Eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicherung: Erstattung nach Tilgung aus Masse
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von den Gesellschaftern Erstattung des Erlöses aus der Verwertung eines sicherungsübereigneten LKW, der an die Bank zur Darlehenstilgung ausgekehrt wurde. Streitpunkt war, ob das „Stehenlassen“ gesellschaftergestellter Sicherheiten in der Krise eigenkapitalersetzend wirkt und eine Erstattungspflicht auslöst. Das LG verurteilte die Gesellschafterin/Eigentümerin des belasteten Grundstücks zur Zahlung, weil sie die Grundschuld in der Krise (spätestens März 2005: Kreditunwürdigkeit nach Kündigung des Kontokorrents) stehen ließ und durch die Tilgung aus der Masse aus ihrer Sicherung frei wurde. Gegen den weiteren Gesellschafter wurde die Klage abgewiesen, da dessen Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit wirtschaftlich wertlos und nicht eigenkapitalersetzend war; eine Aufrechnung der Gesellschafterin scheiterte mangels Entstehung gesicherter Regressansprüche.
Ausgang: Klage gegen Gesellschafterin (Grundschuld) auf 16.200 € zugesprochen, gegen weiteren Gesellschafter (wertlose Bürgschaft) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Eintritt der Krise gewährte oder aufrechterhaltene Gesellschaftersicherheit für ein Drittdarlehen kann eigenkapitalersetzenden Charakter haben, wenn die Gesellschaft überschuldet, zahlungsunfähig oder kreditunwürdig ist.
Wird ein in der Krise „stehengelassenes“ gesellschafterbesichertes Drittdarlehen aus Mitteln der Gesellschaft getilgt und wird der Gesellschafter dadurch aus seiner Sicherungsverpflichtung frei, ist der freiwerdende Betrag nach den Grundsätzen des Kapitalersatzrechts entsprechend §§ 30, 31 GmbHG zu erstatten.
Eine Krise wegen Kreditunwürdigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Hausbank wesentliche Kreditlinien kündigt und fällige Verbindlichkeiten die verfügbaren freien Mittel bei umfassender Sicherungsbelastung des Betriebs deutlich übersteigen.
Der Gesellschafter, der eine Sicherheit in der Krise aufrechterhält, übernimmt eine Finanzierungsfolgeverantwortung; eine besondere Abrede mit der Gesellschaft über die Kapitalersatzqualität ist hierfür nicht erforderlich.
Die Bürgschaft eines im maßgeblichen Krisenzeitpunkt vermögenslosen Gesellschafters ist wirtschaftlich wertlos und begründet regelmäßig keinen eigenkapitalersetzenden Charakter der Sicherheitsleistung.
Tenor
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 16.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 480,64 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 2. zu 50 % und der Kläger zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist mit Beschluss vom 28.11.2005 von dem Amtsgericht Mönchengladbach zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der … bestellt worden. Die Beklagten waren die Gesellschafter der 1980 gegründeten GmbH, der Beklagte zu 1. mit einer Stammeinlage von damals 40.000 DM (=80%) und die Beklagte zu 1. mit einer Stammeinlage von damals 10.000 DM (=20 %). Der Beklagte zu 1. war zudem Geschäftsführer der Gesellschaft. Geschäftszweck der Insolvenzschuldnerin war die Durchführung von Tankwagentransporten aller Art, insbesondere von Mineralöl. Das Insolvenzverfahren war eingeleitet worden durch einen Eigenantrag des Beklagten zu 1. vom 21.09.2005 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Die Insolvenzschuldnerin hatte unter dem 07.05.2002 bei der Volksbank Rheydt ein Darlehen in Höhe von 100.000 € aufgenommen (s. Darlehensvertrag Bl. 35 ff. d.A.), um mit der Darlehenssumme den Kauf eines LKW Mercedes Benz Actros, Baujahr 1999, Gefahrguttransporter, zu finanzieren. Am gleichen Tag vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Bank die Sicherungsübereignung eines MAN Nutzfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Sicherung „aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Bank“ (Sicherungsübereignungsvertrag Bl. 38 f.). Die Bank und die Beklagten vereinbarten u.a. zusätzlich, dass eine vorhandene Grundschuld in Höhe von 206.205 €, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt … in Abt. III, Nrn. 1a, 1b, 3, 4, 5 und 6, sowie eine selbstschuldnerische Bürgschaft der beiden Beklagten in Höhe von 323.409 € zur Sicherheit dienen sollte. Das mit der Grundschuld belastete Grundstück stand und steht im Alleineigentum der Beklagten zu 2.
Im Jahre 2004 nahm die Insolvenzschuldnerin zwei weitere Darlehen bei der Rechtsnachfolgerin der Volksbank Rheydt, der Gladbacher Bank AG, auf. Am 22.06.2004 schlossen die Genannten einen Darlehensvertrag über 70.000 € (Bl. 39 d ff. d.A.) und am 21.09.2004 über 50.000 € (Bl. 39 f. ff. d.A.). Als Sicherheiten für die Darlehensrückzahlungsansprüche dienten erneut die oben genannte Grundschuld und die Bürgschaft der Beklagten.
Die Beklagte zu 2. und die Schuldnerin vereinbarten hinsichtlich des Fahrzeugs MAN am 23.09.2004 eine nachrangige Sicherungsübereignung (Bl. 72 f. d.A.). Auch weitere Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der Schuldnerin waren der Beklagten zu 2. zur Sicherheit übereignet worden. Gesichert werden sollten eventuelle Rückriffsansprüche der Beklagten zu 2. gegen die Schuldnerin, falls die Beklagte zu 2. aus den der Bank gewährten Sicherheiten in Anspruch genommen werden sollte (im Einzelnen siehe Bl. 69 ff. d.A.).
Die Beklagten „kündigten“ ihre Bürgschaften gegenüber der Gladbacher Bank mit Schreiben vom 14.03.2005 (Bl. 65 d.A.). Am 15.03.2005 kündigte die Bank einen Kontokorrentkredit der Insolvenzschuldnerin. Mitte März bestanden insgesamt Ansprüche der Bank aus den drei Darlehen und dem Kontokorrentkredit in Höhe von ca. 190.000 € (S. Bl. 66 d.A.).
Die Gladbacher Bank machte im Insolvenzverfahren gegenüber dem Kläger ihre Rechte aus der Sicherungsübereignung des Fahrzeuges MAN geltend. Ende Januar 2006 wurde das Fahrzeug durch eine von dem Kläger beauftragte Verwertungsfirma veräußert. Es wurde ein Erlös in Höhe von 16.200 € erzielt, den der Kläger der Bank am 01.03.2006 überwies.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzrechts verpflichtet, an die Insolvenzmasse einen Betrag in Höhe des Veräußerungserlös zu zahlen. Die Darlehen bei der Volksbank bzw. Gladbacher Bank seien sogenannte gesellschafterbesicherte Drittdarlehen. Ohne die Gestellung der Sicherheiten durch die Gesellschafter hätte die Gesellschaft den Kredit nicht erhalten. Die Beklagten hätten damit eine Finanzierungsfolgeverantwortung übernommen, die entsprechend einem direkten Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersatzrechtlich zu behandeln wäre. Diese Sicherheiten hätten sie zudem „in der Krise“ der Gesellschaft „stehen gelassen“. Spätestens seit 2004 sei die Gesellschaft in der Krise gewesen. Sie hatte – insoweit unstreitig –2004 einen vorläufig ermittelten Verlust von 26.500 € erwirtschaftet. Durch die Verwertung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs und Zahlung in Höhe der Klagesumme an das Kreditinstitut seien sie demnach aus ihrer Sicherungsverpflichtung (teilweise) frei geworden und nach den Regeln des Kapitalersatzrechts verpflichtet, an die Insolvenzschuldnerin diesen Betrag zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 16.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. ist der Ansicht, aufgrund der nachrangigen Sicherungsübereignung des MAN – Fahrzeugs könne der Kläger nicht eine Zahlung aus der Verwertung dieses Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes verlangen. Die Schuldnerin habe sich im Übrigen weder im Jahr 2004 noch im März 2005 „in der Krise“ befunden. So habe die Insolvenzschuldnerin insbesondere noch Ende 2005 eine Forderung gegen das Finanzamt gehabt in Höhe von 48.510 €. Die Beklagte zu 2. habe die Bürgschaft im März 2005 nicht stehen gelassen, sondern wirksam gekündigt, weil den Beklagten ein vertragliches Kündigungsrecht eingeräumt worden war, was unstreitig ist. Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass der Kläger im Insolvenzverfahren mehrere der ihr sicherungsübereigneten Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der Schuldnerin mittlerweile veräußert hat, was unstreitig ist. Sie vertritt die Auffassung, die Erlöse hieraus stünden ihr zu und erklärt mit diesen Ansprüchen (Höhe 51.450 €) die Aufrechnung gegen die Klageforderung.
Der Beklagte zu 1. beruft sich darauf, seit vielen Jahren vermögenslos gewesen zu sein, was unstreitig ist. Seine Mitverpflichtung durch die Bürgschaft habe nur der Absicherung der Bank vor eventuellen Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten gedient. Wirtschaftlich gesehen sei diese Besicherung wertlos gewesen und deshalb nicht als Eigenkapitalersatz zu qualifizieren.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen verwiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist zulässig und begründet. Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.
I. Klage gegen die Beklagte zu 2.
Der Kläger kann zu Recht von der Beklagten zu 2. Zahlung in Höhe des Klagebetrages in der Hauptsache gemäß §§ 30, 31 GmbHG in entsprechender Anwendung (sogenannte Rechtsprechungsregeln) verlangen.
1. Danach kann eine nach Eintritt der „Krise der Gesellschaft“ von einem Gesellschafter gewährte oder aufrechterhaltene Besicherung eines Drittdarlehens eigenkapitalersetzenden Charakter besitzen bzw. erlangen. Eine eigenkapitalersetzende Leistung der Gesellschafter an die Gesellschaft kann nach ständiger Rechtsprechung auch darin liegen, dass der Gesellschafter für einen Fremdkredit der Gesellschaft eine Sicherheit geleistet oder in einer Lage aufrechterhalten hat, in der die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder von dritter Seite aus eigener Kraft keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhalten hätte. Ist die Sicherungsgewährung als kapitalersetzend zu qualifizieren, stellt die Rückführung des Drittkredits aus Mitteln der Gesellschaft eine Auszahlung an den Gesellschafter dar, mit der Folge, dass der Gesellschafter der Gesellschaft entsprechend § 31 GmbH zur Erstattung verpflichtet ist, soweit er von seiner Sicherungsverpflichtung frei geworden ist (st. Rspr. siehe nur BGH NJW 1981, 2570; ZIP 1995, 646). Diese Rechtsfolge ergibt sich hier nicht aus einer direkten Anwendung des § 32 b GmbHG, weil die Tilgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. In einem solchen Fall sind vielmehr die §§ 30, 31 GmbHG entsprechend in Verbindung mit den sogenannten Rechtsprechungsgrundsätzen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen (OLG Düsseldorf, ZIP 1995, 465).
2. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2. liegt die eigenkapitalersetzende Besicherung der von der Volksbank Rheydt eG bzw. Gladbacher Bank AG gewährten Darlehen aus den Jahren 2002 und 2004 in der unstreitigen Vereinbarung eines Sicherungszwecks zwischen der Beklagten zu 2. und der Bank über die Verwendung der Grundschuld in Höhe von nominal 206.203,98 € zur Sicherung dieser drei Kredite. Dabei kann dahin stehen, ob diese Gesellschaftersicherheit bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehen als kapitalersetzend anzusehen war. Jedenfalls hat die Beklagte diese im Zeitpunkt der Krise der Gesellschaft stehen gelassen und damit eine fortwährende Finanzierungsverantwortung übernommen. Eine Krise der Gesellschaft besteht gemäß § 32a Abs.1 GmbHG in dem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder wenn sie den zur Fortführung notwendigen Kapitalbedarf im gleichen Zeitpunkt nicht durch entsprechenden Kredit von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen hätte decken können, also kreditunwürdig ist (s. nur Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG-Kommentar, § 32 a , Rn. 48 m.w.N.).
3. Eine Krise in diesem Sinne bestand hier spätestens Mitte 2005 wegen Kreditunwürdigkeit. Mitte März hatte die Gladbacher Bank den dort laufenden Kontokorrentkredit gekündigt (Bl. 66) und die Schuldnerin zur Rückzahlung des Saldos von 40.478,73 € aufgefordert. Insgesamt bestanden Forderungen nur der Bank in Höhe von ca. 190.000 €. Wie sich aus dem vom Kläger im Insolvenzverfahren vorgelegten Gutachten vom 18.11.2005 (Bl. 14 ff. d.A.) ergibt, hatte die Insolvenzschuldnerin im Jahre 2004 vorläufige Verluste von 26.500 € erwirtschaftet. In dem Rumpfgeschäftsjahr 2005 ergab sich zwar ein vorläufig ermittelter Gewinn von 35.600 €. Zugleich bestanden aber fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 436.500 €. Die freie Masse betrug nur 2.612,71 €. Der gesamte Fuhrpark war sicherungsübereignet. Der Betrieb war seit dem 15.10.2005 faktisch eingestellt. Unter diesem Umständen bedarf es keiner Klärung, ob eine Forderung des Finanzamts, die im Gutachten mit knapp 250.000 € angegeben ist, zu Recht erhoben wurde oder nicht, was die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.07.2008 erstmals bestreiten. Selbst unter Abzug dieses Betrages von den im Übrigen unbestritten fälligen Verbindlichkeiten und unter Hinzurechnung der behaupteten Erstattungsforderung liegt es auf der Hand, dass schon im März 2005 mit der Kündigung des Kontokorrentkontos durch die Hausbank der Schuldnerin eine Krisensituation vorlag, weil die Insolvenzschuldnerin jedenfalls nicht mehr kreditwürdig war.
4. Die Beklagte zu 2. hat die Besicherung der Darlehen durch die auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld stehen gelassen. Sie hätte entweder unmittelbar die Abwicklung der Gesellschaft betreiben können oder entsprechend § 775 Abs.1 Nr.1 BGB von der Gesellschaft Befreiung von der Sicherungsabrede verlangen können (BGH NJW 1992, 1764). In dem sie dies weder im März noch später zu irgendeinem Zeitpunkt gemacht hat, hat sie eine Finanzierungsverantwortung übernommen, die dem gewährten Sicherungsmittel Grundschuld einen eigenkapitalersetzenden Charakter verleiht. Einer besonderen Abrede zwischen ihr und der Gesellschaft darüber bedurfte es nicht (BGH a.a.O.).
5. Unstreitig sind die Darlehensverpflichtungen der Insolvenzschuldnerin bei der Gladbacher Bank in Höhe von 16.200 € durch die Überweisung des Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs MAN, MG – X 225, getilgt worden. In Höhe diese Betrags ist die Beklagte zu 2. daher aus ihrer Sicherungsverpflichtung frei geworden, so dass sie diese Summe der Insolvenzschuldnerin zu erstatten hat.
6. Die Beklagte zu 2. kann sich nicht auf die unstreitige nachrangige Sicherheitsübereignung hinsichtlich des verwerteten Fahrzeugs bzw. weiterer Sicherungsübereignungen hinsichtlich anderer Fahrzeuge berufen. Ihre Aufrechnung geht ins Leere, weil keine Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin ersichtlich sind.
Wie sich aus den überreichten Sicherungsübereignungsverträgen ergibt, dienten die Sicherungsübereignungen der Fahrzeuge von der Schuldnerin an die Beklagte zu 2. der Sicherung eventueller Ersatzansprüche für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Verwertung der von der Beklagten zu 2. der Bank gestellten Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaft). Eine solche Verwertung der von der Beklagten zu 2. der Bank gestellten Sicherheiten durch die Bank hat nicht stattgefunden. Dementsprechend gibt es keine Zahlungsansprüche der Beklagten zu 2. gegen die Schuldnerin, die diese ggf. aufrechnen könnte.
7. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Die Beklagte zu 2. ist mit Ablauf der im Schreiben vom 11.01.2007 (Bl. 49 d.A.) gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten. Sie hat daher neben den gesetzlichen Zinsen auch die Kosten der vorprozessualen Tätigkeit der Anwälte des Klägers zu ersetzen, die der Kläger sogar nur zur Hälfte geltend macht, obwohl die 1,3 Geschäftsgebühr ihm nach der Rechtsprechung gänzlich zusteht.
II. Klage gegen den Beklagten zu 1.
Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte zu 1. haftet nicht auf Erstattung der 16.200 €, weil seine Sicherheitsleistung keinen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte.
Von Bedeutung kann hier von vorneherein nur die Bürgschaft sein, da der Beklagte zu 1. unstreitig nicht der Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks war bzw. ist. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten zu 1. war und ist er seit vielen Jahren vermögenslos. Nach dem weiteren ebenfalls unbestritten geblieben Vortrag verlangte die Bank seine Mitverpflichtung durch Bürgschaft alleine, um spätere Vermögensübertragungen zwischen den Eheleuten zum Nachteil der Bank auszuschließen. Ausgehend von diesem somit als unstreitig zu behandelnden Sachverhalt liegt eine Übernahme einer Finanzierungsverantwortung im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Beklagten zu 2. hier nicht vor. Die Qualifizierung einer Sicherheitsleistung als eigenkapitalersetzend rechtfertigt sich nach der Auffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht, wenn der Gesellschafter Eigenkapital ohnehin nicht hätte aufbringen können, weil er vermögenslos ist. Die Bürgschaft eines vermögenslosen Gesellschafters ist wirtschaftlich wertlos und kann daher nicht als Kapital angesehen werden. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage der Werthaltigkeit der Leistung ist der Zeitpunkt der Krise der Gesellschaft. Der Kläger kann hier auch nicht einwenden, bei dem Beklagten zu 1. habe doch Vermögen vorgelegen, weil er Gesellschafter der Schuldnerin war. Dieser Gesellschaftsanteil kann für die Bewertung des kapitalersetzenden Charakters der Sicherheitsleistung nicht herangezogen werden, weil es ja gerade darauf ankommt, ob zusätzliches Eigenkapital werthaltig beigebracht werden kann.
Damit verstößt das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen den selbstverständlichen Grundsatz, dass es für die Frage der Verpflichtung eines Schuldners nicht auf die Leistungsfähigkeit ankommt. Hier geht es um die Frage, ob die Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hat, was Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2. durch den Kläger wäre, nach dem Vorgesagten aber zu verneinen ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 16.200 €