Kfz-Versicherung: Rückforderung nach Leistungsfreiheit wegen verweigerter Fahrerbenennung
KI-Zusammenfassung
Die Kfz-Versicherung verlangte nach Regulierung von Kasko- und Haftpflichtschäden Rückzahlung der geleisteten Beträge. Streitpunkt war, ob der Versicherungsnehmer nach dem Unfall Aufklärungspflichten verletzt hatte, indem er die Identität des Fahrers nicht benannte bzw. hierzu widersprüchlich vortrug. Das Gericht bejahte eine vorsätzliche (teils arglistige) Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls und nahm Leistungsfreiheit des Versicherers an. Die Zahlungen seien daher ohne Rechtsgrund erfolgt und nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der regulierten Kasko- und Haftpflichtbeträge wegen Leistungsfreiheit vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, zur Aufklärung des Schadenereignisses erforderliche Auskünfte zu erteilen; hierzu gehört regelmäßig die Benennung des Fahrers des unfallbeteiligten Fahrzeugs.
Verweigert der Versicherungsnehmer trotz Hinweises die Angabe der Person des Fahrers, liegt darin ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit, der nach § 28 Abs. 2 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht im Versicherungsverhältnis grundsätzlich nicht allein wegen drohender strafrechtlicher Verfolgung des Versicherungsnehmers oder naher Angehöriger; eine Interessenkollision entbindet nicht von der Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer.
Täuscht der Versicherungsnehmer über die Identität des Fahrers, um Regressmöglichkeiten zu vereiteln oder zu erschweren, kann dies einen arglistigen Aufklärungsverstoß begründen; in diesem Fall ist eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG entbehrlich.
Ist der Versicherer wegen einer vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung leistungsfrei, kann er bereits erbrachte Leistungen als rechtsgrundlos nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.749,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Regulierung von Haftpflicht- und Kaskoansprüchen.
Die Parteien sind über einen Versicherungsvertrag seit dem 19.10.2012 miteinander verbunden. Dabei haben die Parteien die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Stand 01.04.2012) vereinbart. Die Klägerin ist ein KFZ- Haftpflicht- und Kaskoversicherer. Der Beklagte hat sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen MG-XXXXXX bei der Klägerin versichert.
Am 12.07.2013 kam es zwischen 05:58 Uhr und 06:15 Uhr mit dem vorbezeichneten Fahrzeug des Beklagten zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrzeugführer fuhr mit dem Fahrzeug auf einer Verkehrsinsel gegen ein Verkehrsschild der Landesbehörde Straßenbau NRW und entfernte sich anschließend vom Unfallort, ohne die Polizei oder Dritte von dem Unfall in Kenntnis zu setzen. Hierdurch entstand der Landesbehörde Straßenbau NRW ein Schaden i.H.v. 278,48 €. Die Kosten für das Abschleppen und die Reparatur des Fahrzeugs beliefen sich auf 17.470,80 €.
Der Beklagte wurde am Morgen des Unfalls gegen 8:00 Uhr nahe der Unfallstelle in seinem Fahrzeug von der Polizei aufgegriffen. Bei Eintreffen der Polizei stand das Fahrzeug am Straßenrand. Bei einer von der Polizei durchgeführten Blutalkoholkontrolle wurde bei dem Beklagten um 09:20 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,17 Promille festgestellt.
Der Beklagte meldete den vorgenannten Kaskoschaden am 13.07.2013 telefonisch bei der Klägerin. Einen Haftpflichtschaden meldete er nicht.
Die Klägerin zahlte an den XXXXXXXXXXXXXXX 278,48 € sowie 17.470,80 € an die von dem Beklagten beauftragte Reparaturwerkstatt und die Abschleppfirma.
Der Beklagte ist im Zusammenhang mit dem Unfall am 12.07.2013 vom AG Neuss wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde in der Berufungsinstanz gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.600,00 EUR eingestellt.
Mit Schreiben vom 04.11.2013 entzog die Klägerin dem Beklagten nachträglich den Versicherungsschutz und forderte Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beklagte nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen im Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig gewesen sei. Mit Schreiben vom 24.03.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Verweis auf das vorgenannte Schreiben erneut zur Rückzahlung der geleisteten Beträge auf. Eine Rückzahlung ist bislang nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 02.12.2016 forderte die Klägerin den Beklagten schließlich noch einmal unter Fristsetzung bis 9.12.2016 sowie unter Hinweis auf die Folgen eines Aufklärungspflichtverstoßes auf, die Identität des Fahrers des Unfallfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt darzulegen (Bl. 88f. d.A.). Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet in erster Linie, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille gehabt habe. Dies ergebe sich aus einer Rückrechnung, ausgehend von 1,17 Promille um 09:20 Uhr. Der Beklagte habe sich zudem unerlaubt vom Unfallort entfernt. Ferner behauptet die Klägerin, dass der Beklagte bei der telefonischen Schadensmeldung am 13.07.2013 angeben habe, dass er selbst gefahren sei und dass er zum Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert war und auch keine Unfallflucht begangen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 17.749,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass er keine Falschangaben gemacht habe. Er habe das Unfallereignis wahrheitsgemäß angegeben. Er behauptet, zum Zeitpunkt des Unfalls nicht absolut fahruntüchtig gewesen zu sein. Vielmehr habe er erst nach dem Unfall, jedoch vor Eintreffen der Polizei, Whisky aus einer als Geschenk mitgeführten Flasche getrunken. Dabei habe er etwa die halbe Flasche Whisky getrunken.
Der Beklagte behauptet ferner, dass er auch nicht vorsätzlich Obliegenheiten gegenüber der Klägerin verletzt habe. So sei er bei der telefonischen Schadensmeldung am 13.07.2011 nicht gefragt worden, wer der Fahrer des Unfallfahrzeugs war, ob eine Unfallflucht vorliege oder ob der Fahrer alkoholisiert war. Der Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass die Klägerin nicht hinreichend auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hingewiesen habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 hat der Beklagte ferner behauptet, dass nicht er, sondern „jemand aus der Familie“ das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gefahren habe. Da es sich um ein Familienmitglied handele, könne er keine näheren Angaben zum Fahrer machen.
Die Klägerin hat sich den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten hilfsweise zu Eigen gemacht. Ferner hat sie den Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Nichtangabe des Fahrers eine Obliegenheitsverletzung darstelle und zur Einschränkung bzw. Aufhebung des Versicherungsschutzes führen könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der als Ausgleich des Kaskoschadens von ihr gezahlten 17.470,80 € sowie der als Ausgleich für den Haftpflichtschaden gezahlten 278,48 € (gesamt: 17.749,28 €) folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, § 28 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziff. E.1.3, E. 7.1 AKB.
Die Klägerin hat die vorgenannten Beträge ohne Rechtsgrund an die vom Beklagten beauftragte Reparaturwerkstatt und das Abschleppunternehmen sowie an die Landesbehörde XXXXXXXXXXX gezahlt. Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf Ausgleich des Kaskoschadens, da die Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziff. E.1.3, E.7.1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Zwar wäre die Klägerin gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag grundsätzlich zum Ausgleich eines Haftpflicht- und Kaskoschadens verpflichtet. Vorliegend hat der Beklagte jedoch gegen die ihm obliegenden, nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aufklärungspflichten vorsätzlich verstoßen, so dass sich nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG Leistungsfreiheit ergibt.
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 VVG kann der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Dementsprechend ist der Versicherungsnehmer gemäß Ziff. E.1.3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Hierzu gehört insbesondere auch die Nennung des Fahrers des Unfallfahrzeuges (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1988 - 20 U 342/ 87, r + s 1989, 39).
Vorliegend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals mitgeteilt, dass nicht er selbst, sondern ein Familienmitglied das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren habe. Gleichzeitig weigerte sich der Beklagte auch auf Nachfrage der Klägerin und Hinweis auf die entsprechende Obliegenheit und den möglichen Wegfall des Versicherungsschutzes, nähere Angaben zur Person des Fahrers zu machen. Damit hat der Beklagte vorsätzlich gegen die vorgenannten Aufklärungspflichten verstoßen, und zwar gleichgültig, ob er in der Tat das Fahrzeug selbst gesteuert hat oder aber ein Dritter.
Da der Beklagte jedenfalls in der mündlichen Verhandlung auf die ausdrückliche Frage des Klägervertreters nach dem Fahrer des Unfallfahrzeugs die entsprechende Auskunft verweigert hat, kommt es für den Wegfall des Versicherungsschutzes zunächst nicht mehr darauf an, ob die Klägerin bereits im Rahmen der telefonischen Unfallmeldung nach der Person des Fahrers gefragt hat.
Ohne Relevanz ist ferner, ob der Beklagte selbst oder tatsächlich ein Familienmitglied den Unfallwagen gefahren hat.
War der Beklagte selber der Fahrer, so hat er gegenüber der Klägerin jedenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung in dieser Sache bewusst falsche Angaben zur Person des Fahrers gemacht und so gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verstoßen. In diesem Fall ist auch die Annahme eines arglistigen Aufklärungspflichtverstoßes gerechtfertigt. Denn in dieser Variante ist dem Beklagten bewusst, dass er tatsächlich der Fahrer war, täuschte aber zur Verhinderung oder Erschwerung von Regressansprüchen einen – unbenannten – Dritten bewusst wahrheitswidrig als Fahrer und Unfallbeteiligten vor, demgegenüber eine Rückforderung der Versicherungsleistungen nicht durchsetzbar wäre. In dieser Variante ist angesichts des arglistigen Verhaltens auch das Erfordernis einer Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG nicht anzunehmen (vgl. Heiss in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 28 VVG, Rdnr. 152 mwN.)
War dagegen ein Familienmitglied der Fahrer, ergibt sich der Verstoß aus der in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 ausdrücklich erfolgten Weigerung, das Familienmitglied zu benennen. Auch unter diesem Vorzeichen handelte der Beklagte ebenfalls vorsätzlich, da er trotz Hinweises auf die Auskunftspflicht eine Angabe willentlich unterließ.
Der Beklagte ist insoweit auch nicht entschuldigt. Insbesondere steht dem Beklagten hier kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Zwar behauptet der Beklagte, dass es sich bei dem Fahrer um ein Familienmitglied handele. Auch die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung naher Angehöriger rechtfertigt jedoch keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers. Denn eine mögliche Interessenkollision befreit den Versicherungsnehmer selbst dann nicht von seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem (Haftpflicht-)Versicherer, wenn dies die Verteidigung des Versicherungsnehmers selbst im Strafverfahren erschwert (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1976 - IV ZR 79 / 73 - BeckRS 1976,30388132). Das Interesse des Versicherers an einer raschen und unkomplizierten Aufklärung des Unfalls ist insoweit höher zu bewerten als der potentielle Interessenkonflikt des Versicherungsnehmers. Dies muss erst recht gelten, wenn sich der Interessenkonflikt nicht auf eine mögliche eigene Strafbarkeit, sondern auf die Strafbarkeit eines Familienmitglieds des Versicherungsnehmers bezieht (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.1994 – 2 U 185/94 - juris, Rn. 9; Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsrecht, 29. Aufl. 2015, AKB 2008 E.1, Rn. 12, jeweils m. w. N.).
Soweit – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat und was sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat – tatsächlich ein Familienmitglied das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren hat, bedarf es – die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt – auch einer Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG in Textform nicht (mehr). Zum einen handelte der Beklagte auch in dieser (allein nach dem Vortrag in Betracht kommenden Alternativ-) Variante arglistig, da er bewusst über die Identität des Fahrers täuschte, um einen (möglichen) Regress gegenüber diesem zu vermeiden. Zum anderen hat der Beklagte trotz ausdrücklichen (protokollierten) Hinweises im Termin am 17.11.2016 an seiner Weigerung, die Identität des Fahrers preiszugeben, festgehalten. Angesichts dessen wäre es bloße Förmelei, einen (erneuten) schriftlichen Hinweis auf die Folgen einer Aufklärungspflicht zu verlangen, zumal mit der Übersendung des Protokolls zudem eine Verschriftung des seitens der Klägerin erteilten Hinweises auf eine mögliche Leistungsfreiheit dem Beklagten vorlag und gleichwohl keine Ergänzung des Vortrages erfolgte.
Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch noch einmal mit ihrer Auskunftsanfrage betreffend die Identität des Fahrers vom 02.12.2016 (Bl. 88 d.A.) ausdrücklich und in der gesetzlich vorgesehenen Textform auf die Folgen einer Auskunftspflichtverletzung hingewiesen, ohne dass der Beklagte innerhalb der gesetzten (angemessenen) Frist die angeforderten Informationen herausgegeben hätte.
Da der Versicherungsschutz aufgrund der vorgenannten Obliegenheitsverletzung vollständig entfallen ist, § 28 Abs. 2 S 1 VVG iVm. Ziff. E. 7.1 AKB, kommt es auf die Frage einer möglichen Unfallflucht sowie einer möglichen Alkoholisierung des Fahrers des Unfallfahrzeugs und diesbezüglicher ev. weitergehender Falschangaben nicht mehr an.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 HS.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1,2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 17.749,28 EUR festgesetzt.