Feststellung: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig (§ 823 II i.V.m. § 1004 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht überwiegend deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB geltend. Das Landgericht erklärt daraufhin den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig. Ob daneben arbeitsvertragliche Ansprüche nach § 10 AV bestehen und § 17 Abs. 2 GVG einschlägig ist, lässt das Gericht offen. Die deliktischen Hauptansprüche reichen für die Zuständigkeitsaussage aus.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB begründen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Wer vorrangig deliktische Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche geltend macht, eröffnet damit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch bei möglichen parallelen arbeitsrechtlichen Begründungen.
Die Frage der Einordnung von Ansprüchen als arbeitsrechtlich nach § 17 Abs. 2 GVG kann unbeachtet bleiben, wenn deliktische Hauptansprüche den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten begründen.
Die bloße Möglichkeit zusätzlicher arbeitsvertraglicher Ansprüche schließt nicht die Zuweisung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten aus, sofern zivilrechtliche Schutzrechtsansprüche überwiegen.
Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.
Gründe
Der Kläger macht jedenfalls in erster Linie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 BGB geltend. Schon deswegen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ob daneben Ansprüche aus einer Verletzung der Pflichten gemäß § 10 des Arbeitsvertrages in Betracht kommen, kann im Hinblick auf §17 Abs. 2 GVG dahin stehen.