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Landgericht Mönchengladbach·1 O 177/22·03.05.2023

Wohngebäudeversicherung: Mehrkosten für Umstellung auf Brennwertthermen nach Brandschaden

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Brand wurde eine von zwei an einem gemeinsamen Kamin angeschlossenen Gasthermen zerstört. Die Versicherungsnehmer ersetzten beide Heizwertthermen durch Brennwertthermen und ertüchtigten den Kamin; der Versicherer wollte nur den Ersatz durch eine zulässige Heizwerttherme bis 10 kW bezahlen. Das LG sprach die restlichen Reparaturkosten zu, weil nach den VGB auch notwendige Mehrkosten aufgrund behördlicher Vorgaben zu ersetzen sind und der versicherte Neuwert sich am vorherigen Leistungsniveau (11 kW) orientiert. Auf eine rechnerisch geringere erforderliche Heizleistung (6 kW) komme es nicht an; die Erneuerung der zweiten Therme und die Kaminsanierung seien wegen des gemeinsamen Schornsteins erforderlich gewesen.

Ausgang: Klage auf restliche Versicherungsleistung (Mehrkosten für Brennwertthermen und Kaminertüchtigung) vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der gleitenden Neuwertversicherung in der Wohngebäudeversicherung ist für zerstörte versicherte Sachen grundsätzlich der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen.

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Klauseln über „notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen“ erfassen auch Anpassungskosten aufgrund bereits vor dem Versicherungsfall erlassener technischer/umweltrechtlicher Vorgaben, die eine identische Wiederherstellung verhindern.

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Besteht aufgrund behördlicher Vorgaben nur noch die Möglichkeit, anstelle der bisherigen Technik eine andere, zulässige Technik einzubauen, kann der Versicherungsnehmer Ersatz der Kosten für die technisch erforderliche Umstellung verlangen, soweit damit das bisher versicherte Leistungsniveau erreicht wird.

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Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Neuwertentschädigung nicht auf eine zulässige, aber leistungsgeminderte Ersatzlösung verweisen lassen, wenn die vor dem Schadensfall vorhandene (versicherte) Ausführung ein höheres Leistungsniveau aufwies.

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Teilen sich beschädigte und unbeschädigte Anlagenteile eine gemeinsame Abgasführung, können Kosten für die Erneuerung auch des unbeschädigten Anlagenteils und für die Ertüchtigung des Schornsteins ersatzfähig sein, wenn dies für den technisch zulässigen Ersatz des beschädigten Teils notwendig ist.

Relevante Normen
§ 288, 291 BGB i.V.m. § 187 BGB analog§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 S. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von

6.367,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger machen gegenüber der Beklagten etwaige Ansprüche aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag geltend.

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Die Kläger sind Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie unter der Adresse

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Hierbei handelt es sich um ein

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Zweifamilienhaus. Für die Immobilie besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit der Vertragsnummer 2-24.451.865-9. Die Immobilie ist zum gleitenden Neuwert versichert. Auch die Heizungsanlage ist mitversichert.

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Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen WohngebäudeVersicherungsbedingungen (VGB 2008 – Wert 1914), Bl. 47 ff. GA) zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrags wird auf den Versicherungsschein vom

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10.02.20213 (Bl. 42 ff. GA) verwiesen.

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Für jede der beiden Wohnungen befindet sich im Keller des Hauses eine eigene Gastherme. Beide Gasthermen sind an demselben Kamin in der Immobilie angeschlossen. Ursprünglich wurden dort im August 1999 zwei Buderus Heizwertthermen des Typs U 104-11 W mit einer Leistung von 11 kW montiert. Seit

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2015 ist in der Europäischen Union grundsätzlich nur noch der Einbau von Brennwertthermen zugelassen. Der Einbau von Heizwertthermen ist durch die

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Richtlinie demnach unzulässig geworden. Eine Ausnahme besteht jedoch für Heizwertthermen mit einer Leistung von bis zu 10 kW, wenn sie in einem bestehenden Mehrfamilienhaus verbaut sind und die Geräte einen gemeinsamen Schornstein nutzen. Bei dem Einbau einer Brennwerttherme muss auch das Schornsteinsystem geändert werden, sodass eine andere noch vorhandene Heizwerttherme nicht mehr an dieses angeschlossen bleiben kann.

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Im Juni 2021 brannte eine der beiden Heizwertthermen im streitgegenständlichen Objekt ab. Hierdurch entstand den Klägern ein Totalschaden. Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen mit der Schadenfeststellung. Dieser war der Auffassung, dass – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – aufgrund einer Ausnahmeregelung für Mehrfamilienhäuser, in welchen sich mehrere

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Heizwertthermen befinden, bei dem erforderlichen Ersatz einer Heizwerttherme nach wie vor auch weiterhin Heizwertthermen verbaut werden dürften, sofern die Leistung der Heizwerttherme nicht über 10 kW liege. Mithin sei der Ersatz einer Heizwerttherme im vorliegenden Fall möglich gewesen. Eine Heizwerttherme mit 11 kW, wie sie zuvor in dem Objekt verbaut war, sei vorliegend nicht notwendig. Bezüglich einzelner Schreiben des Sachverständigen an die Beklagte wird auf Bl. 61 ff. GA verwiesen.

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Auch die Kläger beauftragten einen Sachverständigen, Herrn Dieser wies darauf hin, dass der Ersatz der abgebrannten Heizwerttherme mit einer nun schwächeren Heizwerttherme nicht der Wiederherstellung in gleicher Art und Güte entsprechend dem versicherten Gleitwert entspräche. Vielmehr sei es notwendig, beide Heizwertthermen durch nun dem technischen Standard entsprechenden Brennwertthermen zu ersetzen. Zusätzlich sei die entsprechende Ertüchtigung des Kamins durch Einsatz eines Kunststoffabgasrohrs notwendig.

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Daraufhin               beauftragten               die               Kläger               die               Firma                             mit               den

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Instandsetzungsarbeiten. Diese baute im Oktober und November 2021 die neuen

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Brennwertthermen ein und ertüchtigten entsprechend auch den Kamin. Bei den

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Brennwertthermen handelt es sich um zwei Stück Buderus Logaplus Pak. W42S GB182-14 iW H. Die Abschlussrechnung vom 15.11.2021 weist Kosten in Höhe von

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14.875,96 € brutto auf (Bl. 7 ff. GA).

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Mit Schreiben vom 18.04.2022 legte der Sachverständige dar, dass  die vom Schaden betroffene Heiztherme einen Nennleistungsbereich von 5,5 – 10,9 kW aufweise. Die Heizwerttherme, die als Ersatzanlage im Rahmen der Ausnahmeregelung hätte verbaut werden können, weise einen Nennleistungsbereich von 4,8 – 10,0 kW auf. Erforderlich sei für die Beheizung der beiden Wohnungen jedoch lediglich eine Therme mit einer Heizleistung von jeweils 6,0 kW.

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Die Beklagte erkannte außergerichtlich ihre Einstandspflicht dem Grunde nach an und geht selbst von einem Versicherungsschaden aus. Zunächst zahlte die Beklagte an die Kläger einen Betrag in Höhe von 8.508,21 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2022 forderten die Kläger die Beklagte zum Ausgleich des zu diesem Zeitpunkt noch offenstehenden Betrages in Höhe von 7.726,00 € auf (Bl. 14 ff. GA) auf. Daraufhin zahlte die Beklagte noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.358,45 € (Bl. 17 GA). Eine weitere Regulierung erfolgte nicht. Eine außergerichtliche Einigung konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden.

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Die Kläger behaupten, sämtliche der durchgeführten Arbeiten an der Heizungsanlage bzw. dem Kamin seien notwendig gewesen, um die beiden Heizwertthermen durch Brennwertthermen zu ersetzen. Der Einbau dieser beiden Thermen stelle einen gleichwertigen Ersatz der zuvor in der Immobilie eingebauten Heizwertthermen dar.

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Die Kläger sind der Ansicht, da vorliegend ein Gebäude mit zwei Heizwertthermen mit einer Leistung von jeweils 11 kW versichert ist, müssten sie sich nicht auf den Einbau einer Heizwerttherme mit einer Leistung von bis zu 10,0 kW verweisen lassen. Hierbei sei auch unerheblich, welche Heizleistung für die streitgegenständlichen Wohnungen tatsächlich erforderlich sei.

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Die von den Klägern nun verbauten Thermen mit moderner Brennwerttechnik und einer Nennleistung von 14 kW seien die schwächsten Brennwerttechnikthermen, welche den zuvor verbauten Heizwertthermen gleichkämen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.367,75 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie meint, dass aufgrund des Umstands, dass über den vorhandenen Schornstein auch die Abgase einer weiteren im Objekt vorhandenen, vom Brandschaden nicht betroffenen Heizwerttherme abgeführt wurden, nach der Öko-Design-Richtlinie die Möglichkeit bestanden hätte, eine Heizwerttherme durch eine neue Therme, die mit Heizwerttechnik bis zu 10 kW arbeitet, zu ersetzen. Auch für den Ersatz der einen Totalschaden darstellenden Therme sei es nicht erforderlich und zumutbar gewesen, den Kamin umzubauen und die weitere, vom Schaden nicht betroffene Therme zu erneuern.

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Die nach dem Schadensereignis gemäß Schlussrechnung der Firma eingebauten Thermen mit moderner Brennwerttechnik und einer Nennleistung von 14 kW seien mit den im Bestand vorhandenen gewesenen Heizwertthermen nicht vergleichbar. Die Leistung der Ersatzthermen sei für die örtlichen Verhältnisse überdimensioniert.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24.01.2023 (Bl. 127 ff. GA) verwiesen.

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Die Klage ist der Beklagten am 31.08.2022 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.367,75 €.

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a)

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Zwischen den Parteien besteht für das streitgegenständliche Objekt ein

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Wohngebäudeversicherungsvertrag. Zudem liegt unstreitig aufgrund des Brandschadens aus Juni 2021 ein versichertes Ereignis gemäß Ziffer 4.2.1 VGB vor.

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b)

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Gemäß Ziffer 12.1.1 AVGB werden bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen versicherten Sachen der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert, vgl. Ziffer 11.1.1 VGB.

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Es ist unstreitig, dass an einer der zuvor im Haus verbauten Heizwertthermen ein Totalschaden entstanden ist.

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Die Kläger haben aufgrund der zerstörten Heizwerttherme nicht nur die zerstörte, sondern beide zuvor eingebaute Heizwertthermen durch zwei neue

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Brennwertthermen ersetzt und hierzu den Schornstein ertüchtigt. Die diesbezüglich entstandenen Kosten können die Kläger von der Beklagten in voller Höhe ersetzt verlangen. Denn gemäß Ziffer 12.1.3 werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen ersetzt.

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Im Juni 2015 ist die sogenannte Ökodesign-Richtlinie in Kraft getreten. Danach dürfen im Rahmen der Heizungsanlage grundsätzlich nur noch Brennwertthermen eingebaut werden. Eine Ausnahme besteht für Heizwertthermen mit einer Leistung bis zu 10 kW, wenn sie in einem bestehenden Mehrfamilienhaus verbaut sind und die Geräte – wie hier – einen gemeinsamen Schornstein nutzen. Aufgrund der Ausnahmemöglichkeit hat zwar von Gesetzes wegen nicht die Notwendigkeit bestanden, auf die Brennwerttechnik umzustellen. Die Kläger waren jedoch aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrags nicht gehalten, hinsichtlich der bestehenden Ausnahmemöglichkeit eine neue Heizwerttherme mit einer Leistung von nur bis zu 10 kW einbauen zu lassen. Die versicherte und nun zerstörte Heizwerttherme hat über eine Leistung von bis zu 11 kW verfügt. Grundsätzlich hätten die Kläger ohne die bestehende Richtlinie daher auch einen Anspruch auf Ersatz des Neuwerts einer Gastherme mit einer Leistung in derselben Höhe gehabt. Da ein solcher Einbau aufgrund der Richtlinie jedoch nicht mehr möglich ist, konnten die Kläger die Gastherme durch eine Brennwerttherme ersetzen, die eine Leistung von 11 kW erreicht. Dass hierzu auch die nicht vom Brandereignis betroffene Gastherme durch eine neue ersetzt sowie der Kamin ertüchtigt werden musste, ist dem Umstand geschuldet, dass sich die beiden Thermen einen Kamin teilen.  Die Auffassung der Beklagten, die Kläger hätten aufgrund der Ausnahmereglung eine neue Heizwerttherme mit einer Leistung bis zu 10 kW einbauen und nur diese Kosten ersetzt verlangen können, vermag das Gericht deshalb nicht zu folgen.

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Auch die vom Sachverständigen bestätigte Behauptung der Beklagten, die zur zerstörten Heizwerttherme gehörende Wohnung benötige nur eine Gastherme mit einer Leistung von 6 kW ändert an der Auffassung des Gerichts nichts. Welche Leistung für die streitgegenständliche Wohnung tatsächlich ausreichend ist und dass die versicherte Leistung von 11 kW tatsächlich nicht notwendig sei, kann vorliegend keine Beachtung finden. Ohne das Inkrafttreten der streitgegenständlichen Richtlinie hätten die Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz einer Therme mit einer Leistung von bis zu 11 kW gehabt. Auch in diesem Fall wäre es unerheblich gewesen, dass für das Beheizen der Wohnung tatsächlich nur eine Leistung von 6 kW erforderlich gewesen wäre.

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Der Sachverständige hat zwar in seinem Gutachten vom 24.01.2023 ausgeführt, dass eine neue – zulässige – Heizwerttherme mit einer Leistung von nur 10 kW mit der zuvor versicherten Heizwerttherme technisch vergleichbar sei. Dies begründet der Sachverständige jedoch damit, dass für eine Wohnung von ca. 80 qm eine Heizleistung von 6 kW vollkommen ausreichend sei, was vorliegend unbeachtlich ist (s.o.).

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Auf die Frage, ob der Einbau einer Therme mit einer Leistung von 10 kW mit der zuvor in der Immobilie verbauten Therme mit einer Leistung von 11 kW gleichwertig sei, kommt es nicht an. Der Unterschied besteht schon darin, dass ein Unterschied in der Heizleistung von 1 kW besteht.

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Zudem hat der Sachverständige ebenfalls ausgeführt, dass die Brennwertthermen mit einer Heizleistung von 15 kW bei den meisten Herstellern die kleinsten  zu beschaffenden Baugrößen seien. Zwar hat er auch ausgeführt, dass es tatsächlich auf dem Markt Brennwertthermen mit einer geringeren Laufleistung gebe. Ob solche Thermen dann aber tatsächlich kostengünstiger gewesen wären, hat die Beklagte schon nicht vorgetragen.

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Auf die den Klägern entstandenen Kosten in Höhe von 14.875,96 € hat die Beklagte bereits 8.508,21 € gezahlt, sodass den Klägern weitere 6.367,75 € zuzusprechen waren.

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2.

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Der Anspruch ist auch seit dem 01.09.2023 aufgrund des Verzugs der Beklagten zu verzinsen, vgl. §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 187 BGB analog. Der Antrag der Kläger war dahingehend auszulegen, dass anstelle der beantragten 5 % 5 Prozentpunkte geltend gemacht worden sind.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 6.367,75 EUR festgesetzt.