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Landgericht Mönchengladbach·12 O 376/20·09.01.2022

Provisionsrückforderung: Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Storno/Beitragsreduzierung

ZivilrechtHandelsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherer) verlangte von ihrem selbständigen Handelsvertreter die Rückzahlung eines Lastsaldos aus einem Provisionskonto wegen Rückbelastungen nach Vertragsänderungen/Stornierungen. Streitpunkt war, ob die Klägerin Provisionen nach § 87a HGB wegen Nichtausführung der vermittelten Verträge zurückfordern durfte oder die Nichtausführung von ihr zu vertreten war. Das Landgericht verneinte eine Rückforderung u.a. für zwei Verträge, weil es an hinreichender bzw. rechtzeitiger Nachbearbeitung fehlte und verspäteter Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung unbeachtlich war. Aus dem bloßen Ausbleiben von Beanstandungen der Abrechnungen folgte kein Anerkenntnis; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage des Versicherers auf Zahlung eines Provisions-Lastsaldos wegen fehlender/verspäteter Nachbearbeitung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem widerspruchslosen Entgegennehmen von Provisionsabrechnungen durch einen Handelsvertreter kann regelmäßig weder ein stillschweigendes Einverständnis noch ein Anerkenntnis der Abrechnung hergeleitet werden; es bedarf grundsätzlich einer eindeutigen Willenserklärung.

2

Ein Provisionsrückforderungsanspruch wegen Nichtausführung des vermittelten Geschäfts nach § 87a Abs. 3 HGB setzt voraus, dass die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die der Unternehmer zu vertreten hat; ein Vertretenmüssen kann aus einer Verletzung der Nachbearbeitungspflicht folgen.

3

Den Versicherer trifft aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber dem Handelsvertreter eine Nachbearbeitungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag beendet oder beitragsrelevant ändert; dies kann auch bei Beitragsreduzierung und Beitragsfreistellung gelten.

4

Nachbearbeitungsmaßnahmen müssen grundsätzlich zeitnah erfolgen; eine erst nach mehreren Wochen aufgenommene Kontaktaufnahme kann als verspätet und damit unzureichend anzusehen sein.

5

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichter Sachvortrag ist gemäß § 296a ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; eine Wiedereröffnung kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 156 ZPO in Betracht.

Relevante Normen
§ 346 BGB analog in Verbindung mit § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB§ 87a Abs. 2 HGB analog§ 242 BGB§ 296a Satz 1 ZPO§ 296a Satz 2 ZPO§ 156 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionen.

3

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war für die Klägerin als selbständiger Handelsvertreter tätig. Die Parteien schlossen unter dem 11.12.2014/16.12.2014 einen Vertriebspartnervertrag. Nach diesem Vertrag erhielt der Beklagte für seine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit Provisionen nach den mit ihm vereinbarten Provisionsbestimmungen.  Für ihn war ein Provisionskonto eingerichtet, in welches alle Provisionszahlungen gebucht wurden. Bei erfolgreicherer Vermittlung eines Vertrages erhielt der Beklagte eine Abschlussprovision, welche diskontiert wurde. Sofern es zu Stornierungen von vermittelten Versicherungsverträgen kam, wurde nach Maßgabe der Beitragszahlungsdauer die diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision anteilig auf das Provisionskonto rückbelastet. Parallel wurde ein Konto geführt, auf dem Stornoreserven gebucht waren.

4

Für den Versicherungsvertrag x (im Folgenden: „Versicherungsvertrag zu 1)“) erhielt der Beklagte mit Buchungsdatum 01.07.2015 eine diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision in Höhe von 25.920,00 EUR. Für diesen Rentenversicherungsvertrag bestand eine Stornohaftzeit von 60 Monaten. Die Versicherungsnehmerin beantragte mit Schreiben vom 06.11.2017 eine Reduzierung ihres monatlichen Beitrags auf 50,00 EUR. Mit weiterem Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 29.12.2017 bestätigte sie ihre Kündigung und kündigte an, alle weiteren Abbuchungen nicht mehr bezahlen zu wollen. Zudem gab sie an, dass von weiteren Kontaktaufnahmen abgesehen werden solle. Mit dem vorgenannten Schreiben überschneidend wurde der Versicherungsnehmerin ein Angebot zur Beitragsreduzierung übermittelt. Dieses lehnte die Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 10.01.2018 ab und gab an, dass sie lediglich bereit sei, einen Beitrag von monatlich 50,00 EUR zu zahlen. Daraufhin wurde der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 31.01.2018 ein erneutes Angebot zur Beitragsreduzierung übermittelt, welches eine monatliche Beitragszahlung von 50,00 EUR beinhaltete und von ihr mit Schreiben vom 06.02.2018 angenommen wurde.

5

Für den Versicherungsvertrag xx (im Folgenden: „Versicherungsvertrag zu 2)“) erhielt der Beklagte mit Buchungsdatum 01.07.2016 eine diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision in Höhe von 604,80 EUR. Für diese Rentenversicherung bestand eine Stornohaftzeit von 60 Monaten. Zu diesem Versicherungsvertrag erfolgten wiederholte Nichtzahlungen von Versicherungsbeiträgen. Es bestand ein Rückstand in Höhe von 389,40 EUR. Die Versendung von Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben blieben erfolglos. Die Zeugin L, eine Mitarbeiterin der Klägerin, versuchte am 26.10.2018 mehrmals erfolglos den Versicherungsnehmer zu kontaktieren, um die Gründe der Zahlungsaussetzungen zu hinterfragen. Ebenfalls scheiterte eine telefonische Kontaktaufnahme am 31.10.2018. Nach einem angeblichen Telefonat mit dem Versicherungsnehmer am 20.12.2018, welches zwischen den Parteien streitig ist, ging eine Teilzahlung des Versicherungsnehmers ein. Eine weitere Rate wurde nicht mehr geleistet. Auch weitere Beiträge wurden nicht gezahlt. Weitere telefonische Kontaktversuche zu verschiedenen Zeitpunkten waren nicht erfolgreich. Der Vertrag wurde storniert.

6

Für den Versicherungsvertrag xxx (im Folgenden: „Versicherungsvertrag zu 3)“)  erhielt der Beklagte mit Buchungsdatum 01.09.2016 eine diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision in Höhe von 2.142,72 EUR. Für diesen Vertrag bestand eine Stornohaftzeit von 60 Monaten. Bei diesem Vertrag handelte es sich um eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Mit Schreiben vom 10.01.2019 kündigte zunächst die versicherte Person die abgeschlossene Lebensversicherung. Die versicherte Person gab an, sich über die bestehenden Nachteile einer Kündigung im Klaren zu sein. Mit weiterem Schreiben vom 21.01.2019 kündigte der Versicherungsnehmer die Versicherung zum 28.02.2019, behelfsmäßig zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

7

Für den Versicherungsvertrag xxxx (im Folgenden: „Versicherungsvertrag zu 4)“) erhielt der Beklagte mit Buchungsdatum 01.07.2015 eine diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision in Höhe von 600,03 EUR. Für diesen Vertrag bestand eine Stornohaftzeit von 48 Monaten. Mit Schreiben vom 27.06.2018 kündigte die Versicherungsnehmerin den Versicherungsvertrag zum 30.06.2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitraum. Die Kündigung wurde nicht akzeptiert, da die Versicherungsnehmerin aufgrund einer Abtretung ihrer Rechte aus der Lebensversicherung nicht mehr Inhaberin des Rechts war. Dies wurde ihr mit Schreiben vom 06.07.2018 mitgeteilt. Daraufhin erklärte die S mit Schreiben vom 16.07.2018, dass sie sich mit der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherungsnehmerin einverstanden erkläre, und bat nach Ablauf der Kündigungsfrist um Überweisung der Versicherungssumme auf ein ihr zugerechnetes Konto. Nach telefonischer Rücksprache mit der Versicherungsnehmerin durch die Zeugin J, einer Mitarbeiterin der Klägerin, bestand diese auf die Aufhebung zum 01.07.2019. Mit weiterem Schreiben der S vom 30.07.2018 bat diese nach Rücksprache mit der Versicherungsnehmerin um Auszahlung der gesamten Versicherungsleistung zum 30.05.2019.

8

Für den Versicherungsvertrag xxxxx (im Folgenden: „Versicherungsvertrag zu 5)“)  erhielt der Beklagte mit Buchungsdatum 01.10.2015 eine diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision in Höhe von 8.160,00 EUR. Für diesen Vertrag bestand eine Stornohaftzeit von 60 Monaten. Mit Buchungsdatum 01.10.2016 erhielt der Beklagte zudem hinsichtlich einer dynamischen Erhöhung eine diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision in Höhe von 475,20 EUR. Für die dynamische Erhöhung galt eine Stornohaftzeit von 60 Monaten. Zunächst legte die Klägerin dar, dass eine Beitragsreduzierung durch die Versicherungsnehmerin erfolgt sei. Später behauptete die Klägerin, dass es sich um eine Kündigung gehandelt habe. Der ursprünglich in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR gezahlte Beitrag wurde auf monatlich 550,00 EUR reduziert. Die dynamische Erhöhung wurde zum 01.08.2019 beitragsfrei gestellt. Am 05.06.2019 rief der Ehemann der Versicherungsnehmerin bei der Klägerin an und gab gegenüber einer Mitarbeiterin im Callcenter der Klägerin an, dass - so der ursprüngliche Vortrag der Klägerin - die Versicherungsnehmerin bereits am 08.03.2019 per Post einen Antrag auf Beitragsreduzierung geschickt habe. Daraufhin wurde der Antrag auf Beitragsreduzierung nochmals per E-Mail versandt. Später behauptete die Klägerin, dass es sich um ein Kündigungsschreiben gehandelt habe. Am 27.06.2019 wurde der Versicherungsnehmerin ein Vorschlag zur Beitragsreduzierung unterbreitet. Die Versicherungsnehmerin stimmte diesem Vorschlag zu. Mit Schreiben vom 01.08.2019 wurde der Versicherungsnehmerin mitgeteilt, dass die beantragte Beitragsreduzierung wirksam wird und der neue Beitrag ab dem Änderungstermin gemäß dem erteilten SEPA-Lastschriftmandat abgebucht wird.

9

Mit der Provisionsabrechnung für Februar 2018 wurde das Provisionskonto des Beklagten hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 1) in Höhe von 13.824,00 EUR rückbelastet. Es ergab sich ein Lastsaldo auf dem Konto in Höhe von 13.824,00 EUR, da das Konto zuvor ausgeglichen war.

10

Dieser Betrag wurde auf die Provisionsabrechnung für März 2018 übertragen. Mit dieser Abrechnung wurde ein Betrag in Höhe von 1.545,96 EUR vom Stornoreservekonto auf das laufende Konto des Beklagten gebucht. Dadurch wies das Stornoreservekonto kein Guthaben mehr auf. Es ergab sich ein Lastsaldo in Höhe von 12.278,04 EUR.

11

Der Betrag wurde auf die Provisionsabrechnung für April 2018 übertragen. Dieser Saldo änderte sich in den folgenden Provisionsabrechnungen für Mai 2018 bis September 2018 nicht, sodass auch die Provisionsabrechnung für September 2018 den Lastsaldo in Höhe von 12.278,04 EUR aufwies.

12

Dieser Betrag wurde auf die Provisionsabrechnung für Oktober 2018 übertragen. Mit dieser Abrechnung wurde das Konto des Beklagten hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 2) mit einem Betrag in Höhe von 362,88 EUR rückbelastet. Es ergab sich ein Lastsaldo in Höhe von 12.640,92 EUR.

13

Dieser Betrag wurde auf die Abrechnung für November 2018 übertragen. Mit dieser Abrechnung wurde dem Konto des Beklagten ein Betrag in Höhe von 432,00 EUR gutgeschrieben. Es ergab sich ein Lastsaldo in Höhe von 12.208,92 EUR.

14

Dieser Betrag wurde auf die Provisionsabrechnung für Dezember 2018 übertragen. Diese Provisionsabrechnung beinhaltet weder Gutschriften noch Rückbelastungen, sodass es bei einem Lastsaldo in Höhe von 12.208,92 EUR verblieb.

15

In die Provisionsabrechnung für Januar 2019 wurden weder Gutschriften noch Rückbelastungen gebucht. Der Betrag in Höhe von 12.208,92 EUR wurde daher auf die Provisionsabrechnung für Februar 2019 übertragen. Mit dieser wurde dem Konto des Beklagten ein Betrag in Höhe von 30,24 EUR gutgeschrieben. Es ergab sich ein Lastsaldo in Höhe von 12.178,68 EUR.

16

Dieser Betrag wurde auf die Provisionsabrechnung für März 2019 übertragen. Mit dieser Abrechnung wurde das Konto des Beklagten hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 3) mit einem Betrag in Höhe von 1.071,36 EUR rückbelastet. Es ergab sich ein Lastsaldo in Höhe von 13.250,04 EUR.

17

In den Provisionsabrechnungen für April 2019 und Mai 2019 wurden weder Gutschriften noch Rückbelastungen auf das Konto des Beklagten gebucht. Der Betrag in Höhe von 13.250,04 EUR wurde dementsprechend auf die Provisionsabrechnung für Juni 2019 übertragen. Mit dieser Abrechnung wurde das Konto des Beklagten hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 4) mit einem Betrag in Höhe von 12,50 EUR rückbelastet.

18

In der Provisionsabrechnung für Juli 2019 wurden weder Gutschriften noch Rückbelastungen gebucht. Der Betrag in Höhe von 13.262,54 EUR wurde dementsprechend auf die Provisionsabrechnung für August 2019 übertragen. Mit dieser wurde das Konto des Beklagten hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 5)  mit einem Betrag in Höhe von 1.062,72 EUR rückbelastet. Es ergab sich ein Lastsaldo in Höhe von 14.325,26 EUR.

19

In den Provisionsabrechnungen für September 2019 und Oktober 2019 wurden weder Gutschriften noch Rückbelastungen gebucht. Der Betrag in Höhe von 14.325,26 EUR wurde dementsprechend auf die Provisionsabrechnung für November 2019 übertragen. Das Konto des Beklagten schloss mit diesem Betrag.

20

Eine Beanstandung der Provisionsabrechnungen durch den Beklagten erfolgte nicht.

21

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben an dessen Prozessbevollmächtigte vom 24.01.2019 zur Zahlung des seinerzeit bestehenden Lastsaldos in Höhe von 12.208,92 EUR unter Fristsetzung bis zum 07.02.2019. Eine Zahlung hierauf erfolgte nicht. Mit einem weiteren Schreiben vom 28.10.2019 mahnte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Lastsaldos in Höhe von 14.325,26 € unter Fristsetzung bis zum 12.11.2019. Auch hierauf erfolgte keine Zahlung.

22

Daraufhin wurde der Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2019 zur Zahlung des Lastsaldos in Höhe von 13.925,26 EUR sowie weiterer entstandener Kosten unter Fristsetzung bis zum 27.12.2019 aufgefordert.

23

Die Klägerin behauptet, am 14.12.2017 sei die Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrags zu 1) vom Zeugen A, einem Mitarbeiter der Klägerin, telefonisch kontaktiert worden. Die Versicherungsnehmerin habe in dem Gespräch erklärt, dass sie zurzeit in finanziellen Schwierigkeiten durch eine Trennung stecke. Ihr seien die Nachteile einer Kündigung aufgezeigt worden. Des Weiteren sei ihr angeboten worden, in einem persönlichen Gespräch Lösungswege zu finden, damit der Vertrag nicht storniert werde. Es sei auch über die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung gesprochen worden. Die Versicherungsnehmerin habe sodann um eine Bedenkzeit gebeten und angegeben, sich wieder zu melden.

24

Sie behauptet weiter, die Zeugin L habe hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 2) am 20.12.2018 eine telefonische Kontaktaufnahme zum Versicherungsnehmer vorgenommen. Eine junge Frau habe im Rahmen des Telefonats angegeben, der Versicherungsnehmer sei abends zu erreichen. Am Abend desselben Tages sei der Versicherungsnehmer telefonisch erreicht worden. Nachdem ihm die Forderungshöhe mitgeteilt worden sei, habe er angeboten, den Rückstand in Höhe von 389,40 EUR in zwei Raten auszugleichen.

25

Sie behauptet ferner, am 04.01.2019 habe der Zeuge P, ein Mitarbeiter der Klägerin, hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 3) mit der Ehefrau der versicherten Person telefoniert. Diese habe mitgeteilte, dass ihr Ehemann den Arbeitgeber gewechselt habe und bei einem neuen Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung erhalte. Von daher habe der Vertrag ruhend gestellt werden sollen. Der Zeuge P habe am 21.01.2019 und 15.02.2019 mit der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin Gespräche geführt. Diese habe angegeben, dass die versicherte Person nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Die Geschäftsführerin habe allerdings bestätigt, dass es bei der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages bleiben solle.

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Darüber hinaus behauptet sie, zum Versicherungsvertrag zu 1) seien intensive Nachbearbeitungsmaßnahmen entfaltet worden. So sei das am 07.11.2017 per Fax eingegangene Schreiben der Versicherungsnehmerin am 14.11.2017 zunächst intern der Kölner Geschäftsstelle der Klägerin zugeleitet worden, die daraufhin unverzüglich eine Kontaktaufnahme mit der Versicherungsnehmerin versucht habe. Am 28.11.2017 sei dies nochmals bestätigt worden. Allerdings sei es dem dort zuständigen Zeugen A erst am 14.12.2017 gelungen, die Versicherungsnehmerin persönlich zu erreichen. Diese habe darauf verwiesen, dass sie keineswegs mit der Klägerin oder dem Vertrag selbst unzufrieden sei, sondern ihr lediglich auf Grund einer Trennung die finanziellen Mittel zur Fortführung des Vertrages fehlen würden. Auch sei sie der Ansicht gewesen, mit ihrem Schreiben den Vertrag bereits gekündigt zu haben. Daraufhin sei ihr angeboten worden, in einem persönlichen Gespräch Lösungswege zu finden, was die Versicherungsnehmerin habe bedenken und sich dann nochmals melden wollen.

27

Schließlich behauptet die Klägerin, dass hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 5) ein Kündigungsschreiben vom 08.03.2019 nicht vorgelegen habe, was die Zeugin K, eine Mitarbeiterin der Klägerin dem Ehemann der Versicherungsnehmerin auch mitgeteilt habe. Daraufhin habe der Ehemann der Versicherungsnehmerin am 12.03.2019 eine E-Mail übersandt, der jedoch wiederum keine Kündigung beigefügt gewesen sei. Hierauf habe die Klägerin ihn durch die Zeugin K noch am selben Tage telefonisch hingewiesen und darum gebeten, dass die Versicherungsnehmerin die Kündigungserklärung nochmals per Post senden möge. Parallel sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Versicherung mit reduzierten Beiträgen fortzuführen. Am 27.06.2019 sei ein entsprechender Vertragsvorschlag an die Versicherungsnehmerin übersandt worden. Am 01.07.2019 sei die Geschäftsstelle K damit beauftragt worden, die Versicherungsnehmerin persönlich zu kontaktieren und hinsichtlich der Vorteile einer Beitragsreduzierung gegenüber einer vollständigen Vertragsbeendigung zu beraten. Dies sei durch den Bezirksleiter der Klägerin, den Zeugen V, erfolgt, welcher die Versicherungsnehmerin im persönlichen Gespräch vor Ort zur Fortführung des Vertrages mit reduzierten Beiträge habe bewegen können.

28

Die Klägerin beantragt,

29

den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.325,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.208,92 EUR seit dem 08.02.2019 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag von 2.116,34 EUR seit dem 13.11.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 1.029,35 EUR zu zahlen,

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

32

Die Kammer hat mit der Ladung vom 26.03.2021 das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und darauf hingewiesen, dass es genüge, wenn ein Vertreter den Termin wahrnehme, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, auch zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigt sei. Bei den folgenden Terminverlegungen vom 14.06.2021 und vom 19.08.2021 ist darauf hingewiesen worden, dass das persönliche Erscheinen angeordnet bleibe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am Montag den 06.12.2021 um 11:00 Uhr hat der Terminsvertreter der Klägerin, Herr Rechtsanwalt W, eine Untervollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt, aus der sich ergab, dass ihm Untervollmacht erteilt worden sei. Herr Rechtsanwalt W hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sein Mandat am vorherigen Freitagnachmittag in seiner Kanzlei eingegangen sei, als er sich nicht mehr in der Kanzlei befunden habe. Er hat weiter angegeben, er habe versucht am Morgen vor der mündlichen Verhandlung den zuständigen Rechtsanwalt der Prozessbevollmächtigten der Klägerin anzurufen, um weitere Informationen zu erhalten, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer mitgeteilt, dass es hinsichtlich des Versicherungsvertrags zu 5) an einer Nachbearbeitung fehle und hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 1) eine Nachbearbeitung erst 6 Wochen nach Mitteilung der Versicherungsnehmerin erfolgt sei, was zu spät sei. Ein Antrag auf Schriftsatznachlass ist klägerseits nicht gestellt worden. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.12.2021 hat die Klägerin weiter zur Nachbearbeitung der Versicherungsverträge zu 1) und zu 5) vorgetragen. Darüber hinaus hat sie in diesem Schriftsatz mitgeteilt, dass Herr Rechtsanwalt W über die Hintergründe des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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I.

35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36

Der Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.325,26 EUR aufgrund eines entsprechenden Lastsaldos aus dem Provisionskonto des Beklagten.

37

1.

38

Ein solcher Anspruch ergibt sich bereits nicht daraus, dass der Beklagte die Provisionsabrechnungen nicht beanstandet hat. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Beklagte die Abrechnungen der Klägerin widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen zu sehen (BGH, NJW-RR 2007, 246, Rn. 22). Dies gilt selbst dann, wenn eine Regelung einer Anerkenntnisfiktion im Vertriebspartnervertrag enthalten sein sollte, wie es der Beklagte (unbestritten) behauptet (BGH, NJW-RR 2007, 246, Rn. 23).

39

2.

40

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass auf dem Provisionskonto des Beklagten ein Lastsaldo vorliegt, die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Provisionsrückzahlung gemäß § 346 BGB analog in Verbindung mit § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB und § 87a Abs. 2 HGB analog hinsichtlich des Versicherungsvertrags zu 1) in Höhe von 13.824,00 EUR und hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 5) in Höhe von 856,80 EUR und (für die dynamische Erhöhung) in Höhe von 205,92 EUR.

41

Zwar sind diese beiden Versicherungsverträge nicht wie abgeschlossen ausgeführt worden, die Nichtausführung beruht jedoch auf Umständen, die die Klägerin zu vertreten hat. Ein Vertretenmüssen der Nichtausführung ist gegeben, wenn der Versicherer seiner Nachbearbeitungspflicht nicht bzw. nicht hinreichend nachkommt. Diese Nachbearbeitungspflicht resultiert aus seiner Treupflicht gegenüber dem Handelsvertreter gem. § 242 BGB (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 87a, Rn. 27).

42

a)

43

Hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 1) wurde keine hinreichende Nachbearbeitung vorgenommen.

44

aa)

45

Es bestand eine Pflicht zur Nachbearbeitung. Bei dem vorliegenden Vertrag hat die Versicherungsnehmerin eine Beitragsreduzierung verlangt. Auch bei einer Beitragsreduzierung ist der Versicherer zu einer Nachbearbeitung verpflichtet (OLG München, Anlage B2, Punkt 2.5.14; Pauly, VersR 2013, 558, 561). Dafür spricht auch, dass der Bundesgerichtshof bei einer Beitragsfreistellung eine Nachbearbeitungspflicht annimmt (BGH, BeckRS 2021, 21682, Rn. 48). Es ist nicht ersichtlich, warum eine Beitragsfreistellung nachzubearbeiten wäre, eine Beitragsreduzierung jedoch nicht.

46

Eine Pflicht zur Nachbearbeitung scheidet auch nicht aus, weil die Versicherungsnehmerin dargelegt haben soll, aufgrund einer Trennung in finanziellen Schwierigkeiten gewesen zu sein. Zwar scheidet eine Pflicht zur Nachbearbeitung aus, dies jedoch nur, wenn entsprechende Versuche von vornherein aussichtslos erscheinen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 1315, Rn. 54). Vorliegend war eine Nachbearbeitung nicht von vornherein aussichtslos. Eine Nachbearbeitung mag aussichtslos sein, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2016, 1315, Rn. 54), dies ist hier aber nicht vorgetragen. Allein finanzielle Schwierigkeiten führen jedenfalls nicht zu einer Aussichtslosigkeit der Nachbearbeitung. Darüber hinaus wäre die Aussichtslosigkeit auch nicht von vornherein gegeben gewesen, da die Klägerin über die finanziellen Verhältnisse erst im Telefonat vom 14.12.2017 erfahren haben will.

47

bb)

48

Die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dargelegten Nachbearbeitungsmaßnahmen sind zu spät erfolgt. Eine Nachbearbeitung hat grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen und zwar auch dann, wenn der Versicherer sich zur Nachbearbeitung entscheidet (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 125719, Rn. 26 f.). Hintergrund ist, dass mit zunehmendem Zeitablauf die Aussicht auf eine Rettung des Vertrages sinken. Vorliegend ist das Schreiben der Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages zu 1) am 07.11.2017 bei der Klägerin eingegangen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin lediglich vorgetragen, dass die Versicherungsnehmerin vom Zeugen A am 14.12.2017 kontaktiert wurde. Diese Nachbearbeitung wäre erst mehr als 5 Wochen nach Mitteilung der Versicherungsnehmerin erfolgt und damit zu spät.

49

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2021. Der dortige Vortrag ist gemäß § 296a Satz 1 ZPO verspätet, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.

50

(1)

51

Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO), es liegt aber kein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO vor, insbesondere hat die Kammer nicht gegen ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

52

(a)

53

Die Kammer war schon nicht verpflichtet einen Hinweis dahingehend zu erteilen, dass hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 1) eine Nachbearbeitung zu spät erfolgt sei. Es war nicht zu erkennen, dass die Klägerin tatsächlich vorgenommene Nachbearbeitungsmaßnahmen nicht schon von sich aus vollumfänglich vorgetragen hat. So hat die Klägerin im Schriftsatz vom 12.03.2021 zum Versicherungsvertrag zu 2) nicht nur die Nachbearbeitungsversuche aufgeführt, bei welchem Kontakt mit dem Versicherungsnehmer aufgenommen werden konnte, vielmehr wurden sogar mehrere erfolglose Versuche der Kontaktaufnahme dargelegt (Bl. 373 dA). Wenn die Klägerin für einen Versicherungsvertrag mehrere erfolglose Kontaktversuche darlegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zu einem anderen Versicherungsvertrag weitere, zeitlich vor den dargelegten Nachbearbeitungsmaßnahmen liegende Kontaktaufnahmen bzw. Versuche von Kontaktaufnahmen nicht dargelegt hat. Ohnehin scheidet eine Hinweispflicht aus, weil der Beklagte im Schriftsatz vom 22.03.2021 die von der Klägerin dargelegten Nachbearbeitungsmaßnahmen gerade als zu spät rügte. Die Klägerin wurde somit von der Beklagtenseite bereits hingewiesen.

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(b)

55

Ein Verstoß gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO kann der Kammer aber auch deshalb nicht vorgehalten werden, weil die Kammer das persönliche Erscheinen der Klägerin zur Sachverhaltsaufklärung angeordnet hatte. Auch dies ist eine Maßnahme gemäß § 139 Abs. 1 ZPO (Fritsche, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 141, Rn. 2). Es wäre daher möglich gewesen im Rahmen der  Parteianhörung der Klägerin die Frage der Nachbearbeitung aufzuklären. Die Klägerin ist jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Sie hat weder einen Vorstand noch einen sonstigen Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 ZPO zur mündlichen Verhandlung entsendet.

56

Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihre Vorstände über keine Sachverhaltskenntnisse verfügen. Es ist nicht das persönliche Erscheinen der Vorstände angeordnet, sondern das persönliche Erscheinen der Klägerin. Zwar ist im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO anerkannt, dass es für die Frage des Bestreitens von Tatsachen mit Nichtwissen auf die Organe einer juristischen Person ankommt, allerdings trifft die Klägerin eine Erkundigungspflicht, nach der die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, NJW-RR 2016, 1251, Rn. 20). Im konkreten Fall führt der Bundesgerichtshof gerade aus, dass die Organe einer juristischen Person sich nicht mit Nichtwissen erklären könnten, wenn sie selbst Beratungsgespräche geführt hätten. Dem können sie (also die Organe) sich nicht dadurch entziehen, dass sie die Beratungsgespräche einem Untervermittler überlassen. Sie (also die Organe) müssen sich vielmehr beim Untervermittler nach dem Gesprächsinhalt erkundigen und sich hierzu substantiiert im Prozess erklären (BGH, NJW-RR 2016, 1251, Rn. 22). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Vorstände der Klägerin nicht darauf berufen können, keine Kenntnisse über den Sachverhalt des Rechtsstreits – insbesondere die stornierten Verträge und deren Nachbearbeitung – zu haben. Vielmehr hätten sie sich an den entsprechenden Stellen im Haus der Klägerin vorab informieren müssten, um sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erklären. Es ist nicht ersichtlich, warum die Vorstände, die gemäß § 78 AktG die gerichtliche Vertretung der Klägerin übernehmen, dieser Pflicht im Rahmen des § 138 ZPO nachkommen müssen, im Rahmen der informatorischen Anhörung gemäß § 141 ZPO aber nicht.

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Dies ist auch nicht unbillig, da die Klägerin die Möglichkeit hätte, anstatt ihrer Vorstandsmitglieder, die sich gegebenenfalls umfangreich informieren müssten, einen informierten Vertreter (wie etwa den zuständigen Sachbearbeiter) zu entsenden. Auf diese Möglichkeit wurde die Klägerin in der ursprünglichen Ladung auch ausdrücklich hingewiesen. Die Klägerin hat jedoch auch keinen Vertreter gemäß § 141 Abs. 3 ZPO entsandt. Bei dem Terminsvertreter, Herrn Rechtsanwalt W, handelte es sich nicht um einen Vertreter gemäß § 141 Abs. 3 ZPO.

58

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann Herrn Rechtsanwalt W seine Vertreterstellung im Sinne des § 141 Abs. 3 ZPO nicht von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ableiten. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 04.01.2022 darlegt, sie habe ihre Prozessbevollmächtigten mit der Vollmacht vom 25.02.2021 gemäß § 141 Abs. 3 ZPO ermächtigt, sie im Rechtsstreit zu vertreten, ist dies bereits unzutreffend. Die Vollmacht beschränkt sich vielmehr auf Herr Rechtsanwalt D, was auch denknotwenig ist, da wohl kaum sämtliche Rechtsanwälte der Prozessbevollmächtigen der Klägerin mit der Sache derart inhaltlich betraut waren, dass sie zur Sachverhaltsaufklärung hätten beitragen können. Allein Herr Rechtsanwalt D war somit zur Vertretung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO ermächtigt. Die Untervollmacht an Herrn Rechtsanwalt W ist aber nicht von Herrn Rechtsanwalt D ausgestellt, sondern von Herrn Rechtsanwalt K. Herr Rechtsanwalt W ist also gerade nicht vom Vertreter gemäß § 141 Abs. 3 ZPO unterbevollmächtigt worden. Hinzu kommt, dass Herr Rechtsanwalt D nach Kenntnis der Kammer gar nicht mehr bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschäftigt ist, wie dem zuständigen Einzelrichter im Rahmen eines Telefonats in der Woche vor der mündlichen Verhandlung seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt wurde. Ohnehin ergibt sich aus der zur Akte gereichten Untervollmacht auch in keiner Weise, dass Herr Rechtsanwalt W als Vertreter gemäß § 141 Abs. 3 ZPO auftreten sollte. Doch selbst wenn man Herrn Rechtsanwalt W als ausreichend bevollmächtigt ansehen wollte, so konnte er zur Sachverhaltsaufklärung jedenfalls nichts beitragen. Zwar kann ein Vertreter nach § 141 Abs. 3 ZPO auch der Rechtsanwalt sein, dieser muss jedoch über eine besondere, über die normalen anwaltlichen Kenntnisse des Falls hinausgehende Sachverhaltskenntnis haben (Stadler, in; Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 141, Rn. 17). Jedenfalls dies kann bei Herrn Rechtsanwalt W nicht angenommen werden, der selbst nach Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.12.2021 lediglich über die Hintergründe des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem teilte Herr Rechtsanwalt W in der mündlichen Verhandlung mit, dass das Mandat zur Terminsvertretung am Nachmittag des 03.12.2021 (dem vorausgegangenen Freitag) in seiner Kanzlei eingegangen sei und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich nicht mehr in der Kanzlei befunden habe. Er habe dann am Morgen der mündlichen Verhandlung (einem Montag) versucht, bei den Hauptbevollmächtigten der Klägerin den Sachbearbeiter zu erreichen, um weitere Informationen zu erhalten, was jedoch nicht gelungen sei. Es ist somit offensichtlich, dass der Terminsvertreter Herr Rechtsanwalt W über keine ausreichenden Sachkenntnisse verfügte.

59

Der entsandte gesetzliche Vertreter bzw. Vertreter gemäß § 141 Abs. 3 ZPO muss sich zwar nicht zur Sache einlassen, daraus resultieren aber die gleichen Folgen, wie aus dem fehlenden Entsenden eines Vertreters (Fritsche, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 141, Rn. 22). Wenn die Klägerin daher die Aufklärung (vorliegend durch Nichterscheinen) verweigert, kann sie sich nachträglich nicht darauf berufen, dass der Sachverhalt seitens des Gerichts nicht weiter aufgeklärt wurde.

60

(c)

61

Darüber hinaus hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung ihre Sichtweise deutlich gemacht, ohne dass der Klägervertreter einen Schriftsatznachlass beantragt hätte. In einem solchem Fall kommt eine Wiedereröffnung nur in Betracht, wenn in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz entscheidungserhebliches Vorbringen vorgetragen wird und der Partei in der mündlichen Verhandlung nicht zuzumuten gewesen wäre, näher vorzutragen (Fritsche, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 156, Rn. 6).  Dies ist hier nicht der Fall.

62

Die Klägerin hat auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2021 keinen relevanten Vortrag vorgebracht. Zunächst einmal hat die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz nur dargelegt, dass am 14.11.2017 das Schreiben der Versicherungsnehmerin an die Kölner Geschäftsstelle der Klägerin weitergeleitet wurde, welche unverzüglich eine Kontaktaufnahme versucht habe. Dieser Vortrag ist bereits unsubstantiiert, da nicht dargelegt ist, wann genau diese Kontaktaufnahme erfolgt sei. Es ist vollkommen unklar, was es heißt, dass die Kontaktaufnahme „unverzüglich" versucht wurde. Grundsätzlich versteht man unter dem Begriff „unverzüglich“ ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB). Darunter wird wiederum ein Zeitraum von typischerweise zwei Wochen verstanden. Dementsprechend wäre eine Kontaktaufnahme nach dem Klägervortrag bis zum 28.11.2017 möglich gewesen. Dafür spricht, dass der Kontaktaufnahmeversuch nach Klägervortrag an diesem Tag bestätigt wurde. Am 28.11.2017 waren aber insgesamt bereits drei Wochen vergangen, was  (wie dargelegt) zu spät wäre. Darüber hinaus kann ein einzelner erfolgloser Kontaktversuch in 5 Wochen (nächstes dargelegtes Telefonat ist erst am 14.12.2017) keine ordnungsgemäße Nachbearbeitung darstellen. Selbst wenn man den Vortrag dahingehend verstehen müsste, dass ein unverzüglicher Kontaktversuch und ein nochmaliger am 28.11.2017 erfolgt wären, würde dies nicht genügen. Die Klägerin kann es nicht bei zwei erfolglosen Kontaktaufnahmen innerhalb der ersten 5 Wochen belassen.

63

(2)

64

Wenn kein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO vorliegt, so steht es im Ermessen des Gerichtes, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (BGH, NJW 2015, 949, Rn. 26). Die Kammer sieht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Letztlich ergibt sich dies aus den oben dargelegten Gründen. Die Klägerin hätte bereits auf die Rüge der verspäteten Nachbearbeitung durch den Beklagten reagieren und vor dem 14.12.2017 liegende Nachbearbeitungsmaßnahmen darlegen müssen. Sie hätte des Weiteren im Rahmen der vorgesehenen Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Umstände der Nachbearbeitung aufklären können oder jedenfalls in der Verhandlung einen Schriftsatznachlass beantragen können. Schließlich ist eine Wiedereröffnung aber auch deshalb nicht geboten, weil auch der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2021 zu keinem anderen Ergebnis führt.

65

b)

66

Auch hinsichtlich des Versicherungsvertrages zu 5) ist keine hinreichende Nachbearbeitung vorgenommen worden.

67

aa)

68

Es bestand eine Pflicht zur Nachbearbeitung. Bei dem vorliegenden Vertrag hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin am 05.06.2019 bei der Klägerin angerufen habe und auf einen Antrag auf Beitragsreduzierung vom 08.03.2019 Bezug genommen habe. Der Antrag auf Beitragsreduzierung sei daraufhin nochmals per E-Mail versandt worden (Bl. 378 dA). Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2021 trägt die Klägerin nunmehr vor, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin von einer Kündigung gesprochen habe und diese Kündigung anschließend nochmals per E-Mail an die Klägerin versandt werden sollte, wobei das Schreiben der E-Mail nicht angehangen habe. Insofern trägt die Klägerin bereits widersprüchlich vor. An dieser Stelle kommt es nicht weiter darauf an. Bei einer Kündigung hätte ohne Zweifel eine Nachbearbeitungspflicht bestanden. Aber auch bei einer Beitragsreduzierung wäre der Versicherer zur Nachbearbeitung verpflichtet (siehe oben unter I., 2, a, aa).

69

Soweit darüber hinaus auch eine dynamische Erhöhung vorlag, bestand auch insoweit eine Nachbearbeitungspflicht. Entweder war auch diese von einer Kündigung betroffen oder es hätte eine Beitragsfreistellung vorlegen (so war der Vortrag im Schriftsatz vom 12.03.2021 zu verstehen, Bl. 376 dA). Auch bei einer Beitragsfreistellung besteht eine Nachbearbeitungspflicht (BGH, BeckRS 2021, 21682, Rn. 48).

70

bb)

71

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keine Nachbearbeitung vorgetragen. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 12.03.2021 dargelegt, dass eine Beitragsreduzierung von Versicherungsnehmerseite gewünscht gewesen sei, der letztlich entsprochen wurde (Bl. 378 dA). Irgendwelche Maßnahmen, durch die eine Beitragsreduzierung hätte verhindert werden sollen, wurden nicht vorgetragen.

72

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2021. Der dortige Vortrag ist gemäß § 296a ZPO verspätet, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.

73

(1)

74

Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO), es liegt aber kein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO vor, insbesondere hat die Kammer nicht gegen ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

75

(a)

76

Die Kammer war schon nicht verpflichtet einen Hinweis dahingehend zu erteilen, dass keine Nachbearbeitung zu diesem Vertrag erfolgt sei. Die Klägerin wurde bereits durch die Beklagte im Schriftsatz vom 21.02.2020 darauf hingewiesen, dass sie zu Nachbearbeitungsmaßnahmen vortragen müsse (Bl. 214 dA). Dem war sich die Klägerin auch offensichtlich bewusst, da sie zu sämtlichen der fünf streitgegenständlichen Versicherungsverträgen Nachbearbeitungen vortrug. Darüber hinaus legte die Klägerin die Maßnahmen, die nach ihrer Auffassung Nachbearbeitungsmaßnahmen darstellten, zum Versicherungsvertrag zu 5) dar. Diese Maßnahmen stellten allerdings nur deshalb keine Nachbearbeitungsmaßnahmen dar, da nach dem dortigen Vortrag der Klägerin von Versicherungsnehmerseite eine Beitragsreduzierung gewünscht wurde, der letztlich entsprochen wurde. Erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2021 legt die Klägerin erstmals dar, dass die Versicherungsnehmerseite keine Beitragsreduzierung, sondern eine Kündigung gewünscht habe. Dieser Vortrag ist jedoch verspätet. Es besteht auch keine Pflicht der Kammer die Parteien (jedenfalls nicht ohne Anhaltspunkte für das Gegenteil) darauf hinzuweisen, ihren Vortrag auf Richtigkeit zu überprüfen. Auch angesichts des Umfangs des Vortrags der Klägerin zu anderen Versicherungsverträgen, insbesondere angesichts des Vortrags zum Versicherungsvertrag zu 2), bei dem sogar mehrere erfolglose Versuche der Kontaktaufnahme dargelegt wurden, ist für die Kammer nicht zu erkennen gewesen, dass der Vortrag der Klägerin lückenhaft gewesen sein könnte. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 22.03.2021 rügte, dass es keine hinreichende Nachbearbeitung darstelle, wenn dem Wunsch der Versicherungsnehmerin nach einer Beitragsreduzierung einfach entsprochen werde.

77

(b)

78

Ein Verstoß gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO kann der Kammer aber auch deshalb nicht vorgehalten werden, weil die Kammer das persönliche Erscheinen der Klägerin zur Sachverhaltsaufklärung angeordnet hatte. Auch dies ist eine Maßnahme gemäß § 139 Abs. 1 ZPO (Fritsche, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 141, Rn. 2). Es wäre daher möglich gewesen im Rahmen der  Parteianhörung der Klägerin die Frage der Nachbearbeitung aufzuklären. Die Klägerin ist jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Sie hat weder einen Vorstand noch einen sonstigen Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 ZPO zur mündlichen Verhandlung entsendet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (unter I.2.a, bb, (1), (b)) verwiesen.

79

(c)

80

Darüber hinaus hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung ihre Sichtweise deutlich gemacht, ohne dass der Klägervertreter einen Schriftsatznachlass beantragt hätte. In einem solchem Fall kommt eine Wiedereröffnung nur in Betracht, wenn in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz entscheidungserhebliches Vorbringen vorgetragen wird und der Partei in der mündlichen Verhandlung nicht zuzumuten gewesen wäre, näher vorzutragen (Fritsche, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 156, Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall.

81

Zunächst einmal legt die Klägerin (im Widerspruch zum bisherigen Vortrag) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2021 dar, dass eine Kündigung erfolgt sei, die jedenfalls bis zum 12.03.2019 nicht vorgelegen habe. Dies stellt eine Klarstellung des bisherigen schriftsätzlichen Vortrags dar, die ohne weiteres von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verlangt werden konnte, zumal für die Kammer schon gar nicht ersichtlich gewesen ist, dass es sich beim bisherigen Vortrag um unzutreffenden Vortrag handeln könnte. Angesichts der Tatsache, dass die Richtigstellung bereits in der mündlichen Verhandlung erwartet werden konnte, besteht seitens der Kammer kein Grund für die weitere Prüfung von einem Kündigungsverlangen auszugehen. Vielmehr ist weiterhin von einer Anfrage zur Beitragsreduzierung auszugehen. Wenn man dies jedoch zu Grunde legt, so ist der weitere Vortrag zur Nachbearbeitung schon deshalb nicht erheblich, da weiterhin keine Nachbearbeitungsmaßnahmen vorgetragen werden, sondern lediglich von einer Ausführung des Wunsches der Versicherungsnehmerin nach einer Beitragsreduzierung auszugehen ist.

82

Doch selbst wenn man den Vortrag einer Kündigung zugrunde legt, so ist der Vortrag weiterhin nicht entscheidungserheblich. Es wird schon gar nicht dargelegt, ob und wann das Kündigungsschreiben letztlich bei der Klägerin eingegangen sein soll. Als Nachbearbeitungsmaßnahme wird zunächst nur dargelegt, dass in dem behaupteten Telefonat vom 12.03.2019 auf die Möglichkeit einer Fortführung mit einem reduzierten Beitrag hingewiesen wurde. Dies kann aber schon deshalb keine Nachbearbeitung darstellen, da noch überhaupt keine Kündigung vorgelegen hat. Doch selbst wenn man dies dennoch als Nachbearbeitungsmaßnahme begreifen wollte, so genügt es offensichtlich nicht der Nachbearbeitungspflicht, wenn eine Beitragsreduzierung telefonisch erwähnt wird und dann bis zu einem entsprechenden Angebot am 27.06.2019 über drei Monate vergehen. Ob das Angebot vom 27.06.2019 eine rechtzeitige Nachbearbeitung darstellt, weil das Kündigungsschreiben zwischenzeitlich eingegangen ist, kann nicht gesagt werden, da nicht mitgeteilt wird, ob und wann es zugegangen ist. Es ist jedoch bereits nicht sehr wahrscheinlich, dass die Versicherungsnehmerseite mit der Zusendung der Kündigung knapp drei Monate nach der Erörterung im Telefonat vom 12.03.2019 gewartet hat. Die Kündigung dürfte nämlich nicht früher als am 13.06.2019 eingegangen sein,  damit das Angebot vom 27.06.2019 eine rechtzeitige (weil innerhalb von zwei Wochen erfolgte) Nachbearbeitungsmaßnahme darstellt. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin auch im Folgenden gänzlich unsubstantiiert, wenn nicht einmal dargelegt wird, wann der Zeuge V die Versicherungsnehmerin zu einem persönlichen Gespräch vor Ort getroffen haben will. Immerhin liegen zwischen der Benachrichtigung der K Geschäftsstelle am 01.07.2019 und dem letztendlich angenommenen Angebot zur Beitragsreduzierung vom 01.08.2019 noch einmal ein Monat.

83

(2)

84

Wenn kann Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO vorliegt, so steht es im Ermessen des Gerichtes, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (BGH, NJW 2015, 949, Rn. 26). Die Kammer sieht keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Letztlich ergibt sich dies aus den oben dargelegten Gründen. Die Klägerin hätte bereits auf die Rüge der fehlenden Nachbearbeitung durch den Beklagten reagieren müssen und den (vermeintlich) falschen Vortrag hinsichtlich der Beitragsreduzierung bzw. Kündigung richtigstellen und zur Nachbearbeitung näher vortragen müssen. Sie hätte des Weiteren im Rahmen der vorgesehenen Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Umstände der Nachbearbeitung aufklären und den (vermeintlich) unzutreffenden Vortrag richtigstellen können. Jedenfalls hätte sie in der Verhandlung einen Schriftsatznachlass beantragen können. Schließlich ist eine Wiedereröffnung aber auch deshalb nicht geboten, weil auch der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2021 zu keinem anderen Ergebnis führt.

85

3.

86

Da die Provisionsforderung für den Versicherungsvertrag zu 1) in Höhe von 13.824,00 EUR und für den Versicherungsvertrag zu 5) in Höhe von 856,80 EUR sowie 205,92 EUR (letzteres für die dynamische Erhöhung) nicht zurückgefordert werden können, wurde das Provisionskonto des Beklagten zu Unrecht mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 14.886,72 EUR belastet. Dieser Betrag geht über den geltend gemachten Lastsaldo in Höhe von 14.325,26 EUR hinaus, so dass das Konto nicht mit einem Lastsaldo endete, sondern mit einem Guthaben. Auf die Provisionsrückforderungsansprüche für die Versicherungsverträge zu 2) bis zu 4) kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

87

4.

88

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

89

II.

90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

91

III.

92

Der Streitwert wird auf 14.325,26 EUR festgesetzt.