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Landgericht Mönchengladbach·12 KLs 3/05 (3·20.07.2006

Heroinimporte aus Rotterdam: Einfuhr in nicht geringer Menge und Handeltreiben; § 64 StGB abgelehnt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG verurteilte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge in fünf Fällen (teils tateinheitlich mit Handeltreiben) sowie wegen weiteren Handeltreibens und Diebstahls. Grundlage waren u.a. Zeugenaussagen und Ergebnisse der Telefonüberwachung; aus ihnen ergab sich ein planmäßiger, gewinnorientierter Heroinkauf in Rotterdam und Vertrieb aus einer Wohnung heraus. Für zwei Einfuhrfahrten nahm die Kammer keinen minder schweren Fall an, für drei Einfuhrfahrten dagegen wegen nur geringfügiger Überschreitung der nicht geringen Menge. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde mangels Symptomtat und wegen fehlender Erfolgsaussicht einer Therapie abgelehnt; es wurden zwei Gesamtfreiheitsstrafen (3 J 6 M sowie 1 J 10 M) gebildet.

Ausgang: Angeklagter verurteilt (u.a. BtMG-Delikte und Diebstahl); zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet, § 64 StGB nicht angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubte Einfuhr von Heroin erfüllt § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, wenn die eingeführte Wirkstoffmenge die Grenze der nicht geringen Menge überschreitet; für die Bestimmung sind Wirkstoffgehalt und Wirkstoffmenge maßgeblich.

2

Steht fest, dass ein Teil der eingeführten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt ist, liegt tateinheitlich zur Einfuhr ein unerlaubtes Handeltreiben vor; ob dieses Handeltreiben eine nicht geringe Menge betrifft, bestimmt sich nach der auf den Vertrieb bezogenen Teilmenge.

3

Ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG kann bei Einfuhr in nicht geringer Menge in Betracht kommen, wenn die Überschreitung der nicht geringen Menge nur geringfügig ist und das tateinheitliche Handeltreiben sich nicht auf eine nicht geringe Menge bezieht.

4

Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit voraus; ein planmäßiges, strukturiertes Vorgehen und fehlender Entziehungsdruck können gegen eine solche Beeinträchtigung sprechen.

5

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) scheidet aus, wenn die abgeurteilten Taten keinen Symptomcharakter aufweisen und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung wegen fehlender Behandlungsbereitschaft und wiederholter Therapieabbrüche nicht besteht.

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ 3 BtMG§ 29 Abs. 1 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 242 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 3 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Diebstahls.

Er wird deswegen unter Berücksichtigung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Juli 2004 ― 12 Kls 7/04 (1) ― in Verbindung mit dem Beschluss des BGH vom 8. März 2005 ― 3 StR 22/05 ― und der dort erkannten Strafen wie folgt verurteilt:

1)

Unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003 ― 4 Ds 302 Js 998/03 (323/03) ― und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe

und

2)

unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Siegburg vom 4. Juli 2005 ― 600 Js 25/05 ― 206 Cs 104/05 ―  zu einer weiteren Gesamtstrafe von

1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 242, 52, 53, 55 StGB.

Gründe

2

I.

3

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat den Angeklagten am 29. Juli 2004 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 7 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Als Einzelstrafe sind jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe verhängt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die erkennende Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision ist verworfen worden. Mit Anklageschriften vom 8. März 2004 ― 702 Js 158/04 ― und 28. Juli 2005 ― 702 Js 784/05 ―  hat die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach wegen weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahls erneut Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Diese Verfahren sind mit dem zurückverwiesenen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung vor der erkennenden 3. großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach verbunden worden.

4

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ist der Angeklagte am 16. Dezember 2003 vorläufig festgenommen worden und befand sich vom 17. Dezember 2003 bis zum 23. Februar 2005 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 17. Dezember 2003 (6 Gs 2158 b/03) in Untersuchungshaft, die in der Zeit vom 21. April 2004 bis 20. Januar 2005 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil des Amtsgericht Viersen vom 1. März 2004 unterbrochen war. Mit Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Februar 2005 ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 17. Dezember 2003 zur Durchführung einer Drogenlangzeittherapie mit Wirkung ab 23. Februar 2004 außer Vollzug gesetzt worden. Wegen Therapieabbruchs ist der Verschonungsbeschluss mit Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Oktober 2005 aufgehoben worden. Seit 2. Februar 2006 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft in vorliegender Sache.

5

Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach im Urteil vom 29. Juli 2004 folgende Feststellungen getroffen:

6

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27jährige Angeklagte N ist in Kasachstan geboren und aufgewachsen. Er hat einen jüngeren Bruder. Sein Vater ist Elektriker, seine Mutter arbeitet in einem Blumengeschäft. Im Alter von 16 Jahren kam der Angeklagte zusammen mit seiner Familie nach Deutschland und besuchte hier zunächst für 10 Monate ein Internat. Anschließend absolvierte er eine Maler- und Lackiererlehre in Krefeld. Die nächsten 2 Jahre arbeitete der Angeklagte u. a. bei verschiedenen Leihfirmen. Da er häufig auf Montage war, kündigte der Angeklagte diese Arbeit und war anschließend 1 Jahr arbeitslos.

7

Im Jahr 2000 wurde der Angeklagte N inhaftiert. Nach seiner Haftentlassung Anfang Februar 2003 unterzog er sich einer ambulanten Therapie bei der Drogenberatung Krefeld. Bis Ende November 2003 arbeitete der Angeklagte als Lagerarbeiter in Venlo und Köln.

8

Der Angeklagte kam erstmals im Alter von 20 Jahren auf der Berufsschule mit Drogen in Kontakt. Zunächst rauchte er gelegentlich Joints. Nach 1 Jahr begann er Heroin zu konsumieren, das er zunächst rauchte, später jedoch auch spritzte. Auch bereits kurz nach seiner Therapie im Jahr 2003 begann der Angeklagte zunächst wieder Joints, später dann auch Heroin zu konsumieren. Zudem konsumierte er gelegentlich Kokain mit der Mitangeklagten L. Der genaue Umfang des Konsums des Angeklagten konnte nicht geklärt werden. Er gab an, der Konsum sei unterschiedlich gewesen, je nachdem, was da gewesen sei.

9

Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Alkohol. Unfälle mit Kopfverletzungen hat er nicht erlitten. Er war bislang nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Er beabsichtigt jedoch, eine erneute Drogentherapie zu beginnen.

10

Ergänzend hat die erneute Hauptverhandlung folgendes ergeben:

11

In der Zeit vor seiner Festnahme am 16. Dezember 2003 konsumierte der Angeklagte täglich zwischen 0,5 und 5 Gramm Heroin, das er spritzte. Es bestand eine Abhängigkeit von Heroin, schwerwiegende Entzugserscheinungen traten jedoch nicht auf, da der Angeklagte stets über genügend Heroin zum Eigenbedarf verfügte bzw. über ausreichende finanzielle Mittel, sich jederzeit das Betäubungsmittel in ausreichender Menge besorgen zu können. Eine am 17. Dezember 2003 am 03.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Befund von 34 ng Morphin pro ml. Von September 2003 bis zur vorläufigen Festnahme am 16. Dezember 2003 lebte der Angeklagte mit der früheren Mitangeklagten L und deren drei Kindern in deren Wohnung auf der T-Straße in 41748 Viersen. Der Angeklagte absolvierte bislang drei Entgiftungen und drei Entwöhnungsbehandlungen. Die erste Therapie im Jahre 2001 brach er nach nur 5 Tagen ab. Die zweite Therapie im Frühjahr 2003 bei der Einrichtung Provo in Z0 beendete er am 30.05.2003 regulär. Die letzte Therapie, für die der Haftbefehl in vorliegender Sache außer Vollzug gesetzt worden war, fand vom 23.02.2005 bis zum 29.04.2005 in der F GmbH in Bonn statt und endete mit der disziplinarischen Entlassung des Angeklagten wegen seines aggressiven, provozierenden, einschüchternden Verhaltens anderen Mitpatienten und mangelnder Kooperation dem Team gegenüber.

12

Das Bundeszentralregister weist betreffend den Angeklagten folgende Eintragungen auf:

13

1)

14

Am 24. November 1994 erteilte ihm das Amtsgericht Krefeld wegen Körperverletzung eine Verwarnung und ordnete eine Wiedergutmachungspflicht an.

15

2)

16

Am 12. Februar 1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

17

3)

18

Am 18. September 1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 8,00 DM.

19

4)

20

Am 9. Juni 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 DM.

21

5)

22

Am 17. Februar 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Bingen wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 13,00 DM und verhängte 1 Monat Fahrverbot.

23

6)

24

Am 18. August 1998 erteilte ihm das Amtsgericht Krefeld wegen Diebstahls eine richterliche Weisung und ordnete eine Wiedergutmachungspflicht an.

25

7)

26

Am 9. Dezember 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 DM.

27

8)

28

Am 15. Dezember 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,00 DM.

29

9)

30

Am 22. März 1999 bildete das Amtsgericht Krefeld aus den Verurteilungen zu 7) und 8) nachträglich eine Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu je 25,00 DM Geldstrafe.

31

19)

32

Am 2. November 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen Hehlerei und Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe.

33

11)

34

Am 24. November 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 DM.

35

12)

36

Am 13. Januar 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe mit einer dreijährigen Bewährungszeit.

37

13)

38

Am 23. Mai 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

39

14)

40

Am 23. Oktober 2000 bildete das Amtsgericht Krefeld aus den Entscheidungen zu 10), 11) und 12) nachträglich eine Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.

41

15)

42

Am 7. November 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 50 Fällen, Diebstahls in 3 Fällen sowie versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.

43

16)

44

Am 8. Dezember 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Viersen wegen vorsätzlichen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Als Einzelstrafen wurden jeweils 4 Monate Freiheitsstrafe verhängt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

45

Der am 11. August 1976 geborene Angeklagte ist von Beruf Lagerarbeiter, nach eigenen Angaben verdient er monatlich 600,00 €. Der Angeklagte ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.

46

Am 23. Juni 2003 befuhr der Angeklagte gegen 15.20 Uhr in Dülken und gegen 16.00 Uhr in Süchteln jeweils mit dem nicht haftpflichtversicherten Mofa der Marke Peugeot, Versicherungskennzeichen 499 NBZ schwarz für das Jahr 2002 u. a. die Hindenburgstraße und die Straße T2.

47

Dem Angeklagten war bekannt, dass kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand.

48

Bei der Frage der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insofern kam nur die Verhängung von kurzfristigen Freiheitsstrafen in Betracht, die das Gericht mit jeweils 4 Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt hat.

49

17)

50

Am 1. März 2004 verurteilte das Amtsgericht Viersen den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die in Unterbrechung der Untersuchungshaft in vorliegender Sache vom 21. April 2004 bis 20. Januar 2005 vollständig vollstreckt worden ist.

51

18)

52

Am 4. Juli 2005 verurteilte das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten per Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. Diese Geldstrafe ist noch nicht bezahlt.

53

II.

54

1)

55

Die Kammer hat ihrer Entscheidung folgende rechtskräftige Feststellungen aus dem Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Juli 2004 zugrunde gelegt:

56

Die Angeklagte L lernte über die gesondert verfolgte X6 im Sommer 2003 die Brüder X9 und X7 aus Venlo kennen. X6 fuhr zu dieser Zeit für die Brüder Akim regelmäßig als Drogenkurierin von den Niederlanden nach Deutschland.

57

X6 fragte die Angeklagte L, ob diese für sie 4 oder 5 Kurierfahrten übernehmen wolle, da sie wegen ihres neugeborenen Kindes zur Zeit nicht fahren wolle. Die Angeklagte L erklärte sich hierzu bereit. X6 fuhr daraufhin zusammen mit der Angeklagten L zu den Brüdern X9 und X7 nach Venlo in die Niederlande und stellte diesen die Angeklagte vor.

58

Bereits am nächsten Dienstag fuhr die Angeklagte L zusammen mit X6 mit deren Fahrzeug erneut nach Venlo und stellte das Auto vor dem Haus der Brüder X9 u X7 ab. Während die Angeklagte L sich kurzzeitig vom Fahrzeug entfernte, wurde ― wie die Angeklagte L wusste ― in den Kofferraum des Wagens eine Sporttasche mit Marihuana gestellt. Die Angeklagte L erhielt sodann eine Wegbeschreibung und eine Telefonnummer und fuhr anschließend allein mit dem Fahrzeug der X6 nach Kelsterbach zu der ihr angegebenen Adresse des gesondert verfolgten X12. Dort nahm sie die Sporttasche aus dem Kofferraum und klingelte an der Haustür des X12. Diesem erklärte sie dann, dass sie für X6 komme und übergab ihm die Tasche mit dem Marihuana. Geld erhielt die Angeklagte L bei dieser Gelegenheit nicht. Sie fuhr sodann zurück nach Viersen. Dort erhielt sie von X6 den vereinbarten Kurierlohn von 100,00 € pro Kilo.

59

Nach 1 1/2 Wochen erhielt die Angeklagte L einen Anruf von X6, dass sie wieder nach Holland fahren solle. Die sodann von ihr durchgeführte Kurierfahrt erfolgte entsprechend der ersten Kurierfahrt. Weitere Kurierfahrten für die X9 u X7 schlossen sich in der Folgezeit an. Nach 2 oder 3 weiteren Kurierfahrten war X6 allerdings nicht mehr bereit, der Angeklagten L ihr Auto für die Kurierfahrten zu überlassen. Daraufhin stellten die Brüder X9 und X7 der Angeklagten L einen Leihwagen zur Verfügung. Zwei Fahrten unternahm die Angeklagte L auch mit dem Wagen des X9.

60

Seitdem die Angeklagte L nicht mehr mit dem Fahrzeug der X6 die Kurierfahrten durchführte, fuhr sie zunächst mit dem Zug nach Venlo. Das ihr zur Verfügung gestellte Fahrzeug stand in diesen Fällen teilweise schon fertig bereit, d. h. mit der zu liefernden Drogenmenge im Kofferraum, teilweise musste die Angeklagte L auch noch warten, bis der Wagen beladen war und sie losfahren konnte. In einigen Fällen konnte ihr ein Fahrzeug auch nicht zur Verfügung gestellt werden. Nach Auslieferung und Übergabe der Betäubungsmittel fuhr die Angeklagte L mit dem Auto zurück nach Venlo, gab das Fahrzeug bei den Brüdern Akim ab und fuhr mit dem Zug oder dem Taxi nach Viersen zurück.

61

Nach 4 oder 5 Kurierfahrten war die Angeklagte L nicht mehr bereit, weitere Kurierfahrten für die Brüder X9 und X7 vorzunehmen. Als sie das den Brüdern X9 und X7 erklärte, drohten ihr diese, dass sie den Kindern der Angeklagten etwas antun würden. Daraufhin fuhr die Angeklagte L weiterhin als Kurierin für die Brüder X9 und X7.

62

Die Angeklagte L führte Auslieferungsfahrten an Kunden der Brüder X9 und X7 in Krefeld, Duisburg, Essen, Dortmund und Kelsterbach durch, wobei sie regelmäßig nicht unter 1 kg Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland einfuhr und abgab. Im Einzelnen führte sie folgende Fahrten aus:

63

Nach Essen fuhr sie insgesamt in 7 Fällen, und zwar

64

1. am 11. Oktober 2003,

65

2. am 13. Oktober 2003,

66

3. am 27. Oktober 2003,

67

4. am 2. November 2003 gegen 18.00 Uhr,

68

5. am 2. November 2003 gegen 23.00 Uhr,

69

6. am 3. November 2003,

70

7. am 4. November 2003.

71

Die Angeklagte L lieferte in diesen 7  Fällen jeweils 1 kg Marihuana an einen Araber oder Albaner mit dem Namen X4 oder X9. Ihre Kunden in Essen waren drei Brüder. Während der erste die Bezahlung der Betäubungsmittel unmittelbar mit X9 regelte, nahmen die jüngeren Brüder die Betäubungsmittel von ihr in Essen in Empfang. Bei der ersten Übergabe traf die Angeklagte L sich mit ihrem Kunden auf einem Parkplatz im Zentrum von Essen. Nach einer Fahrt durch die Stadt zu einem anderen Parkplatz kam es dort zur Übergabe der Betäubungsmittel.

72

Nach Krefeld lieferte die Angeklagte L in insgesamt 5 Fällen, und zwar

73

1. am 13. Oktober 2003,

74

2. am 7. November 2003,

75

3. am 22. November 2003,

76

4. am 7. Dezember 2003,

77

5. am 14. Dezember 2003.

78

Bei ihren Kunden handelte es sich um zwei jüngere Männer mit den Namen X10 und X7. Diesen übergab sie zweimal 1 kg und dreimal 2 kg Marihuana. Bei der letzten Lieferung sollte sie ursprünglich 4 kg Marihuana liefern. Da allerdings das Marihuana noch zu nass war, übergab sie nur 2 kg Marihuana. Die Übergabeorte waren zweimal der Bahnhof in Krefeld, zweimal beim Clean-Car in Krefeld und einmal in Viersen-Süchteln.

79

Nach Dortmund lieferte sie in insgesamt drei Fällen, und zwar

80

1. am 17. Oktober 2003,

81

2. am 24. Oktober 2003,

82

3. am 30. Oktober 2003.

83

Bei ihren Kunden handelte es sich um einen älteren Türken, den die Angeklagte bereits in Venlo bei X9 gesehen hatte. Einmal erhielt dieser Türke von ihr 1 kg Haschisch geliefert, obwohl er 3 kg bestellt hatte. Die Angeklagte L telefonierte deswegen auch mit dem X9 um ihm mitzuteilen, dass es zu wenig sei. Ein weiteres Mal belieferte sie den Türken mit 1 kg Marihuana und 1 kg Haschisch. Das dritte Mal lieferte sie 1 kg Marihuana.

84

Nach Duisburg lieferte sie in zwei Fällen, und zwar

85

1. am 6. November 2003,

86

2. am 11. Dezember 2003.

87

Bei ihrem Kunden handelte es sich um den gesondert verfolgten X2. Diesen Kunden belieferte die Angeklagte L zu Hause. Sie hatte zuvor den Namen des Kunden auf einem Zettel erhalten. X7 gab ihr später Namen und Adresse noch einmal telefonisch durch. An X2 lieferte die Angeklagte L zweimal jeweils 1 kg Marihuana.

88

Nach Kelsterbach führte sie insgesamt 7 Kurierfahrten durch, und zwar

89

1. am 4. November 2003, wobei sie auch den Kaufpreis von 10.800,00 € entgegennahm und an die Brüder X9 und X7 weitergab,

90

2. am 5. November 2003,

91

3. am 15. November 2003,

92

4. am 26. November 2003,

93

5. am 27. November 2003,

94

6. am 6. Dezember 2003,

95

7. am 6. Dezember 2003 (gemeint ist der 16.12.03 = Tag der Festnahme).

96

Die Fahrten am 5. November und 6. Dezember 2003 führte die Angeklagte L nicht für die Brüder X9 und X7 aus, sondern für den anderweitig verfolgten X11 aus Z0, einen Bruder ihres Kunden X12. X11 sprach die Angeklagte L bei einer ihrer Kurierfahrten in der Wohnung des X12 an und erklärte ihr, er habe Stress mit X9, könne aber von einem anderen Dealer in Venlo Marihuana erhalten. Er fragte die Angeklagte L, ob sie bereit sei, für ihn Betäubungsmittel aus Venlo zu holen. Damit war die Angeklagte L einverstanden. Aufgrund dieser Vereinbarung kam es zu zwei Treffen in einem Parkhaus in Venlo. Dort stellte der X11 jeweils einen Karton mit 6 kg Marihuana in den Kofferraum des von der Angeklagten L benutzten Fahrzeugs. Dies wusste die Angeklagte L. Sie fuhr sodann von den Niederlanden aus nach Deutschland und lieferte die Betäubungsmittel in Kelsterbach ab. Bereits in Venlo erhielt die Angeklagte L einen Vorschuss in Höhe von 600,00 €, den restlichen Kurierlohn in Höhe von weiteren 600,00 € erhielt sie in Kelsterbach. Auf diese Art und Weise wurden beide Fahrten durchgeführt.

97

Bei den Fahrten, die die Angeklagte L für die Brüder X9 und X7 nach Kelsterbach ausführte, lieferte sie jeweils zwischen 1 und 3 kg Marihuana an X12, am 16. Dezember 2003 lieferte sie 3 kg Marihuana.

98

Für die Kurierfahrten, die die Angeklagte für die Brüder X9 und X7 durchführte, war ein Kurierlohn von jeweils 100,00 € pro kg vereinbart. Die Brüder X9 und X7 zahlten ihr allerdings lediglich zwischen 1.500,00 und 1.700,00 € an Kurierlohn. Nach ihrer Einschätzung schulden die Brüder Akim ihr noch restlichen Kurierlohn in Höhe von 1.500,00 €. Den erhaltenen Kurierlohn verwendete die Angeklagte L für die Anschaffung von Möbeln für ihre Kinder. Über die Hälfte des Geldes wurde allerdings auch für das tägliche Leben und für die Drogen des Mitangeklagten N ausgegeben, der zu dieser Zeit bei der Angeklagten L lebte.

99

Der Angeklagte N begleitete die Angeklagte L bei folgenden der vorgenannten Fahrten:

100

1. am 5. November 2003 nach Kelsterbach,

101

2. am 6. November 2003 nach Duisburg,

102

3. am 15. November 2003 nach Kelsterbach,

103

4. am 26. November 2003 nach Kelsterbach,

104

5. am 27. November 2003 nach Kelsterbach,

105

6. am 6. Dezember 2003 nach Kelsterbach,

106

7. am 16. Dezember 2003 nach Kelsterbach.

107

Der Angeklagte N begleitete die Angeklagte L bei diesen Fahrten aus Sorge und aufgrund der von den Brüdern X9 und X7 ausgesprochenen Drohungen. Ihm war bekannt, dass die Angeklagte L bei diesen Fahrten größere Mengen Drogen transportierte. Die Angeklagte L holte den Angeklagten N jeweils in Viersen ab, nachdem sie bereits in Venlo die Drogen geholt hatte. Sie fuhren dann zusammen nach Duisburg und nach Kelsterbach. Der Angeklagte N erhielt dafür, dass er die Angeklagte L begleitete, kein Geld. Meistens wartete er im Auto, wenn die Angeklagte L die Betäubungsmittel an ihre Kunden übergab. Lediglich einmal kam er in Kelsterbach mit in die Wohnung des X3.

108

Bei ihrer letzten Fahrt nach Kelsterbach am 16. Dezember 2003 wurden die Angeklagten L und N kurz vor der Übergabe der Betäubungsmittel in Kelsterbach an X12 festgenommen. Die im Kofferraum des PKW befindlichen 3 kg Marihuana konnten sichergestellt werden. Der Wirkstoffgehalt dieser Betäubungsmittel lag zwischen 8,19 % und 8,57 % THC.

109

Sämtliche Taten haben die Angeklagten L und N im wesentlichen aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen.

110

2)

111

Bezüglich der dem Angeklagten mit den Anklagen vom 8. März 2004 und 28. Juli 2005 in den verbundenen Verfahren vorgeworfenen weiteren Straftaten konnten in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden:

112

a)

113

Der Angeklagte verfügte als langjähriger Betäubungsmittelkonsument über Erfahrungen im Bereich der unerlaubten Betäubungsmittel und hatte ausweislich der Eintragungen in das Bundeszentralregister auch früher schon mit diesen Handel getrieben. Einige Zeit nach Beendigung der Therapie im Frühjahr 2003 nahm er den Handel wieder auf, um seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter aufzubessern. Selbst heroinrückfällig wurde er erst nach Aufnahme des Betäubungsmittelhandels. Ab September 2003 bis zu seiner Festnahme am 16. Dezember 2003 verkaufte er an einen festen Kundenstamm, zu dem die Zeugen K, Ömer B und Thomas T gehörten, Heroin in Konsumeinheiten von 0,2 bis 0,3 g zum Preis von jeweils 10,00 bis 15,00 €. Die Verkäufe erfolgten von der Wohnung der früheren Mitangeklagten L aus, die den Angeklagten ebenso wie sein Bruder Denis bei seiner Tätigkeit unterstützte und Bestellungen auf ihrem Mobiltelefon entgegennahm. Der Angeklagte seinerseits erwarb das Heroin bei regelmäßigen Beschaffungsfahrten in Rotterdam. Dort erwarb er jeweils Heroin von durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 18% zu einem Preis von 10,00 € je Gramm. Im einzelnen konnten im angeklagten Tatzeitraum von September 2003 bis zum 16. Dezember 2003 fünf solcher Einfuhrfahrten festgestellt werden, und zwar eine Fahrt im September 2003, eine Fahrt im Oktober 2003, eine Fahrt am 7. November 2003, wobei er jeweils von der Zeugin L begleitet wurde, ferner eine Fahrt am 13. November 2003 sowie eine weitere am 15. Dezember 2003, bei der der Angeklagte von einem „Sascha“ begleitet wurde. Bei zwei der Beschaffungsfahrten in Begleitung der Zeugin L erwarb der Angeklagte jeweils Heroin für 180,00 € = 18g, bei den übrigen Fahrten erwarb er jeweils Heroin für mindestens 100,00 € = 10g. Mindestens die Hälfte des erworbenen Heroins war zum Handeltreiben bestimmt, den Rest konsumierte der Angeklagte selbst.

114

Darüber hinaus ließ der Angeklagte sich am 30. November 2003 von unbekannten Tätern Kokain für 40,00 € sowie Heroin für 100,00 € = 10g aus den Niederlanden liefern. Das Kokain war zum Eigenkonsum für den Angeklagten und die Zeugin L bestimmt. Das Heroin sollte mindestens zu 50 % an die abhängigen Kunden des Angeklagten verkauft und im Übrigen von ihm selbst verbraucht werden.

115

c)

116

Am 30. Mai 2005 entnahm der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Kaufland in Viersen-Dülken, Bruchweg 27, einen Weltempfänger zum Preis von 12,99 €, eine Sonnenbrille zum Preis von 9,99 € und einen Kugelschreiber zum Preis von 1,99 €, die er einsteckte. Er passierte den Kassenbereich, ohne die Waren, die er für sich behalten wollte, zu bezahlen. Hier wurde er von der Ladendetektivin, der Zeugin M, angesprochen, die sein Verhalten beobachtet hatte und zur Anzeige brachte.

117

III.

118

Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen und dem Vorwurf betreffend die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht eingelassen. Die ergänzenden Feststellungen zur Person des Angeklagten, insbesondere zu seinem Betäubungsmittelkonsum zur Tatzeit, beruhen auf den Angaben der Zeugin L sowie auf den Ausführungen des insoweit als Zeugen vernommenen Sachverständigen Deis, der auch Angaben zum Ergebnis der Blutprobe vom 16. Dezember 2003 sowie zu den vom Angeklagten durchgeführten Entzugsbehandlungen gemacht hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

119

Bezüglich der Einfuhr von Heroin in 5 Fällen durch den Angeklagten aus Rotterdam beruhen die Feststellungen auf der Aussage der Zeugin L. Diese hat zunächst  bekundet, sie sei ein- oder zweimal mit dem Angeklagten nach Rotterdam gefahren, um Heroin zu kaufen. Auf Nachfrage hat sie erklärt, es könne auch dreimal gewesen sein. Gekauft worden sei das Heroin vom Angeklagten, der es selbst verbraucht habe. Ob auch aus ihrer Wohnung heraus Heroin verkauft worden sei, wisse sie nicht. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage hat sie sodann eingeräumt, dass der Angeklagte das Heroin auch weiterverkauft habe, und zwar u. a. an K, Thomas T und Ömer B. Bei den Fahrten nach Rotterdam sei zweimal ein Sascha dabei gewesen. Dass zweimal Heroin für 180,00 € gekauft worden sei, könne zutreffen. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 22. Januar 2004 sei ihre Erinnerung noch frisch gewesen. Damals habe sie die Wahrheit gesagt. Bei dieser polizeilichen Vernehmung hatte die Zeugin bekundet, sie sei dreimal zusammen mit dem Angeklagten in Rotterdam gewesen, wenn er dort Heroin gekauft habe. Er habe zweimal für 180,00 € gekauft, für wieviel Geld er beim dritten Mal gekauft habe, wisse sie nicht. Sie könne sich an zwei Gelegenheiten erinnern, bei denen er nach Rotterdam gefahren sei, ohne dass sie dabei gewesen wäre. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Eine besondere Belastungstendenz bezüglich des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Vielmehr wollte die Zeugin offensichtlich zunächst wahrheitswidrig dessen Taten herunterspielen und hat ihn erst nach Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung vom 22. Januar 2004 entsprechend ihren damaligen Angaben belastet.

120

Die Angaben der Zeugin werden auch bestätigt durch die Aussagen der Zeugen I, J, T und U2. So hat der Zeuge I ausgesagt, er sei zur Tatzeit häufig in der Wohnung der Zeugin L zur Betreuung von deren Kindern gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Zeugin L Drogenkurierfahrten unternommen habe und der Angeklagte Heroinkonsument gewesen sei. Er habe mitbekommen, dass nach telefonischer Anfrage häufig Personen in die Wohnung der Zeugin L gekommen seien, darunter auch ein Thomas, ein Denny und ein Ömer, die dem Angeklagten Geld gegeben hätten und dafür Briefchen erhalten hätten. Der Angeklagte sei, so habe er es mitbekommen, zwei- bis dreimal nach Rotterdam gefahren und habe dabei verschiedene Leute mitgenommen, mindestens einmal auch die Zeugin L. Aus den Umständen habe er geschlossen, dass der Angeklagte sich im Drogenhandel betätige. Der Zeuge T hat ausgesagt, er sei seit 20 Jahren heroinabhängig und befinde sich seit März 2004 im Metadonprogramm. Er kenne den Angeklagten und die Zeugin L. Es könne sein, dass er im Tatzeitraum bei diesen Heroin gekauft habe. Durch Verlesen des entsprechenden Strafbefehls des Amtsgerichts Viersen vom 15. März 2004 ist festgestellt worden, dass der Zeuge T wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden ist. Hierbei ist ihm vorgeworfen worden, er habe im Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 in der Wohnung der L auf der Sittarder Straße in Viersen von Sergej oder Denis N in 15 Fällen für 10,00 bis 50,00 € Heroin gekauft. Der Zeuge J hat ebenfalls bestätigt, in der Wohnung der Zeugin L im fraglichen Zeitraum Heroin erworben zu haben. Er hat allerdings behauptet, Verkäuferin sei jeweils nur die Zeugin L gewesen. Der Zeuge B hat bekundet, er sei zum Tatzeitpunkt Heroinkonsument gewesen. Er kenne auch den Angeklagten und die Zeugin L. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob er bei diesen Heroin gekauft habe. Durch Verlesen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Viersen vom 3. März 2004 ist festgestellt worden, dass der Zeuge B in diesem Zusammenhang ebenfalls wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen im Oktober 2003 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt worden ist. Durch Vernehmung des Zeugen U2 als Vernehmungsbeamten ist die polizeiliche Aussage des Zeugen B vom 12. Januar 2004 in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Damals hatte der Zeuge B bekundet, er habe im Oktober 2003 drei- bis viermal Heroin zum Preis zwischen 10,00 und 25,00 € bei L und N gekauft. Die beiden letzten Male habe er das Heroin von N bekommen. Es habe Ärger gegeben, weil er diesem sein Handy als Pfand gegeben habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge B bei der Polizei eine wahrheitsgemäße Aussage gemacht hat, da insbesondere die Handyverpfändung auch durch das Ergebnis der Telefonüberwachung des Mobiltelefons der Zeugin L, die von dem Zeugen U2 ausgewertet worden ist, bestätigt wird. Am 14. Oktober 2003 um 21.50 Uhr erfolgt eine Absprache zwischen B und N zum Heroinerwerb. Es wird vereinbart, dass B ein Handy als Pfand hinterlässt, weil er „ein Problem mit Geld“ hat. Ferner sprechen B und N in einem Telefongespräch am 15. Oktober 2003 um 09.51 Uhr über einen Heroinerwerb Aslans bei N tags zuvor. B will an diesem Tag für weitere 10,00 € kaufen und bietet an, dass N am nächsten Tag das als Pfand hinterlegte Handy verkaufen kann, wenn B bis dahin nicht bezahlt hat. N ist einverstanden. Auch die weiteren Heroinkäufe durch den Zeugen B sowie durch die Zeugen T und J werden durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung, die der Zeuge U2 im einzelnen dargelegt hat, bestätigt.

121

Aus der Telefonüberwachung ergibt sich auch eindeutig, dass der Angeklagte und nicht die Zeugin L als Verantwortlicher bezüglich der Heroinverkäufe aus der Wohnung der Zeugin L anzusehen ist. So ruft am 9. Oktober 2003 der B die L an und fragt, ob er vorbeikommen könne. L fragt in den Hintergrund: „Schatz, hast du überhaupt noch was?“. Dann sagt sie zu B: „Einen 20iger hat der noch“. B sagt, dass er vorbeikommen werde. Am 14. Oktober 2003 spricht L zunächst mit B, dieser will vorbeikommen. L lehnt ab und sagt, es gehe erst in 1 1/2 oder 2 Stunden. Sie habe nichts fertig und Sergej sei nicht da. Auf die Frage, ob sie nichts machen könne, sagt L, sie wisse nicht, wo „das“ sei. Am 15. Oktober 2003 fragt K bei L nach, ob er vorbeikommen könne. 5 Minuten später teilt L dem N mit, dass J gleich kommen werde. N sagt, er werde gleich kommen. Am 20. Oktober 2003 ruft J die L an und will vorbeikommen. L druckst zunächst am Telefon herum und sagt, sie wisse nicht, wo „der“ „das“ hingepackt habe. Am 30. Oktober 2003 um 09.37 Uhr ruft Thomas T an und fragt, ob er vorbeikommen könne. L stimmt zu, nachdem sie in den Hintergrund des Raumes gefragt hat, ob noch etwas von dem „fiesen Zeug“ da sei. Am 14. November 2003 will K bei L Heroin erwerben. L verständigt den Angeklagten. Dieser sagt in Bezug auf J, sie solle doch warten, er komme ja eh gleich. Am 28. November 2003 ruft Thomas T zunächst die L an und sagt, er wolle vorbeikommen. L gibt das Handy an N weiter. T will wissen, ob etwas gehe, sonst würde er „in der Stadt was“ (kaufen). N ist einverstanden, dass T kommt. Aus einer Gesamtschau dieser Gespräche lässt sich der eindeutige Schluss ziehen, dass der Angeklagte der Drahtzieher der Heroinverkäufe ist, da L mehrmals bei ihm nachfragt, ob überhaupt noch etwas vorhanden sei und sie einigen Kunden erklärt, sie wisse nicht, wo er den Stoff versteckt habe.

122

Vor dem Hintergrund des so feststehenden schwunghaften Heroinhandels erscheinen auch die Angaben der Zeugin L zu den Heroinbeschaffungsfahrten des Angeklagten nach Rotterdam plausibel. Wegen der günstigeren Preise in den Niederlanden ― die Feststellungen hierzu beruhen auf den Angaben des insoweit sachkundigen Zeugen U  ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte, der in Gewinnerzielungsabsicht handelte, sich seine „Ware“ in Rotterdam besorgte. Den von den Abnehmern zu zahlenden Preis von 10,00 € für 0,2 g Heroin hat auch der Zeuge J bestätigt, der ferner bekundet hat, es habe sich bei dem vom Angeklagten verkauften Heroin um Standardqualität gehandelt. Nach den Angaben des insoweit sachkundigen Zeugen U2 hat Heroin von durchschnittlicher Qualität in Rotterdam einen Wirkstoffgehalt von mindestens 18%.

123

Dass die von der Zeugin L bekundeten fünf Beschaffungsfahrten tatsächlich stattgefunden haben, lässt sich auch aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung ableiten: So muss die erste Beschaffungsfahrt etwa im September 2003 stattgefunden haben, da davon auszugehen ist, dass auch das ausweislich der Telefonüberwachung bereits Anfang Oktober 2003 vom Angeklagten verkaufte Heroin bereits in Rotterdam beschafft worden ist. Eine zweite Beschaffungsfahrt muss im Oktober 2003 stattgefunden haben. Aus mehreren Gesprächen vom 11. Oktober 2003 ergibt sich, dass der Angeklagte an diesem Tag plant, in den Niederlanden Heroin zu erwerben. In einem späteren Telefonat teilt der Angeklagte der L mit, es habe sich alles geändert, er werde erst am nächsten Tag fahren. Ob dann am 12. Oktober eine entsprechende Fahrt stattgefunden hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Jedenfalls muss der Angeklagte eine weitere Fahrt zeitnah durchgeführt haben, um die Nachfrage seiner Kunden zu befriedigen. Am 7. November 2003 muss schließlich eine Beschaffungsfahrt des Angeklagten gemeinsam mit L stattgefunden haben. Die Zeugin L selbst führte zunächst eine Kurierfahrt nach Krefeld durch. Aus einem Telefonat, das sie mit dem Angeklagten führt, ergibt sich, dass dieser an dem Tag eine Heroinbeschaffungsfahrt unternehmen will, dass aber Volker und Marcus, die ursprünglich mitfahren wollten, nunmehr ohne N fahren. Es wird vereinbart, dass N die L nach Ende ihrer Kurierfahrt in Venlo/Niederlande abholen wird und dass man anschließend gemeinsam fahren wird. Um 17.32 Uhr teilt L mit, dass sie auf dem Rückweg sei, N sagt, er habe seinen Kollegen gerade in Mönchengladbach abgesetzt. Um 18.37 Uhr führt L ein Telefonat, bei dem keine Geokoordinaten aufgezeichnet sind. Daraus ist zu schließen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland (Niederlande) aufhält. Die gemeinsame Heroinbeschaffungsfahrt hat also stattgefunden. Am 13. November 2003 fand eine weitere Beschaffungsfahrt statt. Um 17.02 Uhr an diesem Tag fragt N bei L nach, ob sie gleich „fahren“ sollen. L antwortet, sie wisse noch nicht, ob sie an diesem Tag „arbeiten“ müsse. N sagt, er müsse auf jeden Fall an diesem Tag fahren. Um 18.01 Uhr teilt L N mit, dass sie „arbeiten“ müsse, N ist enttäuscht, dass sie nicht mit ihm fährt. Ab 23.59 Uhr erfolgen mehrere SMS und Telefonate, aus denen sich ergibt, dass N sich auf dem Rückweg seiner Fahrt befindet. Um 02.57 Uhr teilt N mit, er werde gleich bei L sein. Aufgrund der Fahrzeit von rund 2 Stunden ist davon auszugehen, dass der Heroinerwerb in Rotterdam/Niederlande stattgefunden hat. Auch die Heroinbeschaffungsfahrt des Angeklagten am 15. Dezember 2003 in Begleitung eines Sascha wird durch das Ergebnis der Telefonüberwachung belegt. An diesem Tag teilt der Angeklagte der L um 16.35 Uhr mit, er habe noch kein Auto gefunden. Er werde gleich „Sascha“ fragen, er werde zu dessen Arbeit bei Mc Donald’s gehen. Um 18.35 Uhr telefonieren N und L wiederum miteinander. L fragt N, was mit „rüberfahren“ sei. N sagt, es werde laufen, der Sascha sei schon unterwegs zu ihm. L fragt, ob N „was mitbringe“. N bejaht. Er bejaht Kühnens Frage, ob er Geld brauche und sie teilt ihm mit, wo in der Wohnung Geld versteckt sei. N solle sich etwas davon nehmen. Um 20.33 Uhr teilt N per SMS mit, er sei jetzt unterwegs.

124

Die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe demnach am 15. Dezember 2003 gemeinsam mit einem Sascha eine Heroinbeschaffungsfahrt nach Rotterdam unternommen, wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen Y widerlegt. Dieser hat bekundet, er kenne den Angeklagten, er habe mit diesem zusammen bei der Firma E in Venlo gearbeitet und zu dieser Zeit auch ein Auto besessen. Er habe den Angeklagten jeweils für die Fahrten nach Venlo abgeholt. In Rotterdam sei er nie gewesen, auch nicht mit dem Angeklagten. Das Fahrzeug habe er im April 2004 erworben, die Arbeitstätigkeit in Venlo hätten sie im Sommer 2004 ausgeübt, im September 2004 sei das Fahrzeug kaputt gewesen. Auf Vorhalt, im Jahr 2004 habe sich der Angeklagte in Haft befunden und nach dessen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Deis habe die Arbeit in Holland im Jahr 2003 stattgefunden, hat der Zeuge erklärt, das ganze könne auch 2003 gewesen sein. Insgesamt hinterließ der Zeuge einen sehr unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck. So hat er auch angegeben, vom Heroinkonsum des Angeklagten nichts mitbekommen zu haben. Seine Aussage ist nicht geeignet, die Feststellungen zu der Heroinbeschaffungsfahrt des Angeklagten am 15. Dezember 2003 zu widerlegen, zumal nicht klar ist, ob es sich bei dem Zeugen überhaupt um den fraglichen „Sascha“ handelt. Darüber hinaus hat die Zeugin L ausgesagt, bei zwei der Fahrten, die sie mit dem Angeklagten nach Rotterdam durchgeführt habe, sei auch ein Sascha dabei gewesen. Es erscheint daher durchaus plausibel, dass der Angeklagte mit Sascha auch einmal allein gefahren ist.

125

Da bei einer Gesamtschau der übrigen Zeugenaussagen und der Ergebnisse der Telefonüberwachung die Angaben der Zeugin L, insbesondere die zeitnah bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben, als zutreffend zu bewerten sind, hat die Kammer auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte tatsächlich zweimal in Rotterdam Heroin zum Preis von 180,00 € erworben hat. Bei den übrigen drei Fahrten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte mindestens Heroin zum Preis von 100,00 € erworben hat, weil sich ansonsten die Fahrt angesichts der hierfür aufzuwendenden Kosten für ihn gar nicht gelohnt hätte.

126

Hierfür spricht auch die festgestellte weitere Beschaffung von Heroin zum Preis von 100,00 € und Kokain zum Preis von 40,00 € durch Dritte für den Angeklagten am 30. November 2003. Dieser Sachverhalt wird ebenfalls durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung, die durch Vernehmung des Zeugen U2 eingeführt worden sind, bewiesen. Danach führen L und N am 30. November 2003 um 13.38 Uhr ein Telefonat. L sagt, dass sie an der Tankstelle stehe, bei ihr seien zwei Russen. N verlangt, einen der beiden zu sprechen. Im nächsten Telefonat spricht N mit einem Dimitri (Dima) in russisch. Dima sagt, sie seien schon auf der Fahrt. N fragt, ob der andere abends „vorbei bringe“. Um 13.44 Uhr führt Dimitri/Dima über Kühnens Handy ein Gespräch mit einem Unbekannten unter einer niederländischen Handy-Nr.. Es wird ein Treffen in 1 1/2 Stunden „an dem alten Haus“ vereinbart. Um 13.47 Uhr spricht Dimitri/Dima wiederum mit N. N sagt, er wolle „40iger Weißes“ und für „100er Braunes“. Dima wird abends bei N vorbeikommen. Nach der Aussage des insoweit sachkundigen Zeugen U2 sind die Ausdrücke „40iger Weißes“ und „für 100er Braunes“ so zu verstehen, dass N Kokain für 40,00 € und Heroin für 100,00 € bestellte. Unter Berücksichtigung des gesamten festgestellten Sachverhalts und des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer keinen Zweifel, dass dieses Telefongespräch in dem von dem Zeugen U2 geschilderten Sinne zu verstehen ist.

127

Zu dem Vorwurf des Ladendiebstahls am 30. Mai 2005 hat der Angeklagte sich im Rahmen der Befragung der Zeugin M dahingehend eingelassen, er habe die fraglichen Dinge nur angeschaut und dann wieder weggelegt. Hinter der Kasse sei er von der Detektivin angesprochen worden. Er habe ihr daraufhin die weiterhin im Laden befindliche Ware gezeigt. Sie habe ihn offenbar deshalb gleichwohl angezeigt, um von ihrem Arbeitgeber eine Fangprämie zu kassieren. Diese Einlassung wird widerlegt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin M. Diese hat ausgesagt, der Angeklagte sei ihr im Laden aufgefallen. Er habe sich erst in der Elektroabteilung aufgehalten und auffällig umgeschaut. In der Tchibo-Abteilung habe er dann ein Miniradio an sich genommen und sei damit in Richtung Kasse gegangen. Er sei zurückgekommen und habe noch einen Kugelschreiber genommen. An der Kasse habe er noch eine Sonnenbrille an sich genommen. Alle Teile habe er eingesteckt und ohne sie zu bezahlen die Kasse passiert. Hinter der Kasse habe sie ihn angesprochen und ins Büro gebeten. Die drei entwendeten Gegenstände habe sie sodann beim Angeklagten gefunden, der eine lange Jacke getragen habe. Den Weltempfänger habe er unter den Pulli gesteckt gehabt, den Kugelschreiber in die Tasche. Sie selbst erhalte für die Ermittlung von Ladendieben keine Fangprämie. Die Firma Kaufland erhebe eine Ergreifungsprämie, die aber nicht an sie weitergeleitet werde. Sie erhalte nur ihren Stundenlohn. Diese Aussage der Zeugin ist glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, warum sie den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte auch den vorgeworfenen Ladendiebstahl am 30. Mai 2005 tatsächlich begangen hat.

128

IV.

129

Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte sich wie folgt strafbar gemacht:

130

Indem der Angeklagte in fünf Fällen, nämlich im September 2003, Oktober 2003, am 7. November 2003, 13. November 2003 und 15. Dezember 2003 Heroin in Rotterdam erwarb und in die Bundesrepublik Deutschland brachte, wobei er in zwei Fällen für 180,00 € 18 Gramm Heroin erwarb und in drei Fällen für 100,00 € je 10 Gramm, hat er sich gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten von einem Wirkstoffgehalt des Heroins von 18 % aus. Das bedeutet, dass im Falle des Erwerbs von Heroin für 180,00 € 3,24 Gramm HHC eingeführt wurden und im Falle des Erwerbs von Heroin für 100,00 € jeweils 1,8 Gramm HHC. Da mindestens die Hälfte des eingeführten Heroins zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, liegt in den zwei Fällen des Erwerbs von Heroin für 180,00 € tateinheitlich (§ 52 StGB) ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor, da das Handeltreiben sich auf eine Menge von 1,62 Gramm HHC bezieht. In den drei Fällen, wo der Angeklagte Heroin für 100,00 € eingeführt hat, hat er sich bezüglich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Menge von mindestens 50 % tateinheitlich (§ 52 StGB) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Insoweit bezieht sich das Handeltreiben nicht auf eine nicht geringe Menge Heroins (1,5g HHC), da im Hinblick auf den angenommenen Wirkstoffgehalt von 18 % nur von einer Menge von 0,9 Gramm HHC auszugehen ist.

131

Indem der Angeklagte sich am 30. November 2003 Kokain für 40,00 € und Heroin für 100,00 € aus den Niederlanden liefern ließ, wobei 50 % des Heroins zum Weiterverkauf bestimmt waren, hat er sich insoweit ebenfalls gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel strafbar gemacht. Auch diese Tat bezieht sich im Hinblick auf den angenommenen Wirkstoffgehalt von 18 % nicht auf eine nicht geringe Menge.

132

Indem der Angeklagte am 30. Mai 2005 bei der Firma Kaufland einen Weltempfänger, einen Kugelschreiber und eine Sonnenbrille einsteckte und ohne diese Gegenstände zu bezahlen, den Kassenbereich passierte, hat er sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.

133

Die 7 Taten des Angeklagten stehen zueinander in Realkonkurrenz (§ 53 StGB).

134

V.

135

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

136

In den 2 Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge war die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ― Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren ―  zu entnehmen, weil dieser im Vergleich zu § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG die schwerere Strafe im Sinne von § 52 Abs. 2 StGB androht. Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG kam für diese beiden Taten nicht in Betracht, da insoweit bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei gewürdigt, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen, er sich schon längere Zeit in vorliegender Sache in Untersuchungshaft befindet und auch die Verfahrensdauer als lang zu bewerten ist. Die strafmildernde Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kam allerdings nicht in Betracht. Für eine die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten beeinträchtigende Intoxikation bestehen keine Anhaltspunkte. Hiergegen spricht das sich aus der Telefonüberwachung ergebende planmäßige Vorgehen des Angeklagten sowie sein von der Zeugin L als insoweit unauffällig beschriebenes Verhalten. Auch das Ergebnis der Blutuntersuchung nach der Festnahme des Angeklagten am 16. Dezember 2003 ergibt keinen Rückschluss auf den Konsum von Heroin in solchen Mengen, dass eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu erwarten wäre. Die Kammer folgt insoweit in eigener Wertung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Deis, der auch keinen Entziehungsdruck beim Angeklagten hat feststellen können. Vielmehr hatte der Angeklagte aufgrund seiner finanziellen Situation stets Heroin in ausreichender Menge für den Eigenbedarf zur Verfügung bzw. verfügte über ausreichende Mittel, sich jederzeit mit Heroin versorgen zu können. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch seinen Betäubungsmittelkonsum spricht auch die Tatsache, dass er bereits wieder mit Heroin Handel trieb, bevor er es selbst erneut konsumierte. Zu Lasten des Angeklagten waren andererseits seine Vorstrafen zu würdigen sowie die Tatsache, dass bei Annahme eines Wirkstoffgehalts von 18 % mit 3,24 Gramm HHC die nicht geringe Menge von 1,5 Gramm HHC deutlich überschritten wird und jeweils tateinheitlich auch ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge vorlag. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer für die 2 Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils eine Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von

137

als angemessen.

138

In den drei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hat die Kammer dahingegen minder schwere Fälle angenommen und den Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Neben den oben bereits angeführten strafmildernden Umständen fiel hier ins Gewicht, dass mit nur 1,8 Gramm HHC jeweils die nicht geringe Menge von 1,5 Gramm HHC nur geringfügig überschritten wurde und das tateinheitlich vorliegende Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sich in diesen Fällen nicht auf eine nicht geringe Menge bezog. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten wiederum den Zeitablauf seit Begehung der Taten, die verbüßte Untersuchungshaft und die Verfahrensdauer gewürdigt, zu seinen Lasten andererseits seine Vorstrafen. Insgesamt erschienen der Kammer für diese drei Fälle jeweils Einzelstrafen von

139

als tat- und schuldangemessen.

140

Bezüglich der Tat vom 30. November 2003 ― unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bezüglich 0,9 Gramm HHC ― hat die Kammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrunde gelegt. Obwohl der Angeklagte bezüglich des Handeltreibens gewerbsmäßig handelte, hat die Kammer davon abgesehen, einen besonders schweren Fall im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG anzunehmen, da das Handeltreiben nur eine geringe Menge des Heroins betraf und im Übrigen das weitere Heroin und auch das gleichfalls bezogene Kokain nur zum Eigenbedarf erworben wurden. Insgesamt erschien der Kammer unter Abwägung aller bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände insoweit

141

als tat- und schuldangemessen.

142

Bezüglich des Diebstahls war gemäß § 242 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die ganz erheblichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten erschien der Kammer zur Einwirkung auf diesen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) als unerlässlich. Wegen des geringen Wertes der entwendeten Gegenstände, die letztlich auch nicht beim Angeklagten verblieben sind, hat die Kammer insoweit auf eine

143

als tat- und schuldangemessen erkannt.

144

Bei der Gesamtstrafenbildung war zu berücksichtigen, dass hierbei sowohl die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003 als auch aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 4. Juli 2005 nach § 55 Abs. 1 StGB einzubeziehen waren. Da das Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003 Zäsurwirkung entfaltet, waren zwei Gesamtstrafen zu bilden.

145

Die erste Gesamtstrafe war zu bilden aus folgenden Einzelstrafen:

146

6 x 6 Monate Freiheitsstrafe aus dem Urteil der 1. Strafkammer vom 29. Juli 2004 (Taten vom 05.11.03, 06.11.03, 15.11.03, 26.11.03,27.11.03 und 06.12.03),

147

2 x 4 Monate Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003,

148

2 x 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

149

2 x 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall (Einfuhrfahrten im September 2003, Oktober 2003, am 07.11.03 und 13.11.03, siehe oben II 2a) und IV.),

150

1 x 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Tat vom 30.11.03, siehe oben II 2a) und IV.).

151

Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs.1 StGB die höchste Einzelstrafe von 2Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erhöht und hierbei die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der Tatsache, dass er in dem Verfahren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach geständig war, die neu abzuurteilenden Taten lange zurückliegen, die Verfahrensdauer lang war und er mehrere Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, andererseits zu den Tatzeiten bereits erheblich vorbestraft war und in erheblichem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg straffällig geworden ist, erschien der Kammer insgesamt zur Einwirkung auf den Angeklagten eine Strafe von 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe

152

als tat- schuldangemessen. Diese hat die Kammer im Wege des Härteausgleichs auf die letztlich verhängte Gesamtstrafe von

153

reduziert, weil der Angeklagte die Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004, die ansonsten ebenfalls gesamtstrafenfähig gewesen wäre – Tatzeit: 26.08.2003.-, bereits voll verbüßt hat.

154

Die zweite Gesamtstrafe war zu bilden aus folgenden Einzelstrafen:

155

1 x 6 Monate Freiheitsstrafe aus dem Urteil der 1. Strafkammer vom 29. Juli 2004 (Tat vom 16.12.03),

156

1 x 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall (Tat vom 15.12.03,siehe oben II 2a) und IV.),

157

1 x 3 Monate Freiheitsstrafe wegen des Diebstahls vom 30. Mai 2005 sowie

158

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 10,00 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 4. Juli 2005.

159

Zur Bildung der Gesamtstrafe war die höchste Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die Kammer hat hierzu die Person des Angeklagten und seine Taten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich sein Geständnis aus dem Verfahren vor der 1. Strafkammer, die lange Verfahrensdauer, das lange Zurückliegen einzelner Taten sowie die verbüßte Untersuchungshaft einerseits, die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten andererseits abgewogen und letztlich auf eine Gesamtstrafe von

160

1 Jahr und 10 Monaten

161

als tat- und schuldangemessen erkannt.

162

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nicht in Betracht. Hierbei folgt die Kammer in eigener Wertung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Deis. Dieser hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten zwar eine Suchterkrankung mit dem Schwerpunkt der Heroinabhängigkeit besteht, die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten aber keinen Symptomcharakter haben und daher nicht auf diesen Hang zurückzuführen sind. So hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen selbst bekundet, die dem Urteil der 1. großen Strafkammer vom 29. Juli 2004 zugrunde liegenden Taten habe er nur aus Sorge um das Wohl der Zeugin L begangen. Finanziell sei er von ihr nicht abhängig gewesen. Auch die oben unter II. 2) a) festgestellten Taten der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hatten überwiegend gewerbsmäßigen Charakter, auch wenn der Angeklagte mit dem so beschafften Heroin auch seinen eigenen Bedarf befriedigte. Bezeichnend ist insoweit, dass er, wie er gegenüber dem Sachverständigen Deis geschildert hat, nach Durchführung der Entziehungsbehandlung im Jahre 2003 zunächst den Handel mit Betäubungsmitteln wieder aufnahm und erst später selbst wieder konsumierte. Auch der unter II. 2) b) festgestellte Ladendiebstahl kann nicht als Beschaffungstat gewertet werden. Vielmehr wollte der Angeklagte die entwendeten Gegenstände offensichtlich für sich selbst behalten. Ein Entziehungsdruck zur Tatzeit ist nicht feststellbar.

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Darüber hinaus wäre eine Entziehungskur von vorne herein aussichtslos im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte ist nach drei Entgiftungen sowie zwei Therapien in den Jahren 2001 und 2003 jeweils wieder rückfällig geworden. Zuletzt befand er sich vom 23. Februar 2005 bis zum 29. April 2005 zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit in der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der F GmbH in Bonn. Er wurde wegen seines aggressiven, provozierenden, einschüchternden Verhaltens anderen Mitpatienten und mangelnder Kooperation dem Team gegenüber disziplinarisch entlassen. Nach Einschätzung des Sachverständigen Deis, der sich die Kammer in eigener Wertung anschließt, besteht bei dem Angeklagten keine tiefgreifende Behandlungsbereitschaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bei einer erneuten Entziehungsbehandlung ein Verhalten ähnlich wie im Rahmen der zuletzt absolvierten Therapie an den Tag legen würde, so dass mit einer vorzeitigen Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu rechnen wäre. Die Anordnung einer entsprechenden Maßregel hatte folglich zu unterbleiben.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs.1 StPO.