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Landgericht Mönchengladbach·10 O 142/11·23.11.2011

Darlehenswiderruf mit Ratenschutzversicherung: Widerrufsbelehrung für wirksam erachtet

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Rückzahlung nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags samt Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. Das Landgericht hielt die Widerrufsbelehrung – auch für die gekoppelte Ratenschutzversicherung – für korrekt und führte aus, dass für Versicherungen die Regelungen des VVG gelten. Die Widerrufsfrist war demnach bereits abgelaufen, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung nach Widerruf abgewiesen; Widerrufsbelehrung war korrekt und Widerrufsfrist bereits abgelaufen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verbraucherdarlehensverträgen setzt ein wirksamer Widerruf voraus, dass die Widerrufsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen ist.

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Die Rechtsfolgen eines Widerrufs einer Ratenschutzversicherung richten sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des VVG; § 358 Abs. 1 BGB findet in diesem Fall keine Anwendung.

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Das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB führt nicht automatisch dazu, dass die in § 358 Abs. 1 und 2 geregelten Folgen anzuwenden sind; deren Anwendbarkeit setzt ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB voraus.

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Eine Widerrufsbelehrung ist nicht fehlerhaft im Sinne des § 358 Abs. 5 BGB, wenn sie nicht auf die Folgen des § 358 Abs. 1 BGB hinweist, weil diese Rechtsfolgen aufgrund der Vorrangregelungen des VVG nicht eintreten würden.

Relevante Normen
§ 358 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 8 VVG§ 495 Abs. 1 BGB§ 355 Abs. 1 BGB§ 491 BGB i.V.m. § 358 Abs. 3 BGB§ 495 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig volltreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens infolge eines Widerrufs des Darlehensvertrages sowie auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Anspruch.

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Am 24.04.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten mithilfe eines Formulars der Beklagten einen Darlehensvertrag nebst Ratenschutzversicherung ab. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass insoweit die Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehensvertrages sowie eines verbundenen Geschäfts vorliegen.

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Der Darlehensvertrag enthielt zwei Widerrufsbelehrungen, die sich zum einen auf die Ratenschutzversicherung, zum anderen auf den Darlehensvertrag selbst bezogen. Die hinsichtlich der Ratenschutzversicherung von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung beschrieb die Folgen eines Widerrufs des Ratenschutzversicherungsvertrages wie folgt (Bl. 9 d.A.):

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Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, in Folge dessen der Teil des Beitrages, der auf die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs entfällt, erstattet wird. Der Teil des Betrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, wird einbehalten, sofern die jeweils versicherte Person dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Wurde eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Beitragserstattung erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2010 widerrief der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 21.12.2010 wies die Beklagte den Widerruf und den Ausgleich von Ansprüchen zurück. Mit ergänzendem anwaltlichem Schreiben vom 05.01.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 12.941,48 EUR auf. Dem Kläger sind hierdurch vorprozessuale Kosten i.H.v. 837,52 EUR entstanden, die er ebenfalls geltend macht. Hieraus ergibt sich die Klageforderung i.H.v. insgesamt 13.779,00 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, er habe den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag wirksam mit Schreiben vom 17.12.2010 widerrufen. Die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung nicht korrekt gewesen sei und somit der Lauf der Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen habe.

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Die Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.779,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf des Klägers sei jedenfalls verspätet, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt sei. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung bezüglich des Ratenschutzversicherungsvertrages sei nicht zu beanstanden. § 358 Abs. 2 S. 2 BGB werde im vorliegenden Fall durch § 8 VVG, aus dem sich in Bezug auf die Ratenschutzversicherung das Widerrufsrecht ergebe, verdrängt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 13.779,00 EUR aufgrund einer Rückabwicklung des Darlehnsvertrages.

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Der Darlehensvertrag ist nicht rückabzuwickeln gewesen. Der Kläger konnte diesen Vertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2010 nicht mehr wirksam gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen, da die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Insoweit war die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits bei Vertragsunterzeichnung in Gang gesetzt worden, weil der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

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Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 491 BGB und zusammen mit der Ratenschutzversicherung um ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB. Insoweit stand dem Kläger grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. §§ 495, 355 BGB zu.

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Die zweiwöchige Widerrufsfrist war jedoch im Mai 2009 und somit zum Zeitpunkt des Widerrufs am 17.12.2010 bereits abgelaufen. Dies ergibt sich daraus, dass die Widerrufsbelehrung auch bezüglich des Ratenschutzversicherungsvertrages korrekt gewesen ist. Insbesondere ist sie auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 358 Abs. 5 BGB unrichtig gewesen, da ein Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 BGB bei dem hier vorliegenden Sonderfall eines Ratenschutzversicherungsvertrages als verbundenem Geschäft gerade nicht erforderlich ist.

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Allein das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass auch § 358 Abs. 1 BGB – wonach der Verbraucher an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wenn er seine auf den Abschluss des finanzierten Vertrages (hier des Ratenschutzversicherungsvertrages) gerichtete Willenserklärung widerruft – anwendbar ist. Denn sowohl § 358 Abs. 1 als auch Abs. 2 BGB setzen die Existenz und wirksame Ausübung eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB voraus und regeln allein dessen Erstreckung auf einen verbundenen Vertrag. Insoweit decken sich der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des § 358 BGB und des § 355 BGB. Wie § 355 BGB, erfasst somit auch § 358 BGB lediglich die Widerrufsrechte des Verbrauchers nach §§ 312 Abs. 1, 312d Abs. 1 S. 1, 485 und 495 BGB sowie § 4 Abs. 1 S. 1 FernUSG (Palandt, BGB, 68. Aufl. (2009), § 358, Rn. 3; Habersack in MüKo-BGB, 5. Aufl. (2007), § 358 Rn. 7; Masuch in MüKo-BGB, 5. Aufl. (2007), § 355, Rn. 18).

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Dagegen wird das Widerrufsrecht gem. § 8 VVG von diesen Vorschriften nicht erfasst. Denn § 8 VVG verweist gerade nicht auf § 355 BGB und begründet deshalb auch kein Widerrufsrecht i.S.d. §§ 355, 358 BGB (Habersack in MüKo-BGB, 5. Aufl. (2007), § 358 Rn. 7; Masuch in MüKo-BGB, 5. Aufl. (2007), § 355, Rn. 18). Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs gem. § 8 VVG ausschließlich nach den Vorschriften des VVG (BGH NJW 2010, 531, 532 (Tz. 15 a.E.)). § 358 Abs. 1 BGB findet demnach keine Anwendung, so dass die Beklagte auch in der Widerrufsbelehrung des Ratenschutzversicherungsvertrages nicht gem. § 358 Abs. 5 BGB auf die Folgen des § 358 Abs. 1 BGB hinweisen musste.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2009 (NJW 2009, 3020) in Tz. 18 dargelegt, dass die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken dürfe, dass der Verbraucher bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts entgegen §§ 358 Abs. 1 und 358 Abs. 2 S. 2 BGB an den Darlehensvertrag gebunden bleibe. Da ein Widerruf der Ratenschutzversicherung im vorliegenden Fall jedoch die Rechtsfolgen der Vorschriften des VVG und gerade nicht die der §§ 358 Abs. 1 und 358 Abs. 2 S. 2 BGB nach sich gezogen hätte und der Kläger mithin auch nach einem Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages noch weiterhin an den Darlehensvertrag gebunden gewesen wäre, konnte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung hierüber kein Missverständnis wecken. Im Gegenteil, es wäre missverständlich gewesen, wenn die Widerrufsbelehrung über die Rechtsfolgen der §§ 358 Abs. 1 und 358 Abs. 2 S. 2 BGB aufgeklärt hätte, obwohl diese im Falle eines Widerrufs gar nicht eingetreten wären.

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Auch die Entscheidung des BGH vom 15.12.2009 (NJW 2010, 531) streitet insoweit nicht für den Kläger. Zwar hat der BGH in Tz. 13 ausgeführt, dass die Regelungen der §§ 358 f. BGB über verbundene Verträge entgegen einer in der Instanzrechtsprechung und der Literatur vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt werden. Diese Ausführungen bezogen sich jedoch ausschließlich auf die Frage, nach welchen Kriterien die Bewertung zweier Verträge als verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB vorzunehmen ist. Dagegen bezogen sich die Ausführungen nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufs eines auf Grundlage dieser Kriterien festgestellten verbundenen Geschäfts. Bezüglich dieser Rechtsfolgen hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung (Tz. 15 a.E.) gerade ausdrücklich klargestellt, dass sich diese im Falle von Ratenschutzversicherungsverträgen nach den Vorschriften des VVG und nicht nach §§ 358 Abs. 1 und 358 Abs. 2 S. 2 BGB richten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB gem. § 358 Abs. 4, § 357 Abs. 1 BGB nur gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dies ist jedoch bei den Regelungen der §§ 8 f. VVG gerade der Fall.

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Nach alledem war die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden.

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Da der Kläger schon mit seiner Hauptforderung nicht durchdringen konnte, war die Klage auch bezüglich der als Verzugsschaden geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Streitwert: 13.779,00 €

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……                             ………….                             ………………

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Ausgefertigt

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……..

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle