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Landgericht Mönchengladbach·1 O 217/12·25.07.2013

Einziehungsklage gegen Kontoinhaber: Herausgabeanspruch (§ 667 BGB) nach Pfändung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vollstreckungsgläubigerin nahm den Beklagten als Drittschuldner aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Anspruch, nachdem dieser dem Schuldner ein auf seinen Namen geführtes Konto zur Verfügung gestellt hatte. Streitig war, ob zwischen Beklagtem und Schuldner ein Auftragsverhältnis bestand und in welcher Höhe ein gepfändeter Herausgabeanspruch besteht. Das LG bejahte ein Auftragsverhältnis mit Rechtsbindungswillen und sprach der Klägerin aus § 667 BGB 1.367,32 € (Guthaben bei Zustellung plus Gutschriften) zu; nach Zustellung veranlasste Abbuchungen wirkten gegenüber der Gläubigerin nicht anspruchsmindernd. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; hinsichtlich vorprozessual nicht herausgegebener Kontoauszüge wurde ein teilweiser Kostenschadensersatzanspruch bejaht, weitergehende Ansprüche aus § 840 Abs. 2 ZPO und § 826 BGB verneint.

Ausgang: Zahlung aus gepfändetem Herausgabeanspruch i.H.v. 1.367,32 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen und Kosten quotal verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt der Kontoinhaber einem Dritten ein auf seinen Namen laufendes Konto zur Abwicklung dessen Zahlungsverkehrs zur Verfügung, kann hierin ein Auftragsverhältnis mit Rechtsbindungswillen liegen, auch wenn es als „Gefälligkeit“ bezeichnet wird.

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Der Auftragnehmer hat nach § 667 BGB das im Rahmen der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben; bei einem Treuhand-/Fremdgeldkonto umfasst dies das Guthaben zum Zeitpunkt der Pfändungszustellung sowie spätere Gutschriften.

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Verfügungen über gepfändete Ansprüche, die nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgenommen oder geduldet werden, sind dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber grundsätzlich nicht wirksam und mindern den Herausgabeanspruch nicht.

4

Wird die Herausgabe bzw. Auskunftserteilung zu einem gepfändeten Anspruch (z.B. Kontoauszüge) verweigert, kann der Gläubiger aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner bei Verzug Schadensersatz nach §§ 280, 286 BGB verlangen.

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Die Haftung des Drittschuldners nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt die Verletzung der Pflicht zur Drittschuldnererklärung voraus; die bloße (unberechtigte) Nichtanerkennung der Forderung oder eine fehlende Begründung der Ablehnung genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 667 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 836 Abs. 1 ZPO§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.367,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 20 %, der Beklagte zu 80 % zu tragen

3.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin geht im Wege der Einziehungsklage gegen den Beklagten als Drittschuldner vor.

3

Der Klägerin steht gegen Herrn  (nachfolgend: Schuldner), ein titulierter Anspruch in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich Zinsen zu. Der Schuldner ist der Bruder des Beklagten.

4

Der Beklagte richtete im Jahre 2008 für den Schuldner ein Konto auf seinen Namen, d.h. den Namen des Beklagten, ein, um dem Schuldner die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Das Guthaben auf dem Konto setzte und setzt sich ausschließlich aus Geldern zusammen, welche der Schuldner erwirtschaftet hatte.

5

Die Klägerin pfändete durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Erkelenz vom 23.03.2010 wegen eines Teilanspruches von 10.000,00 € unter anderem „die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners […] gegen [den Beklagten] aufgrund der Führung eines Kontos auf seinen Namen für den Schuldner bzw. Zurverfügungstellung des eigenen Kontos für Geldgeschäfte des Schuldners insbesondere

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a)      auf Auszahlung aller für den Schuldner auf dem Konto geführten Guthaben […]

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c)               auf Erstellung einer vollständigen Abrechnung über die Kontenbewegungen und Kontostand einschließlich der letzten zwei Monate vor Zustellung der Pfändung,

8

d)               auf Erteilung von Abschriften oder Kopien der Kontoauszüge und Erteilung von Auskünften über die schuldnerischen Guthaben und Kontenbewegungen.“

9

Der Beschluss wurde dem Beklagten am 23.04.2010 zugestellt. Der Beklagte gab im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsversuch der Klägerin gegenüber einem Gerichtsvollzieher an, dass er über keine Kontoauszüge betreffend das in Rede stehende Konto mehr verfüge.

10

Am 23.04.2010 befand sich auf diesem ein Guthaben in Höhe von 402,82 €. Seit diesem Zeitpunkt kam es zu folgenden Gutschriften (insg. 964,50 €) auf dem Konto:

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DatumHöhe der Gutschrift
29.04.201038,00 €
26.07.201099,19 €
29.07.2010400,00 €
15.09.2010300,00 €
03.11.201044,99 €
01.12.201014,50 €
04.05.201067,82 €
12

Nach nicht bestrittenem Vortrag der Klägerin erfolgten nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von dem Konto noch Abbuchungen in Höhe von insgesamt 1.453,85 €. Aus von dem Beklagten vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich insofern jedoch ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.370,43 €.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte Verfügungen über das Guthaben auf dem in Rede stehenden Konto nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr habe veranlassen oder dulden dürfen.

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Die Klägerin hat mit ihrer am 03.07.2012 zugestellten Klage ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem der Beklagte Kontoauszüge betreffend des in Rede stehenden Kontos vorgelegt hat, erklärt die Klägerin den Rechtsstreit mit am 16.04.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz teilweise in der Hauptsache für erledigt. Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen,

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an sie einen Betrag in Höhe von 1.453,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass der Schuldner als Stellvertreter des Beklagten sämtliche „Formalitäten“ zur Einrichtung des fraglichen Kontos erledigt und selbstständig und alleine darüber verfügt habe. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass ein Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Schuldner nicht bestehe und er daher im Verhältnis zur Klägerin auch kein Drittschuldner sei. Er habe lediglich aus Gefälligkeit ein Konto auf seinen Namen eröffnet, über welches der Schuldner habe verfügen dürfen. Daher bestehe zwischen den Beteiligten gerade nicht das für den Erfolg der klägerseits angestrengten Einziehungsklage erforderliche Dreiecksverhältnis.

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Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch deswegen nicht bestehe, weil das Guthaben auf dem in Rede stehenden Konto nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten nie so erheblich geworden sei, dass nicht ein Pfändungsschutzantrag des Beklagten bzw. des Schuldners dazu geführt hätte, dass die Klägerin keine Zahlungen an sich hätte verlangen können.

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Mit Schriftsatz vom 14.05.2012, eingegangen bei Gericht am 06.06.2012, hat die Klägerin dem Schuldner den Streit verkündet.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

24

1. a) Die Klägerin begehrt neben einer Zahlung in Höhe von 1.453,85 € die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die bis zum Zeitpunkt der Klageänderung bereits angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Erklärung teilweiser Erledigung durch die Klägerin, verbunden mit dem Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht lediglich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin in der Hauptsache die teilweise Erledigung des Rechtsstreits begehrt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung in  vergleichbaren Konstellationen und ergibt sich daraus, dass ein Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache bereits deswegen von vornherein aussichtslos wäre, weil es sich bei der Vorlage von die Hauptforderung betreffenden und für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Einziehungsklage erheblichen Unterlagen durch den Drittschuldner nicht um ein erledigendes Ereignis handelt (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1981, 990 [991]; Becker, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 840 Rn. 15).

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b) Das LG Mönchengladbach ist ungeachtet der mit der Klageänderung verbundenen Reduzierung des Streitwertes gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO weiterhin insbesondere auch sachlich zuständig.

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2. Der zulässige Zahlungsantrag der Klägerin ist teilweise begründet.

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a) aa) Die Klägerin ist in Bezug auf den geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes Erkelenz vom 23.03.2010 gem. § 836 Abs. 1 ZPO einzugsberechtigt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist wirksam. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob im Falle einer Kontenpfändung ein Pfändungsschutzantrag Erfolg gehabt hätte, ist unerheblich. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin nicht ein Konto des Beklagten, sondern einen gegen diesen bestehenden Zahlungsanspruch des Schuldners gepfändet hat.

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bb) Der von der Klägerin gepfändete Anspruch des Schuldners gegen den Beklagten besteht allerdings lediglich in einer Höhe von 1.367,32 €. Insoweit folgt er aus § 667 BGB.

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Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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(1) Zwischen dem Schuldner und dem Beklagten bestand ein Auftragsverhältnis. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ein auf seinen Namen laufendes Konto einzurichten und dieses dem Schuldner für eigene Zwecke zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand daher auch das für den Erfolg der Einziehungsklage der Klägerin erforderliche Dreiecksverhältnis; das in Streit stehende Konto wurde entsprechend der Vereinbarung zwischen Beklagtem und Schuldner nicht unter dem Namen des Schuldners, sondern unter dem Namen des Beklagten eingerichtet, der mit Gutschriften auf dem Konto selbst Inhaber entsprechender Ansprüche gegen die kontoführende Bank auf Auszahlung des jeweiligen Guthabens wurde und  nach der Vereinbarung mit dem Schuldner auch werden sollte.

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Dass der Beklagte selbst keine Gelder auf das Konto einzahlte bzw. verabredungsgemäß einzahlen sollte ist für die Feststellung eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Schuldner ebenso unerheblich wie die von dem Beklagten behauptete, von der Klägerin aber bestrittene Tatsache, dass der Schuldner als Stellvertreter des Beklagten selbst gegenüber der kontoführenden Bank die erforderlichen Erklärungen zur Einrichtung des Kontos abgegeben haben und eigenständig über das Konto verfügt haben soll. Die vereinbarte Leistung des Beklagten besteht bereits in der Zurverfügungstellung  des auf den eigenen Namen laufenden Kontos.

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(2) Der Beklagte handelte auch mit dem zur Begründung eines Auftragsverhältnisses erforderlichen Rechtsbindungswillen. Insbesondere stellt sich die Zurverfügungstellung des Kontos nicht lediglich als Gefälligkeit gegenüber dem Schuldner dar.

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Für die Feststellung, dass eine Person eine Vereinbarung mit einer anderen, die diese begünstigt, nicht lediglich als Ausdruck einer rechtlich unerheblichen Gefälligkeit, sondern mit Rechtsbindungswillen eingeht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist insofern gem. §§ 133, 157 BGB, ob der Begünstigte unter den gegebenen Umständen auf einen Rechtsbindungswillen schließen durfte. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Beteiligten zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Beteiligten heranzuziehen sind (BGH NJW-RR 2006, 117 [120]; NJW 2009, 1141 [1142] m.w.N.). Stehen erkennbar wirtschaftliche Interessen des Begünstigten auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf den Rechtsbindungswillen des aus der Vereinbarung Verpflichteten schließen (vgl. für das Auftragsverhältnis Sprau, in: Palandt, BGB, Vor § 662 Rn. 4).

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Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von dem erforderlichen Rechtsbindungswillen des Beklagten auszugehen. Die Kontoführung war für den Schuldner von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Er zahlte auf das in Rede stehende Konto nicht unerhebliche Geldbeträge ein und wickelte seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr darüber ab. Dadurch eröffnete er dem Beklagten zudem jedenfalls auch die Möglichkeit, über sein Vermögen zu verfügen. Der Beklagte erhielt dadurch eine einem Treuhänder zumindest vergleichbare Stellung. Diese Umstände waren dem Beklagten zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit dem Schuldner über die Einrichtung des Kontos auch erkennbar.

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(3) Der Beklagte hat gem. § 667 BGB den Betrag herauszugeben, der sich aus der Addition des Guthabens zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn und den nachfolgenden Kontogutschriften ergibt. Die nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgten Abbuchungen sind nicht anspruchsreduzierend zu berücksichtigen, da sie gegenüber der Klägerin nach diesem Zeitpunkt nicht wirksam vorgenommen werden konnten.

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b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

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3. Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus prozessökonomischen Gründen. Ohne Entscheidung über den Feststellungsantrag wäre die Klägerin dazu gezwungen, den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in einem weiteren Verfahren durchzusetzen (vgl. BGH NJW 1981, 990 [991]). Der Zulässigkeit des Antrages steht auch die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nicht entgegen, da im Falle des Obsiegens der Klägerin die begehrte Hauptsacheentscheidung über die Kostentragungspflicht des Beklagten, verbunden mit der prozessualen Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten, ergeht. Aufgrund der Entscheidung in dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren könnte die Klägerin sodann ihren Kostenerstattungsanspruch vollstrecken, ohne dass es einer auf die Kostenerstattung gerichteten Zahlungsklage bedürfte (vgl. Anders/Gehle, 10. Auflage 2010, Kap. P Rn. 65).

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Aus dem gleichen Grund ist die mit dem Feststellungsantrag verbundene Klageänderung auch sachdienlich im Sinne des § 263 2. Var. ZPO (vgl. BGH NJW 1981, 990 [991]; Becker, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 840 Rn. 15; Riedel, in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.04.2013, § 840 Rn. 26). Die damit verbundene objektive Klagenhäufung ist ferner auch gem. § 260 ZPO zulässig.

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b) Der Feststellungsantrag ist aber nur teilweise begründet.

42

aa) Die Klägerin hat einen materiell- rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB in Höhe von 75 % der zur Zeit der Klageänderung bereits angefallenen Kosten des Rechtsstreits.

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(1) Die Parteien stehen sich als Zwangsvollstreckungsgläubiger und Drittschuldner gegenüber. In dieser Eigenschaft besteht zwischen ihnen ein gesetzliches Schuldverhältnis.

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(2) Der Beklagte hat eine sich daraus ergebende Pflicht verletzt, indem er die nunmehr vorgelegten Kontoauszüge nicht bereits vor Anhängigkeit der Klage an die Klägerin herausgegeben hat. Eine entsprechende Pflicht des Beklagten ergibt sich daraus, dass sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Erkelenz vom 23.03.2010 auch auf den Anspruch des Schuldners auf Erteilung von Abschriften oder Kopien der Kontoauszüge betreffend das in Rede stehenden Kontos sowie auf Erteilung von Auskünften über die schuldnerischen Guthaben und Kontenbewegungen bezieht (vgl. Smid, in; MüKo, ZPO, 4. Auflage 2012, § 840 Rn. 12). Ein entsprechender Anspruch des Schuldners gegen den Beklagten folgt aus § 666 BGB.

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(3) Das Verschulden des Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

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(4) Der Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Kontoauszüge bzw. entsprechender Kopien zur Zeit der Klageerhebung auch im Verzug. Dass sich dem klägerischen Vortrag nicht eindeutig entnehmen lässt, dass er den Beklagten hinsichtlich der Herausgabe aller für die Entscheidung über die Klageforderung maßgeblichen Kontoauszüge gemahnt hat, ist insofern unerheblich. Der Beklagte erklärte vor Anhängigkeit der Klage, dass er über keine Kontoauszüge mehr verfüge. Er hat dadurch gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert, so dass es einer Mahnung jedenfalls nicht bedurfte.

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(5) Die Klägerin kann allerdings nur die zum Zeitpunkt der Klageänderung bereits entstandenen Kosten von dem Beklagten ersetzt verlangen, die nicht entstanden wären, wenn sie die Klage von vornherein auf den Betrag begrenzt hätte, hinsichtlich dessen ihr ein Anspruch aus § 667 BGB auch tatsächlich zusteht. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden durch die Pflichtverletzung des Beklagten nicht verursacht.

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Der Klägerin steht daher lediglich ein Anspruch in Höhe von 75 % der bis zur Klageänderung bereits angefallenen Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten und Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten inklusive Umsatzsteuer und Auslagenpauschale) zu. Der darüber hinausgehende Teil dieser Kosten wäre auch dann entstanden, wenn die Klägerin die Klage von vornherein auf den  zugesprochenen Teil begrenzt hätte. Bei entsprechender Beschränkung der Klage wären die genannten Kosten in Höhe von insgesamt 610,00 € angefallen. Bei Zugrundelegung des ursprünglichen Streitwertes ergibt sich insofern indessen ein Betrag in Höhe von 2.488,50 €.

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Bei der Berechnung des Umfangs des Erstattungsanspruchs ist auch die Verfahrensgebühr des für den Beklagten tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen, da die Klägerin insoweit einen Erstattungsanspruch des Beklagten abwehren will (vgl. Anders/Gehle, 10. Auflage 2010, Kap. P Rn. 69).

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bb) Ein darüber hinausgehender Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung von dessen Pflicht zur Drittschuldnererklärung entsteht. Diese Pflicht hat der Beklagte aber nicht verletzt.

51

Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte erst nach Rechtshängigkeit die das in Rede stehende Konto betreffenden Kontoauszüge vorgelegt hat.

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§ 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet den Drittschuldner in hier erheblicher Hinsicht lediglich dazu, zu erklären, ob er die gepfändete Forderung anerkennt. Lehnt der Drittschuldner die Anerkennung des Anspruchs ab, ist seine Erklärung aber nicht deswegen falsch, weil sich die Ablehnung als unberechtigt erweist (BGH, NJW 2010, 1674 [1675]; Smid, in; MüKo, ZPO, 4. Auflage 2012, § 840 Rn. 26).

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Der Beklagte hat die ihm gem. § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO obliegende Pflicht schließlich  auch nicht deswegen verletzt, weil er die Ablehnung der Anerkennung des Anspruchs der Klägerin nicht begründet hätte. Zu einer solchen Begründung war er bereits nicht verpflichtet (OLG München, NJW 1975, 174 [175]).

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cc) Ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus § 826 BGB. Zum einen fehlt es insofern schon am Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung, zum anderen begründete auch diese Anspruchsgrundlage einen Anspruch nur in der unter aa) dargestellten Höhe.

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II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Insofern sind zunächst unterschiedliche Kostenquoten zu bilden, zum einen hinsichtlich der Entscheidung über den Zahlungsantrag und den Feststellungsantrag betreffend des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der zur Zeit der Klageänderung bereits angefallenen Kosten (insofern: Klägerin 20 % , Beklagter 80 %), zum anderen für die erst nach diesem Zeitpunkt anfallenden Terminsgebühren der Prozessbevollmächtigten (insofern: Klägerin 5 %, Beklagter 95 %); diese Quoten sind entsprechend des Verhältnisses der betreffenden Kosten zu den Gesamtkosten des Rechtsstreits (8/9 zu 1/9) zueinander ins Verhältnis zu setzen und zu addieren (vgl. Anders/Gehle, 10. Auflage 2010, Kap. P Rn. 70). Gerundet ergibt sich daraus die tenorierte Kostenverteilung.

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Einer gesonderten Entscheidung über den Antrag auf Feststellung des Kostenerstattungsanspruchs bedarf es neben dem Tenor zu 2) nicht (BGH NJW 1981, 990 [991]; Anders/Gehle, 10. Auflage 2010, Kap. P Rn. 68).

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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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Streitwert:

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1.       bis zum 16.04.2013: 10.000,00 €

61

2.       ab dem 17.04.2013: 3.942,35 €

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Der Streitwert nach der Klageänderung setzt sich zusammen aus dem Wert des danach noch eingeklagten Zahlungsanspruchs (1.453,85 €) sowie der Höhe der zu diesem Zeitpunkt schon entstandenen Kosten (Gerichtskosten sowie Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale = 2.488,50 €). Insofern ist, ungeachtet des Umstandes, dass der Kostenerstattungsanspruch durch eine positive Feststellungsklage geltend gemacht  wird, das volle Kosteninteresse ohne Abschlag anzusetzen, da wegen der Titulierung des Anspruchs im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Leistungsklage in keinem Falle zu erwarten ist (vgl. Anders/Gehle, 10. Auflage 2010, Kap. P Rn. 69).

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