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Landgericht Krefeld·7 T 92/13·04.08.2013

Befristete Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte befristete Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht ein. Zentrales Thema war die Frage der Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft nach dem AufenthG. Das Landgericht bestätigt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, den Entziehungsverdacht wegen früheren Untertauchens und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Befristete Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG ist zulässig, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist (z. B. wegen unerlaubter Einreise).

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Ein begründeter Verdacht, dass sich ein Ausländer der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG), kann sich aus früherem Untertauchen oder vergleichbarem Verhalten ergeben.

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Die Abschiebungshaft ist unverhältnismäßig und der Haftgrund entfällt, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich nicht der Abschiebung entziehen wird; die Glaubhaftmachung obliegt dem Ausländer.

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Die Aushändigung und Bekanntgabe des Haftantrags ist durch ein vom Betroffenen unterschriebenes Protokoll nachgewiesen; eine erneute Anhörung durch den Einzelrichter ist entbehrlich, wenn bereits ordnungsgemäß angehört wurde und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 64 FamFG§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG§ 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG

Tenor

Die befristete Beschwerde des Betroffenen vom 18.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.07.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.

Gründe

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I.

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Der Betroffene wendet sich mit seiner befristeten Beschwerde vom 18.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.07.2013, mit dem das Amtsgericht – nach Anhörung (vgl. Protokoll auf Bl. 16 GA) – die Abschiebungshaft des Betroffenen bis zum 01.09.2013 angeordnet hat (vgl. Bl. 17 GA).

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II.

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Die nach § 58  Abs. 1 FamFG statthafte und auch innerhalb der Frist von einem Monat (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG) formgerecht (vgl. § 64 FamFG) eingelegte befristete Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für eine Abschiebungshaft des Betroffenen liegen vor. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig, da er unerlaubt eingereist ist (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG).

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Es liegt auch ein Haftgrund vor. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist zur Sicherung der Abschiebung die Haft u.a. zulässig, wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (Nr. 1), wenn eine Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde ein Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (Nr. 2), wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat (Nr. 4) oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (Nr. 5). Hier liegen die Voraussetzungen des Haftgrundes der Nr. 1 und 5 des § 62 Abs. 2 Satz 1 vor:

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Zunächst sind die Voraussetzungen des Haftgrundes gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gegeben (Ausländer ist auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig).

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Der Betroffene ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Aufenthaltsgesetz vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist unerlaubt gemäß § 14 Aufenthaltsgesetz, nämlich lediglich im Besitz einer belgischen Sozialversicherungskarte, in das Bundesgebiet eingereist.

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Zudem liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor (begründeter Verdacht des Entziehens der Abschiebung): Der Betroffene hat sich seiner Abschiebung im Jahr 2011 durch Untertauchen entzogen. Ein solches Verhalten begründet den Verdacht, dass sich der Betroffene durch Untertauchen entziehen wird (Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 62, Rdnr. 20).

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Die Abschiebungshaft ist nicht unverhältnismäßig. Insoweit gilt grundsätzlich Folgendes: Es verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn Abschiebehaft aufgrund bloßer Tatbestanderfüllung angeordnet wird, obwohl sich der Ausländer offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen will. Ebenfalls unverhältnismäßig ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebehaft bei unerlaubter Einreise (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nach Abs. 2 Satz 3 der genannten Vorschrift. Hierzu muss der Ausländer die durch seine illegale Einreise geschaffene Vermutung, er werde sich der Abschiebung entziehen, glaubhaft widerlegen. Gelingt die Glaubhaftmachung, so entfällt der Haftgrund. Ermessen ist nicht zusätzlich eröffnet (trotz der Formulierung im Gesetz „kann“). Hier hat der Betroffene nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

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Den Vortrag des Betroffenen, er könne bei seinem Bruder in C. Wohnung nehmen und dort den Ausgang des Verfahrens abwarten, sieht die Kammer als nicht tragfähig an. Auch insoweit spricht das Untertauchen des Betroffenen im Jahr 2011 gegen seine angekündigte Bereitschaft, sich dem Zugriff der Behörden der Behörden nicht entziehen zu wollen.

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Die zeitlichen Grenzen für die Abschiebungshaft sind eingehalten. Der Beschwerdegegner hat mitgeteilt, dass man ca. drei Wochen nach Einreichung des Antrages bei der Auslandsvertretung mit der Ausstellung des Passersatzpapieres rechnen könne. Danach benötige er noch eine gewisse Zeit für die Organisation der Flüge. Dass dieser Zeitraum mit zwei Monaten unangemessen lang wäre, ist nicht ersichtlich.

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Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, ihm sei der Antrag auf Verhängung von Abschiebehaft durch den Haftrichter nicht ausgehändigt worden, dringt er hiermit nicht durch. Dem Protokoll vom 02.07.2013, das der Beschwerdeführer auch unterschrieben hat, ist vielmehr zu entnehmen, dass ihm eine Kopie des Antrags übergeben und der Antrag bekannt gegeben worden ist. Hierauf hat das Amtsgericht auch zu Recht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19.07.2013 hingewiesen.

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III.

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Eine Anhörung des Betroffenen durch den Einzelrichter war nicht notwendig, da der Betroffene vom Amtsgericht – und zwar fehlerfrei – angehört worden ist und von einer erneute Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten ist (vgl. 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

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IV.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 128c KostO und aus § 81 Abs. 1 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden; das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.