Partnervermittlungsvertrag: kein Rückzahlungsanspruch trotz Kündigung/Anfechtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags die Rückzahlung eines Honorars von 8.500 € und berief sich auf Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen Irrtums sowie Kündigung nach § 627 BGB. Das LG wies die Klage ab. Ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 BGB und eine Zwangslage verneinte es; zudem sei ein Irrtum nach § 119 BGB angesichts klarer Vertragsleistung nicht ersichtlich. Das Kündigungsrecht aus § 627 BGB sei wirksam durch eine ausgehandelte Zusatzvereinbarung ausgeschlossen; ein wichtiger Grund zur Kündigung (§ 626 BGB) liege nicht vor.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Partnervermittlungshonorars vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Partnervermittlungsvertrag ist nicht bereits deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil das vereinbarte Honorar hoch ist; erforderlich ist u.a. ein auffälliges Missverhältnis zum branchenüblichen Preis für vergleichbare Leistungen.
Allein die Einsamkeit bzw. der Wunsch nach Partnerschaft begründet regelmäßig keine Zwangslage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB.
Eine Anfechtung nach § 119 BGB scheidet aus, wenn der Vertragstext die geschuldete Leistung eindeutig beschreibt und ein Irrtum über den Erklärungsinhalt nicht nachvollziehbar dargelegt ist.
Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann wirksam ausgeschlossen werden, wenn die entsprechende Abrede im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt ist und der Kunde über Inhalt und Tragweite der Abweichung von der gesetzlichen Regelung hinreichend informiert wird.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) kann wegen behaupteter Schlechtleistung regelmäßig nicht ohne vorherige Abmahnung und Gelegenheit zur Nacherfüllung gestützt werden, sofern eine Schlechtleistung nicht feststellbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung. Der Kläger schloss
am 26. April 2007 mit der Beklagten einen Vertrag ab, nach dessen Inhalt sich
die Beklagte zu folgender Dienstleistung verpflichtete:
" a)
Umfangreiche Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, in dem die speziellen Wünsche und Vorstellungen des
Auftraggebers von dem in Betracht kommenden Partner erfasst,
besprochen und auf Stimmigkeiten untersucht werden. Hierbei wird ein schriftlicher Personalbogen und Partnerwunschbogen erstellt (vorbereitende Leistung).
b)
Die so herausgearbeiteten Daten werden von der Fa. pp.
bewertet und nach einem bewährten System sorgfältig mit dem Kundenbestand der Fa. pp. abgeglichen, um eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Partnerwünsche zu gewährleisten (vorbereitende Leistung).
c)
Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Firma pp.
spätestens innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss 15 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammen (Hauptleistung). Nach der Erstellung des Partnerdepots kann der Auftraggeber das komplette Partnerdepot wahlweise persönlich bei der Fa. pp. abholen oder postalisch anfordern, soweit es ihm nicht übersandt wurde. Die Reihenfolge der Kontaktaufnahmen bestimmt der Auftraggeber selbst.
d)
Als Alternative zur sofortigen Lieferung des gesamten Partner-
depots bietet die Firma pp. dem Auftraggeber als entgelt-
pflichtige Zusatzleistung an, das Partnerdepot für ihn für die
Dauer von 6 Monaten zu verwalten und bei Bedarf zu aktualisie- ren. In diesem Fall erhält der Auftraggeber aus dem für ihn bereit-
gestellten Partnerdepot einen ersten Vorschlag unaufgefordert.
Die restlichen Partnervorschläge kann er innerhalb der Vertrags- zeit jederzeit einzeln oder in beliebiger Anzahl abrufen, soweit sie
ihm nicht bereits übersandt wurden."
Neben dem Hauptvertrag unterzeichnete der Kläger eine Zusatzverein-
barung über den Ausschluss des Kündigungsrechtes aus § 627 BGB
(vgl. Blatt 9 GA).
Das vereinbarte Honorar in Höhe von 8.500,00 € zahlte der Kläger
am 27. April 2007. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte er die
Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung und forderte die Rück-
zahlung des Honorars. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten
vom 4. Mai 2007 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages und
zugleich die Kündigung gem. § 627 BGB.
Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Datum vom 27. April 2007 drei
Partnervorschläge.
Der Kläger behauptet, er habe sich bei Abschluss des Vertrages über den
Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befunden. Er sei davon ausgegangen, dass
die Beklagte zur Vorlage individueller, auf ihn zugeschnittener und aufschluss-
reicher Partnervorschläge verpflichtet sei. Der Kläger meint, der Vertrag mit
der Beklagten sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die vereinbarte Vergütung
stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu der Gegenleistung der Beklagten.
Das vereinbarte Honorar übersteige das Honorar, das in der Branche für ver-
gleichbare Leistungen üblich sei, um das doppelte. Die Beklagte, an die er
sich in einer aus Einsamkeit resultierenden emotionalen Notlage gewandt habe,
habe seine Zwangslage ausgenutzt. Der Kläger meint weiter, der vereinbarte
Ausschluss des Kündigungsrechtes aus § 627 BGB sei unwirksam, da es sich
um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele, die nicht im
Einzelnen ausgehandelt worden seien. Er behauptet. die Beklagte habe die
Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung als Bedingung für das Zustandekommen
des Vertrages gefordert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.500,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
27. April 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe unmittelbar nach Vertragsabschluss
15 Partnervorschläge individuell für den Kläger zusammengestellt.
Das mit dem Kläger vereinbarte Honorar sei für vergleichbare Leistungen
in der Branche üblich. Der Text der Zusatzvereinbarung sei dem Kläger
von der Zeugin pp. vorgelesen und zusätzlich mündlich erläutert
worden. Die Beklagte ist der Auffassung, bereits aus der textlichen Gestal-
tung der Zusatzvereinbarung habe der Kläger den gesetzesfernen Kern-
gehalt der Vereinbarung sowie den Umstand, dass ihm der Abschluss der
Vereinbarung freigestellt war, erkennen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin pp..
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsnieder-
schrift vom 15. September 2008 (Bl. 119 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger kann weder aus § 812 BGB noch aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB
von der Beklagten Rückzahlung von 8.500,00 € verlangen.
a)
Der zwischen den Parteien am 26. April 2007 geschlossene Vertrag ist nicht
wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist dann
zu bejahen, wenn die von dem Schuldner zu erbringende Leistung den Markt-
preis, d.h. den branchenüblichen Preis für vergleichbare Leistungen, um zu-
mindest 100 % übersteigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für die
vorliegende Vertragsgestaltung ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung verneint (vgl. BGH NJW 2008, 982). Das Vorbringen des
Klägers gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
In den von dem Kläger angeführten Beispielsfällen, die den Urteilen des Amts-
gerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2007 -21 C 2721/07 - und des Amtsgerichts
Essen vom 25. September 2007 -11 C 487/06- zugrunde liegen, war für ein
geringeres Honorar auch eine geringere Leistung geschuldet, im letztgenannten
Fall beispielsweise nur 6 Partnervorschläge, mit der Folge, dass das Honorar
pro Vorschlag sogar höher liegt als das von der Beklagten geforderte Honorar.
Der von dem Kläger vorgelegte Partnervermittlungsvertrag (Bl. 63 GA) lässt
nicht erkennen, wie viele Partnervorschläge für das vereinbarte Honorar von
3.000,00 € geschuldet werden. Der Vertragstext lässt die Möglichkeit offen, dass
dem Kunden auch nur ein oder zwei Vorschläge gemacht werden. Eine Ver-
gleichbarkeit mit der von der Beklagten geschuldeten Leistung ist nicht gegeben.
Weiterer Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zu den
objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB fehlt.
Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB liegen in der
Person des Klägers nicht vor. Allein der Umstand, dass eine Person ohne Partner ist und deshalb möglicherweise unter Einsamkeit leidet, begründet
keine Zwangslage i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 982).
b)
Der streitgegenständliche Vertrag der Parteien ist auch nicht gem. § 142 Abs. 1
BGB nichtig.
Ein Irrtum des Klägers über die von der Beklagten nach dem Vertrag der Par-
teien zu erbringende Leistung ist nicht ersichtlich. Die Beklagte schuldete die
Erstellung von 15 Partnervorschlägen nach einem Abgleich der speziellen
Wünsche und Vorstellungen des Klägers hinsichtlich einer potentiellen Part-
nerin mit den Daten ihres Kundenbestandes auf eine möglichst weitgehende
Übereinstimmung. Damit war die Beklagte zur Erstellung individuell auf den
Kläger zugeschnittener Vorschläge verpflichtet, wie es der Erwartungshaltung
des Klägers entsprach. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen,
welche anderweitigen über die ihm gemachten Vorschläge hinausgehenden
Vorstellungen er in Bezug auf die ihm zu machenden Vorschläge gehabt hat.
Die ihm gemachten Vorschläge enthielten eine Vielzahl von Informationen
über die ihm vorgeschlagenen Damen und die zur Kontaktaufnahme mit diesen
notwendigen Daten. Ob die für eine Partnerschaft erforderliche Übereinstim-
mung vorliegt, ist von vielen weiteren Faktoren abhängig und kann erst nach
einer Kontaktaufnahme beurteilt werden, die der Kläger aber unterlassen hat.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 119 BGB liegen nicht vor,
insbesondere ein Irrtum über den Erklärungsinhalt ist angesichts des eindeutig
formulierten Vertragstextes ausgeschlossen.
c)
Der Vertrag der Parteien ist auch nicht durch die von dem Kläger ausge-
gesprochenen Kündigungen beendet worden.
Das Kündigungsrecht des Klägers aus § 627 BGB haben die Parteien
durch die zwischen ihnen getroffene Zusatzvereinbarung wirksam aus-
geschlossen.
Zwar kann das Kündigungsrecht aus § 627 BGB nicht durch Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 2005, 2543).
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen aber nicht vor, wenn die Vertrags-
bedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt
worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Aushandeln setzt dabei voraus,
dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den in diesen
Bedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft
zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur
Wahrung eigener Interessen einräumt (vgl. BGH NJW 2005, 2543). Der Ver-
wender muss die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite
der Klausel im Einzelnen belehren (vgl. BGH NJW 2005, 2543).
Den vorstehend aufgezeigten Anforderungen an ein Aushandeln i.S.d. § 305
Abs. 1 Satz 3 BGB wird der Text der Zusatzvereinbarung vom 26. April 2007
gerecht.
In dem Text der Zusatzvereinbarung werden die sich aus § 627 BGB ergeben-
den Rechtsfolgen ebenso verständlich erklärt wie die Folgen eines Aus-
schlusses des Kündigungsrechtes. Dem Kunden wird ausdrücklich erläutert,
dass ihm der Abschluss der Zusatzvereinbarung freisteht und die Wirksam-
keit des Hauptvertrages hiervon nicht berührt wird. Damit weiß der Kunde,
dass es in seine Disposition gestellt ist, ob von einer gesetzlichen Regelung
abgewichen wird und welche Folgen diese Abweichung für seine rechtliche
Stellung hat. Dass die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung den Verlust
des Kündigungsrechtes, verbunden mit einer Gegenleistung der Beklagten zur
Folge hat, ergibt sich aus dem Vereinbarungstext ebenso ausdrücklich und
unmissverständlich wie die Tatsache, dass das Zustandekommen der Zusatz-
vereinbarung alleine von der Entscheidung des Kunden abhängt. Einer
zusätzlichen mündlichen Erläuterung der Zusatzvereinbarung bedurfte es
angesichts des hinreichend eindeutigen Vereinbarungstextes nicht.
Für die Richtigkeit seiner Behauptung, der Abschluss des Hauptvertrages sei
entgegen dem Vereinbarungstext vom Abschluss der Zusatzvereinbarung ab-
hängig gemacht worden, trägt der Kläger die Beweislast. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme hat er den ihm obliegenden Beweis jedoch nicht zu
führen vermocht. Die von ihm als Zeugin benannte Außendienstmitarbeiterin
. der Beklagten, die Zeugin pp., hat bekundet, sie habe an das Gespräch
mit dem Kläger keine konkrete Erinnerung mehr, sie erläutere den Kunden die
Zusatzvereinbarung aber immer in der gleichen Weise. Dabei weise sie den
jeweiligen Kunden ausdrücklich darauf hin, dass ihm der Abschluss der Zusatz-
vereinbarung freistehe, sie schließe deshalb aus, dem Kläger gesagt zu haben,
er müsse die Zusatzvereinbarung unterschreiben. Die Aussage der Zeugin ist
mithin für die erforderliche Beweisführung des Klägers unergiebig. Allein die
Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Befragung reichen
angesichts der entgegenstehenden Zeugenaussage zur Beweisführung nicht
aus, da auch der Vereinbarungstext gegen den Kläger streitet.
Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626
BGB liegen nicht vor. Eine solche Kündigung kann jedenfalls ohne vorherige
Abmahnung und Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht auf eine angebliche
Schlechterfüllung durch die Beklagte gestützt werden. Eine solche Schlecht-
erfüllung kann aber nicht einmal festgestellt werden. Der Kläger hat ledig-
lich drei Partnervorschläge entgegengenommen. In seinem für die Auswahl
der Partnervorschläge bedeutsamen Partnerwunschbogen (Bl. 85 GA) hat
er unter dem Punkt "Größe" angegeben: egal bis 175 cm, unter dem Punkt
"Haarfarbe" : unwichtig, zum Alter und zur Nationalität der Wunschpartnerin
enthält der Bogen keine Angaben, der Punkt "sportlich" ist nicht angekreuzt,
Bedingungen zum Beruf des Wunschpartners sind nicht genannt. Die Bean-
standungen des Klägers hinsichtlich der ihm gemachten drei Partnervor-
schläge sind bei Heranziehung des von ihm unterzeichneten Partnerwunsch-
bogens deshalb nicht nachvollziehbar und gehen letztendlich ins Leere.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 8.500,00 €.