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Landgericht Mönchengladbach·12 0 282/19·06.06.2025

Schadensersatz nach behauptetem Unfall: Klage wegen Unfallmanipulation abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem behaupteten Streifunfall Schadensersatz (fiktive Abrechnung), Zinsen, Feststellung und vorgerichtliche Anwaltskosten von Halter und Haftpflichtversicherer. Die Beklagte zu 3) wandte ein, es habe sich um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt. Das Landgericht war nach Gesamtwürdigung mehrerer Indizien (u.a. Fahrzeugkonstellation, Örtlichkeit/Zeit, unplausibler technischer Ablauf, Abrechnungsverhalten und nicht unfallkausale Schäden) von einer Absprache und Einwilligung überzeugt. Mangels berechtigter Hauptforderung wies es auch Nebenforderungen ab.

Ausgang: Schadensersatzklage nach behauptetem Verkehrsunfall wegen Überzeugung von Unfallmanipulation insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche aus §§ 7 StVG, 115 VVG und § 823 BGB sind ausgeschlossen, wenn das Unfallereignis abgesprochen herbeigeführt wurde und der Anspruchsteller in die Kollision eingewilligt hat.

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Die Einwilligung in einen manipulierten Verkehrsunfall kann mangels unmittelbaren Beweises durch Indizien geführt werden; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

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Für einen manipulierten Verkehrsunfall können insbesondere eine auffällige Fahrzeugkonstellation, eine typische Unfallzeit/-örtlichkeit, ein leicht beherrschbarer Kollisionsmodus und ein technisch in wesentlichen Teilen unplausibler Unfallhergang als Indizien sprechen.

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Die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachterbasis sowie das Vorliegen nicht eindeutig abgegrenzter oder nicht unfallkausaler Schäden können im Rahmen der Indizwürdigung den Verdacht einer Unfallmanipulation erhärten.

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Besteht kein Anspruch auf die Hauptforderung, scheiden Zinsansprüche, Feststellungsansprüche zu künftigen Schäden sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 7 StVG§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG§ 91 ZPO§ 269 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden wenn  die Beklagte zu 3) nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 16.01.2019 […] geltend, bei dem es zu einer Beschädigung des im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen […]

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durch das vom Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen […] gekommen sein soll. Das klägerische Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen tatsächlichen Kilometerstand von 220.000 km auf.

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Mit klägerischen Anwaltsschreiben vom 28.01.2019 (Anlage K 4, Anlagenband Kläger wurde die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung bis zum 12.02.2019 aufgefordert zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.942,63 €, ausgehend von Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.078,20 € gemäß Gutachten

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[…] vom 23.01.2019 (Anlage K 2, ABK), Gutachterkosten in Höhe von 839,43 € (Anlage K 3, ABK) sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Eine Schadensregulierung erfolgte nicht.

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Der Kläger behauptet, dass das Beklagten-Fahrzeug beim Vorbeifahren gegen die linke Fahrzeugseite seines auf der rechten Straßenseite in Fahrrichtung geparkten

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Fahrzeugs gestoßen sein soll. Hierdurch sei der geltend · gemachte Schaden entstanden.

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Nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 1) beantragt der Kläger zuletzt,

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die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.942,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen;

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festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 16.01.2019 […] entstehen, zu  ersetzen,  soweit  die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

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die Beklagt n zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 337,06 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen.

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Die Be.klagte zu 3) beantragt,·

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 3) behauptet, dass es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall handele. Es lägen genügend Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines manipulierten Ereignisses erhärteten.

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Die geltend gemachten  Reparaturkosten  entsprächen _  nicht  der  erforderliche Aufwand.  Sie  seien  nicht  dem Unfall  zuzuordnen; es  fehle  ein Abzug  neu  für  alt. Es

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sei in erheblichem  Umfang von unreparierten Altschäden  auszugehen;  es fehle die

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gebotene Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden. Das Schadensgutachten sei unbrauchbar; unfallfremde Vorschäden seien dem Gutachter nicht angezeigt worden

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisthema aus der Verfügung vom 18.02.2020 (BI. 64 GA) und Beweisbeschuss vom 09.09.2020 (BI. 11O GA) i.V.m. Beschluss vom 14.06.2021 (BI. 199 GA). Es wird in dieser Hinsicht auf die

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·  Protokolle der Sitzungen vom 15.07.2020 (BI. 93 GA) und 02.09.2020 (BI. 104 GA) sowie das Gutachten […] vom 15.09.2021 (BI. 203 GA) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1.

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Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß

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§§   823   BGB,  7   StVG,   115   Abs.   1  S.  1   Nr. 1 WG              aus dem behaupteten

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Unfallereignis vom 16.01.2019.

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Das Gericht ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles davon überzeugt, dass das vom Kläger behauptete Unfallereignis abgesprochen war und eine dahingehende Einwilligung des Klägers vorlag .

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Das Vorliegen einer solchen Einwilligung hat die Beklagte zu beweisen. Da die Beklagte einen direkten Einwilligungsbeweis nicht erbringen kann, ist sie auf einen Indizienbeweis angewiesen. Vorliegend sprechen die Indizien für einen  manipulierten Verkehrsunfall.

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·        a) Dies gilt bereits im Hinblick auf die unfallbeteiligten Fahrzeuge.

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Auffällig ist, dass es sich bei dem klägerischen PKW um ein Fahrzeug aus dem gehobenen Preissegment handelt, das zum Unfallzeitpunkt über 12 Jahre  alt war, mit 220.000 km über einen hohen Kilometerstand verfügte und - wie noch zu

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erörtern sein wird - Vorschäden aufwies. Bei einem Fahrzeug wie dem des Klägers fällt bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis selbst bei geringen Schäden eine hohe Schadenssumme an, wobei die Schäden in der Regel notdürftig für geringe Kosten ausgebessert werden können.

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Typisch                            für              einen              gestellten              Verkehrsunfall ist ferner              die Beteiligung              eines unfallverursachenden Fahrzeugs mit deutlich geringerem Wert. Zwar handelt es sich bei dem Beklagten-Fahrzeug ebenfalls um ein Fahrzeug aus dem gehobenen Preissegment,                                          jedoch              war              dieses              zum              Unfallzeitpunkt                                          über              20              Jahre              alt (Erstzulassung 30.12.1998) und über 390.000 km gefahren. Bezeichnenderweise - und für einen manipulierten Unfall sprechend - wurde das Fahrzeug erst kurz vor dem Unfall am 01.01.2019 bei der Beklagten zu 3) versichert und auch kurze Zeit später              auch                            veräußert.              Nach                            den                            Ausführungen · des                            gerichtlich                            bestellten Sachverständigen […] war das Beklagten-Fahrzeug darüber hinaus im Kontaktbereich stark vorgeschädigt.

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b)    Auch die Unfallörtlichkeit und die Unfallzeit sind typisch für einen manipulierten Verkehrsunfall. Solche Unfälle werden üblicherweise in wenig befahrenden und wenig bewohnten Gegenden zur Abend- bzw. Nachtzeit gestellt. Vorliegend erfolgte der Unfall in den Abendstunden des Wintermonats Januar, d.h. nach Sonnenuntergang. Die Unfallstelle liegt in einer Seitenstraße der vielbefahren Verkehrsachsen […].

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c)   Auch die konkrete Unfallsituation spricht für einen manipulierten Unfall.

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aa) Schon dadurch, dass der Unfall durch Kollision eines fahrenden PKW gegen ein geparktes Fahrzeug geschehen sein soll, erschien die Verursachungs- und Verschuldensfrage eindeutig.

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Typisch für einen manipulierten Verkehrsunfall ist weiterhin, dass  trotz beträchtlichen Schädigungspotenzials lediglich ein geringes Verletzungsrisiko besteht. Dies war vorliegend der Fall bei dem von Klägerseite vorgetragenen Unfallhergang, der vom Fahrer des Beklagten-Fahrzeug, dem vormaligen Beklagten zu 1) […] weitgehend bestätigt wird.

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Darüber hinaus handelt es sich bei einem Anstoß eines fahrenden PKW gegen ein parkendes Fahrzeug   um·   einen leicht  beherrschbaren  Vorgang,  der  oftmals  bei gestellten Unfällen gewählt wird.

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bb) Vor allem spricht für einen manipulierten Verkehrsunfall, dass der eigentliche Unfallhergang, wie ihn der Kläger bekundet und der Zeuge […] weitgehend bestätigt hat, aus· technischer Sicht in wesentlichen Teilen nicht plausibel ist.

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Nach der Aussage des Zeugen […] soll der Unfall passiert sein, als er eine CD aus der Anlage des Fahrzeugs herausgeholt habe. Er sei höchstens 30 km/h gefahren und habe noch versucht, ein bisschen das Fahrzeug nach links zu lenken, was aber schon zu spät gewesen sei. Er habe direkt gebremst, aber erst in dem Moment als er schon in das klägerische Fahrzeug reingefahren sei. Es habe einen Streifkontakt gegeben Er habe das Fahrzeug weggelenkt, wodurch sich die Fahrzeuge auch wieder getrennt hätten. Etwa 3-5 Meter weiter sei er zum Stillstand gekommen.

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Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen […] in dessen Gutachten vom 15.09.2021 ergeben sich mehrere Unstimmigkeiten zwischen dem vom Zeugen […] geschildeten und dem durch den Sachverständigen rekonstruierten Unfallhergang. Danach stehen die Angaben des Zeugen […] nur sehr bedingt mit der Gesamtheit der Schäden am klägerischen Fahrzeug bzw. dem technisch abzuleitenden Unfallhergang in Einklang.

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Der Sachverständige […] hat ausgeführt, dass die Angaben des Zeugen […] zunächst nachvollziehbar seien, soweit es zu einem streifenden Kontakt des rechten Frontbereichs des Beklagten-Fahrzeugs gegen den seitlichen Bereich des klägerischen Fahrzeugs gekommen sei, da zumindest die wesentlichen Beschädigungsmerkmale zuzuordnen seien.

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Der Sachverständige hat aber überdies festgestellt, dass das anstoßende Beklagten-Fahrzeug zu Beginn der Kontaktphase stark abgebremst und noch während der streifenden Kontaktphase die Bremse wieder gelöst wurde, was keinem gewöhnlichen Reaktionsverhalten auf eine kritische Verkehrssituation entspreche. Insbesondere ist es aus Sicht des Sachverständigen technisch  nicht nachvollziehbar, warum das anstoßende Beklagten-Fahrzeug etwa ab der Mitte der

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Kontaktphase nicht mehr abgebremst und das Beklagten-Fahrzeug zu Beginn der Kontaktphase nennenswert nach rechts gelenkt, aber ab der Mitte der Kontaktphase bei Reaktion auf den Kontakt nur leicht nach links· gelenkt wurde. Aus sachverständiger Sicht wäre bei einem unbeabsichtigten streifenden Kollisionsereignis durch einen unaufmerksamen Fahrzeugführer zunächst ein Anstoß im flachen Winkel mit gering eingelenkten Vorderrädern gegen das Fahrzeug zu erwarten gewesen; anschließend wäre dann aufgrund der massiven Gefahrensituation eine starke Ausweichlenkung nach links in Verbindung mit einer durchgehenden starken Bremsung abzuleiten.

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Diese Ausführungen des Sachverständigen sind in sich stimmig, nachvollziehbar

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· und im Ergebnis überzeugend gewesen. Soweit der Kläger Zweifel an der Aussagekraft der vom Sachverständigen vorgenommenen Untersuchungen äußert, weil dieser nur Fotomaterial verwendet habe, obwohl das veräußerte klägerische Fahrzeug für eine Inaugenscheinnahme zur Verfügung stehe, können diese Zweifel nicht geteilt werden. Dem Gutachten des Sachverständigen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Inaugenscheinnahme zu weiteren Erkenntnissen geführt hätte. Der Kläger trägt auch nicht vor, welche weiteren Erkenntnisse durch eine Inaugenscheinnahme zu erwarten gewesen wären.

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d)    Charakteristisch für einen gestellten Verkehrsunfall ist schließlich das Verhalten des Klägers im Verlauf der Unfallabwicklung.

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aa) Die fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis, wie sie der Kläger vornimmt, spricht für einen manipulierten Verkehrsunfall. Wie bereits ausgeführt, kann bei einem Fahrzeug wie dem des Klägers bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis bereits für geringe Schäden ein hoher Schadensersatz geltend gemacht werden, obwohl die Schäden in der Regel notdürftig für geringe Kosten ausgebessert werden können.

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·    Dies gilt insbesondere auch bei einem „Seitenschaden", wie er hier ·geltend gemacht

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, wird.

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bb) Hinzu kommt hier die bei Unfallmanipulation typische Geltendmachung von Ersatzansprüchen betreffend nicht unfallkausaler Schäden. Zur Überzeugung des Gerichts ist erwiesen, dass zumindest ein gewichtiger Teil der klägerseits geltend

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gemachten Schäden nicht ursächlich auf das vermeintliche Unfallereignis zurückzuführen sind.

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Insofern hat der Sachverständige [..] in seinem Gutachten vom 15.09.2021 überzeugend ausgeführt, dass anhand von überlagernden Antragungen und Schäden am klägerischen Fahrzeug Insbesondere im vorderen Bereich der hinteren Tür des PKWs nicht widerspruchsfrei nachvollziehbar sei, dass die Gesamtheit der Schäden im Rahmen eines nur streifenden Kontakts verursacht wurden.

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e) Eine Gesamtbetrachtung all dieser Indizien lässt den S_ chluss zu, dass dem

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Vorfall vom 16.01.2019 eine abgesprochene Herbeiführung des Unfalls zugrunde lag. Diese erheblichen Verdachtsmomente hat der Kläger auch nicht widerlegt.

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2.    Mangels berechtigter Hauptforderung besteht kein Anspruch des Klägers auf Zinsen, Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.442,63€ (Leistungsantrag: 6.942,63€;

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Feststellungsantrag: 500,00 €).