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Landgericht Mönchengladbach·10 O 452/03·14.04.2004

Steuerberaterhaftung: Verjährung von Regressansprüchen wegen gekürztem Vorwegabzug

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Steuerberaterin Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht zu Unrecht hingenommenen Kürzung des Vorwegabzugs in den ESt-Bescheiden 1993–1999. Das Landgericht wies die Klage ab, weil etwaige Primäransprüche nach § 68 StBerG spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe (bzw. Ablauf der Einspruchsfrist) der jeweiligen Steuerbescheide verjährt waren. Betriebsprüfungen und Änderungsmöglichkeiten nach der AO verschieben den Schadenseintritt und damit den Verjährungsbeginn nicht. Sekundäransprüche wegen unterlassenen Hinweises auf Regress/Verjährung waren teils ebenfalls verjährt, teils mangels hinreichender Darlegung bzw. wegen rechtzeitiger anwaltlicher Beratung ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen die Steuerberaterin wegen verjährter (Primär-/Sekundär-)Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater verjähren nach § 68 StBerG in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs; bei vermeidbarer steuerlicher Mehrbelastung beginnt die Frist grundsätzlich mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.

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Für den Verjährungsbeginn nach § 68 StBerG ist der Eintritt des Vermögensschadens maßgeblich; dieser tritt regelmäßig bereits mit Erlass des Steuerbescheids ein, auch wenn der Bescheid noch anfechtbar oder änderbar ist.

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Die Möglichkeit einer späteren Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids nach den Vorschriften der AO (einschließlich § 174 AO) lässt den bereits eingetretenen Schadenseintritt und den Verjährungsbeginn nach § 68 StBerG unberührt.

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Der Steuerberater hat den Mandanten auf eine mögliche eigene Regresshaftung und die hierfür maßgeblichen Verjährungsregeln hinzuweisen; bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Sekundäranspruch entstehen, der den Mandanten so stellt, als sei die Primärverjährung nicht eingetreten.

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Eine Sekundärhaftung wegen unterlassenen Hinweises scheidet aus, wenn der Mandant innerhalb der laufenden Primärverjährung rechtzeitig anwaltlich beraten wird oder auf andere Weise Kenntnis von Anspruch und Verjährung erlangt; der Mandant trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Primärverjährung.

Relevante Normen
§ 174 AO§ 675, 611 ff. BGB§ 10 Abs. 3 Satz 2a EStG§ 68 StBerG§ 172 ff. AO§ 110 Abs. 2 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Steuerberaterin. Sie fertigte in den Jahren 1993 bis 1999 die Einkommenssteuererklärung für den Kläger und seine Ehefrau. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH erteilte dem Kläger keine Pensionszusage, leistete aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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Das Finanzamt kürzte für die Jahre 1993 bis 1999 den Vorwegabzug. Wegen der Einzelheiten der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1999 wird auf die Kopien Blatt 6 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.11.1995 begründete das Finanzamt …… – unter Bezugnahme auf einen Einspruch hinsichtlich der Einkommenssteuer 1994 vom 13.11.1995 – die Kürzung des Vorwegabzuges mit dem Zuschuss zur Krankenversicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Kopie Blatt 24 der Akten Bezug genommen.

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Das Mandat der Beklagten endete mit der Fertigung der Einkommessteuererklärung für das 1999.

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Unter dem 27.06.1997 erstattete das Finanzamt ….. einen Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.1994 bis 30.04.1997, unter dem 11.07.2001 für den Prüfungszeitraum 01.05.1997 bis 28.02.2001. Wegen der Einzelheiten der Berichte wird auf die Kopien Blatt 39 ff. der Akte verwiesen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2003 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung in Höhe der Klageforderung auf. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Kopie Blatt 13 ff. der Akte Bezug genommen.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kürzung des Vorwegabzugs zu Unrecht vorgenommen sei. Er behauptet, dass bei Gewährung des Vorwegabzugs ihm 14.023,99 € zu erstatten gewesen seien, dieser Schadensberechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Er meint, dass angesichts der Lohnsteueraußenprüfungen für die im Bericht vom 27.06.1997 aufgeführten Steuerbescheide die Primärhaftung im Jahr 1997 begonnen habe, für die im Bericht aus dem Juli 2001 aufgeführten im Jahr 2001, da die Beklagte – unstreitig – nach Erlass der auf diese Außenprüfungen ergangenen Bescheide einen Antrag nach § 174 AO nicht stellte.

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Mit der am 28.08.2003 bei Gericht eingegangen und der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.09.2003 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.023,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 14.023,99 € wegen einer positiven Forderungsverletzung des als entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zu qualifizierenden Steuerberatervertrages (§§ 675, 611 ff. BGB).

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Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte deshalb, weil sie nicht dafür Sorge trug, dass der Vorwegabzug in den Jahren 1993 bis 1999 nicht gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 a Einkommenssteuergesetz gekürzt wurde, sind verjährt.

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Nach § 68 StBerG verjähren Ansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich beginnt die Verjährung bei einer vermeidbaren steuerlichen Belastung des Mandanten mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides, weil

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ab diesem Zeitpunkt für den steuerpflichtigen Mandanten erkennbar ist, ob der steuerliche Nachteil auf einer fehlerhaften Beratung des Steuerberaters beruht (BGHZ 129, 386, 389). Es kann dahinstehen, ob vorliegend angesichts dessen, dass die Kürzung des Vorwegabzugs durch das Finanzamt erfolgte, die Verjährungsfrist erst mit Ablauf der Einspruchsfrist begann. Unabhängig davon, ob die dreijährige Verjährungsfrist mit Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide oder erst mit Ablauf der Einspruchsfrist anfing zu laufen, war die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht am 28.08.2003 abgelaufen.

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Ausweislich des Eingangsstempels der Beklagten ist der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1993 vom 22.11.1994 bei der Beklagten am 23.11.1994 eingegangen, so dass die Einspruchsfrist am 23.12.1994 ablief, die Verjährungsfrist am 23.12.1997 (Blatt 6 der Akte). Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1994, der vom 12.10.1995 datiert, ging bei der Beklagten am 13.10.1995 ein (Blatt 7 der Akte), die Einspruchsfrist lief damit am 13.11.1995 ab, die Verjährungsfrist am 13.11.1998. Soweit die Beklagte, wie sich aus dem Schreiben des Finanzamtes vom 27.11.1995 (Blatt 24 der Akte), gegen diesen Einkommenssteuerbescheid auch im Hinblick auf den hier streitigen Vorwegabzug Einspruch eingelegt hat, hat sie diesen jedenfalls nicht weiter verfolgt. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1995, der vom 20.06.1996 datiert, ist bei der Beklagten am 21.06.1996 eingegangen (Blatt 8 der Akte), so dass die Einspruchsfrist am 21.07.1996, die Verjährungsfrist am 21.07.1999 ablief. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 05.06.1997 ist der Beklagten am 06.06.1997 zugegangen, die Einspruchsfrist lief damit am 06.07.1997, die Verjährungsfrist spätestens am 06.07.2000 ab. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 06.03.1998 ist bei der Beklagten am 09.03.1998 eingegangen, die Einspruchsfrist lief damit am 09.04.1998, die Verjährungsfrist am 09.04.2001 ab. Die Einspruchsfrist für den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 28.10.1999, der Beklagten zugegangen am 29.10.1999 (Blatt 11 der Akte), lief am 29.11.1999 ab, die Verjährungsfrist damit am 29.11.2002. Der Einkommenssteuerbescheid vom 15.05.2000 für das Jahr 1999 ging der Beklagten schließlich am 16.05.2000 zu, die Einspruchsfrist lief damit am 16.06.2000 ab, so dass die Verjährungsfrist spätestens am 16.06.2003 ablief. Damit ist Verjährung gem. § 68 StBerG vor Klageerhebung hinsichtlich aller Steuerbescheide eingetreten.

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Mit seinem Einwand, die Verjährungsfristen müssten unter Berücksichtigung der Betriebsprüfung in den Jahre 1997 und 2001 im Hinblick auf die Regelung des § 174 AO berechnet werden, dringt der Kläger nicht durch. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 129, 386, 389), der sich die Kammer anschließt, ist für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 68 StBerG entscheidend der Eintritt des Vermögensschadens. Dieser tritt ein, wenn die Finanzverwaltung mit dem Erlass des Steuerbescheides ihrem hauptsächlichen Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt. Der Eintritt der Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheides ist vielmehr nur im Hinblick darauf relevant, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des § 68 StBerG zu laufen beginnt. Die Vermögenslage des Mandanten verschlechtert sich nämlich bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits infolge der Fehlberatung gegenüber seinem früheren Vermögensstand, sobald die Finanzbehörde mit dem Erlass des Steuerbescheides den öffentlich rechtlichen Steueranspruch zu Lasten des Steuerpflichtigen konkretisiert hat und damit zugleich auch die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs schafft. Da der Schaden auch bereits dann entstanden ist, wenn noch nicht feststeht, ob er bestehen bleibt und damit endgültig wird, kann die auf Grundlage von §§ 172 ff. AO oder §§ 110 Abs. 2 FGO bestehende Änderungs- oder Aufhebungsmöglichkeit am Schadenseintritt nichts ändern.

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Ebenso wenig hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.023,99 € wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten, weil diese ihn auf etwaige gegen sie bestehende Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Beratung – Kürzung des Vorwegabzugs – nicht hingewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 386, 389) ist der Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die dafür maßgeblichen Verjährungsregeln hinzuweisen. Kommt der Steuerberater diesen Hinweispflichten nicht nach, so ist er aufgrund eines Sekundäranspruchs verpflichtet, seinen Auftraggeber so zu stellen, als wäre die (Primär-) Verjährung des Regressanspruchs nach § 68 StBerG nicht eingetreten. Entsprechende Hinweise der Beklagten sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

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Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des unterlassenen Hinweises bezüglich der Steuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 sind jedoch verjährt. Die Sekundäransprüche des Mandanten gegen seinen Steuerberater verjähren ebenso wie die primären Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 StBerG, die spätestens mit Ablauf der Verjährung des primären Anspruchs beginnt. Unter Zugrundelegen der bereits für die Steuerbescheide 1993 bis 1996 dargestellten Ablaufs der Verjährungsfristen verjährte damit ein etwaiger Sekundäranspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich des Steuerbescheides 1993 am 23.12.2000, bezüglich des Steuerbescheides 1994 am 13.11.2001, bezüglich des Steuerbescheides 1995 am 21.07.2002 und bezüglich des Steuerbescheides 1996 am 06.07.2003. Die Verjährung etwaiger Sekundäransprüche für die Steuerbescheide 1993 bis 1996 trat damit ebenfalls vor Eingang der Klage bei Gericht am 28.08.2003 ein.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Sekundäransprüche wegen eines unterlassenen Hinweises auf die eigene Regresspflicht hinsichtlich der Steuerbescheide 1997 bis 1999. Die der Sekundärhaftung des Steuerberaters zugrundeliegende Hinweispflicht entfällt nämlich dann, sobald der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält. Es obliegt dabei dem geschädigten Auftraggeber, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden in Gestalt der Primärverjährung und der Pflichtverletzung seines steuerlichen Beraters darzulegen und zu beweisen (BGHZ 129, 386, 392).

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Unstreitig endete das Mandat der Beklagten mit der Steuererklärung 1999 und damit im Jahr 2000. Mit Schreiben vom 19. März 2003 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. In diesem Schreiben bezog er sich auf ein Faxschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.08.2002, mit dem diese eine Stellungnahme zu den zwischen den Parteien streitigen Punkten angekündigt hatten. Im Folgenden wurden die Schadensersatz- und Herausgabeforderungen des Klägers gegen die Beklagte dargelegt. Unter 1.2 forderte der Kläger die Kosten der neuen Steuerberater gemäß deren Rechnungen vom 04.09.2001 und 10.12.2001 ein. Wie in diesem außergerichtlichen Schreiben dargelegt, war den neuen Steuerberatern das Mandat, nachdem es der Beklagten entzogen worden war, übertragen worden, die in der Folgezeit eine Senkung der Steuerlast der GmbH erzielen konnte.

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Angesichts des Datums dieses außergerichtlichen Schreibens (19. März 2003) hatte der Kläger anwaltlichen Rat im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche innerhalb der Verjährungsfrist des Primäranspruches für die Einkommessteuererklärung 1999, die bis zum 16.06.2003 lief, erhalten. Eine Hinweispflicht der Beklagten wegen der Verjährung etwaiger Regressansprüche bestand damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, nicht mehr.

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Hinsichtlich der Einkommenssteuererklärung 1998 ist angesichts der im Schreiben vom 19. März 2003 zitierten Stellungnahme vom 14.08.2002 davon auszugehen, dass der Kläger bereits im August 2002 anwaltlichen Rat im Hinblick auf seine Ansprüche gegen die Beklagte gesucht hatte. Etwas anderes hat der Kläger auch auf den Hinweis der Kammer im Termin vom 26.02.2004 nicht vorgetragen. Auch insoweit entfiel aufgrund der anwaltlichen Beratung innerhalb der laufenden Verjährungsfrist des Primäranspruchs eine eine Sekundärhaftung auslösende Hinweispflicht der Beklagten.

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Schließlich entzog der Kläger nach Erstellung der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1999 durch die Beklagte – wohl im Jahr 2000 – dieser das Mandat. Wie sich aus dem Schreiben vom 19.03.2003 ergibt, übertrug er sodann das Mandat den Steuerberatern König und Wilms, die die Arbeiten der Beklagten überarbeiteten. Sie berechneten ihre Arbeiten mit Rechnung vom 04.09.2001 und 10.12.2001. Unter diesen Umständen ist ohne weitere Darlegung nicht sicher, ob der Kläger, während die Verjährungsfrist hinsichtlich etwaiger Schadensansprüche wegen der Einkommenssteuererklärung für 1997 lief, nicht durch seine neuen Steuerberater bzw. seinen Anwalt Hinweise auf Regressansprüche gegen die Beklagte, seine frühere Steuerberaterin, erhielt. Angesichts dessen, dass nach seiner eigenen Darstellung im Schreiben vom 19.03.2003 Motivation für den Entzug des Mandats eine „unzulängliche Bearbeitung der Steuerangelegenheiten“ war, liegt dies nahe. Trotz des Hinweises der Kammer im Termin vom 26.02.2004 hat der Kläger den Ursachenzusammenhang zwischen dem Eintritt der Primärverjährung und dem fehlenden Hinweis der Beklagten nicht näher dargelegt, obwohl dies angesichts der Einschaltung der neuen Steuerberater, des Anwaltes sowie des außergerichtlichen Schreibens vom 19.03.2003 für eine nachvollziehbare Darlegung notwendig gewesen wäre.

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Im Ergebnis hat der Kläger damit keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 14.023,99 € wegen einer positiven Forderungsverletzung des zwischen ihnen zustande gekommenen Steuerberatervertrages.

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Die Klage ist abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 14.023,99 €.