Unfall-Schadensersatz: Umsatzsteuer nur bis Reparatur-Mehrwertsteuer und bindende Restwertwahl
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitigen Auffahrunfall verlangte der Geschädigte u.a. Umsatzsteuer aus Ersatzbeschaffung, Restwertdifferenz sowie Stand- und Nebenkosten. Das LG sprach ihm nur anteilige Umsatzsteuer und Ummeldekosten zu. Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur ersatzfähig, soweit sie tatsächlich anfällt, aber wegen Wirtschaftlichkeitsgebots auf den bei Reparatur anfallenden Betrag begrenzt. Eine zunächst erklärte Anrechnung des Restwerts bindet als Wahlschuld; daher kein Anspruch auf Restwertdifferenz und mangels Annahmeverzugs auch keine Standkosten.
Ausgang: Klage auf weiteren Unfallschadensersatz nur in Höhe von 1.449,51 EUR zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur ersatzfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Bei konkreter Ersatzbeschaffung kann der ersatzfähige Umsatzsteuerbetrag aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf die bei der günstigeren Wiederherstellungsart (z.B. Reparatur) anfallende Umsatzsteuer begrenzt sein.
Die Entscheidung des Geschädigten, ob er sich bei Totalschaden den Restwert anrechnen lässt oder das Fahrzeug herausgibt, ist als Wahlschuld auszugestalten; die Wahl wird durch Erklärung gegenüber dem Schädiger/Versicherer bindend.
Hat der Geschädigte die Restwertanrechnung gewählt, kann er später nicht mehr die Herausgabe/Entgegennahme des Unfallfahrzeugs verlangen, um eine Restwertdifferenz geltend zu machen.
Standkosten für die Verwahrung des Unfallfahrzeugs sind nur ersatzfähig, wenn sich der Schädiger/Versicherer mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 87/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.449, 51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten als Gesamtschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.08.2011 auf der A1 Richtung Dortmund in Höhe von Burscheid ereignet hat.
Die Beklagte zu 1.) ist Halterin eines Lkw, Marke …, mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Der Kläger ist Halter und mittlerweile auch Eigentümer eines Fahrzeugs, Marke …, Typ …Erstzulassung Juli 2005, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Zuvor stand das klägerische im Sicherungseigentum der …Bank. Diese ermächtigte den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2011 zur Klageführung. Im Januar 2013 löste der Kläger die Raten an die …Bank vollständig ab und erhielt von ihr den Kfz-Brief.
Am 19.08.2010 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug die A1 in Richtung Dortmund. Aufgrund eines Staus in Höhe von Burscheid bremste der Kläger sein Fahrzeug ab und fuhr auf das Stauende zu. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs leitete den Bremsvorgang zu spät ein und fuhr auf das Stauende zu. Die Fahrzeuge der Parteien kollidierten miteinander. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen …. zwecks Bezifferung seiner entstandenen Schäden ein. Dieser bezifferte die notwendigen Reparaturkosten auf 7.423,23 EUR (netto), den Wiederbeschaffungswert auf 7.900,00 EUR und den Restwert auf 4.650,00 EUR. Das Gutachten des Sachverständigen … versendete der Kläger mit E-Mail vom 25.08.2011 an die Beklagte zu 2.). In dieser E-Mail heißt es: „in der Anlage erhalten Sie das Gutachten vom Kfz-Sachverständigenbüro …. Bitte teilen Sie mir kurzfristig den Betrag mit, den wir von der …erhalten werden, da ich gerade dabei bin ein neues Fahrzeug zu beschaffen.“
Am 25.08.2011 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug der Marke …Typ …, Erstzulassung März 2008, zu einem Kaufpreis in Höhe von 12.880,00 EUR. Die inbegriffene Mehrwertsteuer betrug 2.056,47 EUR. Mit Email vom 23.09.2011 versendete der Kläger eine E-Mail mit einem PDF-Dokument, welches den Kaufvertrag bezüglich des Ersatzfahrzeugs beinhaltete. Eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2.) antwortete dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag. In dieser heißt es: „ich müsste nur noch wissen, ob das Fahrzeug jetzt doch repariert wird, da ich eine Mietwagenrechnung vorliegen habe und wir ursprünglich davon ausgegangen sind, dass Sie fiktiv abrechnen möchten. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nun abrechnen wollen oder doch reparieren lassen möchten.“
Der Kläger forderte die Beklagte zu 2.) zur Schadensregulierung auf, wobei der genaue Inhalt dieser Aufforderung zwischen den Parteien streitig ist. Diese zahlte ausweislich ihres Schreibens vom 04.11.2011 3.250,00 EUR an den Kläger.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2011 und unter Fristsetzung bis zum 03.11.2011 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) den weiteren entstandenen Schaden zu begleichen. Hierbei zog der Kläger ausdrücklich den Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 4.650,00 EUR ab. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2011 und unter Fristsetzung zum 05.11.2011 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) erneut auf, den weiteren Schaden zu ersetzen. In diesem Schreiben zog der Kläger den Restwert in Höhe von 4.650,00 EUR nicht ab und forderte die Zahlung des gesamten Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 7.900,00 EUR abzüglich der bereits gezahlten 3.250,00 EUR. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2011 teilte der Kläger den Beklagten mit, dass er eine Verwertung selbst nicht vornehmen wolle und stattdessen der Beklagten zu 2.) die Verwertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs überlies.
Der Kläger stellte am 14.11.2011 sein beschädigtes Fahrzeug auf dem Gelände der Firma … in … ab. Hierfür fielen pro Tag 3,00 EUR an Standgebühren an. Insgesamt entstanden Standgebühren in Höhe von 1.292,47 EUR brutto zuzüglich 30,20 EUR Zinsen.
Am 16.01.2012 zahlte die Beklagte zu 2.) weitere 520,05 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Regulierung der Abmeldekosten des Unfallwagens in Höhe von 5,60 EUR, der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR.
Am 11.03.2011 veräußerte der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug an das Autohaus ... für 3.600,00 EUR. Da die Firma … den Ausgleich ihrer entstanden Kosten verlangte, beglich der Kläger diese Summe. Daraufhin gab die Firma … das verunfallte Fahrzeug heraus.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von insgesamt 3.943,57 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag von 2.372,67 EUR, der den verbliebenen (Netto-) Wiederbeschaffungswert darstellt, Ummeldekosten in Höhe von 49,30 EUR inklusive eines Anteils in Höhe von 10,20 EUR wegen der Wahl von Wunschkennzeichen, Kosten für die Versendung des Fahrzeugbriefes in Höhe von 15,00 EUR, anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 1.501,00 EUR sowie Kosten für die Abmeldung des streitgegenständlichen klägerischen Fahrzeugs in Höhe von 5,60 EUR.
Der Kläger behauptet, dass er die Beklagte zu 2.) bereits vor dem anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2011 aufgefordert habe, das Wrack zwecks Verwertung entgegenzunehmen.
Ursprünglich hat der Kläger in der Hauptsache beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die SkodaBank, Braunschweig, 4.151,07 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinnsatz seit dem 27.10.2011 und an den Kläger 2.172,83 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw …/1Z, Fahrzeug-Ident.Nr. … und des dazugehörenden Fahrzeugbriefes zu zahlen.
Nachdem er nunmehr im Januar 2013 die Raten an die …Bank vollständig ausglich, einen Veräußerungserlös in Höhe von 3.600,00 EUR für das streitgegenständliche Fahrzeug erzielte und einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.322,67 EUR an die Firma … zahlte, beantragt er nunmehr,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.943,57 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2011 zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 891,93 EUR zu zahlen.
Im Übrigen erklärt er die weiteren Klageanträge für erledigt.
Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung in der Sitzung vom 22.04.2013 angeschlossen und beantragen im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, dass eine anteilige Umsatzsteuer, die bei der Ersatzbeschaffung entstanden ist, nicht verlangt werden könne. Die zusätzlichen Kosten für Wunschkennzeichen können ebenfalls nicht verlangt werden. Außerdem seien die ab dem 14.11.2011 in Rechnung gestellten Standgebühren nicht erstattungsfähig, da der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, indem er das Fahrzeug nicht bereits Anfang Dezember veräußert habe.
Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Verkehrsunfalls vom 19.08.2011 in Höhe von 1.449,51 EUR zu. Dieser setzt sich zusammen aus der anteiligen Mehrwertsteuer in Höhe von 1.410,41 EUR sowie den Ummeldekosten in Höhe von 39,10 EUR.
Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) als Halterin des an dem Unfall beteiligten Pkw folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, gegenüber der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversicherung des Pkw des Beklagten zu 1.) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hat den Unfall verursacht, indem er §§ 3, 4 StVO verletzt und durch das zu späte Abbremsen die Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug verursacht hat. Die alleinige Haftung der Beklagten für die bei dem Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Im Einzelnen:
1.
Der Antrag zu 1.) ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 1.449,51 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Zum einen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Mehrwertsteuer in Höhe von 1.410,41 EUR zu, zum anderen steht ihm ein Anspruch auf Zahlung von Ummeldekosten in Höhe von 39,10 EUR zu.
a)
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Mehrwertsteuer in Höhe von 1.410,41 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der nach Satz 1 bei der Beschädigung einer Sache erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Der Kläger hat ein Ersatzfahrzeug zu einem (Brutto-) Kaufpreis in Höhe von 12.880,00 EUR. Die inbegriffene Mehrwertsteuer betrug 2.056,47 EUR. Zwar ist der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag höher als der, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre. Der Kläger verlangt aber auch nicht Ersatz dieses höheren Betrages, sondern nur Ersatz der Umsatzsteuer in Höhe von 1.501,00 EUR. Indes steht dem Kläger dieser Betrag jedoch nicht in Gänze, sondern in Höhe von 1.410,41 EUR zu. Dieser Betrag wäre angefallen, wenn der Kläger den Weg der Reparatur des Fahrzeugs gewählt hätte. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats wäre die Reparatur somit die günstigere Variante der Naturalrestitution, weshalb der zu erstattende Mehrwertsteuerbetrag auch auf den Betrag von 1.410,41 EUR begrenzt ist. Auch in diesem Fall hat der Kläger im Rahmen der Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der Kläger in diesem Fall unabhängig von einem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung jedenfalls hätte ersetzt verlangen können(vgl. BGH NJW 2005, 2220).
b)
Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Ummeldekosten in Höhe von 39,10 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Die Ummeldekosten sind ein erstattungsfähiger Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB, der von den Beklagten an den Kläger zu erstatten ist. Die Kosten in Höhe von 10,20 EUR, die für die Erstellung eines Wunschkennzeichens entstanden sind, sind hingegen nicht von den Beklagten zu ersetzen. Diese sind zwar grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das beschädigte Fahrzeug bereits mit einem Wunschkennzeichen versehen war. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das beschädigte Fahrzeug mit einem Wunschkennzeichen versehen war.
2.
Der weitergehende Antrag ist hingegen unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, auf Zahlung des verbleibendes Restwertes in Höhe von 1.050,00 EUR (4.650,00 EUR-3.600,00 EUR), der entstandenen Standgebühren in Höhe von 1.322,67 EUR, den Kosten für die Versendung des Fahrzeugbriefes in Höhe von 15,00 EUR und den Abmeldegebühren in Höhe von 5,60 EUR zu.
Im Einzelnen:
a)
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung des verbliebenen Restwertes in Höhe von 1.050,00 EUR gegen die Beklagten zu.
Obwohl grundsätzlich der Kläger die Wahl hat, ob er sich den Restwert anrechnen lassen oder das beschädigte Fahrzeug an die Beklagten herausgeben will – was auch gegenüber der Haftpflichtversicherung gilt – besteht der Anspruch des Klägers auf Zahlung des verbliebenes Restwertes in Höhe von 1.050,00 EUR nicht (vgl. hierzu BGH NJW 1983, 2693; 1992, 903; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013; § 249 Rn. 19). Der Kläger hat durch das anwaltliche Schreiben vom 28.10.2011 sein Wahlrecht in der Weise ausgeübt, dass er eine Anrechnung des Restwertes bevorzugte. Im Übrigen hat er nicht darlegen und beweisen können, dass er bereits vor diesem Schreiben die Beklagte zu 2.) aufgefordert hat, das beschädigte Fahrzeug entgegenzunehmen.
Es handelt sich bei den dem Kläger zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten um eine Wahlschuld im Sinne von 262 BGB. Gemäß § 263 Abs. 1 BGB erfolgt die Wahl durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Nach § 263 Abs. 2 BGB gilt die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete. Der Kläger hat durch das anwaltliche Schreiben vom 28.10.2011 die Beklagte zu 2.) zur Schadensbegleichung aufgefordert und hierbei ausdrücklich den Restwert des beschädigten Fahrzeugs abgezogen. Er hat erst mit einem weiteren Schreiben vom 03.11.2011 die Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs angeboten. Er hat somit durch das Schreiben vom 28.10.2011 sein Wahlrecht bereits ausgeübt mit der Konsequenz, dass diese Erklärung gegenüber der Beklagten zu 2.) bindend war. Die Beklagte zu 2.) musste daher aufgrund dieses Schreibens zwingend davon ausgehen, dass eine Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs nicht in Betracht kommen soll. Aufgrund des Schreibens vom 03.11.2011 konnte diese Bindungswirkung nicht beseitigt werden, da die Erklärung nicht widerrufen oder abgeändert werden kann (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013; § 263 Rn. 1 ff.).
Im Übrigen hat der Kläger nicht darlegen und beweisen können, dass er die Beklagte zu 2.) bereits vor diesen Schreiben aufgefordert hat, das beschädigte Fahrzeug entgegenzunehmen. Er hat nicht tauglich unter Beweis gestellt, dass er sich den Restwert des Fahrzeugs nicht anrechnen lassen will. Auch aus den vorgelegten E-Mails vom 25.08.2011 und vom 23.09.2011 ergibt sich kein gegenteiliges Ergebnis. In der E-Mail vom 25.08.2011 heißt es lediglich: „in der Anlage erhalten Sie das Gutachten vom Kfz-Sachverständigenbüro …. Bitte teilen Sie mir kurzfristig mit den Betrag mit, den wir von der … erhalten werden, da ich gerade dabei bin ein neues Fahrzeug zu beschaffen.“ Aus dieser E-Mail ist nicht erkennbar, dass der Kläger sein Wahlrecht in der Weise ausgeübt hat, dass er eine Anrechnung des Restwertes nicht beabsichtige. Dies gilt gleichsam auch für die E-Mail vom 23.09.2011. Auch aus ihr lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten, da es in dieser nur heißt: „nachfolgend die Bestellung/Vertrag für das Ersatzfahrzeug“. Eine Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger ist in dieser E-Mail nicht zu erkennen.
b)
Ferner steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der entstandenen und ausgeglichenen Standgebühren in Höhe von insgesamt 1.322,67 EUR zu.
Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn sich die Beklagten mit der Entgegennahme des beschädigten Fahrzeugs gemäß §§ 293 ff. BGB in Verzug befunden hätten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.06.2009, Az.: 19 U 8/09). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte zu 2.) befand sich nicht in Annahmeverzug. Wie bereits oben dargestellt hat der Kläger nicht dargelegt und bewiesen, dass er die Beklagte zu 2.) bereits vor dem anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2011 zur Entgegennahme des beschädigten Fahrzeugs aufgefordert habe. Das Schreiben vom 28.10.2011 entfaltete daher Bindungswirkung bezüglich des ausgeübten Wahlrechts.
c)
Die Kosten für die Versendung des Fahrzeugbriefes in Höhe von 15,00 EUR sind ebenfalls nicht von den Beklagten zu erstatten. Der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Aus dem vorgelegten Schreiben der …Bank vom 05.10.2011 ergibt sich nicht, dass Kosten für die Versendung des Fahrzeugbriefes in Höhe von 15,00 EUR entstanden sind.
d)
Schließlich sind auch die Abmeldekosten in Höhe von 5,60 EUR nicht von den Beklagten zu erstatten. Insoweit hat die Beklagte zu 2.) am 16.01.2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 520,05 EUR gezahlt, der auch einen Betrag in Höhe von 5,60 EUR wegen den entstandenen Abmeldekosten beinhaltete.
3.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 891,31 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Zum einen richtet sich der Umfang der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach demjenigen Streitwert, in welchem die Klage Erfolg hat. Das ist hier ein Betrag in Höhe von 1.449,51 EUR, der sich zusammensetzt aus der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer in Höhe von 1.410,41 EUR sowie den erstattungsfähigen Ummeldekosten in Höhe von 39,10 EUR (49,30 EUR-10,20 EUR). Da die Beklagte zu 2.) bereits am 16.01.2012 weitere 520,05 EUR zahlte, die auch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 EUR beinhalteten, ist ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht begründet.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1; 92 Abs. 1 S. 1; 100 Abs. 4 ZPO.
Der Kläger trägt die Kosten, die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage in Höhe von 2.372,67 EUR entfallen. In diesem Umfang war die Klage unbegründet, da – wie bereits oben dargelegt – die Beklagten nicht verpflichtet waren, das beschädigte Fahrzeug entgegenzunehmen und sich auch nicht in Annahmeverzug befanden.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 S. 1 BGB. Bezüglich des noch rechtshängigen Teils der Klage trägt der Kläger 64 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 36 % der Kosten des Rechtsstreits.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.
Streitwert: 6.323,90 EUR