Auffahrunfall: Haftungsquote 20 % wegen Betriebsgefahr trotz Anscheinsbeweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall vollen Schadensersatz und behauptete, das vorausfahrende Fahrzeug sei nach dem Abbiegen rückwärts in ihn hineingefahren. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, wonach das Beklagtenfahrzeug bei der Kollision stand, sodass der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden eingriff. Dennoch blieb die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen, weil Unabwendbarkeit nicht feststand. Die Beklagten haften daher nur zu 20 %; vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur nach dem zugesprochenen Betrag ersatzfähig.
Ausgang: Klage auf vollen Unfallschadensersatz überwiegend abgewiesen; Beklagte haften nur zu 20 % (1.063,08 €) zzgl. anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Auffahrunfall spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall durch unzureichenden Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit verursacht hat.
Der Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall entkräftet sich nur durch den Nachweis eines atypischen Geschehensablaufs; bleibt dieser unbewiesen, wirkt der Anscheinsbeweis fort.
Auch bei Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden ist die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG grundsätzlich zu berücksichtigen, solange sie nicht vollständig zurücktritt.
Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr setzt voraus, dass für den Halter/Fahrer des anderen Fahrzeugs ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) feststeht; verbleibende Unsicherheiten gehen zulasten der Partei, die sich auf Unabwendbarkeit beruft.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als adäquater Schadensfolgeschaden nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung des tatsächlich bestehenden Anspruchs berechtigt war (Streitwert nach zugesprochenem Betrag).
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.063,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 14.03.2008 gegen 15.30 Uhr auf der Hauptstraße in Niederkrüchten-Elmpt in Höhe der Einmündung der Laurentiusstraße ereignet hat. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Ford-Focus, amtliches Kennzeichen: x. Der Beklagte zu 2. ist Halter des Fahrzeuges Renault mit dem amtlichen Kennzeichen x, das am Unfalltage bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war. Zum Unfalltag befuhr der Beklagte zu 2. in dem vorgenannten Pkw die Hauptstraße mit der Absicht, nach rechts in die Laurentiusstraße einzubiegen. Der Kläger folgte dem Beklagten-Fahrzeug in einer Entfernung von 50 m auf der Hauptstraße. In Höhe der Einmündung der Laurentiusstraße kam es aus zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, bei dem der Pkw des Klägers auf der Beifahrerseite vom rechten Vorderrad bis zum Hinterrad beschädigt wurde. Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger gegenüber den Beklagten die unfallbedingten Reparaturkosten in Höhe von 4.279,31 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 411,11 €, einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €, eine vom Sachverständigen ermittelte merkantile Wertminderung in Höhe von 250,00 € sowie einen Nutzungsausfall für 7 Tage á 50,00 €, mithin insgesamt 350,00 € geltend. Ferner verlangt er die Erstattung der ihm vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte zu 1. hatte mit vorprozessualem Schreiben vom 11.06.2008 die Ansprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 2. habe den Unfall allein schuldhaft verursacht. Hierzu behauptet er, der Unfall habe sich dadurch ereignet, dass der Beklagte zu 2., nachdem er rechts in die Laurentiusstraße eingebogen sei und sein Fahrzeug zum Stehen gebracht habe, plötzlich wieder rückwärts in die Hauptstraße hineingefahren und dabei mit seiner linken hinteren Fahrerseite in die rechte vordere Beifahrerseite des Klägers hineingefahren sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.315,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2008 zu zahlen. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Vertretungskosten von 546,69 € zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.315,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2008 zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Vertretungskosten von 546,69 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 2. habe, weil ihm ein Pkw aus der Laurentiusstraße entgegengekommen sei und diese so schmal sei, dass zwei Pkw nicht aneinander hätten vorbeifahren können, sein Fahrzeug auf der Hauptstraße zum Stillstand abbremsen müssen. Der Kläger sei dann mangels Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes in das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 2. hineingefahren und habe daher den Unfall seinerseits allein verschuldet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens eines Kraftfahrsachverständigen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Merdausl vom 02.02.2009 (Gerichtsakte Blatt 55 ff.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet.
Im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 2, 17 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG aufgrund des Unfallereignisses vom 14.03.2008 die Erstattung von insgesamt 1.063,08 € verlagen.
Weitergehende Ansprüche hingegen stehen ihm weder nach den oben genannten Normen noch gemäß § 823 BGB.
Dazu im einzelnen:
Das Fahrzeug des Klägers wurde bei Betrieb des vom Beklagten zu 2. gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt gefahrenen sowie bei der Beklagten zu 1. pflichtversicherten Fahrzeug beschädigt (§ 7 Abs. 1 StVG).
Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat jedoch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, dass das Unfallereignis von dem Beklagten zu 2. allein schuldhaft verursacht wurde. Der hierzu hinzugezogene Sachverständige Merdausl hat in seinem Gutachten vom 03.02.2009 hierzu ausgeführt, dass nach den an den Fahrzeugen festgestellten Schadensbildern davon auszugehen ist, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers das Fahrzeug des Beklagten zu 2. zum Zeitpunkt der Kollision nicht rückwärts gefahren ist, sondern gestanden hat.
Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, an den insoweit getroffenen Feststellungen des Sachverständigen, die inhaltlich von den Parteien auch nicht angegriffen wurden, zu zweifeln. Der Sachverständige hat das ihm zur Verfügung stehende Material zur Rekonstruktion des Unfalls sorgfältig ausgewertet und anhand des Schadensbildes am Kläger-Fahrzeug zweifelsfrei feststellen können, dass eine Rückwärtsbewegung des Beklagten-Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Kollision auszuschließen sei. Die Feststellungen des Sachverständigen sind anhand des Schadensbildes sorgfältig begründet. Die Tatsache, dass der Sachverständige weiter ausführt, dass ihm nähere Angaben zum Unfallablauf nicht möglich sind, ist auch nicht geeignet, Zweifel an den o.g. Feststellungen aufkommen zu lassen. Vielmehr spricht die Zurückhaltung weiterer Angaben zum Unfall durch den Sachverständigen gerade für eine sorgfältige und gewissenhafte Analyse der nur spärlich vorhandenen Anknüpfungstatsachen.
Im Falle einer Beteiligung mehrerer Fahrzeuge an einem Unfall kommt es für die Frage der Schadensverursachung auf eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeughalter gemäß § 17 Abs. 2 StVG an. Im Rahmen der hier gebotenen Abwägung war zu berücksichtigen, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen eine schuldhafte Verursachung durch den Beklagten zu 2. nicht als bewiesen gelten konnte.
Andererseits war aufgrund der Tatsache, dass nach dem Sachverständigengutachten davon auszugehen ist, dass der Kläger auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren ist, davon auszugehen, dass der Kläger selbst das Unfallgeschehen wesentlich verursacht hat. Insoweit spricht grundsätzlich bei entsprechenden Auffahrunfällen durch den nachfolgenden Verkehr ein Anscheinsbeweis dafür, dass das nachfahrende Fahrzeug den Unfall durch mangelnden Sicherheitsabstand, zu hohe Geschwindigkeit oder mangelnder Aufmerksamkeit herbeigeführt hat. Diesen Beweis des ersten Anscheins konnte der Kläger im Hinblick auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht entkräften, da das Gutachten den von ihm geschilderten atypischen Geschehensablauf, der Kläger habe sein Fahrzeug rückwärts in den fließenden Verkehr gesetzt, gerade nicht bestätigt hat.
Die Beklagten müssen sich jedoch die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 2. geführten Fahrzeuges zurechnen lassen. Die Annahme eines Anscheinsbeweises führt nämlich nicht bereits an sich dazu, dass auch auf Seiten des Beklagten die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges nicht anzurechnen wäre (vgl. dazu OLG Köln in NZV 2004, 29; OLG Naumburg, NZV 1995, 73; OLG Hamburg, VersR 1967, 886).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann das Gericht auch nicht davon ausgehen, dass der Unfall ein für den Beklagten zu 2. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen wäre. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich habe feststellen können, dass zum Zeitpunkt der Kollision das Beklagten-Fahrzeug nicht in einer Rückwärtsbewegung gewesen sei. Ausdrücklich hat er zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund mangelnder weiterer Anknüpfungstatsachen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug möglicherweise unmittelbar vor der Kollision aus einer Rückwärtsfahrt erst zum Stillstand gekommen sei (vgl. dazu Blatt 20 des Gutachtens, Gerichtsakte Blatt 74).
Etwas anderes ergibt sich aus dem Gutachten auch nicht etwa dadurch, dass der Sachverständige auf Blatt 17 und 18 des Gutachtens (GA Bl. 71 f.) weiter ausführt, dass dann, wenn man davon ausgehe, dass der Beklagte sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 40 km/h zum Stillstand abgebremst habe, dann den Rückwärtsgang eingelegt und das Fahrzeug wieder angerollt habe und man ferner davon ausgehe, dass der Kläger dem Beklagten-Fahrzeug in einem Abstand von 50 m gefolgt sei, der Kläger das Beklagten-Fahrzeug bereits passiert haben müsse, ehe der Beklagte angefahren wäre. Zwar geben die Ausführungen des Sachverständigen erheblichen Anlass, an der vom Kläger geschilderten Sachverhaltsversion, nach der der Beklagte nach Abbiegen sein Fahrzeug wieder rückwärts bewegt haben soll, zu zweifeln. Dennoch hat der Sachverständige eindeutig klargestellt, dass diese Erwägungen aufgrund der Tatsache, dass weder die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge noch die Abstände der Fahrzeuge zueinander nachträglich objektivierbar sind, lediglich einer Plausibilitätsprüfung dienen, ohne daraus einen konkreten Unfallablauf herleiten zu können. Die Erwägungen des Sachverständigen können daher nicht als sicher unterstellt werden, da sie bereits dann, wenn die Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeuges weniger als 40 km/h betragen hätte, zu einem anderen, für den Beklagten möglicherweise ungünstigeren Ergebnis gekommen wären. Damit muss bei der Frage der Betriebsgefahr zu Lasten des Beklagten zu 2. berücksichtigt werden, dass das Gutachten des Sachverständigen x letztlich die Sachverhaltsvariante des Klägers nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, so dass weder von einer Unabwendbarkeit des Unfallereignisses auf Seiten des Beklagten ausgegangen werden kann, noch davon, dass die Betriebsgefahr hinter einem möglicherweise überwiegenden Verschulden des Klägers vollständig zurücktritt.
Dem Beklagten zu 2. war damit aufgrund der von seinem Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr ein Verursachungsbeitrag in Höhe von 20 % zuzurechnen. Da die vom Kläger behaupteten Aufwendungen zur Beseitigung der Unfallschäden dem Grunde nach erstattungsfähig und der Höhe nach von den Beklagten nicht bestritten worden sind, sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger 20 % der ihm entstandenen Aufwendungen, mithin einen Betrag von 1.063,08 € zu erstatten.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Nachdem die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 11.06.2008 weitere Zahlungen verweigert hat, hat sie sich ab diesem Zeitpunkt mit der geschuldeten Zahlung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug befunden, so dass der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB von den Beklagten Verzinsung des Betrages in der im Tenor ausgesprochenen Höhe verlangen kann.
Die Beklagten sind ferner verpflichtet, dem Kläger die ihm aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Diese Kosten fallen im Rahmen eines Anspruches nach § 7 StVG in den Schutzbereich der verletzten Norm (vgl. BGH NJW 2006, 1065 sowie Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 249 Rdnr. 38). Allerdings kann der Kläger Erstattung dieser Kosten nur aus einem Streitwert in Höhe des in der Hauptsache zugesprochenen Betrages verlangen und nicht aus einem Streitwert in Höhe des ursprünglich geltend gemachten Betrages von 5.315,42 €, da nur insoweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes berechtigt war.
Erstattungsfähig sind mithin aus einem Streitwert von 1.063,08 € eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gemäß Ziffer 2300 VVRVG (110,50 €) zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € gemäß Ziffer 7002 VVRVG zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VVRVG) in Höhe von 19 %, mithin ein Gesamtbetrag von 155,30 €.
II.
Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Insbesondere scheidet eine Schadensersatzpflicht gemäß § 823 BGB aus, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Beklagte zu 2. den Unfall schuldhaft verursacht hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Abs. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 5.315,42 €