Steuerberaterhaftung: Unverbindliche Wertangabe zum Unternehmenswert und Verjährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch eine Steuerberater-GbR zum Unternehmenswert beim Verkauf von Geschäftsanteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil eine verbindliche Unternehmensbewertung als Vertragsleistung bzw. eine pflichtwidrige Falschberatung nicht hinreichend substantiiert dargelegt und daher kein Beweis zu erheben war (Ausforschungsbeweis). Zudem wären etwaige Ansprüche aus der Beratung spätestens drei Jahre nach Vertragsschluss verjährt (§ 68 StBerG). Auch ein möglicher Anspruch wegen unterlassenen Hinweises auf Regressansprüche sei verjährt; die Streitverkündung im Scheidungs-/Zugewinnausgleichsverfahren unterbrach die Verjährung mangels Zulässigkeit nicht (§ 72 ZPO).
Ausgang: Schadensersatzklage aus abgetretenem Recht gegen Steuerberater wegen behaupteter Falschberatung zum Unternehmenswert abgewiesen (u.a. mangels Substantiierung, hilfsweise Verjährung).
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einem Steuerberatervertrag Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung herleitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umfang der übernommenen Pflichten und für eine pflichtwidrige Falschberatung.
Ist ein klägerischer Vortrag zu einem behaupteten Beratungsgespräch (insbesondere zu Ort, Zeit und Inhalt) nicht hinreichend konkretisiert, ist eine Beweisaufnahme hierauf als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu unterlassen.
Für Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG, die mit Entstehung des Anspruchs (Pflichtverletzung und Schadenseintritt) spätestens mit Mandatsbeendigung beginnt.
Ein Steuerberater ist nicht allgemein zur nachträglichen Überprüfung früherer Beratung verpflichtet; eine Hinweispflicht auf mögliche eigene Regresshaftung setzt einen begründeten Anlass zur Überprüfung voraus und löst bei Unterlassen eine neue Pflichtverletzung mit eigener Verjährungsfrist aus.
Eine Streitverkündung unterbricht die Verjährung nur, wenn sie prozessual zulässig ist; fehlt es an der Abhängigkeit möglicher Regressansprüche vom Ausgang des Vorprozesses, ist die Streitverkündung nach § 72 ZPO unzulässig und bewirkt keine Unterbrechung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 9.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland an-
sässigen Bank oder Sparkasse beigebracht werden.
Tatbestand
Die Beklagten betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
eine Steuerberaterpraxis. Zu ihren Klienten gehören seit Jahren auch die Firmen XXXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXXXXXXX sowie deren Gesellschafter, die als Zeugen benannten XXXXXXX und XXXXXXXXX. Die benannten Zeugen waren an den beiden Gesellschaften zunächst zu je 50 % beteiligt.
Gegen Ende des Jahres 1996 befürchteten die beiden Gesellschafter, ihr wichtigster










Mitarbeiter, der als Zeuge benannte XXXXXXX, werde die Firma verlassen. Um
ihn zu halten, boten sie ihm zunächst die Zahlung von Tantiemen an. Der Zeuge XXXXXXXX lehnte dies jedoch ab und verlangte stattdessen eine Beteiligung am Geschäft. Die Gesellschafter XXXXX und XXXXXX XXXXXXXXXX überlegten deshalb, ihm einen Anteil an den Firmen zu verkaufen.
Sie suchten deshalb den Beklagten zu 1. auf und ließen sich wegen des beabsichtigten Verkaufs der Geschäftsanteile von ihm beraten. Dabei fragten sie auch nach dem Wert ihres Unternehmens. Der Beklagte zu 1. nannte in diesem Zusammenhang einen Wert von ca. 350.000,00 DM. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.
Mit notariellen Verträgen vom 16. Januar 1997 verkauften die Zeugen Heil an den Zeugen Kloeters 20 % der Firma XXXXXXXXXXXX zu einem Kaufpreis von
56.200,00 DM sowie 20 % der Firma XXXXXXXX zu einem Kaufpreis von
10.200,00 DM. Ferner verkauften sie mit notariellen Verträgen vom selben Tage mit
Wirkung zum 1. Januar 2005 weitere 13,33 % der beiden Firmen zum Preis von
37.466,66 DM bzw. 6.800,00 DM.
In der Folgezeit fand zwischen dem als Zeugen benannten Zeugen XXXXXXXX und dessen Ehefrau ein Ehescheidungsverfahren statt, in dessen Verlauf die Ehefrau
auch Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Zeugen geltend machte. In diesem
Zusammenhang stritten die Eheleute über den Wert der beiden Firmen, an denen der Ehemann beteiligt war. Das Gericht holte ein Gutachten des Sachverständigen XXXXX zu dieser Frage ein. Der Sachverständige bezifferte den Wert des Unternehmens nach der Ertragswertmethode auf insgesamt 818.071 DM (768.071 DM
für die GmbH & Co. KG, 50.000,00 DM für die GmbH). Der als Zeuge benannte
XXXXXXXXX bat die Beklagten im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens um eine Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen Butz. Daraufhin teilte der Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 21. November 1997 mit, der Wert des Unter
nehmens sei nach der Ertragswertmethode im wesentlichen richtig berechnet, allerdings sei die Ertragswertmethode kritisch zu beurteilen.
Die als Zeugen benannten XXXXXX und XXXXX XXXXXXX machen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung hinsichtlich des Unternehmenswertes gegen die Beklagten geltend. Sie haben ihre etwaigen Schadensersatzansprüche an den
Kläger abgetreten.
Der Kläger behauptet, die Gesellschafter XXXXXXX und XXXXXXXXX XXXXX hätten den Beklagten zu 1. beauftragt, ein Gutachten über den Wert des Unternehmens zu erstellen, mit der Maßgabe, den höchstmöglichen erzielbaren' Kaufpreis für das
Un
ternehmen zu ermitteln. Der Beklagte zu 1. habe ihnen daraufhin in verschiedenen
Gesprächen einen Betrag von 350.000,00 DM als höchstmöglichen Wert genannt
und eine entsprechende handschriftliche Berechnung erstellt. Zu keiner Zeit sei davon die Rede gewesen, dass andere Berechnungsmethoden zu höheren Werten führten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Begutachtung seien die Geschäftsanteile zu einem der Begutachtung entsprechenden Preis an den Mitarbeiter XXXXXX verkauft worden. Zutreffend sei hingegen der von dem Sachverständigen XXXXX ermittelte Wert. Hätten die benannten Zeugen den wahren Wert ihres Unternehmens gekannt, hätten sie die Geschäftsanteile an den Mitarbeiter XXXXXX zu einem entsprechend höheren Preis verkauft. Durch die falsche Wertangabe der Beklagten sei
ihnen einen Schaden in Höhe von 148.368,25 DM entstanden (vgl. BI. 100 der GA).
Der Kläger hat zunächst beantragt,











die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 199.628,67 DM nebst 5 % Zinsen über Diskont seit dem
9. Mai 2001 zu zahlen.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner
148.368,25 DM nebst 5 % Zinsen über Diskont seit dem 
9. Mai 2001 zu zahlen.
Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, von den Gesellschaftern XXXXXXX und XXXXXX XXXXX mit der Begutachtung des Unternehmenswertes beauftragt worden zu sein. Vielmehr hätten sich die Zeugen lediglich hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen der Übertra
gung der Geschäftsanteile von ihnen beraten lassen. Dabei sei zwar auch nach dem Unternehmenswert gefragt worden; der Beklagte zu 1. habe einen Wert von ca. 340.000,00 DM genannt. Dabei habenes sich aber nicht um eine verbindliche Wertangabe gehandelt. Der Beklagte zu 1. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
dieser Wert nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt worden sei und dass es noch andere Wertermittlungsmethoden gebe, die zu höheren Werten führten. Dies ergebe
sich auch aus einer handschriftlichen Aufzeichnung, die der Beklagte zu 1. anlässlich des Gesprächs gefertigt habe (vgl. Blatt 116 d.GA).
Weiter behaupten die Beklagten, dem Kläger sei .infolge der angeblichen Falschbe
ratung kein Schaden entstanden, da der Mitarbeiter XXXXXXXXXXXX, der mit der Geschäftsanteilsübertragung an das Unternehmen habe gebunden werden sollen, einen höheren Kaufpreis für die Anteile nicht gezahlt hätte. Sie sind der Auffassung, ein Scha
den sei zumindestens hinsichtlich der Geschäftsanteile noch nicht entstanden, die erst zum 1. Januar 2005 übertragen worden seien. Im Übrigen sei bei der Schadensberechnung von den Nettobeträgen auszugehen.
Schließlich berufen sich die Beklagten gegenüber jeglichen Ansprüchen auf Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 
Entscheidunqsqründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht könnte sich nur aus einer positiven Forderungsverletzung eines zwischen den als Zeugen benannten XXXXXXX und XXXXXXX XXXXXX und dem Beklagten zu 1. geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben. Unstreitig hatten sich die Beklagten zur steuerlichen Beratung der Firmen und ihrer Gesellschafter verpflichtet. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sie ihre vertraglichen Pflichten aus diesem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt hätten.







Der Kläger behauptet, die Beklagten seien über die steuerliche Beratung hinaus beauftragt gewesen, den höchstmöglichen erzielbaren Wert des Unternehmens für den beabsichtigten Verkauf von Geschäftsanteilen zu ermitteln; ihr Gutachten über den Unternehmenswert sei jedoch zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt. Ob den Beklagten tatsächlich ein Auftrag zur Bewertung des Unternehmens erteilt worden ist, kann hier zunächst dahinstehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, waren die Beklagten aufgrund des Steuerberatervertrages verpflichtet, wenn 
sie den Zeugen Angaben zum Wert des Unternehmens machten, zutreffende Auskünfte zu erteilen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Beklagten, wie der Kläger behauptet, den maximalen Wert des Unternehmens verbindlich beziffert haben oder
aber ob es sich bei dem genannten Betrag um eine unverbindliche Angabe handelte, verbunden mit dem Zusatz, dass andere Berechnungsmethoden zu anderen Ergebnissen führten. Von letzterem muss hier ausgegangen werden. Der Kläger war hinsichtlich des von ihm behaupteten Umfangs der von den Beklagten übernommenen
vertraglichen Pflichten und bezüglich der Verletzungshandlung durch falsche Beratung darlegungs- und beweispflichtig. Er hat zwar zum Beweis seines Vortrages zwei
Zeugen, nämlich die Gesellschafter XXXXXX und XXXXXX XXXXX, benannt, jedoch ist sein Sachvortrag nicht ausreichend substantiiert. So hat er insbesondere nicht dargelegt, wann und wo das Gespräch stattgefunden haben soll, in dem die Beklagten die Zeugen verbindlich falsch hinsichtlich des Wertes des Unternehmens
beraten haben sollen. Einer näheren Substantiierung des Sachvortrages des Klägers bedurfte es insbesondere deshalb, da seine Schilderung der zwischen den 







Parteien getroffenen Vereinbarungen der unter Steuerberatern allgemein üblichen Praxis widerspricht. Es dürfte äußerst ungewöhnlich sein, dass ein Steuerberater verbindlich eine Beratung über den Wert eines Unternehmens übernimmt, dann jedoch kein schriftliches Gutachten, sondern nur eine mündliche Auskunft erteilt und seine Leistung auch nicht in Rechnung stellt. Hinzu kommt, dass die Bewertung eines Unternehmens für den Verkauf eines Geschäftsanteils nicht in den Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters fällt, sondern allenfalls in den eines Buchprüfers. Die Beklagten sind ausschließlich Steuerberater, nicht auch Buchprüfer. Übernähmen sie die Bewertung eines Unternehmens, gingen sie ein sehr hohes Haftungsrisiko ein, ohne für ihre Aufgabe ausreichend informiert und qualifiziert zu sein. Sollten die Be
klagten dennoch gegenüber den benannten Zeugen verbindlich Angaben zum
höchstmöglichen erzielbaren Wert des Unternehmens erteilt haben, wäre dies für eine Steuerberaterkanzlei äußerst ungewöhnlich. Um so mehr hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, wann und wo das angeblich fehlerhafte Beratungsgespräch zwischen den Parteien stattgefunden haben soll und welchen Inhalt es im Einzelnen gehabt hat. Dazu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Eine Beweisaufnahme auf der Grundlage seines lückenhaften wenig konkreten Vortrages liefe
auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus und musste deshalb unterbleiben.
Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Beklagten lediglich hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen der Geschäftsanteilsübertragung beraten, bezüglich
der Bewertung des Unternehmens hingegen nur eine unverbindliche Angabe ge
macht haben. Selbst wenn ihre Auskunft hinsichtlich des Unternehmenswertes falsch gewesen sein sollte, hätten sie deshalb dadurch nicht ihre vertraglichen
Pflichten verletzt. Ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung des geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages besteht somit nicht.
Darüber hinaus wären alle etwaigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aber auch verjährt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Steuerberater
beträgt gemäß S 68 Steuerberatungsgesetz 3 Jahre. Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber mit der Beendigung des Mandats (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., S 198 Rdnr. 10). Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem die Pflichtverletzung des Steuerberaters begangen ist und zu einem Schaden geführt hat. Dies war - eine Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt spätestens mit Abschluss der notariellen Geschäftanteilsübertragungsverträge am
16. Januar 1997 der Fall. Ansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung sind danach am 16. Januar 2000 verjährt. 
In Betracht kommen danach nur noch Schadensersatzansprüche wegen fehlenden Hinweises auf mögliche Regressansprüche gegen die Beklagten. Zwar sind Steuer
berater - wie Rechtsanwälte - verpflichtet, bei gegebenem Anlass die Richtigkeit ihrer früheren Arbeit zu überprüfen und den Klienten auf eine etwaige Falschbera
tung und daraus resultierende Regressansprüche hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, liegt darin eine erneute Pflichtverletzung, für die wiederum eine 3-jährige Verjährungsfrist beginnt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Überblick von S 194 Rdnr. 16, 17). Jedoch ist der Steuerberater nicht generell zu einer Überprüfung seiner Arbeit verpflichtet, sondern nur, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass er etwas falsch gemacht haben könnte. Es muss ein begründeter Anlass zur Überprüfung des früheren Verhaltens bestehen. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Anlass zur
Überprüfung der erteilten Beratung könnte höchstens das übersandte Gutachten des
Sachverständigen Butz sein. Darauf haben die Beklagten mit Schreiben vom
21. November 1997 reagiert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestand danach Anlass zur Überprüfung der erfolgten Beratung. Seither sind bis zur Klageerhebung jedoch weit mehr als 3 Jahre vergangen, sodass auch Schadensersatzansprüche
wegen unterlassenen Hinweises auf etwaige Regressansprüche verjährt sind.
Die Verjährung ist auch nicht durch die Streitverkündung mit Schriftsatz vom
9. November 2000 in dem familiengerichtlichen Prozess des Gesellschafters Manfred Heil gemäß S 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB unterbrochen worden. Die Streitverkündung hat hier nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt, da die Voraussetzungen für eine Streitverkündung nicht vorlagen. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung gemäß S 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Die in dem Prozess vor dem Familiengericht erfolgte Streitverkündung war gemäß S 72 ZPO nicht
zulässig. Danach ist eine Streitverkündung nur zulässig, wenn die streitverkündende Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits Ansprüche gegen den Streitverkündeten erheben könnte oder dessen Ansprüche zu fürchten hätte. Der Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens hatte auf die Frage etwaiger
Ansprüche der Gesellschafter gegen die Beklagten jedoch keinen Einfluss. Die
Streitverkündung bewirkte deshalb nicht eine Unterbrechung der Verjährungsfristen.
Im Ergebnis bestehen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten schon dem
Grunde nach nicht; im Übrigen wären sie verjährt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß S 91 Abs. I S. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf SS 709 S. 1, 108
ZPO.


Streitwert:
Bis zum 31. Juli 2001: 199.628 67 DM
ab dem I. August 2001 • 148.368 25 DM