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Landgericht Mönchengladbach·10 O 413/09·27.10.2010

Insolvenzverwalter verlangt Verwertungserlös aus Sicherungsübereignung: Klage abgewiesen

ZivilrechtBankrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der finanzierenden Bank die Auszahlung des Erlöses aus der Verwertung sicherungsübereigneter Kfz und rügte Unwirksamkeit von AGB-Klauseln zu Sicherungsübereignung, Kündigung und Verwertung. Das Landgericht wies die Klage ab. Selbst bei Unwirksamkeit einzelner AGB treten nach § 306 Abs. 2 BGB gesetzliche Regeln bzw. ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle, sodass Sicherungseigentum, Kündigung (§ 490 BGB) und Verwertung wirksam waren. Eine Verletzung berechtigter Belange bei der Verwertung wurde nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Verwertungserlöses aus sicherungsübereigneten Kfz abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unwirksamkeit einzelner AGB-Klauseln über Sicherungsübereignung, Kündigung oder Verwertung führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Sicherungsbestellung und der darauf beruhenden Verwertung; an die Stelle der Klausel treten nach § 306 Abs. 2 BGB gesetzliche Regeln oder ergänzende Vertragsauslegung.

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Ist die vertragliche Ausgestaltung der Sicherungsübereignung in AGB unwirksam, kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine sachgerechte Regelung (etwa eine auflösende Bedingung für den Fall des Scheiterns des Darlehens) an die Stelle der Klausel treten, ohne gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zu verstoßen.

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Ist eine AGB-Kündigungsklausel unwirksam, bleibt der Darlehensvertrag nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam; die Zulässigkeit der Kündigung beurteilt sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 490 BGB.

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Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse i.S.d. § 490 BGB kann sich aus einem gestellten und später zur Verfahrenseröffnung führenden Insolvenzantrag ergeben; für die Beurteilung der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs ist der realisierbare Sicherheitenwert maßgeblich, nicht der Marktwert.

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Für die Verwertung von Sicherungseigentum können mangels spezieller gesetzlicher Regeln jedenfalls hinsichtlich Treuepflichten Regelungen des Pfandverkaufs entsprechend herangezogen werden; eine wirksame Androhung kann auch in der Kündigung mit Zahlungsaufforderung und Herausgabeverlangen liegen, wenn eine angemessene Wartefrist eingehalten wird.

Relevante Normen
§ 314 Abs. 2 BGB§ 323 Abs. 2 BGB§ 490 BGB§ 157 BGB§ 307 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung des durch die Verwertung von Kraftfahrzeugen erzielten Erlöses in Anspruch.

3

Mit Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. Juli 2009, Aktenzeichen …..wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn.. bestellt. Vor Insolvenzeröffnung betrieb der Insolvenzschuldner ein Autohaus in ….zugleich eine Wohnmobilvermietung.

4

Zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten bestanden vier Kreditrahmenverträge zur Einkaufsfinanzierung von Kraftfahrzeugen, nämlich ein Kreditrahmenvertrag „…..“ (Bl. 19 ff. d.A.), ein Kreditrahmenvertrag „zum Einkauf von Frankia-Fahrzeugen“ (Bl. 22 ff. d.A.), ein weiterer Kreditrahmenvertrag „zum Einkauf von Fahrzeugen bei der……“ (Bl. 24 ff. d.A.) und ein Kreditrahmenvertrag „…… (Bl. 26 ff. d.A.). In den zunächst genannten drei Rahmenverträgen lagen gleichlautende „Finanzierungsbedingungen für Kraftfahrzeug-Einkaufskredite“ zugrunde (Bl. 21 ff. d.A.). Diese sahen u.a. folgende Regelungen vor:

5

„§ 8

6

Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen – auch bedingten und befristeten – Ansprüche an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus der Gewährung von Kraftfahrzeug-Einkaufskrediten, zustehen, übereignet der Händler das im jeweiligen Kreditantrag (Ziffer 3.) näher bezeichnete Kraftfahrzeug lastenfrei von Rechten Dritte an die dies annehmende Bank (…).

7

Das Eigentum/evtl. Anwartschaftsrecht an dem im Kreditantrag näher bezeichneten Kraftfahrzeug (im folgenden: „Sicherungsgut“ genannt), geht mit Zugang des Kreditantrages bei der Bank vom Händler auf diese über.

8

(…)

9

§ 15

10

Die Bank ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den nach Maßgabe der Kreditrahmenzusage gewährten Gesamtkredit ohne Einhaltung einer Frist zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen, insbesondere wenn,

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a)  der Händler mit einer Zahlungsverpflichtung (Abschlagszahlung, Ablösung, Zinsen, Kosten) um mehr als 14 Tage in Verzug gerät; 

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b)  der Händler seine Zahlungen einstellt, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, Pfändungen gegen ihn ausgebracht werden oder er die eidesstattliche Versicherung leistet oder Haftbefehl zu deren Erzwingung ergeht; 

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… 

14

§ 16

15

Bei Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffer 15  ist die Bank berechtigt, das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen und unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Händlers auch freihändig zu verwerten. Die Kosten der Verwertung trägt der Händler. Die Bank hat die Verwertung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich anzudrohen, soweit der Händler mit fälligen Zahlungen in Verzug ist. Die Bank kann die Androhung mit einer Mahnung verbinden (…).

16

Die Bank hat dem Händler die Offenlegung der Abtretung und die Einziehung der Forderungen 1 Woche vorher schriftlich anzudrohen, wenn der Widerruf wegen Verzuges des Händlers mit Zahlungen auf die Kredite erfolgt (…).

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(Bl. 122 ff. d.A.)

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Dem Vertrag …..wurden zumindest anfänglich sprachlich leicht abweichende Finanzierungsbedingungen zugrundegelegt. Hinsichtlich der hier relevanten Regelungen wird insoweit auf die Zitate in der Klageschrift  Blatt 3 unten und 4 oben der Akte Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Rahmen einer Umstellung, die der Insolvenzschuldner hinsichtlich des ……am 29. Juni 2007 vorgenommen hat, um zukünftig die Anträge mit der Software ……tellen zu können, auch für diese Verträge die für die weiteren Verträge geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.

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Am 2. April 2009 kündigte die Beklagte die bei ihr bestehenden Kreditverträge fristlos und stellte die jeweiligen Forderungen fällig. Auf die zur Akte gereichten Kündigungsschreiben (Bl. 29 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte nahm sodann noch vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 23. April 2009 die finanzierten Fahrzeuge in Besitz und verwertete diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Mit Schreiben vom 4. August 2009 (Bl. 39 d.A.) setzte sie den Kläger über einen bei der Verwertung erzielten Erlös von netto 535.210,08 € in Kenntnis und verbuchte diesen Erlös zum Ausgleich ihrer offenen Forderungen auf die Konten des Insolvenzschuldners.

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Unter dem 21. August 2009 meldete die Beklagte hinsichtlich der Kraftfahrzeug –Einkaufskredite eine verbliebene Forderung von 560.143,61 € gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle an (Bl. 184 ff. d.A.).

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Mit vorprozessualem Schreiben vom 30. September 2009 (Bl. 40 ff. d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten Auszahlung des Verwertungserlöses. Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgt er dieses Begehren weiter.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Verwertung der Fahrzeuge sei zu Unrecht erfolgt, da die ihr zugrundeliegende Sicherungsübereignung ebenso wie die Regelungen zum Kreditkündigungsrecht und zur Verwertung der Fahrzeuge unwirksam seien. Daher stünde dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der erzielten Erlöse zu.

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Im Einzelnen ist der Kläger der Auffassung, bei den Verträgen „….“ und „….seien die in § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen zur Sicherungsübereignung deshalb unwirksam, da sie der Beklagten das Sicherungseigentum an den zu finanzierenden Fahrzeugen bereits dann gewähre, wenn der Kreditnehmer lediglich den Kreditantrag gestellt habe. Dies benachteilige den Kreditnehmer unangemessen.

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Auch die Regelung zur Kündigung gemäß § 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Auffassung des Klägers wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam, da sie zum einen die Beklagte ohne Einhaltung einer Frist berechtige, den Kredit sofort fällig zu stellen, soweit nur ein „wichtiger Grund“ gegeben sei, für den unter „insbesondere“ lediglich Regelbeispiele ausgeführt seien, so dass der Kunde letztlich nicht erkennen könne, wann genau ein wichtiger Grund vorliege. Zudem sei die Beklagte nach einem der Regelbeispiele bereits dann zur Kündigung berechtigt, wenn der Kreditnehmer auch nur mit minimalsten Forderungen im Rückstand sei. Unangemessen sei ferner, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Mahnung vor Kündigung nicht erforderlich sei, was dem Gedanken der §§ 314 Abs. 2 und 323 Abs. 2 BGB widerspräche.

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Schließlich verstießen auch die Verwertungsregelungen (§ 16 der AGB) gegen das Gesetz, da auch sie den Händler unangemessen benachteiligten. So werde die Beklagte berechtigt, die Kraftfahrzeuge in Besitz zu nehmen, ohne dass zuvor eine Kündigung erfolgt sei. Erforderlich sei lediglich das Vorliegen eines Verzugs. Dies habe zur Folge, dass der Händler ohne Vorwarnung seiner Ware verlustig gehen könne. Eine weitere Benachteiligung liege darin, dass die Beklagte die Verwertung lediglich mit einer Frist von 14 Tagen anzudrohen habe, ohne dem Händler das Recht auf Benennung eines Alternativkäufers einräumen zu müssen. Schließlich sei dem Händler nicht das Recht eingeräumt, nach Androhung der Verwertung diese abzuwenden. Des Weiteren berücksichtige die Regelung nicht, dass nach der Rechtsprechung der Sicherungsnehmer zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet sei. Zu beanstanden sei schließlich, dass der Händler, obwohl ihm eine Einflussnahme auf die Verwertung vollständig entzogen sei, mit deren Kosten dennoch in vollem Umfang belastet werde.

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Der Kläger ist der Auffassung, im Hinblick auf die zahlreichen unangemessenen Teilaspekte der Regelungen trete ein Summierungseffekt ein, der die Regelung insgesamt unangemessen mache.

28

Hinsichtlich des ……behauptet der Kläger, auch die ursprünglich diesem Vertrag zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam. Für die Kündigungsregelung gelte dies deshalb, da sie nicht einmal einen wichtigen Grund zur Kündigung voraussetze. Die Verwertungsregelungen in § 9 seien deshalb unwirksam, da sie insbesondere die Verwertung mit einer absolut unzureichenden Frist von nur 1 Woche nach vorheriger Androhung zuließen.

29

Die Einbeziehung neuer allgemeiner Geschäftsbedingungen in den …..zur Umstellung des Vertrages am 29. Juni 2007 hat der Kläger zunächst bestritten und insoweit die Beklagte aufgefordert, ergänzende Unterlagen zur Akte zu reichen.

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Der Unwirksamkeit der Kündigungs- und Verwertungsregelung könne auch nicht mit einer Anwendung von dispositivem Gesetzesrecht entgegenwirkt werden. Die Wirksamkeit der Kündigung ergebe sich insbesondere nicht aus § 490 BGB, da der Rückzahlungsanspruch aufgrund der bestehenden Sicherheiten zum Zeitpunkt der Kündigung nicht gefährdet gewesen sei. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf eine Forderungsanmeldung vom 01.09.2010 (Bl. 137 f. d.A.), nach der nur eine offene Forderung von lediglich 52.000 € später noch zur Anmeldung gekommen sei. Da die Sicherungsübereignung gerade gesetzlich nicht geregelt sei, ließe sich die Lücke durch Anwendung gesetzlicher Regelungen gerade nicht schließen. Etwas anderes sei auch nicht durch die analoge Anwendung der Regelungen zum Pfandrecht möglich. Da zum einen das Pfandrecht den Besitz voraussetze, die Sicherungsübereignung aber gerade besitzlos sei und darüber hinaus das Pfandrecht akzessorisch sei, verböte sich eine analoge Anwendung. Sie würde letztlich zu einer unzulässigen geltungserhaltenen Reduktion führen, die dem vom AGB-Recht beabsichtigten Schutz zuwiderliefe.

31

Der Kläger beantragt,

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1.                 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 535.210,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2009 zu zahlen, 

33

2.                 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.890,66 € nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, sämtliche Regelungen seien wirksam. Insbesondere könne eine Sicherungsübereignung bereits für zukünftige Forderungen abgeschlossen werden. Mangels Akzessorietät der Sicherungsübereignung sei ein Bestand der zu sichernden Forderung nicht notwendig. Soweit der beantragte Kredit nicht bewilligt würde, bestünde ein Freigabeanspruch nach § 157 BGB. Im Übrigen scheitere eine Kontrolle anhand des § 307 BGB daran, dass die Sicherungsübereignung vertraglich nicht geregelt sei, so dass insoweit Vertragsfreiheit bestünde.

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Auch die Kündigungsregelungen seien wirksam und benachteiligten den Insolvenzschuldner nicht unangemessen. Zahlungsrückstände  stellten vielmehr einen ausreichenden Kündigungsgrund dar, da sie ein wichtiges Indiz für die nach dem Gesetz grundsätzlich als Kündigungsgrund anerkannte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse seien. Auch eine vorherige Mahnung sei nicht erforderlich, da der Händler selbst es in der Hand habe, seine Zahlungen oder das Fehlen dieser Zahlungen zu kontrollieren und festzustellen.

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Schließlich seien auch die Verwertungsregelungen nicht benachteiligend, da vorliegend zu berücksichtigen sei, dass der Vertrag mit einem Kfz-Händler abgeschlossen sei. Dieser könne auch innerhalb der Frist, für die die Verwertung angekündigt werde, durchaus einen Alternativkäufer benennen, da er den Markt kenne. Auf die Möglichkeit einer Abwendung müsse nicht hingewiesen werden, da sich aus der Androhung bereits ergebe, dass diese noch verhindert werden könne.

39

Hinsichtlich der ……behauptet die Beklagte, der Kläger habe am 29. Juni 2007 den Vertrag umgestellt, um die Einzelanträge mit der Software „……stellen zu können. In diesem Zusammenhang habe er die Anwendung der bereits für die anderen Verträge geltenden AGB akzeptieren müssen. Insoweit behauptet die Beklagte weiter, dass eine Antragstellung über dieses System  nicht möglich sei, ohne dass der jeweilige Antragsteller die Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiere. Insgesamt ist die Beklagte der Auffassung, dass jedenfalls der Kläger sich auf eine Unwirksamkeit der Verwertung deshalb nicht berufen könne, da die Kündigung und Verwertung jedenfalls unter Anwendung der gesetzlichen Regelung, insbesondere der Regelung über die Pfandverwertung letztlich nicht zu beanstanden und damit wirksam seien.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Unwirksamkeit der von der Beklagten durchgeführten Sicherstellung und Verwertung der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge nicht zu, und zwar auch dann, wenn man Bedenken gegen die Wirksamkeit einzelner von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Regelungen hat. Dies führt aber letztlich nicht zu einer Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgeführten Verwertungshandlungen. Vielmehr führt die gemäß § 306 Abs. 2 BGB im Falle der Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotene Anwendung der gesetzlichen Regelungen oder die im Einzelfall gebotene ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass letztlich sowohl die Kündigung, als auch die Sicherstellung und die Verwertung der Fahrzeuge durch die Beklagte wirksam erfolgt sind.

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Dazu im Einzelnen:

44

I.

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Zunächst hat die Beklagte an den von ihr später verwerteten Fahrzeugen wirksam Sicherungseigentum erlangt, und zwar auch dann, wenn die Regelungen zur Sicherungsübereignung in § 8 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wären.

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Eine Unwirksamkeit der Regelung hätte aber nicht zugleich auch die Unwirksamkeit der vorliegend erfolgten Sicherungsübereignung zufolge. Vielmehr ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB insbesondere dann, wenn es sich um komplexe Vertragswerke handelt, für die Beurteilung des Rechtsgeschäfts auf die gesetzlichen Regelungen, oder soweit solche nicht vorhanden sind, auf ergänzende Vertragsauslegung zurückzugreifen (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, 68. Aufl., § 306 Rdnr. 7). An die Stelle der Klausel tritt dann die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Parteien für die Sicherungsübereignung, die gesetzlich gerade nicht geregelt ist, die auflösende Bedingung des Scheiterns des Darlehensvertrages vereinbart hätten. Dadurch wäre dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten, frühzeitig auf die zu finanzierenden Fahrzeuge Zugriff nehmen zu können und Zugriffe Dritter oder anderweitige Verfügungen des Händlers nach der Finanzierung zu verhindern, ebenso Rechnung getragen, wie dem Schutz des Kreditnehmers vor einer unberechtigten Übernahme von Sicherheiten durch die Beklagte. Die Beklagte hat damit wirksam Sicherungseigentum erworben.

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Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Anwendung des § 306 Abs. 2 BGB vorliegend auch nicht gegen das allgemein bestehende Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion im Falle der Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 306 BGB und des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, dem Kunden durch den ersatzlosen Wegfall von Klauseln Vorteile zu verschaffen, die das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschieben (vgl. dazu BGH Z 137, 153/157). Grundsätzlich gilt für das Kreditgeschäft, dass Kreditverträge nicht geschlossen werden, ohne dass Sicherheiten seitens des Kreditnehmers zu bestellen sind. Würde man infolge der Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen zum Entstehen des Sicherungseigentums davon ausgehen, dass diese Klausel unwirksam und damit die Sicherungsübereignung unwirksam sei, würde dies bedeuten, dass der Kreditnehmer den Kredit in Anspruch nehmen dürfte, ohne der Bank gegenüber zur Stellung einer Sicherheit verpflichtet zu sein. Dies aber würde das Vertragsgefüge in von beiden Seiten nicht beabsichtigter Weise aus dem Gleichgewicht werfen. Insoweit widerspricht die vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

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II.

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Auch die von der Beklagten erklärten Kündigungen sind wirksam erfolgt.

50

Auch wenn man die Auffassung des Klägers teilt, dass die Kündigungsregelung dem Maßstab des § 307 BGB nicht standhalten und den Insolvenzschuldner unangemessen benachteiligen, war die Beklagte zur Kündigung berechtigt.

51

Im Hinblick auf das Gesamtvertragswerk führt die geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigungsklausel nicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Vielmehr bleibt der Darlehensvertrag gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksam, so dass gemäß § 306 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit der Kündigung nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 490 BGB zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist aber die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam. Die Beklagte hat die bestehenden Darlehen danach gemäß § 490 BGB am 2. April 2009 wirksam gekündigt. Eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Insolvenzschuldners lag zu diesem Zeitpunkt vor. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass unter dem 3. April 2009 ein Insolvenzantrag gegen den Schuldner gestellt wurde, aufgrund dessen das Verfahren später auch tatsächlich eröffnet wurde. Durch die damit einhergehende Vermögensverschlechterung war auch der Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf die Darlehen gefährdet. Soweit der Kläger sich demgegenüber auf die Werthaltigkeit der Sicherheiten der Beklagten beruft, kann er hiermit nicht durchdringen. Für die Frage der Werthaltigkeit von Sicherheiten kommt es im Rahmen des § 490 BGB auf den realisierbaren Wert der Sicherheiten durch Notverkauf oder Zwangsversteigerung an (vgl. dazu Münchener Kommentar-Berger, 5. Aufl. 2008, § 490 BGB Rdnr. 9). Dieser Wert liegt grundsätzlich erheblich unter dem Marktwert. Nur, wenn mit großer Sicherheit damit gerechnet werden kann, dass der Darlehensnehmer die Krise überwindet, ist der Wert anders zu beurteilen. Letztlich hat aber auch die Verwertung tatsächlich nicht dazu geführt, dass sämtliche Forderungen der Beklagten beglichen wurden. Dies zeigt insbesondere die von der Beklagten zur Akte gereichte Forderungsanmeldung vom 21. August 2009 (Bl. 184 f. d.A.), nach der auf Seiten der Beklagten nach Verrechnung der Verwertungserlöse noch eine Forderung von 560.143,61 € aus den Kraftfahrzeug-Einkaufskrediten verblieben ist. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf eine weitere Forderungsanmeldung vom 1. September 2009 (Bl. 137 f. d.A.) beruft, aus der sich insgesamt lediglich Forderungen in Höhe von 52.000,00 € ergeben, so hatte die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Forderungsmeldung um eine solche der…… GmbH handelt und damit um eine Forderung, die mit den Kredit-Rahmenverträgen nicht in Verbindung steht.

52

III.

53

Auch die Verwertung der Fahrzeuge, die durch die Beklagte erfolgte, ist wirksam.

54

Insoweit bestehen seitens der Kammer bereits Zweifel daran, ob tatsächlich – wie vom Kläger angenommen – die in § 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Regelungen zur Verwertung zu beanstanden sind. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht bereits deshalb, weil die Verwertungsregelungen nicht vorsehen, dass die Bank die Verwertung zunächst gegenüber dem Schuldner anzudrohen habe. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verwertungsregelung hinsichtlich der Forderungszession beruft, hat der Bundesgerichtshof selbst in seiner Entscheidung BGH NJW 1994, 864 klargestellt, dass diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die Sicherungsübereignung zu übertragen ist. Anders als bei der Forderungszession befindet sich im Fall der Sicherungsübereignung die Sache gerade im Besitz des Sicherungsgebers, so dass dieser einen unbemerkten Zugriff des Sicherungsnehmers auf die Sache nicht befürchten muss. Durch das Herausgabeverlangen des Sicherungsgebers kann ihm die Verwertungsabsicht letztlich nicht verborgen bleiben, so dass es einer besonderen Ankündigung der Verwertung gegenüber dem Sicherungsgeber nicht bedarf.

55

Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung der Kammer auch, dass die Regelung den Sicherungsnehmer nicht zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet, sondern ihm nur auferlegt, „die berechtigten Belange des Händlers“ zu beachten. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählte Formulierung gibt vielmehr die Pflichten des Sicherungsnehmers im Falle der Verwertung des Sicherungseigentums zutreffend wieder. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sicherungsnehmer nicht in jedem Fall verpflichtet, die für den Sicherungsnehmer bestmögliche Verwertung durchzuführen. Vielmehr ist er lediglich gehalten, bei der Verwertung des Sicherungsgutes die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht seine schutzwürdigen Sicherungsinteressen entgegenstehen (vgl. BGH NJW 2000, 352, 1997, 1063 m.w.N.). Dem trägt aber gerade die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählte Formulierung ausreichend Rechnung. Ebenso wenig ist nach Auffassung der Kammer zu beanstanden, dass dem Händler die Kosten der Verwertung auferlegt werden. Vielmehr ist eine solche Auferlegung der Kosten unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 788 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch BGH BB 62, 319). Soweit der Kläger weiter bemängelt, dass die Verwertung bereits nach einer Wartefrist von nur 14 Tagen erfolgen kann, ließe sich insoweit zwar möglicherweise an die Rechtsprechung zu Leasingfahrzeugen anknüpfen, bei der etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf in NJW-RR 1999, 1661 eine Frist von 14 Tagen für zu kurz hält. Andererseits ist bei dem vorliegenden Händler-Kredit zu berücksichtigen, dass – worauf auch die Beklagte hingewiesen hat – dem Insolvenzschuldner selbst der Markt für Fahrzeuge bekannt war, so dass es für ihn deutlich einfacher ist als für einen privaten Leasingnehmer, einen Ersatzkäufer zu finden. Letztlich kann eine Entscheidung hier aber dahinstehen, da jedenfalls eine hierauf gegründete Unwirksamkeit der Verwertungsregelung gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen § 306 Abs. 1 BGB nicht zu einer vollständigen Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen würde. Vielmehr würde die hierdurch entstehende Vertragslücke dazu führen, dass gemäß § 306 Abs. 2 BGB die auf den Sachverhalt zutreffenden gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Soweit für die Sicherungsübereignung gesetzliche Regelungen zur Verwertung gerade fehlen, kommt insoweit eine analoge Anwendung der für den Pfandverkauf geltenden Verwertungsregelungen jedenfalls insoweit in Betracht, als sie Treuepflichten bestimmen (vgl. dazu Palandt-Bassenge, 68. Aufl. 2009, § 930 Rdnr. 29). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass einer grundsätzlichen analogen Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Pfandrecht auf die Sicherungsübereignung die Unterscheide zwischen beiden Rechtsinstituten im Besitz und der Akzessorietät entgegenstehen könnten. Der Kläger greift aber vorliegend vor allem diejenigen Regelungen an, die nicht die Verwertung an sich oder die konkrete Verwertungsart betreffen sondern lediglich die Art und Weise des von der Beklagten durchgeführten Verkaufes des Sicherungsgutes. Insoweit erscheint aber der Kammer ein Rückgriff auf die Regelungen des Pfandverkaufes, insbesondere, soweit diese Treuepflichten enthalten, geboten und sachgerecht. Soweit hier in § 1234 BGB vorgesehen ist, dass die Verwertung und der Betrag, wegen dessen die Verwertung erfolgen soll, anzudrohen sind und ferner eine Wartezeit von 1 Monat vor dem Verkauf einzuhalten ist, erfüllt die von der Beklagten durchgeführte Verwertung diese formellen Voraussetzungen. Die Beklagte hat dem Insolvenzschuldner gemeinsam mit der Darlehenskündigung vom 2. April 2009 die fälligen Beträge mitgeteilt und ihn zugleich zur Herausgabe der Fahrzeuge aufgefordert (Bl. 29 ff. d.A.), was letztlich der Androhung der Verwertung gleichzusetzen ist. Die Sicherstellung der Fahrzeuge erfolgte sodann zwischen dem 21. und 23. April 2009. Die Verkäufe erfolgten sodann nach der zur Akte gereichten Mitteilung der Beklagten vom 4. August 2009 (Bl. 39 d.A.) zwischen dem 2. Juni und dem 27. Juli 2009 und damit jedenfalls unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 1 Monat. Dass die Beklagte im Hinblick auf die erzielten Erlöse die berechtigten Interessen des Händlers verletzt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen, so dass nach dem wechselseitigen Parteivorbringen von einer wirksam erfolgten Verwertung auszugehen ist.

56

IV.

57

Hinsichtlich der….. gilt das unter Ziffer I. bis III. Gesagte. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass auch auf diese Verträge die für die weiteren Rahmenverträge geltend Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

58

Zwar hat der Kläger zunächst bestritten, dass der Insolvenzschuldner durch die ‑  insoweit nicht bestrittene - Vertragsänderung vom 29. Juni 2007 der Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf den…… zugestimmt hat. Nachdem daraufhin die Beklagte jedoch substantiiert zur Einbeziehung, insbesondere dazu vorgetragen hat, dass eine Antragstellung über die von ihr zur Verfügung gestellte Software nur möglich ist, wenn zugleich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der neuen Form akzeptiert würden, ist der Kläger dem trotz Schriftsatznachlasses in der mündlichen Verhandlung in dem hierzu nachgereichten Schriftsatz vom 28. September 2010 nicht mehr weiter entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Beklagten insoweit als zugestanden zu gelten hat.

59

V.

60

Mangels Erfolges des Klagebegehrens sind auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten.

61

VI.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

63

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

64

Streitwert: 535.210,08 €