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Landgericht Mönchengladbach·11 O 99/15·26.05.2016

AGG-Entschädigung wegen Ablehnung als Mieter aus ethnischen Gründen

ZivilrechtMietrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG wegen der Ablehnung als Mietinteressenten. Streitpunkt war, ob die Absage auf die ethnische Herkunft zurückging. Das Gericht sah nach der Beweisaufnahme eine unmittelbare Benachteiligung bei der Vermietung öffentlich angebotenen Wohnraums als erwiesen an. Es sprach Fahrtkosten sowie eine Geldentschädigung von jeweils 2.500 € zu und ersetzte vorgerichtliche Anwaltskosten.

Ausgang: Klage auf AGG-Schadensersatz, Entschädigung und vorgerichtliche Kosten wegen diskriminierender Mietablehnung vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wohnraum ist im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“, wenn er im Internet öffentlich zur Vermietung angeboten wird.

2

Eine Ablehnung von Mietinteressenten wegen ihrer ethnischen Herkunft stellt bei der Begründung eines Mietverhältnisses eine unmittelbare Benachteiligung nach §§ 19 Abs. 2, 3 Abs. 1 AGG dar.

3

Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG setzen die fristgerechte Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten nach § 21 Abs. 5 AGG voraus.

4

Bei einer diskriminierenden Ablehnung als Vertragspartner kann eine Geldentschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 3 AGG unter Berücksichtigung von Genugtuung, Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und Prävention bemessen werden.

5

Zum ersatzfähigen Schaden nach § 21 Abs. 2 S. 1 AGG i.V.m. § 249 BGB können vergebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung sowie erforderliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gehören.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 S. 1 AGG§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG§ 19 Abs. 23 AGG§ 398 BGB§ 21 Abs. 2 Satz 1 AGG§ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.088,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 zu zahlen.

Weiter wird der Beklagte verurteilt, an … den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verfolgt gegen den Beklagten aus eigenem sowie von seiner Lebensgefährtin, Frau …, abgetretenem Recht Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft und der seiner Lebensgefährtin.

3

Der Kläger suchte Anfang 2015 für sich und seine Lebensgefährtin ein Haus zur Miete in Mönchengladbach und Umgebung.

4

Der Beklagte ist Eigentümer eines Hauses in Mönchengladbach, …, welches er zur gleichen Zeit in einem Inserat im Internet zur Miete anbot.

5

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Wohnungssuche Pilot bei der … . Er und seine Lebensgefährtin waren Nichtraucher, besaßen keine Haustiere und waren kinderlos, befanden sich jedoch in der Familienplanung. Mit diesen Informationen bewarb sich der Kläger mittels E-Mail, in welcher er seinen vollen Namen angab, auf das Wohnungsinserat.

6

Der Zeuge … führte für den Beklagten mit Interessenten Wohnungsbesichtigungen durch. Auf eine erste Anfrage des Klägers erklärte dieser, das Haus stehe nicht mehr zur Verfügung.

7

Am 28.01.2015 teilte der Zeuge … dem Kläger mit, das Haus stehe nun wieder zur Verfügung und es könne bei Interesse ein Besichtigungstermin vereinbart werden. Daraufhin wurde für den 30.01.2015 ein Besichtigungstermin vereinbart und auch durchgeführt. Eigens zu diesem Zwecke reiste die in … wohnhafte Lebensgefährtin des Klägers von dort an. Hierfür entstanden ihr Fahrtkosten in Höhe von 88,50 €.

8

Bereits am gleichen Tag teilten der Kläger und seine Lebensgefährtin dem Zeugen … mit, dass sie das Haus anmieten wollten. Dieser stellte in Aussicht, mit dem Vermieter zum Zwecke eines persönlichen Kennenlernens einen Termin zu vereinbaren.

9

Am 02.02.2015 erhielt der Kläger vom Zeugen … jedoch eine E-Mail mit dem Inhalt, dass die Ehefrau des Vermieters ihn und seine Lebensgefährtin als Bewerber für das Haus ablehne. Ein Grund hierfür wurde nicht angegeben.

10

Mit späterer E-Mail vom selben Tag fragte der Kläger bei dem Zeugen … wegen eines Termines an, um über einen möglichen Eigenbau eines Hauses zu sprechen.

11

Mit Erklärung vom 23.02.2015 trat seine Lebensgefährtin dem Kläger ihre Ansprüche aus dem Vorfall ab.

12

Mit Schreiben vom 09.03.2015, dem Beklagten am 16.03.2015 zugegangen, machte der Kläger für sich und seine Lebensgefährtin Ansprüche auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Höhe von jeweils 2.500,00 € geltend und verlangte Ersatz der Kosten für die vergebliche Bahnfahrt seiner Lebensgefährtin von … nach Mönchengladbach und zurück.

13

Mit Schreiben vom 16.03.2015 lehnte der Beklagte dies ab.

14

Zum 01.08.2015 wurde das Objekt schließlich an ein Ehepaar mit Kind vermietet.

15

Dem Kläger entstanden vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 €.

16

Der Kläger behauptet, der Zeuge … habe ihm mitgeteilt, er kümmere sich nebenbei um die Vermietung und bearbeite Anfragen von Interessenten nacheinander und abschließend. Immer nur ein Interessent habe die Möglichkeit zur Besichtigung und anschließend die Möglichkeit einer Zu- oder Absage.

17

Im Rahmen des Besichtigungstermins habe der Zeuge … erklärt, das Paar passe genau in das Profil. Das Haus sei nunmehr für sie „reserviert“. Andere Interessenten bekämen erst wieder die Besichtigungsmöglichkeit, wenn sich der Kläger und seine Lebensgefährtin innerhalb der nächsten drei Tage nicht oder gegen das Haus entschieden hätten.

18

Die Mieterin des Objekts zum Zeitpunkt des Besichtigungstermins, die als Zeugin benannte Frau …, habe ihm gegenüber angegeben, dass die Ursache für die Ablehnung in der türkischen bzw. arabischen Herkunft des Paares liege. Auf Nachfrage habe der Beklagte ebenfalls bestätigt, dass die Bewerber aufgrund ihrer Herkunft abgelehnt worden seien.

19

Die Vorlage einer Selbstauskunft sowie eines Gehaltsnachweises des Klägers und seiner Lebensgefährtin hätten erst zum Termin der Vertragsunterzeichnung mitgebracht werden sollen.

20

Der Kläger ist der Auffassung ihm stehe aus eigenem sowie abgetretenen Recht ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der vergeblich aufgewandten Kosten sowie ein Anspruch auf Ersatz der immateriellen Schäden zu. Für den erlittenen immateriellen Schaden sei ein Betrag von jeweils 2.500,00 € unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung und Prävention angemessen.

21

Der Kläger beantragt,

22

1.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.088,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

23

2.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

              die Klage abzuweisen.

26

Er behauptet, der Kläger sei nicht wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter abgelehnt worden. Er selbst stamme aus Polen und eine Diskriminierung aus diesen Gründen liege ihm fern.

27

Dass die ethnische Herkunft für die Ablehnung des Klägers kein Kriterium gewesen sei, zeige sich auch daran, dass die Ehefrau des nunmehrigen Mieters ebenfalls einen Migrationshintergrund aufweise. Sie besitze Wurzeln im ehemaligen Jugoslawien. Der Beklagte und seine Ehefrau hätten keine Vorbehalte gegen Menschen anderer ethnischer Herkunft und Kulturen. Auch durch seine Tätigkeit als Bauunternehmer pflege der Beklagte eine enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Firmen und Institutionen, in denen selbstverständlich auch Menschen anderer Herkunft und mit Migrationshintergrund agierten.

28

Das Objekt habe – wie es später auch erfolgt sei - bevorzugt an ein Ehepaar mit Kindern vermietet werden sollen, da das Haus über zwei Kinderzimmer verfüge.

29

Der Zeuge … habe jeden Interessenten zu einem Besichtigungstermin eingeladen, soweit dieser nicht völlig aus dem Profilrahmen des Beklagten gefallen sei. Insgesamt hätten sich bis zur neuerlichen Vermietung mehr als 10 Mietinteressenten deutscher und ausländischer Herkunft das Objekt angesehen.

30

Dem Beklagten seien die Kontaktdaten, also auch der Name des Klägers, von Beginn an bekannt gewesen. Trotz des ausländisch klingenden Namens habe der Beklagte ihn zur Besichtigung eingeladen. Hätte er das Objekt wegen der aufgrund des Namens ersichtlichen ethnischen Herkunft nicht an ihn vermieten wollen, so wäre dies schon nicht der Fall gewesen. Da er jede Anfrage eines Interessenten zunächst mit seiner Frau berate, habe auch diese Kenntnis von dem ausländisch klingenden Namen des Klägers gehabt.

31

Er habe das Haus zudem langfristig vermieten wollen. Der Kläger habe dem Zeugen … jedoch im Rahmen des Besichtigungstermins mitgeteilt, dass ihm das Haus sehr gut gefallen habe und dieser als Architekt für einen möglichen Eigenbau eines derartigen Objektes in Frage komme.

32

Ferner hätten der Kläger und seine Lebensgefährtin nicht vollständig in das Bewerberprofil gepasst, da der Familienstand ledig und kinderlos war.

33

Darüber hinaus habe der Zeuge … um die kurzfristige Übersendung einer Selbstauskunft sowie eines Gehaltsnachweises von sich und seiner Freundin gebeten, um deren Solvenz sowie den finanziellen Hintergrund überprüfen zu können. Diese Nachweise seien jedoch – unstreitig - nicht übersandt worden. Auch dies habe zur Ablehnung des Klägers sowie seiner Lebensgefährtin geführt.

34

Die Klage ist dem Beklagten am 28.07.2015 zugestellt worden.

35

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen …, …, … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 (Bl. 105 bis 121 der GA).

36

Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage ist zulässig und begründet.

39

I.

40

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus eigenem sowie aus nach § 398 BGB von seiner Lebensgefährtin abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 5.088,50 €.

41

1.

42

Der Kläger hat gegen den Beklagten zunächst gemäß §§ 21 Abs. 2 S. 1 AGG, 398 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 88,50 €.

43

Nach § 21 Abs. 2 S. 1 ist der Benachteiligende im Falle einer Verletzung des Benachteiligungsverbots verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

44

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es liegt ein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot im Sinne des AGG vor, da der Beklagte den Kläger sowie seine Lebensgefährtin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat.

45

a.

46

Der Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet.

47

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG sind Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen, wozu auch die ethnische Herkunft gehört, unter anderem unzulässig in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

48

Vorliegend handelt es sich um einen Sachverhalt, der die Vermietung von Wohnraum betrifft. Es handelt sich auch um Wohnraum, welcher „der Öffentlichkeit zur Verfügung steht“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG. Dies ist dann der Fall, wenn die Wohnung öffentlich zum Vertragsschluss angeboten wird. Ein derartiges öffentliches Angebot zum Vertragsschluss kann durch Veröffentlichungen im Internet erfolgen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie groß die angesprochene Öffentlichkeit ist, sondern nur darauf, dass die Erklärung über die Privatsphäre des Anbietenden hinaus gelangt (vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 32).

49

Ein derartiges öffentliches Angebot zum Vertragsschluss lag vor. Denn unstreitig wurde das von dem Beklagten zu vermietende Haus im Internet zur Vermietung angeboten.

50

b.

51

Es liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 19 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG.

52

Nach § 19 Abs. 2 AGG ist eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG, also auch bei der Begründung eines Mietverhältnisses, unzulässig.

53

Eine (unmittelbare) Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Zu den in § 1 AGG genannten Gründen zählt auch die ethnische Herkunft einer Person. Als Ethnie im Sinne der Vorschrift werden Menschengruppen bezeichnet, die kulturell, sozial, historisch und genetisch eine Einheit bilden und auch sonst als Völker oder Stämme bezeichnet werden (vgl. MüKoBGB/Thüsing, AGG, 7. Auflage 2015, § 1 Rn. 53).

54

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat den Kläger sowie dessen Lebensgefährtin benachteiligt, indem er sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als Mietpartei abgelehnt hat. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Es folgt insoweit insbesondere der in sich schlüssigen und glaubhaften Aussage der Zeugin …. Die Zeugin …hat bekundet, dass ihr gegenüber sowohl von dem Beklagten als auch von dem Zeugen …erklärt worden sei, dass die Ablehnung des Klägers und seiner Lebensgefährtin als Mietparteien aufgrund deren ethnischer Herkunft erfolgt sei. Der Beklagte selbst habe ihr mitgeteilt, dass seine Frau nicht wolle, dass das Haus an Türken bzw. an Personen der ethnischen Herkunft des Klägers und seiner Lebensgefährtin vermietet werde. Ferner habe ihr dies auch der Zeuge …bestätigt. Dieser habe aufgrund dieser Entscheidung des Beklagten mit Unverständnis reagiert. Er habe geäußert, dass er dies nicht verstünde, da der Beklagte und seine Frau ja auch keine deutschen Wurzeln hätten. Die Aussage der Zeugin …ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig. Die Zeugin hat die getroffenen Aussagen des Beklagten sowie des Zeugen …zeitlich und situationsbezogen einordnen können. Insbesondere hat der Zeugin jegliche Belastungstendenz gefehlt. Vielmehr hat sie betont, mit dem Beklagten stets ein freundschaftliches Verhältnis gehabt zu haben. Dieser sei auch so nett gewesen, ihr bei dem Neubau ihres Hauses mit Fliesen und dergleichen behilflich gewesen zu sein. Dieses gute Verhältnis zwischen der Zeugin und dem Beklagten wurde auch von diesem nicht in Abrede gestellt. Hinzu kommt, dass es sich um eine neutrale Zeugin handelt, der jegliches eigene Interesse am Ausgang des Rechtsstreits fehlt.

55

Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin …wird auch nicht durch die Aussagen der Zeugen … und … erschüttert.

56

Zwar hat der Zeuge …bekundet, dass mehrere andere Gründe zur Ablehnung des Klägers und seiner Lebensgefährtin geführt hätten. Dies sei zum einen die Familiensituation gewesen, also dass der Kläger und seine Lebensgefährtin nicht verheiratet und kinderlos gewesen seien und sich die Ehefrau des Beklagten ausdrücklich eine Familie mit Kindern als Mieter gewünscht habe. Außerdem sei eine langfristige Vermietung geplant gewesen. Da der Kläger einen durchaus sehr solventen Eindruck gemacht habe, sei zu befürchten gewesen, dass der Kläger über kurz oder lang selbst zum Bauherrn werden könne.

57

Und auch die Zeugin …, die Ehefrau des Beklagten, hat bekundet, dass der ausschlaggebende Grund für die Ablehnung des Klägers und seiner Lebensgefährtin gewesen sei, dass die beiden nicht verheiratet gewesen seien und keine Kinder gehabt hätten.

58

Das Gericht hält die Aussagen der Zeugen …und …jedoch nicht für glaubhaft. Dabei kommt es allerdings nicht auf die Nachvollziehbarkeit der von den beiden Zeugen genannten Gründe an. Auch objektiv nicht plausible Gründe für die Ablehnung möglicher Mietparteien sind grundsätzlich – soweit kein Benachteiligungsverbot betroffen ist – nicht zu beanstanden. Hier ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die von den Zeugen …und … genannten Gründe nicht ausschlaggebend für die Ablehnung des Klägers und seiner Lebensgefährtin waren.

59

Dies gilt zum einen für den Grund der langfristigen Vermietung, die von dem Zeugen … als besonders entscheidungserheblich angegeben wurde. Es erscheint – auch bei grundsätzlicher Anerkennung eines solchen Kriteriums – in sich wenig schlüssig, dass gerade ein besonders solvent wirkender Mietinteressent wie der Kläger als Vertragspartner weniger gewünscht sein soll als ein weniger solventer Interessent. Hinzu kommt jedoch insbesondere, dass der Zeuge Esser-Holdefer entgegen dem beklagtenseitigen Vortrag nicht bestätigt hat, dass der Kläger bereits im Rahmen des Besichtigungstermins eigene konkrete Bauabsichten geäußert habe. Es gab daher keine besonderen Anhaltspunkte dafür, dass eine Vermietung keine langfristigen Aussichten gehabt hätte.

60

Ferner ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Familiensituation des Klägers und seiner Lebensgefährtin nicht der weitere für die Ablehnung ausschlaggebende Grund war. Dies zeigt sich bereits daran, dass eine andere Person, ein selbstständiger Tätowierer, bereits die verbindliche Zusage für die Anmietung der Wohnung erhalten hatte, obwohl er alleinstehend war und sich – wie auch der Kläger und seine Lebensgefährtin – allenfalls in Familienplanung befand. Die Zeugin Berg hat sogar bekundet, dass bei diesem lediglich die Überlegung bestanden habe, dass seine Freundin vielleicht ein halbes Jahr später hinzuziehen werde. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass – wie der Beklagte behauptet – die Anmietung durch eine Familie mit Kindern zur regelgerechten Auslastung des besonderen Typs eines Hauses für die Wahl des Mieters ausschlaggebend sei.

61

Ebenfalls nicht plausibel ist das Vorbringen des Beklagten, die Vermietung an den Kläger und seine Lebensgefährtin sei unter anderem auch deshalb nicht erfolgt, weil es der Kläger versäumt habe, die notwendigen Unterlagen, d.h. Gehaltsnachweise etc., vorzulegen. Dagegen spricht insbesondere, dass der Kläger noch mit E-Mail vom 30.01.2015 eigens darauf hinwies, dass er sich von Samstag, dem 31.01.2015, bis Dienstag, dem 03.02.2015, aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot im Ausland befinde, und die notwendigen Unterlagen zwischen dem 04.02.2015 und 06.02.2015 vorbeibringen könne.

62

In der Gesamtschau ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme daher davon überzeugt, dass die von dem Beklagten vorgetragenen Gründe nicht die tatsächlichen Beweggründe für die Ablehnung des Klägers und seiner Lebensgefährtin waren, sondern dass die Ablehnung vielmehr aufgrund der ethnischen Herkunft erfolgte.

63

d.

64

Ausschlussgründe liegen nicht vor.

65

Es liegt zunächst kein Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 3 AGG vor. Danach ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. Dies ist hier hinsichtlich des - zumal auch lediglich an eine Mietpartei - zu vermietenden Hauses nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

66

Auch der Ausschlussgrund des § 19 Abs. 4 AGG liegt nicht vor, da es sich nicht um ein familien- oder erbrechtliches Schuldverhältnis handelt.

67

Der Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 5 S. 1 AGG ist ebenfalls nicht gegeben. Es ist nicht vorgetragen und auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um ein zivilrechtliches Schuldverhältnis handelt, bei dem ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.

68

e.

69

Der Anspruch wurde auch in der nach § 21 Abs. 5 S. 1 AGG einzuhaltenden Frist von zwei Monaten geltend gemacht.

70

Die Ablehnung als Mieter erfolgte am 02.02.2015. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wie auch des Entschädigungsanspruches erfolgte am 09.03.2015.

71

f.

72

Das Verschulden wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 AGG vermutet.

73

g.

74

Nach § 21 Abs. 2 S. 1 AGG besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser besteht gemäß § 249 Abs. 1 BGB in Höhe der vergeblich aufgewendeten Fahrtkosten der Lebensgefährtin des Klägers in Höhe von 88,50 €, die eigens zur Wohnungsbesichtigung angereist war. Diese hat ihren Schadensersatzanspruch wirksam an den Kläger abgetreten.

75

2.

76

Daneben hat der Kläger gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG aus eigenem sowie von seiner Lebensgefährtin abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von jeweils 2.500,00 €, insgesamt also 5.000,00 €.

77

Gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG kann der Benachteiligte unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für den Schadensersatzanspruch gelten, wegen seiner immateriellen Schäden eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

78

Das Gericht hält eine Entschädigung in Höhe von jeweils 2.500,00 € für angemessen.

79

Hinsichtlich der Bemessung sind die Grundsätze des Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heranzuziehen (BT-Drs. 16/1780 S. 46). Danach stellen bei der Bemessung der Geldentschädigung der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Präventionsgedanke Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falls unterschiedlich auswirken können (vgl. BGH NJW 1995, 861; 1996, 984; 1996, 985; 2005, 215). Im Vordergrund steht im Bereich des Diskriminierungsrechts, dass die Entschädigung dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen kann. In Hinblick auf die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Schwere der Benachteiligung zu beachten (MüKoBGB/Thüsing, AGG, 7. Auflage 2015, § 21 Rn. 62). In diesem Rahmen können die Dauer, Häufigkeit und Intensität des benachteiligenden Verhaltens eine Rolle spielen, wie auch die Bedeutung des Schuldverhältnisses für den Benachteiligten. Außerdem kann der Verschuldensgrad sowie ein Benachteiligungsvorsatz oder eine dahingehende Absicht Berücksichtigung finden.

80

Für die Bemessung der Entschädigung hat das Gericht vor diesem Hintergrund insbesondere die dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gleichermaßen zugefügte Herabsetzung, die sie wegen ihrer ethnischen Herkunft durch die Ablehnung als Mietvertragspartei erlitten haben, berücksichtigt. Hierdurch wurde der soziale Achtungsanspruch des Klägers und seiner Lebensgefährtin in nicht unerheblicher Weise geschmälert. Der Beklagte hat dem Kläger und seiner Lebensgefährtin dadurch zu verstehen gegeben, dass diese letztlich ausschließlich aufgrund ihrer Herkunft nicht als Mietpartei in Betracht kämen, ohne dass sie selbst irgendeinen Anlass dazu gegeben hätten. Dies stellt eine Abwertung und Ausgrenzung des Klägers und seiner Lebensgefährtin dar.

81

Zu berücksichtigen war weiter, dass der Entschädigungsanspruch auch der Prävention dienen soll (vgl. BGH NJW 1996, 985). Auch unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens, dessen Zweck es ist, erneute Diskriminierungen zu verhindern, erachtet das Gericht in der Gesamtschau einen Entschädigungsbetrag in Höhe von jeweils 2.500,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.

82

3.

83

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 3 BGB.

84

II.

85

Ferner hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten aus § 21 Abs. 2 S. 1 AGG. Der – wie bereits ausgeführt – dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 AGG erfasst nach § 249 Abs. 1 BGB auch die Rechtsverfolgungskosten, die in Höhe von 571,44 € entstanden sind.

86

Der Zinsanspruch ergibt sich auch insoweit aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 3 BGB.

87

III.

88

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1,            709 S. 1, 2 ZPO.

89

Der Streitwert wird auf 5.088,50 EUR festgesetzt.