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Landgericht Mönchengladbach·10 O 523/03·02.06.2004

Anwaltshaftung: Keine Nachforschungspflicht bei ununterzeichnetem Vertrag ohne Zweifel

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm seinen früheren Anwalt wegen eines im arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs auf Schadensersatz in Anspruch. Er rügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung, insbesondere zur Frage, ob die klagende Firma überhaupt Arbeitgeberin und aktivlegitimiert gewesen sei. Das Landgericht verneinte eine Pflichtverletzung, weil der Kläger unmissverständlich erklärt hatte, die übergebenen (unterschriebenen Exemplare fehlenden) Vertragsunterlagen gäben die tatsächlich geschlossenen und erfüllten Vereinbarungen wieder und keine greifbaren Zweifel am Vertragsschluss vorlagen. Zudem verneinte das Gericht einen Schaden, da bei Bestreiten des Arbeitsverhältnisses jedenfalls ein Bereicherungsanspruch in Betracht gekommen wäre. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteten anwaltlichen Beratungsfehlers abgewiesen, da keine Pflichtverletzung und kein Schaden festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Angaben seines Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit weder kennt noch kennen muss.

2

Überreicht der Mandant Vertragsunterlagen ohne Unterschrift und erklärt unmissverständlich, sie gäben die tatsächlich geschlossenen und erfüllten Vereinbarungen wieder, besteht ohne greifbare Zweifel keine Pflicht des Rechtsanwalts zu weiteren Ermittlungen zum tatsächlichen Vertragsschluss.

3

Eine Pflicht zur weitergehenden Sachverhaltsaufklärung besteht nur, wenn konkrete Umstände hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an entscheidungserheblichen Tatsachen (z.B. Vertragspartnerstellung/Aktivlegitimation) begründen.

4

Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung setzt neben der Pflichtverletzung voraus, dass der Mandant durch das anwaltliche Verhalten einen kausalen Vermögensnachteil erleidet; fehlt es an einem Nachteil, scheidet Haftung aus.

5

Kann sich der Vergleichsabschluss bei hypothetisch anderem Prozessvortrag des Mandanten wegen eines jedenfalls bestehenden (z.B. bereicherungsrechtlichen) Anspruchs des Gegners nicht als nachteilig erweisen, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden.

Relevante Normen
§ BGB §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1§ Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB§ 675 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Wenn ein Mandant dem Anwalt Vertragsunterlagen überreicht, die zwar keine Unterschrift tragen, deren Inhalt aber nach der unmissverständlichen Erklärung des Mandanten die tatsächlichen Vereinbarungen der dort ausgewiesenen Vertragsparteien wiedergeben, obliegt dem Rechtsanwalt keine weitere Sachverhaltsaufklärung zu der Frage, ob der Vertrag von den maßgeblichen Parteien wirklich abgeschlossen worden ist.

Ohne hinreichende Anhaltspunkte, die greifbare Zweifel am Vertragsabschluss als tatsächlicher Vorgang (Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen) begründen, muss ein Rechtsanwalt von sich aus nicht jenseits des im zugetragenen Sachverhaltes und der sich daraus in Bezug auf die Wirksamkeit des Vertrages ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Problemkreise weitere Ermittlungen dahingehend durchführen, ob das Vertragsangebot möglicherweise doch nicht vom Mandanten angenommen worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers.

2

Der Kläger erteilte dem Beklagten im Jahr 2000 den Auftrag, ihn in einer Arbeitsrechtsstreitigkeit vor dem Arbeitsgericht XXX zu vertreten. Die Firma XXX XXX aus XXX (im folgenden XXX genannt) machte aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung Rückzahlungsansprüche gegen den Kläger in Höhe von 24.480,00 DM geltend. Zum Inhalt dieser Vereinbarung wird auf 80 GA Bezug genommen. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis gegenüber XXX mit Schreiben vom 27.06.2000 gekündigt. Da er damit weniger als 5 Jahre (Eintritt am 01.07.1996) beschäftigt war, forderte XXX die von ihr gezahlte Tantieme entsprechend des Vorbehaltes in der Vereinbarung zurück.

3

Im Beratungsgespräch überreichte der Kläger dem Beklagten einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag (Anlage B 2, Bl. 78 GA), einen ebenfalls nicht unterzeichneten Nachtrag (Anlage B 3, Bl. 80 GA) sowie Gehaltsabrechnungen (Anlage B 4, Bl. 81 ff. GA). Sämtliche Unterlagen wiesen XXX als Arbeitgeber aus. Der Kläger erklärte dem Beklagten, dass dies sein Arbeitsvertrag sei, er nur über kein unterschriebenes Exemplar verfüge. Dieser Vertrag sei jedoch so geschlossen und auch von beiden Parteien so erfüllt worden.

4

Der Beklagte bestellte sich darauf hin beim Arbeitsgericht XXX für den Kläger, erwiderte in der Sache aber nicht auf die Klage. Im Gütetermin wurde ein Vergleich geschlossen. Der Kläger verpflichtete sich, an XXX bei vorzeitiger Zahlung bis zum 31.01.2001 einen Betrag von 9.000 DM zu zahlen, was er nachfolgend auch tat.

5

In einem weiteren Prozess machte XXX gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche geltend. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Das LAG Hamm war der Auffassung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und XXX nie bestanden habe.

6

Der Kläger verlangt nun vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der gezahlten Vergleichssumme und der Anwaltskosten.

7

Er ist der Auffassung, dass der Beklagte den Vergleich mangels Erfolgsaussichten der Klage nicht hätte abschließen dürfen. Der Beklagte habe den Sachverhalt nicht sorgfältig aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte er feststellen müssen, dass XXX nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Er habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass er schon lange für die Geschäftsführer der XXX unter unterschiedlichen Firmierungen tätig gewesen sei. Er habe auch darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführer der XXX zwei Unternehmen nebeneinander betreiben würden und dass z.B. die gesamte Buchhaltung der jetzigen XXX bei der XXX geführt werde. Der Beklagte habe sich die vorgelegten Unterlagen nur kurz angesehen und ihn dann mit der Bemerkung nach Hause geschickt, dass man zunächst einmal die Güteverhandlung abwarten wolle. Wenn der Beklagte weiter nachgefragt hätte, wäre ihm bereits damals mitgeteilt worden, was er dann auch seinem späteren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt habe. Ihm wäre erläutert worden, dass XXX erst im Nachhinein versucht habe, ihm den Vertrag unterzuschieben und dass er den Vertrag aus diesem Grunde nicht unterschrieben habe. Ihm sei vom Beklagten noch nicht einmal die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt worden, die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Firmen darzulegen.

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Sämtliche Versuche, dem Beklagten in der Güteverhandlung klarzumachen, dass der vorgelegte Vertrag keine Wirksamkeit entfalten könne, da er nie geschlossen worden sei, seien fehlgeschlagen. Auch sei die Frage, ob der Vertrag überhaupt Gültigkeit habe, nie thematisiert worden. Gerade wegen der Nichtunterzeichnung hätte sich jedoch hier für den Beklagten diese Frage aufdrängen müssen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.253,89 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Die Akten des Arbeitsgerichts XXX - XXX - wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Da der maßgebliche Beratungsvertrag im Jahre 2000 geschlossen worden ist, sind auf das Schuldverhältnis die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

18

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des auf anwaltliche Beratung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB).

19

Eine Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleiches ist nicht gegeben. Weil der Kläger im Verlaufe des Beratungsgespräches den nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag und den ebenfalls nicht unterschriebenen Nachtrag mit der Bemerkung vorgelegt hat, dies sei sein Arbeitsvertrag, er verfüge nur über kein unterschriebenes Exemplar, dieser Vertrag sei jedoch so geschlossen und auch von beiden Parteien so erfüllt worden, bestand für den Beklagten keine Veranlassung zu weiteren Nachforschungen dahingehend, ob der Vertrag tatsächlich und mit diesem Inhalt abgeschlossen worden ist. Auch hatte der Beklagte keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Firma XXX tatsächlich Vertragspartner des Klägers war.

20

Zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden Beratungspflichten gehört grundsätzlich auch die Aufklärung des Sachverhaltes. Mit der bloßen rechtlichen Würdigung des Vorgetragenen darf er sich nicht begnügen. Der Anwalt ist seinem Auftraggeber zu einer umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet. Er muss prüfen, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Hierzu hat er den Mandanten gezielt zu befragen. Damit muss der Anwalt sich die Informationen, die er für eine zielführende Bearbeitung braucht, schaffen und ergänzen. Reicht dies nicht, so ist der Anwalt gehalten, vom Mandanten einschlägige Unterlagen zu erbitten und ggf. weitere Ermittlungen durchzuführen. Den Mandanten muss der Anwalt vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt offenbaren und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH, NJW 1996, 2929, 2931).

21

Daraus folgt, dass die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung sehr weit gefasst aber auch nicht unbeschränkt ist. Was im Einzelfall geboten ist, hängt von den gesamten Umständen, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des erteilten Mandates ab. Es ist zu berücksichtigen, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwaltes eine Vertragspflicht des Mandanten darstellt. Der Anwalt darf daher grundsätzlich auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben des Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit weder kennt noch kennen muss (BGH, NJW 1985, 1154; NJW 1994, 2293; NJW 1996, 2929; NJW 1998, 2048; NJW 2000, 730). Der Anwalt hat sich auch nur mit den tatsächlichen Angaben zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm übertragenen Auftrags zu beachten sind. Er braucht sich also grundsätzlich nicht um die Aufklärung möglicher Vorgänge zu bemühen, die nach den vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht in einer inneren Beziehung zu dem Sachverhalt stehen, aus dem der Mandant Ansprüche herleiten oder aus dem er sich gegen Ansprüche seines Vertragspartners verteidigen will (vgl. BGH, NJW 2002, 1413).

22

Wenn ein Mandant dem Anwalt Vertragsunterlagen überreicht, die zwar keine Unterschriften tragen, deren Inhalt aber nach der unmissverständlichen Erklärung des Mandanten die tatsächlichen Vereinbarungen der dort ausgewiesenen Vertragsparteien wiedergeben, obliegt dem Rechtsanwalt keine weitere Sachverhaltsaufklärung zu der Frage, ob der Vertrag von den maßgeblichen Parteien wirklich abgeschlossen worden ist. Ohne hinreichende Anhaltspunkte, die greifbare Zweifel am Vertragsschluss als tatsächlichen Vorgang (Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen) begründen, muss ein Rechtsanwalt von sich aus nicht jenseits des ihm zugetragenen Sachverhaltes und der sich daraus in Bezug auf die Wirksamkeit des Vertrages ergebenden rechtlichen oder tatsächliche Problemkreise weitere Ermittlungen dahingehend durchführen, ob das Vertragsangebot möglicherweise doch nicht vom Mandanten angenommen worden ist.

23

Zweifel an der Aktivlegitimation von XXX mussten sich für den Beklagten nicht aufdrängen. Die Erklärung des Klägers, es existiere kein unterzeichnetes Vertragsexemplar, dies sei aber sein Arbeitsvertrag, der auch von beiden Parteien so erfüllt worden sei, deckt sich mit dem Vortrag der XXX in ihrer Klageschrift vom 22.09.2000 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht XXX (Bl. 2 der beigezogenen Akte XXX). Auch die vom Kläger überreichten Gehaltsabrechnungen weisen XXX als Arbeitgeber aus. Weitere Nachforschungen seitens des Beklagten, ob XXX tatsächlich der Arbeitgeber des Klägers ist, waren deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht veranlasst.

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Selbst wenn der Kläger den Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt haben sollte, dass er schon lange für die Geschäftsführer der XXX unter unterschiedlichen Firmierungen tätig gewesen sei, dass die Geschäftsführer zwei Unternehmen nebeneinander betreiben würden und dass die gesamte Buchführung der jetzigen XXX bei der XXX geführt werde, würde dies angesichts der eindeutigen Unterlagen nichts ändern. Sämtliche Schriftstücke weisen ausdrücklich die Firma XXX als Arbeitgeber aus. Dass Geschäftsleute mehrere Firmen betreiben und in der einen Firma Verwaltungsaufgaben der anderen mit erledigt werden, ist nicht ungewöhnlich und muss nicht stets Anlass für Zweifel an der Identität des Vertragspartners geben. Wenn - wie hier - der Inhalt des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt worden ist und hieraus die Vertragsparteien eindeutig hervorgehen, bestehen gerade keine begründeten Zweifel, ob die im Vertrag angegebene Firma der wirkliche Arbeitgeber ist. Sofern schriftlich dokumentierte Vereinbarungen nicht bestehen, mag dies im Einzelfall anders zu beurteilen sein. Dass der Inhalt der überreichten Unterlagen nicht den tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt, war für den Beklagten aufgrund der Erklärungen des Klägers allerdings nicht erkennbar.

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Die weitere Behauptung, der Kläger habe in der Güteverhandlung versucht, dem Beklagten klarzumachen, dass der Vertrag keine Wirksamkeit entfalten könne, da er nie geschlossen worden sei, ist unsubstantiiert. So fehlt konkreter Vortrag dazu, was genau er dem Beklagten diesbezüglich gesagt haben will. Auch steht diese Behauptung im Widerspruch zum weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 01.04.2004, Bl. 91 GA, dass die Frage, ob der Vertrag überhaupt Gültigkeit habe, nie thematisiert worden sei. Wenn dies so ist, kann nicht nachvollzogen werden, wie der Kläger versucht haben will, dem Beklagten klarzumachen, dass der Vertrag nicht geschlossen worden sei.

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Schließlich ist dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Denn die Firma XXX hätte einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gehabt, wenn tatsächlich schon im Vorprozess beim Arbeitsgericht XXX - XXX - das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestritten worden wäre. Der geschlossene Vergleich würde sich damit nicht als nachteilig erweisen. Mit seinem allgemein gehaltenen Hinweis, dass es im deutschen Recht die Möglichkeit gebe, dass Dritte auf eine fremde Schuld zahlen, bleibt der Kläger einer genauen Darlegung schuldig, dass er gegenüber seinem wirklichen Arbeitgeber (XXX) Anspruch auf Tantiemen-Vorschusszahlungen in entsprechender Höhe hatte.

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Auch würde der Schaden nur 6.135,50 € betragen und nicht 7.253,89 €, wie vom Kläger geltend gemacht. Denn er hat unstreitig nur 9.000,00 DM (Vergleichssumme) und 3.000,00 DM (Anwaltskosten) gezahlt. Die Klageforderung lässt unberücksichtigt, dass dem Kläger - wie im Vergleich vereinbart - wegen vorzeitiger Zahlung ein Betrag von 1.000,00 DM erlassen und dass die Kostennote des Beklagten von 4.187,37 DM auf 3.000,00 DM reduziert worden ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Streitwert: 7.253,89 €