GbR-Sozietätsvertrag: lebenslange Witwenrente und Nachhaftung nach Auflösung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem Sozietätsvertrag einer Rechtsanwalts-GbR die Fortzahlung einer lebenslangen Witwenrente für drei Monate nach Zahlungsstopp. Der Beklagte wandte u.a. Unwirksamkeit der Versorgungsregelung (§ 723 Abs. 3, § 138 BGB), fehlende persönliche Haftung nach Auflösung sowie Verjährung (§ 160 HGB analog) ein und begehrte widerklagend Rückzahlung bereits geleisteter Beträge. Das LG bejahte die Wirksamkeit der Rentenklausel und die fortdauernde persönliche Haftung für eine während der Gesellschafterstellung begründete Dauerschuld. Die Klage wurde zugesprochen; die Widerklage mangels fehlenden Rechtsgrundes (§ 812 BGB) abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Witwenrente zugesprochen und Widerklage auf Rückzahlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Sozietätsvertrag vereinbarte lebenslange Versorgungsleistung zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters bzw. seiner Witwe ist nicht allein deshalb nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam, weil sie zu einer Nachhaftung auch nach Ausscheiden oder Auflösung der Gesellschaft führt; maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung der vertraglichen Ausgestaltung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die unbeschränkte persönliche Haftung von Gesellschaftern einer GbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten besteht grundsätzlich auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters oder Beendigung der GbR fort, wenn die Verbindlichkeit als Dauerschuldverhältnis bereits während der Gesellschafterzugehörigkeit begründet wurde.
Eine Versorgungsregelung in einem Gesellschaftsvertrag ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn sie in Höhe und Umfang überschaubar ist und als angemessene Kompensation für den eingebrachten Kanzleiwert bzw. das Renommee des Seniors erscheint.
Eine spätere Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung, die die Erfüllung einer etwa fortbestehenden Rentenverpflichtung zwischen den verbleibenden Gesellschaftern quotelt, begründet regelmäßig keinen neuen Rechtsgrund, sondern regelt nur das Innenverhältnis.
Behauptet ein Gesellschafter eine vom eindeutigen Vertragswortlaut abweichende Nebenabrede zur zeitlichen Begrenzung einer Versorgungsverpflichtung, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.536,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 512,00 € seit dem 1. Februar 2017, 1. März 2017 und 3. April 2017 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Forderungen aus einem Gesellschaftsvertrag.
Die Klägerin ist Witwe und Erbin des im Jahre 1999 verstorbenen Rechtsanwalts …... Er verstarb im Alter von 69 Jahren.
….. gründete mit den ca. 20 Jahre jüngeren Kollegen ….. … und dem Beklagten zum 01.04.1989 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Berufsausbildung. …. war der Sohn des ……. …. und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits seit 30 Jahren in……. als Rechtsanwalt unter seinem Namen tätig gewesen.
In Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages vom 22.2.1989 heißt es wörtlich:
„10)
Ein Gesellschafter, der dauernd arbeitsunfähig oder berufsunfähig wird, scheidet aus der Gesellschaft aus. Ebenso kann auf eigenen Wunsch ausscheiden, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
In diesen Fällen gilt Ziffer 9) entsprechend.
Die Gesellschafter verpflichten sich, dem nach Ziffer 10) Abs. 1 ausscheidenden Gesellschafter ……… zu seiner Altersversorgung einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 4.000 DM brutto bis an sein Lebensende zu zahlen. Darüber hinaus erhält er eine Beteiligung von jährlich 10% an dem Betrag, der den Jahresgewinn der Sozietät von 500.000 DM übersteigt.
Im Falle des Ablebens des Gesellschafters ….. - gleichgültig, ob er vor oder nach seinem Ausscheiden verstirbt - sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, seiner Witwe eine monatliche lebenslange Zahlung in Höhe von 2.000 DM brutto zu leisten.
Die übrigen Gesellschafter sorgen für ihre und ihrer Frauen Altersversorgung selbst.“
Weiter heißt es wörtlich:
„11)
Die Zahlungen werden wertbeständig geschuldet. Sollte sich der Preisindex für die Lebenshaltung (1980 = 100), wie er in dieser Form in dem statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1987, Seite 526 ermittelt ist, um mehr als 10 Punkte nach oben oder unten gegenüber dem heutigen Stand verändern, so ändert sich automatisch die Höhe der Zahlung.“
Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages vom 22.02.1989 wird auf die Anlage K1, Bl. 5 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
…… schied bereits nach kurzer Zeit aus der Gesellschaft wieder aus.
Die Sozietät wurde nach dem Tode des bis zu diesem Zeitpunkt noch als Rechtsanwalt tätigen Herrn ….. im Jahre 1999 zwischen Herrn Rechtsanwalt ….. und dem Beklagten bis zum 31.12.2001 fortgesetzt.
Die Klägerin erhielt nach dem Tode des Herrn …..2.000 DM monatlich (nach Einführung des Euro 1.024,00 €).
Mit Datum vom 31.12.2001 beendeten die verbliebenen Gesellschafter, der Beklagte und Rechtsanwalt….., die Gesellschaft einvernehmlich.
In Ziffer II. Nr. 8 der Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 31.12.2001 (Anlage K2, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte) heißt es wörtlich:
„Soweit die Rentenverpflichtung gegenüber der Witwe des verstorbenen Sozius ….. nach dem 31.12.2001 rechtlich bestehen sollte, wird sie von jedem Sozius zu je ein Halb monatlich erfüllt.“
Wegen des weiteren Inhalts der Aufhebungsvereinbarung wird auf Anlage K2, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Im Anschluss war der Beklagte weiterhin unter der Bezeichnung „Rechtsanwälte Dr. ……. Anwaltskanzlei“ später unter der Bezeichnung …. und ….. Anwaltskanzlei“ tätig.
Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 31.12.2001 zahlten der Beklagte und der Zeuge ………monatlich jeweils 512,00 € an die Klägerin.
In den Jahren 2014-2016 zahlte der Beklagte an die Klägerin monatlich 512 €, d.h. insgesamt 18.432 €.
Mit Schreiben vom 22.09.2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er seine anwaltliche Tätigkeit zum 31.12.2016 einstelle und aus diesem Grund die Zahlung an die Klägerin beende (Anlage K3, Bl. 11 der Gerichtsakte). Nach dem 31.12.2016 leistete der Beklagte an die Klägerin keine Zahlungen mehr.
Mit Antwortschreiben vom 20.12.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie hiermit nicht einverstanden sei und forderte den Beklagten auf, die Zahlung fortzusetzen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2017 wurde der Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 21.04.2017 aufgefordert, die Zahlungen für Januar und Februar nachzuholen und zukünftig pünktlich fortzusetzen.
Der Beklagte ist Rentenbezieher, tritt aber zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Abwicklung seiner Tätigkeit noch als Rechtsanwalt auf und bearbeitet Mandate.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei nach Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, die Rentenzahlung an sie als Witwe des verstorbenen Kollegen ….. bis an ihr Lebensende fortzusetzen. Die Vereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag enthalte keinerlei Einschränkung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung. Eine Begrenzung auf die Dauer der Sozietät oder der beruflichen Tätigkeit der einzelnen Sozien sei nicht aufgenommen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.536,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 512,00 € seit dem 1. Februar 2017, 1. März 2017 und 3. April 2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 18.432,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.216,00 € ab Zustellung der Widerklage und aus 9.216,00 € ab Zustellung der Widerklageerhöhung zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages vom 22.02.1989 sei nichtig.
Zum einen stehe der Wirksamkeit von Ziffer 10 bereits § 723 Abs. 3 BGB entgegen. Darüber hinaus stehe der bislang an die Klägerin gezahlte Betrag und erst recht die darüber hinausgehenden hypothetisch zu erbringenden Zahlung völlig außer Verhältnis zu den von dem früheren Mitgesellschafter ….. zu seinen Lebzeiten für die Sozietät erbrachten Leistungen und dem Wert der Kanzlei im Jahre 1999, was zusätzlich einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB begründe.
Schließlich würde aber der Klageanspruch auch dann, wenn Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages nicht nichtig wäre, daran scheitern, dass der Beklagte in Person nicht für Ansprüche hafte, die sich gegen die frühere Gesellschaft richten.
Überdies scheide eine Haftung aus, da die geltend gemachten Ansprüche gem. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB analog bereits verjährt seien.
Der Beklagte behauptet überdies, dass sich die vier Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages darüber einig gewesen seien, dass die Verpflichtung aus Ziffer 10 des Vertrages nur so lange bestehen solle, wie die jeweilige Person Gesellschafter in der Gesellschaft sei und noch arbeitet bzw. arbeitsfähig ist. Insoweit sei klar gewesen, dass mit dem Eintritt in das Rentenalter die Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mehr bestehen solle.
Der Beklagte ist der Ansicht, da er die Zahlungen an die Klägerin ohne rechtlichen Grund geleistet habe, stünde ihm jedenfalls für den unverjährten Zeitraum ein Rückzahlungsanspruch in der mit der Widerklage geltend gemachten Höhe gegen die Klägerin zu.
Im Hinblick auf die widerklagend begehrte Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 18.432,00 € nebst Zinsen ist die Klägerin der Ansicht, der Beklagte habe für den Fall, dass die Vereinbarung aus dem Gesellschaftsvertrages nichtig sein sollte, jedenfalls in Kenntnis der Nichtschuld geleistet, so dass ein Rückforderungsanspruch damit ausgeschlossen sei.
Des Weiteren erhebt sie die Einrede der Entreicherung. Sie behauptet, die geleisteten Rentenzahlungen seien gerade im Hinblick auf ihre geringe Höhe in ihren allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgegangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.03.2018 (Bl. 111 GA) durch Vernehmung der Zeugen Dr. Zimmermann und Zaudig.
Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift 13.06.2018 (Bl. 121 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
I.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.536,00 € für die Monate Januar, Februar und März 2017 aus Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages vom 22.2.1989 zu.
Unstreitig schloss der Beklagte unter dem 22.2.1989 mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn….., sowie den Zeugen Rechtsanwalt …. und Rechtsanwalt Dr. ….. den streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag, in dessen Ziffer 10 sich die Gesellschafter verpflichteten, dem nach Ziffer 10 Abs. 1 ausscheidenden Gesellschafter ….. zu seiner Altersversorgung einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 4.000 DM brutto bis an sein Lebensende zu zahlen. Für den Fall des Ablebens des Gesellschafters ….. – gleichgültig, ob er vor oder nach seinem Ausscheiden verstirbt – haben sich die übrigen Gesellschafter unstreitig verpflichtet, seiner Witwe eine monatliche lebenslange Zahlung in Höhe von 2.000 DM brutto zu leisten.
Soweit der Beklagte nach Versterben des ….. und Ausscheiden des Dr. ….. dann unter Ziffer II. Nr. 8 der Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 31.12.2001 mit dem Zeugen …..eine Regelung dahingehend traf, dass „soweit die Rentenverpflichtung gegenüber der Witwe des verstorbenen Sozius …. nach dem 31.12.2001 rechtlich bestehen sollte“, sie von jedem Sozius zu je ein Halb monatlich erfüllt wird, stellt diese Regelung keine neue rechtliche Grundlage der Rentenverpflichtung dar, sondern lediglich eine Regelung der Verteilung im Innenverhältnis zwischen den verbliebenen Gesellschaftern nach der Auseinandersetzung der ursprünglichen Gesellschaft.
Entgegen der Auffassung des Beklagten haftet er aus der von ihm übernommenen Verpflichtung aus Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrags vom 22.2.1989 auch nachdem diese durch die Aufhebung- und Abwicklungsvereinbarung vom 31.12.2001 beendet wurde.
Dass sich der vorliegende Anspruch – zumindest auch – gegen die Sozietät richtet, steht für das Gericht außer Frage. Die Formulierung der Rentenansprüche in Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages gegen „die Gesellschafter“ dürfte insoweit der Tatsache geschuldet sein, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1989 die Außenrechtsfähigkeit der GbR nicht anerkannt war.
Die Formulierung der Klausel ist jedoch auch dahin zu verstehen, dass eine persönliche Haftung der aktiven Sozien beabsichtigt war. Zwar ist der Gesellschaftsvertrag insoweit lückenhaft, als er in Ziffer 9 keine Regelung für den Fall vorsieht, dass die Gesellschaft nicht weiter betrieben oder veräußert wird, dies führt aber nicht zu einer undurchführbaren vertraglichen Regelung. Vielmehr bleibt die persönliche Haftung eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden - unabhängig davon, ob er durch Kündigung ausscheidet oder durch die Auflösung der Gesellschaft - unberührt.
Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters oder der Beendigung der GbR fort. Hierfür genügt, dass die Gesellschaftsverbindlichkeit in Form des hier vorliegenden Dauerschuldverhältnisses noch während der Gesellschaftszugehörigkeit begründet worden ist, unabhängig vom tatsächlichen Fälligkeitseintritt der jeweiligen Teil-Verbindlichkeiten.
Die getroffene Vereinbarung in Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages ist auch wirksam.
Der Auffassung des Beklagten, wonach die Zahlungsverpflichtung unwirksam sei, vermag das Gericht aus mehreren Gründen nicht zu folgen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.2.2008 (BGH Beschluss vom 18.2.2008 - II ZR 88/07 ) eine Regelung in einem Sozietätsvertrag, wonach jeder Sozius persönlich für die Rentenansprüche der „Altsozien“ gegenüber der Sozietät persönlich hafte, für unwirksam erklärt, weil nach dieser Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den „Altsozien“ und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versorgungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt wäre, ohne an den Gewinnen der Sozietät beteiligt zu sein. Bereits die vorherige Instanz hatte angenommen, dass die Verpflichtung, gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Sozietät zu haften, mit dem Verlassen der Kanzlei ende, da eine Haftung, die sich über Jahrzehnte erstrecke, unbillig in denjenigen Fälle sei, in denen die Zugehörigkeit zur Kanzlei nur kurzfristig gewesen sei. Der Bundesgerichtshof sah hierin schließlich eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB, weil sich die jüngeren Rechtsanwälte angesichts dieser Verpflichtung von einer Kündigung abgehalten sehen könnten.
Auf den hier vorliegenden Sozietätsvertrag vom 22.2.1989 trifft dies jedoch nicht zu.
Denn eine wertende Gesamtbetrachtung des vorliegenden Gesellschaftsvertrags und der darin getroffenen Regelung in Ziffer 10 führt nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu einer Erschwerung des Kündigungsrechts.
Dagegen, dass sich ein Altsozius Rentenansprüche bei seinem Ausscheiden vorbehält, bestehen grundsätzlich keinen Bedenken. Es erscheint vielmehr legitim, dass er sich bezüglich etwaiger Ansprüche nach dem Eintritt in den Ruhestand absichert. Die Rentenansprüche sind daher grundsätzlich eine Art nachgelagerter Gewinnanteil. Dies gilt jedenfalls, soweit sich der Anspruch gegen die Sozietät richtet (vgl. LG München I NJW 2014, 478,480).
Soweit sich der Beklagte in seiner Argumentation maßgeblich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.2.2008 stützt, kann dieser Argumentation für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.
Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten schon nicht schließen, dass der bloße Umstand der Nachhaftung trotz Ausscheidens bereits zu einer Unwirksamkeit im Hinblick auf § 723 Abs. 3 BGB führen soll.
Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls einer Abwägung zuzuführen. Bereits vor der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprach es der Rechtsprechung, dass eine Kündigungsbeschränkung auch darin bestehen kann, dass dem Kündigenden im Falle der Kündigung Vermögensnachteile auferlegt werden, die sein Kündigungsrecht faktisch beschneiden. Nach § 723 Abs. 3 BGB sind Klauseln unzulässig und daher nichtig, soweit sie dazu führen, dass der kündigungswillige Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an der sofortigen Auflösung der Gesellschaft bzw. – im Falle einer Fortsetzungsklausel – am sofortigen Ausscheiden gehindert wird. Die Frage, ob eine Klausel eine solche kündigungshemmende Wirkung entfaltet, ist aber grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, bei der sich eine rein schematische Betrachtungsweise verbietet.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Frage war eine wertende Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall vorzunehmen und dabei insbesondere anderweitige Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Palandt/Sprau, 77. Auflage 2018, § 723 Rn. 7). Maßgeblich ist die vertragliche Gestaltung, wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Auch persönliche Umstände des Einzelfalles, wie beispielsweise die Verdienste des Seniors um den Aufbau und Erfolg der Sozietät oder die Aufnahme junger Sozien ohne oder mit nur geringer Bareinlage, können für die Beurteilung der Angemessenheit der Abfindungsklausel Gewicht erlangen (LG Heidelberg, Urt. v. 18.08.2009, 2 O 147/09, BeckRS 25220; Palandt/Sprau, 77. Auflage 2018, § 723 Rn. 7; MünchKomm/Schäfer, 7. Auflage 2017, Rn. 69 m.w.N.).
Der hier in Rede stehende Sozietätsvertrag vom 22.2.1989 unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen, der der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Dort hatte eine seit Jahren bestehende Rechtsanwaltssozietät in ihrem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die „Altsozien“ auch nach ihrem Ausscheiden – als Regelung mit Pensionscharakter – weiterhin prozentual am Umsatz beteiligt sein sollten. Nachdem die Zahl der Partner erheblich gestiegen war, wurde der Sozietätsvertrag dergestalt geändert, dass neue eingetretene Sozien (sie mussten keine finanzielle Einlage beim Beitritt leisten) für ihre Altersversorgung selbst aufzukommen hatten, während für die drei „Altsozien“ eine neue Versorgungsregelung getroffen wurde, wonach jeder von ihnen und nach ihrem Tod ihre Ehefrauen von der Sozietät lebenslänglich ein R2-Gehalt bezahlt bekommen sollten. Für diese Verpflichtung der Sozietät hatte jeder andere Partner persönlich die Mitverpflichtung übernommen. Obwohl der Sozietätsvertrag die ordentliche Kündigung für die Dauer von 30 Jahren ausschloss, verließen zahlreiche jüngere Partner die Sozietät und wurden sodann aus deren persönlich eingegangener Verpflichtung klageweise in Anspruch genommen.
Vorliegend handelt es sich um eine Sozietät, die sich lediglich aus vier freiberuflich tätigen Anwälten zusammensetzt.
Bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages war die mögliche Haftung des Beklagten und der zwei Zeugen ausschließlich beschränkt auf zukünftig fällig werdende Rentenansprüche des Herrn …..bzw. nach seinem Ableben in reduzierter Form seiner Witwe, der Klägerin. Anders als die als unwirksam betrachte Regelung, findet sich im vorliegenden Fall keine Regelung, die die ordentliche Kündigung für die Dauer von 30 Jahren ausschließt. Auch weitere einschränkende Regelungen wie beispielsweise ein Wettbewerbsverbot für ausscheidende Gesellschafter finden sich in dem hier zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag nicht.
Besondere Bedeutung bei der Beurteilung der hiesigen Regelung ist darüber hinaus dem Umstand beizumessen, dass die Übernahme der Rentenverpflichtung eine andere Art der Kompensationsmöglichkeit für die Verdienste und den Erfolg der bisherigen und zuvor bereits seit 30 Jahren bestehenden Kanzlei ….. darstellte.
Unstreitig war ….. zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bereits seit 30 Jahren in Grevenbroich als Rechtsanwalt tätig und hatte sich insbesondere als Sohn des …. in dieser Zeit einen Namen gemacht.
Wie sich aus der persönlichen Anhörung des Beklagten sowie den Aussagen der Zeugen ……. ergibt, war Herr…. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages in Grevenbroich bereits lange Zeit als Rechtsanwalt tätig gewesen und hatte sich einen großen Bekanntheitsgrad dort erarbeitet. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung selbst darauf verwiesen, dass er sich aus dem Zusammenschluss eine größere Sogwirkung und mithin eine höhere Zahl an Mandaten erhoffte.
Die Zeugen ….. und …. haben insoweit übereinstimmend bekundet, dass Herr ….. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine gut gehende Kanzlei betrieb, die sehr bekannt war und sie aufgrund dessen die Vorstellung hatten, dass man durch den Zusammenschluss die Mandantschaft einer etablierten Kanzlei aufsaugen würde und sich so schnell als Anwalt etablieren könnte. Die Vorteile, die der Zusammenschluss mit Herrn ……aus Sicht der Zeugen brachte, habe insoweit die finanzielle Belastung aus der übernommenen Rentenverpflichtung aufgewogen. Die Zeugen und der Beklagte seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 38 Jahren jung gewesen und hätten die Vorstellung gehabt, dass sie von dem Renommeé des bereits als Anwalt etablierten ….. in wirtschaftlicher Hinsicht profitieren würden. Was nach der glaubhaften und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen….. in den Jahren der Zusammenarbeit mit Herrn ….. dann auch der Fall gewesen sei. Sie hätten von der Bekanntheit des ….. und dem damit einhergehenden Mandatszulauf profitiert und eine ansehnliche Umsatzsteigerung erfahren.
Die Regelung der Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages stellte insbesondere vor diesem Hintergrund eine andere Art der Kompensationsmöglichkeit für die Verdienste des Herrn …..um den Aufbau und den Erfolg der im Namen weiter fortgeführten Sozietät …..dar.
Es handelt sich in der Höhe und als auch im zeitlichen Umfang um eine überschaubare Verpflichtung der verbleibenden Gesellschafter, deren Wirksamkeit § 723 Abs. 3 BGB nicht entgegensteht.
Eine Bareinlage oder eine sonstige Zahlung von den drei weiteren Gesellschaftern, dem Beklagten sowie den Zeugen ……, wurde vorliegend nicht erbracht, so dass die übernommene Rentenverpflichtung eine andere Art der Kaufpreiszahlung bzw. der Kompensationsmöglichkeit darstellte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass den insgesamt vier Gesellschaftern bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ein je gleich großer Anteil, nämlich zu je einem Viertel, an der Gesellschaft und in der Folge auch an deren Gewinn zustand.
Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin von der Wertbeständigkeitsklausel, der Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages, Gebrauch gemacht hat oder nicht, führt auch diese in Verbindung mit der Verpflichtung aus Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages nicht zu der Annahme einer lebenslangen „Schuldknechtschaft“ der verbleibenden Gesellschafter. Sie sieht vor, dass eine Anpassung der Höhe der Zahlung sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen kann, je nachdem wie sich der Preisindex für die Lebenshaltung verändert.
Des Weiteren wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters – hier demnach auch der Anteil des verstorbenen Herrn ……. – an der Gesellschaft nach Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages den übrigen Gesellschaftern zu, ohne dass eine Auseinandersetzung stattfindet. In dem Moment, in dem also die Verpflichtung aus Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages eintritt, wächst der Gewinnanteil bzw. Gesellschaftsanteil des ausgeschiedenen Herrn ….. den anderen verbleibenden Gesellschaftern, die ohnehin bereits seit Beginn der Zusammenarbeit in gleichem Maße an der Gesellschaft und deren Gewinn beteiligt waren, anteilig an und mehrt auf diese Weise deren Gewinnanteil sowie den Anteil an der Gesellschaft.
Im Gegensatz zu dem dem Beschluss des Bundesgerichtshof zugrunde liegenden Fall, finden sich im hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag auch keine weiteren Beschränkungen eines ausscheidenden Gesellschafters durch Wettbewerbsabreden.
Darüber hinaus handelt es sich anders als in dem durch den Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall, vorliegend bei dem Beklagten auch eben nicht um einen „jüngeren Sozius“, der nach nur kurzer Zeit aus der Gesellschaft durch Kündigung ausgeschieden ist. Vielmehr führte der Beklagte seine Kanzlei unstreitig auch noch nach der Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 31.12.2001 unter dem Namen des vorherigen Mitgesellschafters….. bis zu der von ihm behaupteten Einstellung seiner anwaltlichen Tätigkeit im Jahr 2016 weiter.
Zutreffend ist zwar, dass – wie der Beklagte ausführt – das Rentenversprechen nicht von der Zahl der Verpflichteten und auch nicht von einer bestimmten Beteiligungsquote der Verpflichteten abhängt oder an ein bestimmtes Umsatzvolumen der Kanzlei anknüpft. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich jedoch nicht, dass bei Fehlen dieser Voraussetzungen zwingend von einer Unwirksamkeit auszugehen ist.
Im dem hier zu beurteilenden Fall, musste der Umfang des Rentenversprechens auch nicht von einer bestimmten Beteiligungsquote abhängig gemacht werden, da alle vier Gesellschafter bereits von Beginn an im gleichem Umfang an der Gesellschaft beteiligt waren. Sowie die Zahl der Verpflichteten von vornherein feststand, war auch der Umfang des übernommenen Rentenversprechens von vornherein begrenzt.
Unabhängig davon, dass zwar hinsichtlich des Endes der Verpflichtung eine unbekannte Komponente mit hineinspielte, war die übernommene Verpflichtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dennoch in der Höhe und auch im zeitlichen Umfang überschaubar, da sich die Verpflichtung lediglich auf einen ausscheidenden „Altsozius“ und seine Ehefrau erstreckte. ……. war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 30 Jahre als Rechtsanwalt in Grevenbroich tätig gewesen, seine damalige Sozietät war in Grevenbroich sehr angesehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war …… bereits Ende 50, so dass sich die etwa 20 Jahre jüngeren Gesellschafter, der Beklagte und die etwa gleichaltrigen Zeugen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses perspektivisch nicht mit einer „lebenslangen Schuldknechtschaft“ belastet sahen und es auch aus heutiger Sicht nicht sind. Hierbei darf es grundsätzlich erst einmal keinen Unterschied machen, ob zum Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft eine Einlage bzw. Kaufpreis zu zahlen ist, oder ob eine anderweitige Kompensation für die Erlangung des Anteils an der Gesellschaft und deren Gewinnen gewählt wird. Erst wenn aus weiteren Gesichtspunkten diese Art der Kompensation zu einer „lebenslangen Schuldknechtschaft“ führt, ist von einer Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung auszugehen.
Aus denselben Gründen ist die streitgegenständliche Vereinbarung entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht nach § 138 BGB sittenwidrig.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Das ist dann der Fall, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei der Inhalt oder der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts eine Sittenwidrigkeit begründen kann. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggründe und Zweck des Geschäfts einzubeziehen sind. Zu berücksichtigen ist hier nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Parteien (BGH NJW-RR 1998, 590).
Die hier zu beurteilende Rentenvereinbarung berücksichtigt die beiderseitigen Interessen in angemessener Art und Weise. Von vorneherein ist der in Frage stehende, auf eine lange und möglichst dauerhafte berufliche Zusammenarbeit ausgerichtete Vertrag nicht mit einem normalen Austauschverhältnis vergleichbar, in welchem genau abgegrenzte und bewertbare Leistungen sich gegenüberstehen. Auch insoweit gilt, dass dem aus Altersgründen zuerst ausscheidenden ….. zugebilligt werden muss, dass er in die Gemeinschaft die von ihm erarbeitete und angesehene Kanzlei mit gutem Namen und Ruf eingebracht hat. Die von dem Beklagten und den Zeugen übernommene Verpflichtung ist weder zeitlich noch der Höhe nach unüberschaubar.
Schließlich ist der Beklagte hinsichtlich seiner Behauptung, dass die Gesellschafter beim Vertragsschluss entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in Ziffer 10 des Gesellschaftsvertrages darüber einig waren, dass die Verpflichtung nur so lange bestehen sollte, wie die jeweilige Person Gesellschafter der Gesellschaft ist und noch arbeitet bzw. arbeitsfähig ist, beweisfällig geblieben.
Nach der dem Gericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Tatsachenbehauptungen überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet.
Dies ist vorliegend nicht Fall.
Die Zeugen …………. haben übereinstimmend angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, eine dahin gehende Vereinbarung geschlossen zu haben bzw. Einigkeit darüber bestand, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Renteneintritt enden sollte.
Nach den insoweit glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Dr. …… und …… ist vielmehr davon auszugehen, dass eine dahingehende Abrede nicht geschlossen wurde.
Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sie sich über das was nach dem Ausscheiden des …… wäre, keine konkreten Gedanken gemacht hätten.
Der Zeuge Dr. Zimmermann hat insoweit glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert, dass er sich nach 30 Jahren nicht mehr im Einzelnen erinnern könne, was besprochen worden sei bzw. ob überhaupt im Einzelnen über die Ziffer 10) des Gesellschaftsvertrages gesprochen wurde. Er, der Beklagte und der Zeuge …… seinen damals alle sehr jung gewesen und hätten sich keine Gedanken darüber machte, was denn die Zukunft bringen würde. Dabei hätte man schon gar nicht über den Tod von einem anderen nachgedacht und wie es dann mit der finanziellen Verpflichtung aussehen würde. Er könne auch aus seiner Sicht sagen, dass es auch seinem Naturell nicht entsprochen hätte, eine solche Sache in einem großen Gespräch noch weiter zu vertiefen. Er hätte es als pietätlos empfunden, dann über solche Fragen im Detail noch zu sprechen.
Es sei so gewesen, dass Herr …. mit Herrn …. eine gutgehende Praxis betrieb. Die Anwaltskanzlei sei sehr bekannt gewesen und zusätzlich beflügelt worden von dem familiären Ansehen, das Herr Dr. …… in Grevenbroich hatte. Es sei also eine sehr populäre Kanzlei gewesen, die ein hohes Ansehen in der Stadt ……. genossen habe. Dies sei aus seiner Sicht auch ein großer Punkt gewesen, als es dann schließlich um die Frage gegangen sei, ob sich die drei jungen gleichaltrigen Kollegen mit Herrn …… zusammentun. Sie drei seien also von der Vorstellung beseelt gewesen, dass man die Mandantschaft einer etablierten Kanzlei aufsagen würde und sich so schnell als Anwalt etablieren könne. Diese habe für sie dann auch der Eintritt in ein gesichertes Einkommen auf Dauer darstellen sollen. Damit hätte die Vorteile, die ein Zusammenschluss mit Herrn ….. aus ihrer Sicht brachte, und aus Sicht der jungen Gemeinschaft darstellte, die Vorstellung aufgewogen, dass man dann in Zukunft an Herrn …… bzw. seine Witwe zu zahlen hätte. Für ihn sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der wirtschaftliche Aspekt relevant gewesen, dass er von dem Renommeé des Herrn …… profitieren würde und so einen ganz anderen wirtschaftlichen Start hätte, als wenn er alleine tätig geblieben wäre.
Sie seien damals jung gewesen und hätten mit ihren 38 Jahren das Problem gehabt, dass sie sich als junge Juristen einen Namen machen mussten. Diesen „Namen“ hätte Herr ….. aber schon gehabt.
Ähnlich bekundet es auch der Zeuge …….. Er hat insoweit ausgeführt, dass er keine Erinnerung daran habe, wie es zu der Klausel gekommen sei. Die Ziffer 10) sei sicherlich auf Herrn …….Wunsch eingebracht worden und er habe sich keine tiefgreifenden Gedanken dazu gemacht. Er könne hier nur für sich sprechen, aber er sei davon ausgegangen, dass sie durch den Zusammenschluss die größte Sozietät in ……. haben würden und sie dann, wenn es mal soweit sei und sie in den Ruhestand gehen, auch irgendwann einen Nachfolger finden würden, der diese Altersversorgungsregelung hätte übernehmen müssen.
Der Fall, dass Herr …… so früh versterben würde, sei von ihm jedenfalls nicht bedacht worden. Er sei davon ausgegangen, dass sich schon jemand finden würde, der dann später in die Sozietät eintritt und diese Rentenverpflichtung übernehmen würde, und er dann auf diese Weise ausscheiden könne aus der Verpflichtung.
Der Zeuge….. konnte sich auch nicht erinnern, ob Gespräche darüber geführt worden sind, dass die Verpflichtung aus Ziffer 10) des Vertrages nur solange bestehen solle, wie die jeweiligen Personen noch Gesellschafter der Gesellschaft sind und noch arbeiten.
Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 HGB analog verjährt. Unabhängig von der Frage, ob die Nachhaftungsbegrenzung durch Vereinbarung der streitgegenständlichen Rentenzahlung bis zum Tode der Begünstigten abbedungen wurde, fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag hinsichtlich der für eine Verjährung maßgeblichen Voraussetzungen des insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagten. Es ist schon nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin überhaupt in irgendeiner Form vor dem hiesigen Verfahren jemals positive Kenntnis von der Auflösung der ursprünglichen GbR erlangt hat.
2.
Der hinsichtlich dieser Hauptforderung zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Einer Mahnung bedurfte es nicht, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
II.
Die Widerklage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB sind vorliegend nicht gegeben, weil die streitgegenständliche Vereinbarung aus den unter I. genannten Gründen nicht unwirksam ist. Ein Rechtsgrund für die an die Klägerin geleisteten Zahlungen ist gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 18.432,00 (§ 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG) EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.