Themis
Anmelden
Landgericht Mönchengladbach·11 O 311/07·23.10.2008

Partnervermittlungsvertrag: kein Rückzahlungsanspruch trotz Kündigung/Anfechtung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags die Rückzahlung eines Honorars von 8.500 € und berief sich auf Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen Irrtums sowie Kündigung nach § 627 BGB. Das LG wies die Klage ab. Ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 BGB und eine Zwangslage verneinte es; zudem sei ein Irrtum nach § 119 BGB angesichts klarer Vertragsleistung nicht ersichtlich. Das Kündigungsrecht aus § 627 BGB sei wirksam durch eine ausgehandelte Zusatzvereinbarung ausgeschlossen; ein wichtiger Grund zur Kündigung (§ 626 BGB) liege nicht vor.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Partnervermittlungshonorars vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Partnervermittlungsvertrag ist nicht bereits deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil das vereinbarte Honorar hoch ist; erforderlich ist u.a. ein auffälliges Missverhältnis zum branchenüblichen Preis für vergleichbare Leistungen.

2

Allein die Einsamkeit bzw. der Wunsch nach Partnerschaft begründet regelmäßig keine Zwangslage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB.

3

Eine Anfechtung nach § 119 BGB scheidet aus, wenn der Vertragstext die geschuldete Leistung eindeutig beschreibt und ein Irrtum über den Erklärungsinhalt nicht nachvollziehbar dargelegt ist.

4

Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann wirksam ausgeschlossen werden, wenn die entsprechende Abrede im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt ist und der Kunde über Inhalt und Tragweite der Abweichung von der gesetzlichen Regelung hinreichend informiert wird.

5

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) kann wegen behaupteter Schlechtleistung regelmäßig nicht ohne vorherige Abmahnung und Gelegenheit zur Nacherfüllung gestützt werden, sofern eine Schlechtleistung nicht feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 1, 13, 123 BGB§ 627 BGB§ 812 BGB§ 628 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 138 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnervermittlung. Der Kläger schloss

3

am 26. April 2007 mit der Beklagten einen Vertrag ab, nach dessen Inhalt sich

4

die Beklagte zu folgender Dienstleistung verpflichtete:

5

           "     a)

6

Umfangreiche Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, in dem die speziellen Wünsche und Vorstellungen des

7

Auftraggebers von dem in Betracht kommenden Partner erfasst,

8

besprochen und auf Stimmigkeiten untersucht werden. Hierbei wird ein schriftlicher Personalbogen und Partnerwunschbogen erstellt (vorbereitende Leistung).

9

b)

10

Die so herausgearbeiteten Daten werden von der Fa. pp.

11

bewertet und nach einem bewährten System sorgfältig mit dem Kundenbestand der Fa. pp.  abgeglichen, um eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Partnerwünsche  zu gewährleisten (vorbereitende Leistung).

12

c)

13

Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Firma pp.

14

spätestens innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss 15 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammen (Hauptleistung). Nach der Erstellung des Partnerdepots kann der Auftraggeber das komplette Partnerdepot wahlweise persönlich bei der Fa. pp.  abholen oder postalisch anfordern, soweit es ihm nicht übersandt wurde. Die Reihenfolge der Kontaktaufnahmen bestimmt der Auftraggeber selbst.

15

d)

16

Als Alternative zur sofortigen Lieferung des gesamten Partner-

17

depots bietet die Firma pp.  dem Auftraggeber als entgelt-

18

pflichtige Zusatzleistung an, das Partnerdepot für ihn für die

19

Dauer von 6 Monaten zu verwalten und bei Bedarf zu aktualisie- ren. In diesem Fall erhält der Auftraggeber aus dem für ihn bereit-

20

gestellten Partnerdepot einen ersten Vorschlag unaufgefordert.

21

Die restlichen Partnervorschläge kann er innerhalb der Vertrags- zeit jederzeit einzeln oder in beliebiger Anzahl abrufen, soweit sie

22

ihm nicht bereits übersandt wurden."

23

    Neben dem Hauptvertrag unterzeichnete der Kläger eine Zusatzverein-

24

    barung über den Ausschluss des Kündigungsrechtes aus § 627 BGB

25

    (vgl. Blatt 9 GA).

26

    Das vereinbarte Honorar in Höhe von 8.500,00 € zahlte der Kläger

27

    am 27. April 2007. Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte er die

28

    Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung und forderte die Rück-

29

    zahlung des Honorars. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten

30

    vom 4. Mai 2007 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages und

31

    zugleich die Kündigung gem. § 627 BGB.

32

    Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Datum vom 27. April 2007 drei

33

    Partnervorschläge.

34

    Der Kläger behauptet, er habe sich bei Abschluss des Vertrages über den

35

    Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befunden. Er sei davon ausgegangen, dass

36

    die Beklagte zur Vorlage individueller, auf ihn zugeschnittener und aufschluss-

37

    reicher Partnervorschläge verpflichtet sei. Der Kläger meint, der Vertrag mit

38

    der Beklagten sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die vereinbarte Vergütung

39

    stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu der Gegenleistung der Beklagten.

40

    Das vereinbarte Honorar übersteige das Honorar, das in der Branche für ver-

41

    gleichbare Leistungen üblich sei, um das doppelte. Die Beklagte, an die er

42

    sich in einer aus Einsamkeit resultierenden emotionalen Notlage gewandt habe,

43

    habe seine Zwangslage ausgenutzt. Der Kläger meint weiter, der vereinbarte

44

    Ausschluss des Kündigungsrechtes aus § 627 BGB sei unwirksam, da es sich

45

    um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele, die nicht im

46

    Einzelnen ausgehandelt worden seien. Er behauptet. die Beklagte habe die

47

    Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung als Bedingung für das Zustandekommen

48

    des Vertrages gefordert.

49

      Der Kläger beantragt,

50

                    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.500,00 € nebst Zinsen in

51

                    Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

52

                    27. April 2007 zu zahlen.

53

       Die Beklagte beantragt,

54

                   die Klage abzuweisen.

55

       Die Beklagte behauptet, sie habe unmittelbar nach Vertragsabschluss

56

       15 Partnervorschläge individuell für den Kläger zusammengestellt.

57

       Das mit dem Kläger vereinbarte Honorar sei für vergleichbare Leistungen

58

       in der Branche üblich. Der Text der Zusatzvereinbarung sei dem Kläger

59

       von der Zeugin pp. vorgelesen und zusätzlich mündlich erläutert

60

       worden. Die Beklagte ist der Auffassung, bereits aus der textlichen Gestal-

61

       tung der Zusatzvereinbarung habe der Kläger den gesetzesfernen Kern-

62

       gehalt der Vereinbarung sowie den Umstand, dass ihm der Abschluss der

63

       Vereinbarung freigestellt war, erkennen können.

64

       Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

65

       vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug

66

       genommen.

67

       Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin pp..

68

       Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsnieder-

69

       schrift vom 15. September 2008 (Bl. 119 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

71

       Die Klage ist nicht begründet.

72

       I.

73

       Der Kläger kann weder aus § 812 BGB noch aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB

74

       von der Beklagten Rückzahlung von 8.500,00 € verlangen.

75

       a)

76

       Der zwischen den Parteien am 26. April 2007 geschlossene Vertrag ist nicht

77

       wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

78

       Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist dann

79

       zu bejahen, wenn die von dem Schuldner zu erbringende Leistung den Markt-

80

       preis, d.h. den branchenüblichen Preis für vergleichbare Leistungen, um zu-

81

       mindest 100 % übersteigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat für die

82

       vorliegende Vertragsgestaltung ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung

83

       und Gegenleistung verneint (vgl. BGH NJW 2008, 982). Das Vorbringen des

84

       Klägers gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

85

       In den von dem Kläger angeführten Beispielsfällen, die den Urteilen des Amts-

86

       gerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2007  -21 C 2721/07 -  und des Amtsgerichts

87

       Essen vom 25. September 2007  -11 C 487/06-   zugrunde liegen, war für ein

88

       geringeres Honorar auch eine geringere Leistung geschuldet, im letztgenannten

89

       Fall beispielsweise nur 6 Partnervorschläge, mit der Folge, dass das Honorar

90

       pro Vorschlag sogar höher liegt als das von der Beklagten geforderte Honorar.

91

       Der von dem Kläger vorgelegte Partnervermittlungsvertrag (Bl. 63 GA) lässt

92

       nicht erkennen, wie viele Partnervorschläge für das vereinbarte Honorar von

93

       3.000,00 € geschuldet werden. Der Vertragstext lässt die Möglichkeit offen, dass

94

       dem Kunden auch nur ein oder zwei Vorschläge gemacht werden. Eine Ver-

95

       gleichbarkeit mit der von der Beklagten geschuldeten Leistung ist nicht gegeben.

96

        Weiterer Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zu den

97

        objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB fehlt.

98

        Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB liegen in der

99

        Person des Klägers nicht vor. Allein der Umstand, dass eine Person ohne        Partner ist und deshalb möglicherweise unter Einsamkeit leidet, begründet

100

        keine Zwangslage i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 982).

101

        b)

102

        Der streitgegenständliche Vertrag der Parteien ist auch nicht gem. § 142 Abs. 1

103

        BGB nichtig.

104

        Ein Irrtum des Klägers über die von der Beklagten nach dem Vertrag der Par-

105

        teien zu erbringende Leistung ist nicht ersichtlich. Die Beklagte schuldete die

106

        Erstellung von 15 Partnervorschlägen nach einem Abgleich der speziellen

107

        Wünsche und Vorstellungen des Klägers hinsichtlich einer potentiellen Part-

108

        nerin mit den Daten ihres Kundenbestandes auf eine möglichst weitgehende

109

        Übereinstimmung. Damit war die Beklagte zur Erstellung individuell auf den

110

        Kläger zugeschnittener Vorschläge verpflichtet, wie es der Erwartungshaltung

111

        des Klägers entsprach. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen,

112

        welche anderweitigen über die ihm gemachten Vorschläge hinausgehenden

113

        Vorstellungen er in Bezug auf die ihm zu machenden Vorschläge gehabt hat.

114

        Die ihm gemachten Vorschläge enthielten eine Vielzahl von Informationen

115

        über die ihm vorgeschlagenen Damen und die zur Kontaktaufnahme mit diesen

116

        notwendigen Daten. Ob die für eine Partnerschaft erforderliche Übereinstim-

117

        mung vorliegt, ist von vielen weiteren Faktoren abhängig und kann erst nach

118

        einer Kontaktaufnahme beurteilt werden, die der Kläger aber unterlassen hat.

119

        Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 119 BGB liegen nicht vor,

120

        insbesondere ein Irrtum über den Erklärungsinhalt ist angesichts des eindeutig

121

        formulierten Vertragstextes ausgeschlossen.

122

         c)

123

         Der Vertrag der Parteien ist auch nicht durch die von dem Kläger ausge-

124

         gesprochenen Kündigungen beendet worden.

125

         Das Kündigungsrecht des Klägers aus § 627 BGB haben die Parteien

126

         durch die zwischen ihnen getroffene Zusatzvereinbarung wirksam aus-

127

         geschlossen.

128

         Zwar kann das Kündigungsrecht aus § 627 BGB nicht durch Allgemeine Ge-

129

         schäftsbedingungen ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 2005, 2543).

130

         Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen aber nicht vor, wenn die Vertrags-

131

         bedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt

132

         worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Aushandeln setzt dabei voraus,

133

         dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den in diesen

134

         Bedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft

135

         zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur

136

         Wahrung eigener Interessen einräumt (vgl. BGH NJW 2005, 2543). Der Ver-

137

         wender muss die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite

138

         der Klausel im Einzelnen belehren (vgl. BGH NJW 2005, 2543).

139

         Den vorstehend aufgezeigten Anforderungen an ein Aushandeln i.S.d. § 305

140

         Abs. 1 Satz 3  BGB wird der Text der Zusatzvereinbarung vom  26. April 2007

141

         gerecht.

142

         In dem Text der Zusatzvereinbarung werden die sich aus § 627 BGB ergeben-

143

         den Rechtsfolgen ebenso verständlich erklärt wie die Folgen eines Aus-

144

         schlusses des Kündigungsrechtes. Dem Kunden wird ausdrücklich erläutert,

145

         dass ihm der Abschluss der Zusatzvereinbarung freisteht und die Wirksam-

146

         keit des Hauptvertrages hiervon nicht berührt wird. Damit weiß der Kunde,

147

         dass es in seine Disposition gestellt ist, ob von einer gesetzlichen Regelung

148

         abgewichen wird und welche Folgen diese Abweichung für seine rechtliche

149

         Stellung hat. Dass die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung den Verlust

150

         des Kündigungsrechtes, verbunden mit einer Gegenleistung der Beklagten zur

151

         Folge hat, ergibt sich aus dem Vereinbarungstext ebenso ausdrücklich und

152

         unmissverständlich wie die Tatsache, dass das Zustandekommen der Zusatz-

153

         vereinbarung alleine von der Entscheidung des Kunden abhängt. Einer

154

         zusätzlichen mündlichen Erläuterung der Zusatzvereinbarung bedurfte es

155

         angesichts des hinreichend eindeutigen Vereinbarungstextes nicht.

156

         Für die Richtigkeit seiner Behauptung, der Abschluss des Hauptvertrages sei

157

         entgegen dem Vereinbarungstext vom Abschluss der Zusatzvereinbarung ab-

158

         hängig gemacht worden, trägt der Kläger die Beweislast. Nach dem Ergebnis

159

         der Beweisaufnahme hat er den ihm obliegenden Beweis jedoch nicht zu

160

         führen vermocht. Die von ihm als Zeugin benannte Außendienstmitarbeiterin

161

.        der Beklagten, die Zeugin pp., hat bekundet, sie habe an das Gespräch

162

         mit dem Kläger keine konkrete Erinnerung mehr, sie erläutere den Kunden die

163

         Zusatzvereinbarung aber immer in der gleichen Weise. Dabei weise sie den

164

         jeweiligen Kunden ausdrücklich darauf hin, dass ihm der Abschluss der Zusatz-

165

         vereinbarung freistehe, sie schließe deshalb aus, dem Kläger gesagt zu haben,

166

         er müsse die Zusatzvereinbarung unterschreiben. Die Aussage der Zeugin ist

167

         mithin für die erforderliche Beweisführung des Klägers unergiebig. Allein die

168

         Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Befragung reichen

169

         angesichts der entgegenstehenden Zeugenaussage zur Beweisführung nicht

170

         aus, da auch der Vereinbarungstext gegen den Kläger streitet.

171

         Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626

172

         BGB liegen nicht vor. Eine solche Kündigung kann jedenfalls ohne vorherige

173

         Abmahnung und Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht auf eine angebliche

174

         Schlechterfüllung durch die Beklagte gestützt werden. Eine solche Schlecht-

175

         erfüllung kann aber nicht einmal festgestellt werden.  Der Kläger hat ledig-

176

         lich drei Partnervorschläge entgegengenommen. In seinem für die Auswahl

177

         der Partnervorschläge bedeutsamen Partnerwunschbogen (Bl. 85 GA) hat

178

         er unter dem Punkt  "Größe"  angegeben:  egal bis 175 cm, unter dem Punkt

179

         "Haarfarbe" :  unwichtig, zum Alter und zur Nationalität der Wunschpartnerin

180

         enthält der Bogen keine Angaben, der Punkt "sportlich" ist nicht angekreuzt,

181

         Bedingungen zum Beruf des Wunschpartners sind nicht genannt. Die Bean-

182

         standungen des Klägers hinsichtlich der ihm gemachten drei Partnervor-

183

         schläge sind bei Heranziehung des von ihm unterzeichneten Partnerwunsch-

184

         bogens deshalb nicht nachvollziehbar und gehen letztendlich ins Leere.

185

          II.

186

          Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über

187

          die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

188

          Streitwert:   8.500,00 €.