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Landgericht Mönchengladbach·11 O 300/11·22.01.2015

Rückabwicklung Kunstkauf: Penck-Gemälde als Fälschung und arglistiges Verschweigen

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung eines Bildkaufs über 30.000 €, weil das als Original von A. R. Penck verkaufte Gemälde unecht sei. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Sachmangel vorliegt und ob Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Das Gericht stellte nach Sachverständigengutachten eine Fälschung fest und bejahte den Rücktritt ohne Fristsetzung, da Nacherfüllung unmöglich war. Wegen arglistigen Verschweigens galt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis; die Klage hatte vollumfänglich Erfolg, Zinsen ab Rechtshängigkeit sowie Annahmeverzug wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Bildes sowie Feststellung des Annahmeverzugs vollständig stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird beim Verkauf eines Kunstwerks die Echtheit als Original vertraglich zugesichert, liegt bei Unechtheit ein Sachmangel wegen fehlender vereinbarter Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) vor.

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Ist der Mangel seiner Art nach nicht behebbar (z.B. Fälschung statt Original), kann der Käufer ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB).

3

Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder mit ihm rechnet und ihn billigend in Kauf nimmt; gleichzustellen ist eine Beschaffenheitsbehauptung „ins Blaue hinein“ ohne tatsächliche Grundlage.

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Bei arglistigem Verschweigen verjähren kaufrechtliche Mängelrechte in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 438 Abs. 3, 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB).

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Ein Zug-um-Zug titulierte Rückzahlungsforderung ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, wenn der Verkäufer mit der Rücknahme der Sache in Annahmeverzug geraten ist (§§ 288, 291 BGB).

Relevante Normen
§ 433 BGB§ 434 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 323 BGB§ 326 Abs. 5 BGB§ 288 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2011 Zug um Zug gegen Herausgabe des in der Anlage K 1 abgebildeten Bildes mit den Maßen 130 cm x 160 cm zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Bild.

3

Mitte des Jahres 2008 kaufte der Kläger von dem Beklagten ein Bild mit dem Titel Deutsch-Russische Verwandlung, Acryl auf Leinwand, 1,60 m, x 1,30 m groß, das von dem Künstler A. R. Penck stammen sollte. Die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von 30.000,00  €.Was anlässlich der Verkaufsgespräche zwischen den Parteien darüber hinaus besprochen wurde, ist zwischen ihnen streitig.

4

Das Bild wurde an den Kläger geliefert und von diesem auch bezahlt. Eine Expertise erhielt er nicht.

5

Ende Oktober 2010 bekam der Kläger Besuch von einer Bekannten, die Expertin für zeitgenössische Kunst ist. Diese äußerte Zweifel an der Echtheit des Bildes. Daraufhin kam es am 3. November 2010 zu einem Telefonat zwischen dem Zeugen …, der den Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten hergestellt hatte, und dem Beklagten. Darin forderte der Zeuge … den Beklagten im Auftrag des Klägers auf, den Vertrag über das Bild rückabzuwickeln. In diesem Telefonat erklärte der Beklagte, das Bild sei ein Unikat, das er selbst vor Jahren als Geldanlage erworben habe. Noch am selben Tag schickte er eine E-Mail an den Kläger mit der Bitte, Kontakt zu ihm aufzunehmen. Darauf antwortete der Kläger noch am selben Tage mit einer E-Mail, in der er wiederum die Rückabwicklung des Vertrages forderte, da er den Vertrag in dem Glauben geschlossen habe, es handele sich bei dem Bild um ein Unikat. Er setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 7. November 2010, um einen Vorschlag für eine Rückabwicklung des Geschäfts zu unterbreiten. In der Folgezeit kam es zu weiterem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien. Mit einem Schreiben vom 24. Februar 2011 forderte der Kläger den Beklagten erneut zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages auf und setzte eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 10. März 2011. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, erklärte er mit Schreiben vom 23. März 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 10. April 2011, um den Kaufpreis zurückzuzahlen. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, er habe das Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2011 nicht erhalten. Der Kläger setzte ihm sodann nochmals eine Frist bis zum 10. April 2011. Mit Schreiben vom 9. August 2011, dem Beklagten zugegangen am 11. August 2011, erklärte er erneut den Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich an den Zeugen … gewandt, um mit dessen Hilfe einen Käufer für das Bild zu finden. Er habe dem Zeugen erklärt, dass er dieses Bild sowie vier weitere von dem Streithelfer erhalten habe, der sie wiederum unmittelbar von den Künstlern bekommen habe. Aus diesem Grunde seien sie billiger als bei einem Erwerb über eine Galerie. Im Gespräch mit dem Kläger anlässlich der Besichtigung des Bildes habe der Beklagte demgegenüber behauptet, er habe das Bild von einem Kunden als Honorar erhalten. Im Rahmen des Verkaufsgespräches habe er erklärt, dass es sich um ein unikatäres Gemälde von Penck handle. Es gebe dazu auch eine Expertise, die noch zu übersenden er dem Kläger versprochen habe. Tatsächlich sei das Bild hingegen eine Fälschung gewesen, was der Beklagte gewusst habe.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe des in der Anlage K 1 abgebildeten Bildes mit den Maßen 130 cm x 160 cm zu zahlen;

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2. f e s t z u s t e l l e n ,dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Er hat zunächst behauptet, das Bild habe sich zusammen mit anderen zunächst im Besitz des Streithelfers befunden. Dieser habe den Beklagten gefragt, ob er in seinem Bekanntenkreis Interessenten für die Bilder habe. Es lägen Expertisen dafür vor, die er selbst gefertigt habe.

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Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 31. August 2012 hat der Beklagte sodann erklärt, er habe das streitgegenständliche Bild von einem Mandanten – nicht von dem Streithelfer - als Honorar erhalten. Daraufhin habe er sich an den Zeugen …gewandt und nach Interessenten für das Bild gefragt.

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Im Rahmen des Verkaufsgespräches der Parteien habe der Kläger – insoweit unstreitig - nach einer Expertise gefragt. Darauf habe er – der Beklagte – erwidert, dass es zwar eine Expertise gebe, dass er es jedoch für besser hielte, wenn der Kläger selbst eine Expertise anfertigen lasse. Die daraufhin von dem Kläger geäußerte Bitte, das Bild zum Zwecke einer Begutachtung mitzunehmen, habe er abgelehnt. Danach sei eine Expertise für das Bild zwischen den Parteien kein Thema mehr gewesen.

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Weiter behauptet der Beklagte, es handele sich bei dem Bild um ein unikatäres Original des Künstlers Penck. Zwar gebe es davon eine Vielzahl von Abdrucken, Kopien und dergleichen, jedoch sei dies im Hinblick auf die von dem Künstler gewählte Technik auf der Basis einer Siebdruckgrundlage normal und stehe der Eigenschaft des Bildes als Original nicht entgegen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und des Streithelfers sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen …. Ferner hat es den Sachverständigen mündlich zu seinem Gutachten angehört.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 6. März 2013 (Bl. 91 bis 103 der GA) und vom 12. Dezember 2014 (Bl. 264 bis 268 der GA) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 15. Januar 2014 (Bl. 175 der GA) Bezug genommen.

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Die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Aktenzeichen: 20 Js 2888/11, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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I.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des an diesen geleisteten Kaufpreises in Höhe von 30.000,00 € zu. Dieser Anspruch folgt aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB. Daneben kann der Kläger gegen den Beklagten einen Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf die Zustellung der Klageschrift am 6. November 2011 folgenden Tag geltend machen, der seine rechtliche Grundlage in §§ 288, 291 BGB findet. Die Zahlungsansprüche des Klägers bestehen Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Bildes an den Beklagten.

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Die Ansprüche sind nicht verjährt

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Im Einzelnen:

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1.

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Der Kläger kann von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Bild verlangen.

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a)

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Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das Bild im Sinne von § 433 Abs. 1 S. 1 BGB geschlossen. Darin hat sich der Beklagte zur Übereignung und Übergabe des Bildes und im Gegenzug der Kläger zur Zahlung des dafür vereinbarten Kaufpreises von 30.000,00 € verpflichtet.

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Im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen hat der Beklagte dem Kläger zugesichert, dass es sich bei dem verkauften Bild um ein echtes Original des Künstlers A. R. Penck handelte. Dass der Beklagte dem Kläger diese Zusicherung gegeben hat, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Darin hat die Zeugin … glaubhaft bekundet, dass der Kläger, ihr Ehemann, großen Wert darauf gelegt habe, dass es sich bei dem Bild tatsächlich um ein Original des Künstlers Penck handeln musste und dass er deshalb auch im Rahmen des Verkaufsgesprächs, an dem die Zeugin teilgenommen hat, wiederholt nachgefragt habe, ob es sich tatsächlich um ein Originalgemälde dieses Künstlers handele. Dies, so die Zeugin, habe der Beklagte ausdrücklich bestätigt.

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Die Aussage der Zeugin … ist glaubhaft. Sie hat das Verkaufsgespräch, an dem sie auch nach Aussage des Zeugen … teilgenommen hat, anschaulich geschildert. Dabei hat sie zu keiner Zeit versucht, über ihre Erinnerungslücken, die im Hinblick auf den seit dem Gespräch eingetretenen Zeitablauf sowie auf den Umstand, dass sie sich während des Gespräches vor allem um ihr Kind kümmern musste, nur natürlich sind, hinwegzutäuschen. Ihre Aussage, dass der Kläger den Beklagten nachhaltig nach der Originalität des Gemäldes gefragt hat, ist auch plausibel, da der letztlich vereinbarte Kaufpreis von 30.000,00 € nur für ein Originalgemälde des Künstlers Penck realistisch war, nicht hingegen für eine Kopie oder Fälschung. Letztlich bestreitet auch der Beklagte nicht nachhaltig, dass es sich bei dem an den Kläger verkauften Bild nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen um ein Originalgemälde von Penck handeln sollte, da er einräumt, dass der Kläger ihn im Rahmen der Verkaufsverhandlungen nach einer Expertise hinsichtlich der Echtheit gefragt habe.

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b)

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Das dem Kläger verkaufte Gemälde weist einen erheblichen Mangel auf.

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Grundsätzlich hat eine gekaufte Sache einen Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, oder sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BGB).

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Dass dem Kläger verkaufte und gelieferte Bild entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Denn es handelte sich nicht , wie vertraglich vereinbart, um ein Originalgemälde des Künstlers Penck, auch nicht um eine von dem Künstler selbst erstellte Kopie, sondern um eine schlichte Fälschung.

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Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Darin hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten des langjährigen Galeristen des Künstlers, des Sachverständigen …, eingeholt, der sein Gutachten zudem mündlich erläutert hat. Der Sachverständige ist in seinem äußerst knappen, jedoch nichts destotrotz überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass das an den Kläger verkaufte und gelieferte Bild nicht von der Hand des Künstlers Penck stammt. Auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen professionell erstellten Schwarz-weiß-Fotografien von dem an den Kläger verkauften Bild mit dem in dem Katalog der Galerie … über das Werk des Künstlers Penck abgebildeten Werk „Deutsch-Russische Verwandlung“ hat er festgestellt, dass das Bild des Klägers nicht mit dem von dem Künstler geschaffenen Gemälde identisch sei. Vielmehr handele es sich offensichtlich um einen von dritter Seite erstellten Versuch einer Kopie des in dem Katalog abgebildeten Gemäldes. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass der Künstler zunächst eine Matrize erstellt habe, mit der ein Druck hergestellt worden sei. Diesen Druck habe er dann mehrfach in verschiedener Art und Weise ausgemalt, wodurch verschiedene Originale dieses Motivs entstanden seien. Das von dem Kläger erworbene Bild sei jedoch definitiv keines dieser verschiedenen Originale. Es sei dem in dem Katalog der Galerie … abgebildeten Original (vgl. Anlage K 17, K 18, Bl. 49/50 d.GA) nur ähnlich. Schon bei näherer Betrachtung mit dem bloßen Auge seien jedoch Unterschiede in der Malweise zu erkennen. Da der Künstler Penck alle von ihm selbst erstellten Originale unterschiedlich ausgemalt und sein eigenes Werk nie kopiert habe, sei auszuschließen, dass das an den Kläger verkaufte Bild von seiner Hand stamme.

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Das Gutachten des Sachverständigen überzeugt. Als langjährigem Galeristen des Künstlers ist ihm wie keinem anderen das Werk des Künstlers Penck bekannt. Er weiß deshalb zuverlässig, dass der Künstler niemals sein eigenes Werk kopiert hat. Dass das an den Kläger verkaufte Bild nicht das Original, sondern nur der Versuch einer Kopie des in dem Katalog der Galerie … abgebildeten Gemäldes ist, vermag selbst das Gericht durch einen Vergleich zwischen den Abbildungen des Originals in dem Katalog und der Fotografie von dem Bild des Klägers festzustellen. So ist bereits mit dem bloßen Auge zu erkennen, dass die Figuren auf dem Bild des Klägers etwa im Bereich des Unterleibs der linken Figur direkt über dem Genital oder im Bereich des linken Oberschenkels der rechten Figur vollständiger ausgemalt worden sind, während die Ausmalungen an den entsprechenden Stellen im Original transparenter gehalten sind. Dasselbe gilt beispielhaft für die Bereiche des Nackens und des unteren Bereichs der linken Brust der rechten Figur. Darüber hinaus weist der rechte Fuß der linken Figur im Bild des Klägers an der Unterseite eine Farblaufspur auf, die auf dem Original  nicht vorhanden ist. Schon allein diese beispielhaft aufgeführten mit dem bloßen Auge ohne weiteres zu erkennenden Unterschiede machen deutlich, dass das an den Kläger verkaufte Gemälde nicht mit dem Original, das in dem Katalog der Galerie … abgebildet ist, identisch ist.

39

Da nach der überzeugenden Aussage des Sachverständigen …der Künstler A. R. Penck sein eigenes Werk niemals kopiert hat, steht somit fest, dass es sich bei dem von dem Kläger erworbenen Bild trotz der darauf am unteren Rand befindlichen Signatur „ar. penck“ nicht um ein echtes Bild des Künstlers, sondern um eine plumpe Fälschung handelt.

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c)

41

Der Kläger war wegen des Mangels zum Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte, da eine Nachbesserung nach der Art des Mangels nicht möglich war.

42

d)

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Der Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verjährt. Gemäß §§ 438 Abs. 3, 195 BGB verjähren die Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der Kaufsache in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dabei beginnt die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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Der Beklagte hat dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel arglistig verschwiegen. Er hat ihm nicht offenbart, dass es sich bei dem Bild um eine Fälschung handelt, sondern hat im Gegenteil auf die Nachfrage des Klägers hin behauptet, es handele sich um ein Originalgemälde des Künstlers A. R. Penck.

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Der Beklagte handelte dabei arglistig. Ein arglistiges Verhalten liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel entweder selbst kennt oder aber mit dem Mangel rechnet und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei steht das arglistige Verschweigen eines bekannten Mangels der Abgabe einer Beschaffenheitszusicherung ins Blaue hinein, von der der Verkäufer tatsächlich nicht weiß, ob sie besteht oder nicht, deren Fehlen er jedoch zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf nimmt, gleich.

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Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Beklagte in diesem Sinne arglistig gehandelt hat, als er gegenüber dem Kläger behauptet hat, dass zum Kauf angebotene Gemälde sei echt. Sofern ihm nicht sogar positiv bekannt war, dass es sich dabei tatsächlich um eine Fälschung handelte, war ihm zumindest bewusst, dass er keine Ahnung hatte, ob es sich um ein echtes Originalgemälde des Künstlers A. R. Penck handelte oder nicht. Seine Behauptung, es sei ein echtes Werk von Penck, entbehrte jeder tatsächlichen Grundlage. Dies muss dem Beklagten auch bewusst gewesen sein, als er gleichwohl versicherte, das Bild sei echt. Denn wie er selbst in seiner mündlichen Anhörung durch das Gericht offen eingeräumt hat, ist er selbst in keiner Weise kunstsachverständig. Er hatte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein echtes Gemälde handelte. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keine Expertise über die Echtheit des Gemäldes vorlag. Zwar behauptet der Beklagte, er habe eine Expertise des Galeristen … gehabt und dieser vertraut. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass ihm zum Zeitpunkt des Verkaufes des Bildes tatsächlich noch keine Expertise vorlag. Dafür spricht, dass der Vortrag des Beklagten zu der Expertise wie überhaupt  dazu, woher er das Bild hatte, in höchstem Maße widersprüchlich und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist. So hat der Beklagte zunächst über seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, der Streithelfer habe ihm verschiedene Bilder angeboten und gefragt, ob er im Bekanntenkreis Interessenten dafür habe. Für diese Bilder habe der Streithelfer auch Expertisen gehabt. Abweichend hiervon hat der Beklagte im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch das Gericht hingegen erklärt, das Bild habe er nicht von dem Streithelfer, sondern von einem Mandanten als Honorar erhalten. Dazu habe es auch eine Expertise gegeben, die er dem Kläger aber nicht gegeben habe, da er es für sinnvoller gehalten habe, wenn dieser selbst eine Expertise anfertigen ließe. Er habe auch nur dieses eine Bild gehabt. Abweichend hiervon hat der Beklagte unstreitig in einem Telefonat am 3. November 2010 mit dem Zeugen … behauptet, das Bild vor Jahren als Geldanlage erworben zu haben. Demgegenüber hat er gegenüber dem Streithelfer behauptet, dass das Bild aus dem Nachlass seines Vaters stamme (vgl. die Zeugenvernehmung des Streithelfers, Bl. 100 der GA). Insgesamt hat der Beklagte damit im Laufe der Zeit vier verschiedene Erklärungen dafür geboten, woher er das Bild hatte. Allein dieser Vortrag ist derart widersprüchlich und damit wahrheitswidrig, dass er wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO außer Betracht zu bleiben hat. Da der Beklagte somit schon über die Herkunft des Bildes selbst nicht wahrheitsgemäß vorgetragen hat, ist auch sein Vortrag dazu, wann und von wem er die erstmals im Prozess vorgelegte angebliche Expertise zu dem Bild erhalten haben will, wegen widersprüchlichen Vortrages nicht zugrundezulegen. Das Gericht geht aufgrund der massiven Widersprüche im Vortrag zu der Herkunft des Bildes und der angeblichen Expertise davon aus, dass dem Beklagten die Fälschung des Gemäldes entweder positiv bekannt war oder aber er zumindest mit der Möglichkeit, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte, rechnete und diese billigend in Kauf nahm. Indem er gegenüber dem Kläger gleichwohl behauptete, das Bild sei jedenfalls echt, hat er insoweit mindestens bedingt vorsätzlich eine unwahre Behauptung über die Echtheit des Bildes ins Blaue hinein aufgestellt. Dieses Verhalten ist als arglistig zu qualifizieren.

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Die Verjährungsfrist begann somit gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ist mit der Auslieferung des Bildes an den Kläger Mitte des Jahres 2008 entstanden. Jedoch hat der Kläger erst Ende Oktober 2010 durch den Besuch einer Bekannten, die erste Zweifel an der Echtheit des Bildes äußerte, erstmals Kenntnis von Umständen erlangt, die den nunmehr geltend gemachten Anspruch begründeten. Die Verjährungsfrist begann somit frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen. Sie war bei Erhebung der Klage im Jahre 2011 noch nicht abgelaufen und wird seither durch das vorliegende Klageverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

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2.

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Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu. Der Anspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Dem Zinsanspruch steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Bildes besteht und das Bild bisher nicht zurückgegeben worden ist. Denn der Kläger kann von dem Beklagten eine Verzinsung zumindest von dem Zeitpunkt an verlangen, zu dem der Beklagte mit der Rücknahme des Bildes in Annahmeverzug geriet. Der Beklagte ist mit der Rücknahme des Bildes durch das Schreiben des Klägers vom 9. August 2011, mit dem ihm die Rückgabe des Bildes angeboten wurde, in Verzug geraten. Er befand sich damit bereits vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, die mit der Zustellung der Klageschrift am 6. Oktober 2011 begründet wurde, in Annahmeverzug, so dass der Zahlungsanspruch des Klägers trotz der Zug um Zug bestehenden Verpflichtung zur Rückgabe des Bildes von Begründung der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist.

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3.

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Auf den Feststellungsantrag des Klägers hin war festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

52

II.

53

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Beklagte muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, da er mit seiner Klageforderung in vollem Umfang unterlegen ist. Der Streithelfer, der dem Rechtsstreit auf Seiten des unterliegenden Beklagten beigetreten ist, muss die ihm entstandenen Kosten selbst tragen.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert:                                                                                                                              30.000,00 €

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Anlage K 1: