, eröffnet damit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch bei möglichen parallelen arbeitsrechtlichen Begründungen.

3

Die Frage der Einordnung von Ansprüchen als arbeitsrechtlich nach § 17 Abs. 2 GVG kann unbeachtet bleiben, wenn deliktische Hauptansprüche den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten begründen.

4

Die bloße Möglichkeit zusätzlicher arbeitsvertraglicher Ansprüche schließt nicht die Zuweisung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten aus, sofern zivilrechtliche Schutzrechtsansprüche überwiegen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB§ 17 Abs. 2 GVG

Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Gründe

2

Der Kläger macht jedenfalls in erster Linie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 BGB geltend. Schon deswegen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ob daneben Ansprüche aus einer Verletzung der Pflichten gemäß § 10 des Arbeitsvertrages in Betracht kommen, kann im Hinblick auf §17 Abs. 2 GVG dahin stehen.