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Landgericht Mönchengladbach·10 O 587/97·26.06.2002

Architektenhaftung: Schadensersatz ohne Fristsetzung ausgeschlossen; HOAI-Mindestsatzhonorar

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Bauträgerin verlangte vom Architekten Schadensersatz wegen nicht genehmigungsfähiger Bauplanung; der Architekt machte im Wege der Widerklage restliches Honorar geltend. Das Gericht bejahte zwar Mängel der Planung (u.a. Abstandsflächen/Brandwand), verneinte aber Schadensersatz, weil keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde und Nachbesserung (insb. durch Umplanung auf Tiefgarage) möglich und zumutbar war. Die Widerklage hatte Erfolg: Nach Kündigung kann der Architekt Vergütung nach § 649 BGB verlangen; die mündliche Pauschalhonorarabrede war nach § 4 HOAI unwirksam, sodass Mindestsätze anzusetzen waren.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Widerklage auf Zahlung des Architektenhonorars zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Architekt schuldet aus dem Architektenvertrag grundsätzlich die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung, die den einschlägigen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

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Die Haftung des Architekten für fehlende Genehmigungsfähigkeit entfällt nur ausnahmsweise bei einer vom Bauherrn in Kenntnis des Genehmigungsrisikos beauftragten „Risikoplanung“, wofür der Architekt eine ausreichende Risikoaufklärung darzulegen und zu beweisen hat.

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Schadensersatz wegen Mängeln des Architektenwerks setzt grundsätzlich eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraus; die Frist ist nicht entbehrlich, wenn eine Nachbesserung möglich und dem Auftraggeber zumutbar ist.

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Auch nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrags kann der Unternehmer Vergütung nach § 649 BGB verlangen; Mängel können dem Vergütungsanspruch nicht entgegengehalten werden, wenn der Besteller die erforderliche Frist zur Mängelbeseitigung nicht gesetzt und Gewährleistungsrechte nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hat.

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Eine lediglich mündliche Pauschalhonorarvereinbarung, die den Formerfordernissen der HOAI nicht genügt, ist unwirksam; in diesem Fall kann der Architekt die HOAI-Mindestsätze abrechnen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 HOAI§ 6 Abs. 1 S. 1 Thüringische Bauordnung§ 17 Abs. 1 Thüringische Bauordnung§ 29 Abs. 8 S. 1 Thüringische Bauordnung§ 635 BGB§ 631 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an denBeklagten 23771,69 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 25.1.1999 zuzahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließ-lich der durch die Berufungsinstanz verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Beklagtengegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zuvollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Werklohn- und Schadensersatzansprücheim Zusammenhang mit einem Architektenvertrag. Die Klägerin nimmtden Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, während der Be-klagte widerklagend seine Honorarforderung geltend macht.

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Die Klägerin, eine Bauträgergeseilschaft, -beauftragte im Jahr1995 den Beklagten als Architekten mit den Grundleistungen derLeistungsphasen 1 bis 5 des § 15 HOAI für den BaU eines Wohn-und Gewerbeprojektes in ……….. Der Beklagte soll-te ein Pauschalhonorar von 100.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteu-er erhalten, worauf die Klägerin 75.000,-- DM netto gezahlt hat.

4

Bereits im Jahr 1993 hatte der Voreigentümer des Grundstückshinsichtlich einer Bebauunif eine Bauvoranfrage an die zuständige Bauordnungsbehörde gestellt. Diese teilte mit, dass die von demVoreigentümer damals vorgesehene Anordnung von Stellplätzen imhinteren Teil des Grundstücks nicht genehmigungsfähig sei. Aufder Grundlage geänderter Baupläne, die die Stellplätze zugunsteneiner Tiefgarage entfallen ließen, wurde die Bauanfrage 1994 po-sitiv,entschieden. Diese Unterlagen, die sich im Besitz der Klä-gerin befanden, wurden dem Beklagten bei der Erteilung des Auf-trages überlassen.

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Der Beklagte fertigte zunächst auf Basis dieser Unterlagen einKonzept für die Bebauung des Grundstücks. Nach Erörterung ver-schiedener weiterer Planungsvarianten mit der Klägerin erstellteder Beklagte eine Planung für das Grundstück, demzufolge auf demhinteren Teil desselben ein Garagenbau im Doppelparkersystem ingeschlossener Bauweise mit einer Grundstücksgrenzbebauung vonca. 28 Meter Länge vorgesehen war.

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Vorausgehend war zwischen den Zeugen …. und dem Beklagtenbzw. dem Zeugen ….. die Notwendigkeit einer Nachbar-beteiligung erörtert worden, wobei im einzelnen streitig ist,welche Maßnahmen in diesem Rahmen als notwendig angesehen underörtert worden sind. Auf Bitte der Klägerin erteilte der Grenz-nachbar …. im Juli 1996 dem geplanten Bau von Stellplätzen ander Grundstücksgrenze seine Zustimmung. Zu einer Übernahme einerBaulast auf dessen Grundstück kam es dagegen nicht.

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Im Nachfolgenden kam es zu Gesprächen zwischen den Baubehördenund den Beklagten über die Zulässigkeit der Bauplanung. Insbe-sondere die Notwendigkeit einer Baulastübernahme wurde dabeiseitens des Bauordnungsamtes …. angesprochen.

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Im August 1996 kündigte die Klägerin den Vertrag mit dem_Beklag-ten, ohne diesen zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben,und gab .eine Neuplanung des Projektes in Auftrag.

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Mit Bescheid vom 23. Juni 1997 lehnte das Bauordnungsamt derStadt …. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend den von dem Beklagten gefertigten Plänen endgültig ab.Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Grund~stücksgrenzbebauung im hinteren Teil des Grundstücks einen Ver-stoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 der ….. Bauordnung dar-stellte, da insoweit weder eigene Abstandsflächen noch Abstands-flächen auf dem Nachbargrundstück durch Übernahme einer Baulastvorlägen. Des Weiteren wurde die Ablehnung mit einem Verstoß ge-gen die Brandschutzvorschriften des § 17 Abs. 1 der ….. Bauordnung begründet, da in der zum südwestlichen Nach-bargrundstück zu errichtenden Brandwand gemäß § 29 Abs. 8 S. 1der Thüringischen Bauordnung unzulässige Öffnungen in den Pla-nungen vorgesehen seien. Der gegen die Ablehnung eingelegte Wi-derspruch der Klägerin bli~bt erfolglos.

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In der Folgezeit realisierte die Klägerin ohne Hilfe des Beklag-ten auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus, das mit einer Tiefgarage ausgestattet ist, die unmittelbar an der Grenzezum Nachbargrundstück errichtet ist und in diesem Bereich ca.1,50 m aus dem Geländer herausragt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Beklagten einSchadensersatzanspruch zu, weil die von ihm erstellten Bauplänenicht genehmigungsfähig und damit mangelhaft gewesen seien.

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Sie behauptet, der Beklagte habe es versäumt, sie vor der Ein-reichung der Bauantragsunterlagen auf die Notwendigkeit einerBaulasteintragung hinzuweisen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, es habe einer Aufforderung des Be-klagten zur Nachbesserung nicht bedurft, da eine vollkommeneNeukonzeption erforderlich und eine Nachbesserung deshalb unmög-lich gewesen sei. Die von dem Beklagten als Alternative vorge-schlagene Pergola-Lösung, die anstatt einer geschlossenen Bau-weise der Garagenanlage an der Grundstücksgrenze einer pergo-laartige Bauweise vorsieht, sei ebenso wie die ursprünglichePlanung bauordnungsrechtlich unzulässig, da sie ebenso wie dieseAbstandsflächen auslöse. Die Planurigsvarianten mit einer Tiefgarage erforderten eine derart grundlegende Änderung der bisheri-gen Planung, dass sie einer vollkommenen Neukonzeption des Ge-bäudes gleichkämen.

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Zudem sei das zwischen den Parteien notwendige Vertrauens-verhältnis endgültig erschüttert gewesen. So habe der Beklagtesich im Laufe der Planung nicht in der Lage gezeigt, wichtigebauordnungsrechtliche Vorschriften einzuhalten und sie überhauptvon der Notwendigkeit etwa einer Baulasteintragung in Kenntniszu setzen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.den Beklagten zu verurteileri, an sie DM 291.021,44 nebst 9% Zinsen seit dem 29. Januar 1998 zu zahlen;

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2.den Beklagten zu verurteilen, sie gegenüber Herrn Diplom-Ingenieur ….. und Herrn…., von der Verbindlichkeit bezüglich des Mangelfolgeschadens aus der Nichterfüllung des Architektenvertrages mit dem Beklagten in Höhe von DM 205.560,00 zuzüglich Zinsen seit dem 10. Juli 1998 freizustellen;

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3.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, allemateriellen Mangel- und Mangelfolgeschäden, die aus derNichterfüllung des Architektenvertrages entstanden sindbzw. entstehen werden, zu ersetzen, soweit der Anspruchnicht bereits von Ziffer 1. oder Ziffer 2. umfasst ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt er,

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die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhevon DM 46.493,38 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu-zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit der von ihm vorge-legten Planung. Er habe die Klägerin wiederholt darauf hinge-wiesen, dass für die Errichtung der Stellplätze eine Baulast-übernahme seitens des Nachbarn erforderlich sei. Gleichwohl habeihn die Klägerin gedrängt, die Planung unter Einbeziehung desvon ihr gewünschten Doppelparkersystems abzuschließen, ohne dasszunächst die Baulastübernahme vorliege. Der Bauantrag habe inso-weit einfach eingereicht werden sollen, da die Klägerin habeausloten wollen, ob die von ihr gewünschte Planung nicht dochohne eine entsprechende Maßnahme genehmigungsfähig sei.

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Später habe man auf das Schreiben der Baubehörde vom 15. Septem-ber 1995 hin alternativ ein offenes Doppelparkersystem in Formeiner Pergolakonstruktion vorgeschlagen, da insoweit bessereAussichten hinsichtlich der Erteilung einer Genehmigung bestan-den hätten. Insoweit habe er auch Gespräche mit dem Bauordnungs-amt geführt. Dabei sei ihm signalisiert worden, dass insoweitdie Eintragung einer Baulast nicht erforderlich sei. Die Kläge-rin habe diese Variante jedoch nicht aufgegriffen, sondern viel-mehr in Kenntnis der gesamten Umstände an der geschlossenen Bau-weise festgehalten.

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Jedenfalls hätte man ihm eine Möglichkeit zur Nachbesserung ein-

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räumen müssen. Eine solche sei möglich. Die von ihm vorgelegtePlanung könne ohne eine völlige Neukonzeption so geändert wer-den, dass sie genehmigungsfähig sei. Neben der Pergolakonstruk-tion komme auch eine Tiefgarage als Lösung in Betracht. Einesolche ließe sich in die bisherige Planung einfügen, ohne dass damit eine wesentliche Änderung der übrigen Planung verbundensei ..

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Widerklagend macht der Beklagte seinen Honoraranspruch geltend,den er unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der ge-leisteten Zahlungen der Klägerin mit Rechnung vom 13.12.1998(Bl. 268 f. d.A.) auf DM 46.493,38 (entspricht EUR 23.771,69)

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beziffert. Der Beklagte ist der·Ansicht, die Honorarvereinbarungsei unwirksam, da das vereinbarte Honorar unter den Mindestsät-zen der HOAI liege, so dass die Mindestsätze der HOAI Anwendung fänden.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ein Honoraranspruch des Beklagtenbestehe nicht, da die von ihm vorgelegte Planung wegen der be-reits dargelegten Mängel· unbrauchbar sei.

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Mit Grundurteil vom 2. Juni 1999 hat das Gericht die Klagefor-derung dem Grunde nach zugesprochen. Auf die Berufung des Be-klagten hin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom20. April 2000, Az. 12 U 152/99, das Grundurteil als unzulässigaufgehoben und den Rechtsstreit an das Gericht zurückgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf dieTatbestände dieser Urteile Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …….. Hinsichtlich des Ergebnisses der IBeweisaufnahme wird auf' die Sitzungsprotokolle vom 01.10.1998(Bl. 190 ff. d.A.), vom 02.12.1998 (Bl. 235 ff. d.A.) und vom23.11.2000 (Bl. 586 ff. d.A.) Bezug genommen. Zu der Frage, obdie Einplanung einer Tiefgarage in die bisherige, dem Bauantragzugrundeliegende Planung, ohne wesentliche Eingriffe möglichwar, hat das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen ….vom 3.8.2001 (im Anlagenband) eingeholt, auf das Bezug genommenwird.

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,Entscheidungsgründe:

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1.Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein solcher ergibtsich nicht aus § 635 BGB.

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1.Zwar liegt ein Mangel vor. Aufgrund des mit der Klägerin ge-schlossenen Architektenvertrages schuldete der Beklagte einengenehmigungsfähigen Bauplan (§ 631 BGB). Dies bedeutet insbeson-dere, dass die Planung den geltenden bauordnungsrechtlichen undbauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen musste (OLG Düs-seldorf, NJW-RR 1996, 403, 404 m.w.N.).

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a)

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Im vorliegenden Fall war die von dem Beklagten erstellte Planungaus mehreren Gründen nicht genehmigungsfähig. Die geplante Gara-genanlage war wegen Verletzung der abstandsrechtlichen Vor-schriften der Bauordnung des Landes Thüringen ohne eine Ab-standsbaulast auf dem Nachbargrundstück unzulässig. Auch dievorgesehene Bauweise des Dachgeschosses als Staffelgeschoss lös-te Abstandsflächen auf den Nachbargrundstücken aus. Zudem warenunzulässige Fensteröffnungen in der Brandmauer zu dem südwest-lich gelegenen Nachbargrundstück vorgesehen.

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b)

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Entgegen der Ansicht des Beklagten haftet er auch für diesenMangel. Nach allgemeinen Grundsätzen entfällt die Haftung des Architekten für eine nicht genehmigte Planung ausnahmsweisedann, wenn der Auftrag von vornherein nur auf den Versuch ge-richtet war, eine Baugenehmigung zu erhalten (vgl. OLG Düssel-dorf Ba0R 1996, S. 287 f.). In derartigen Fällen ist der ge-schuldete Erfolg alleine der Versuch, d.h. der Antrag auf Bauge-nehmigung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Architektden Bauherrn unter Ablehnung der eigenen Haftung ausreichend ü-ber etwaige Bedenken hinsichtlich der Genehmigung hingewiesen und ihn eingehend über das zu erwartende Risiko und die möglichen Schwiegkeiten belehrt hat (vgl. OLG Düsseldorf, BauR1996, S. 287; OLG Düsseldorf, BauR 1986,S. 469 (471)). Unterdiesen Voraussetzungen entfällt die Haftung eines Architekten dann, wenn der Bauherr mit der riskanten Planung einverstanden war und diese in Auftrag gegeben hat "obwohl er wußte" dass ihreGenehmigungsfähigkeit gerade nicht gesichert war. Die Beweislastfür eine entsprechende Aufklärung obliegt dem Architekten (OLGDüsseldorf; BauR 1996, S. 287 (288)).

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Den entsprechenden Nachweise einer in Auftrag gegebenen Risiko-planung nach erfolgter entsprechender Aufklärung seinerseits hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht erbracht, so dassvon dem Normalfall auszugehen ist, dass eine genehmigungsfähigerBauplanung geschuldet wird. Insoweit wird, zur Vermeidung vonWiederholungen auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung der Aus-sagen der Zeugen …. und …. in dem Grundurteil derKammer vorn 2. Juni 1999 (Bl. 327 ff. d.A.) und im Berufungs-urteil vorn 20. April 2000 (BI. 510 ff. d.A.) Bezug genommen.

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2 .

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Dem'Schadensersatzanspruch 'der Klägerin steht aber schon entge-gen, dass sie versäumt hat, dem Beklagten gem. § 634 Abs. 1 BGBeine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Das Setzen ei-ner Frist zur Nachbesserung war vorliegend nicht gem. § 634 Abs.2 BGB entbehrlich. '

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Die Fristsetzung war nicht wegen eines besonderen Interesses derKIägerin entbehrlich. Insbesondere war es der Klägerin zuzumu-ten, auch weiterhin mit dem Beklagten zusammenzuarbeiten. DieFehlleistung des Beklagten war nicht derart eklatant, dass derKIägerin eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten gewesen wäre, weil eine Nachbesserung durch den Beklagten von vornhereinaussichtslos erschien (Vgl. BGHZ 46, 242, 245; Palandt-Strau,

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61. AufI., § 634 Rn. 4). Mit Ausnahme der aufgeführten Mängelwar die Bauplanung genehmigungsfähig. Dabei waren die Mängelnicht so schwerwiegend, dass sie nur im Rahmen einer Neuplanung,bzw. wesentlichen Änderung der bisherigen Planung hätten behobenwerden können.

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a)

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Die zur Abhilfe der in Bezug auf das Dachgeschoss bestehenden

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Genehmigungshemmnisse erforderlichen Änderungen wären ohne einewesentliche Umplanung möglich gewesen. Diese hätte allein dasDachgeschoss betroffen und hätte die Gesamtkonzeption des Bau-vorhabens nicht berührt. So wäre eine Ausführung als einfachesGeschoss anstatt des Baus eines Staffelgeschosses ohne größereUmplanungen möglich gewesen. Entsprechendes gilt hinsichtlichder erforderlichen Änderungen der Brandmauer. Diesbezüglich wäre ein Verzicht auf die seitens des Bauordnungsamtes moniertenFensteröffnungen möglich gewesen.

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b)

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Soweit die geplante Garagenlage wegen der von ihr ausgelöstenAbstandsflächen auf dem Nachbargrundstück nicht genehmigungs-fähig war, wäre eine Beseitigung des Mangels durch die Errich-tung einer Tiefgaragenanlage möglich gewesen. Eine solche wärenach den Ausführungen des Sachverständigen möglich gewesen, ohnedass dadurch die bestehende Planung der oberirdischen Geschossehätte geändert werden müssen (S. 27 des Gutachtens ……) .Entsprechend hätten wesentliche Teilung der bisherigen Planungunverändert übernommen werden können, die notwendigen Änderungen im Bereich des Untergeschosses wären einer vollständigen Neupla-nung des Bauvorhabens nicht gleichgekommen, wie sich aus den ü-berzeugenden Ausführungen des Gutachters …., denen dieKammer folgt, ergibt (vgl. Bl. 27 ff. des Gutachtens).

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Die Errichtung einer Tiefgarage wäre der Klägerin auch zumutbargewesen. Zwar hätte sie nach den vorgestellten Planungsalter-nativen des Beklagten entweder zu erheblichen. Mehraufwendungenfür die Errichtung eines zusätzlichen Untergeschosses oder zudem Verlust von Nutzfläche im Kellergeschoss geführt. DiesenNachteile stand aber der Vorteil zusätzlicher Flächen im Hofbe-reich bzw. auf dem Dachbereich der Tiefgarage gegenüber. Zudemmusste die Klägerin aufgrund der ihr bekannten Bauvoranfrage desVoreigentümers damit rechnen, dass letztlich nur eine Lösung mitTiefgarage genehmigungsfähig sein würde. Auch dies zeigt, dassder Klägerin eine Umplanung mit dem Ziel der Schaffung einerTiefgarage zuzumuten war.

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Dem steht nicht entgegen, dass bei der Errichtung einer Tief-garage entsprechend den von dem Sachverständigen begutachtetenVarianten mögLicherweise doch eine Baulast auf be-nachbartenGrundstücken erforderlich geworden wäre (S. 31 des Gutachtens)Zunächst wäre eine solche nur in erheblich geringerem Umfang er-forderlich geworden, da die Außenwand der Tiefgarage wegen ihrerAbsenkung erheblich geringere_ Abstandsflächen verursacht hätte ..Mit der geringeren Wandhöhe geht auch eine entsprechend geringe-re Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks einher, so dass dieChancen, die Bewilligung einer derartigen Baulast zu erl~ngen,deutlich erhöht ?ind. Dies zeigt sich schließlich ln dem Um-stand, dass es tatsächlich zu einer Errichtung einer Tief~aragegekommen ist, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortragdes Beklagten nur mittels der Bewillig~ng einer Baulast auf demNachbargrundstück errichtet werden konnte.

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4.

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c)

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Es kann offen bleiben, ob daneben eine Herstellung der Geneh-migungsfähigkeit des Bauvorhabens auch dadurch hätte erreichtwerden 'können, dass anstatt einer geschlossenen Bauweise derHofgaragen-Anlage eine pergolaartige Bauweise gewählt worden wä-re, um so das für Pergolen bestehende Abstandsflächenprivileggern. § 6 Abs. 12 ThürBO nutzen zu können. Ob ein entsprechenderBauantrag erfolgreich gewesen wäre, erscheint nach der Aussageder Zeugin …. zweifelhaft. Jedenfalls aber lag in der Er-richtung einer Tiefgarage eine gangbare, der Klägerin zumutbareMöglichkeit der Mängelbeseitigung.

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3.'

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Sonstige Anspr~chsgrundlagen, auf die sich die Klage stützenkönnte, sind nicht ersichtlich. Hat die Klägerin gegen den Be-klagten keinen Schadensersatzanspruch, sind auch der geltend ge-machte Freistellungsanspruch (Ziffer 2. des Klageantrags) undder Feststellungsanspruch (Ziffer 3. des Klageantrags) nicht be-gründet.

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11.

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Die Widerklage ist begründet.

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1 .

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Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung des ausstehenden Honorarsergibt sich aus § 649 S. 2 BGB. Dem Honoraranspruch steht dabeinicht entgegen,' dass die Planung, die der Beklagte vorgelegthat, nicht genehmigungsfähig waren. Zwar liegt - wie be~eitsausgeführt - insoweit ein Fehleri.S.d. § 633 Abs. 1 BGB vor.Der Kläger hatte jedoch' insoweit die allgemeinen Gewährleis-tungsansprüche. Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages im Wege des § 649 BGB ist der Unternehmer grundsätzlichgem. § 633 Abs. 2 BGB verpflichtet und berechtigt, Mängel anden von ihn bereits erbrachten Teilleistungen zu beseitigen(Palandt-Sprau, 61. Aufl., -§ 649 Rn. 3; BGH NJW 1988, 140, 141)

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Diesen Anspruch hat die Klagerin jedoch nicht geltend gemachthat. Vielmehr hat die Klagerin direkt Schadensersatz geltend ge-macht, ohne dem Beklagten zuvor die nach § 634 Abs. 1 S. 1 BGBerforderliche Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt zu ha-ben. Deshalb kann die Klagerin dem Beklagten die Mangelhaftig-keit des Architektenwerkes auch im Rahmen des § 649 S. 2 BGBnicht entgegenhalten.

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Die Abrechnung des Beklagten vom 13.12.1998 (Bl. 268 f. d.A.)entspricht ,den Vorgaben der HOAI. Die zwischen den Parteien nurmündlich getroffene Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist-gem.§ 4 HOAI unwirksam, der Beklagte ist daher berechtigt, die ent-sprechenden Mindestsatze der HOAI geltend zu machen (§ 4 Abs. 4HOAI) .

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Der Honoraranspruch des Beklagten entfallt auch nicht deshalb,weil seine Leistungen für die Klagerin völlig unbrauchbar gewe-sen waren. Wie bereits ausgeführt, war die von dem Beklagten er-stellte Planung nicht derart mangelbehaftet, dass sie nicht alsGrundlage für die weitere Planung hatte dienen können.

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2.

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Die Zinsforderung des Beklagten ergibt sich aus §§ 284, 286, 288BGB a.F. aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.,

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'III

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Ent-scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709ZPO.

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IV.

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Der Schriftsatz vorn 27.06.02 gibt zu einer Wiedereröffnung. der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Der Anhörungsantrag·

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ist verspätet gestellt. Im übrigen kommt es auf die Frage der Kosten nach den vorstehenden Urteilsgründen entscheidend nicht an.

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Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren: 320.320,98 EUR( 626 . 493, 38DM). -

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 296.549,29 EUR (580.000,--DM) .