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Landgericht Krefeld·7 T 90/21·18.11.2021

GNotKG § 69 Abs. 2: Geschäftswert bei Teilabtretung und Rangänderung im Grundbuch

VerfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor griff den Geschäftswert einer Kostenrechnung für die Eintragung einer Teilabtretung einer Grundschuld samt Rangänderung an. Streitig war, ob der nach § 69 Abs. 2 GNotKG zu addierende Wert (Teilabtretung und Rangbestimmung) durch den Nennwert des zurücktretenden Teilrechts oder durch den Wert des ursprünglichen eingetragenen Rechts begrenzt wird. Das LG Krefeld bestätigte die Wertaddition (hier: 157.500 EUR + 157.500 EUR = 315.000 EUR) und verneinte eine Begrenzung auf 157.500 EUR. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die weitere Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen die Wertfestsetzung in der Grundbuchkostenrechnung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Veränderungen desselben im Grundbuch eingetragenen Rechts, deren Anträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag eingehen, ist der Geschäftswert nach § 69 Abs. 2 S. 1 GNotKG aus den zusammengerechneten Werten der einzelnen Veränderungen zu bilden.

2

Die gleichzeitige Eintragung einer Teilabtretung eines Grundpfandrechts und einer Rangänderung stellt regelmäßig mehrere selbständige Veränderungen desselben Rechts dar, die gesondert zu bewerten und sodann zusammenzurechnen sind.

3

Die Wertbegrenzung des § 69 Abs. 2 S. 2 GNotKG knüpft an den Wert des betroffenen (ursprünglich eingetragenen) Rechts an und nicht an den Nennwert eines zurücktretenden Teilbetrags.

4

Eine Rangänderung ist nicht bereits notwendiger Bestandteil der Teilabtretung; beide Eintragungen können daher kostenrechtlich als eigenständige Veränderungen zu erfassen sein.

5

Die in KV Vorbemerkung 1.4 Abs. 5 GNotKG vorgesehene einmalige Gebührenerhebung bei mehreren Veränderungen desselben Rechts rechtfertigt die Wertaddition nach § 69 Abs. 2 GNotKG als Ausnahme vom Grundsatz der gesonderten Gebühren für jede Eintragung.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 2 GNotKG§ 81 Abs. 2 GNotKG§ 69 GNotKG§ 69 Abs. 2 Satz 1 GNotKG§ 69 Abs. 2 Satz 2 GNotKG§ 55 Abs. 2 GNotKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, BO-3855-11

Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 123/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 09.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 05.08.2021 (Geschäfts-Nr. BO-3855-11) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Wertansatz für die Eintragung einer Rangänderung und Abtretung des letztrangigen Teils im Grundbuch.

4

Im Grundbuch von X des Amtsgerichts Krefeld von Krefeld ist auf Blatt 0000 unter lfd. Nr. 0 der Abtl. III eine Grundschuld über 553.000,00 EUR nebst Zinsen für die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden Aktiengesellschaft Filiale Deutschlandgeschäft, X1, eingetragen. Deren Rechtsnachfolgerin, die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, hat unter dem 09.10.2020 die Abtretung eines letztrangigen Teilbetrags in Höhe von 157.500,00 EUR an die Sparkasse am Niederrhein – Sparkasse des Kreises X2 und der Städte X3, X4 und X5 – mit dem Sitz in X3 erklärt sowie die Eintragung dieser Teilabtretung in das Grundbuch einschließlich der entsprechenden Rangänderungen bewilligt.

5

Der Sparkasse am Niederrhein sind daraufhin mit Rechnung vom 08.07.2021 (Geschäftszeichen: BO-3855-11) insgesamt 333,50 EUR in Rechnung gestellt worden, hierunter die Positionen

6

1.       Eintragung einer Teil-Abtretung und Rangänderung, KV 14130 GNotKG, Wert 315.000,00 EUR = 317,50 EUR

7

2.       Grundbuchausdruck einfach, KV 17000 GNotKG = 10,00 EUR.

8

3.       Dokumentenpauschale bis 50 Seiten, KV 31000 GNotKG = 6,00 EUR

9

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Krefeld hat als Vertreter der Landeskasse mit Schriftsatz vom 23.07.2021 gegen die Kostenrechnung vom 08.07.2021 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der in Ansatz gebrachte Wert in Höhe von 315.000,00 EUR sei zu berichtigen. Bei der Eintragung der Rangänderung und der Abtretung des letztrangigen Teils handele es sich um mehrere Veränderungen des Rechts, der Geschäftswert werde aus den zusammengerechneten Werten ermittelt, aber begrenzt durch den Nennwert des zurückgetretenen Rechts. Hiernach wäre Grundlage für die Kostenberechnung ein Wert in Höhe von 157.500,00 EUR. Der Bezirksrevisor verweist in diesem Zusammenhang auf unterschiedliche Ansichten hierzu in der Literatur und teilt daher auch mit, dass zur Vereinheitlichung der kostenmäßigen Behandlung solcher Rangrücktritte und Abtretungen im gesamten Landgerichtsbezirk eine Entscheidung angestrebt werde.

10

Mit Beschluss vom 28.07.2021 ist der Erinnerung nicht abgeholfen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Kostenberechnung nach dem Wert des § 69 Abs. 2 GNotKG und der Gebühr nach der Vorbemerkung KV 14130 (1.4 Nr. 5) erfolgt sei; Wert der Teilabtretung plus Wert der Rangbestimmung, höchstens jedoch der Wert des betroffenen Rechts.

11

Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 05.08.2021 (Geschäfts-Nr. BO-3855-11) ist die Erinnerung vom 23.07.2021 zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass sich das Gericht der Meinung des Kostenbeamten anschließe. Es handele sich vorliegend um zwei Veränderungen (Abtretung und Rangänderung), sodass die jeweiligen Werte zusammenzurechnen seien, vgl. § 69 Abs. 2 GNotKG. Die Höhe des Gegenstandswerts sei nur durch die Höhe des ursprünglichen Einzelrechts begrenzt. Die Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen worden.

12

Gegen den Beschluss hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Krefeld namens der Landeskasse unter dem 09.08.2021 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die Stellungnahme vom 23.07.2021 verwiesen sowie auf die unterschiedliche Behandlung in der Literatur.

13

Mit Beschluss vom 13.08.2021 hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Krefeld, Beschwerdegericht, vorgelegt. Binnen der hierzu gesetzten Frist sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen.

14

II.

15

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.08.2021 hat in der Sache keinen Erfolg.

16

1.

17

Die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

18

2.

19

Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, denn die Wertfestsetzung in der Kostenrechnung vom 08.07.2021 ist nicht zu beanstanden.

21

Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob bei der Eintragung einer Rangänderung sowie der Abtretung eines letztrangigen Teils der zugrundliegende Wert der Summe der zusammengerechneten Werte begrenzt wird durch den Nennwert des zurückgetretenen Rechts (was hier dem Wert des letztrangigen Teilbetrags in Höhe von 157.500,00 EUR entsprechen würde) oder durch den zusammengerechneten Wert der Veränderungen (317.000,00 EUR), begrenzt durch die Höhe des ursprünglichen Einzelrechts (was hier dem Wert der Grundschuld in Höhe über  553.000,00 EUR entsprechen würde). Nach § 69 Abs. 2 GNotKG sind der Wert der Teilabtretung mit 157.500,00 EUR und der Wert der Rangbestimmung ebenfalls mit 157.500,00 EUR zusammenzurechnen, woraus sich eine Gesamtsumme in Höhe von 315.000,00 EUR ergibt. Nach Ansicht des Amtsgerichts, welcher sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist der Wert aufgrund der Vorgaben des § 69 Abs. 2 GNotKG – wie geschehen – auf 315.000,00 EUR und nicht auf 157.500,00 EUR anzusetzen.

22

3.

23

§ 69 GNotKG befasst sich mit dem Geschäftswert für Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister. Gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 GNotKG ist Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. Nach S. 2 darf der Wert des Rechts auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.

24

4.

25

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 2 GNotKG sind vorliegend erfüllt. Diese ergeben sich aus KV Vorbemerkung 1.4 Abs. 5. Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr hiernach nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag bei Gericht eingegangen sind.

26

a.

27

Erfasst ist mithin der Fall, dass ein bereits eingetragenes Recht auf Grund eines am selben Tag eingegangenen Antrags mehrfach geändert wird. Mehrere Veränderungen desselben Rechts können vorliegen, wenn ein Recht sowohl hinsichtlich des Berechtigten als auch hinsichtlich seines Inhalts geändert wird. Es sind auch mehrere Inhaltsänderungen eines Rechts ohne Wechsel des Berechtigten erfasst, z.B. Änderung von Fälligkeit und Zinssatz bei einer Hypothek (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, 4. Aufl. 2021, GNotKG KV Vorb. 1.4 KV Rn. 32, 33). Mehrere Veränderungen desselben Rechts werden je für sich bewertet. Nur wenn die eine Veränderung die andere notwendig in sich schließt und deshalb die letztere keine selbständige Bedeutung hat, bleibt sie unberücksichtigt; so insbesondere bei der Abtretung oder Belastung eines Teils einer Hypothek die Eintragung der Teilung. Gemeint sind demnach mehrere – an sich selbständige – Veränderungen, die gleichzeitig bei demselben Recht eingetragen werden (vgl. Korintenberg/Klüsener, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 69 Rn. 17, 18).

28

Derartige mehrere Veränderungen sind hier gegeben. Zu berücksichtigen sind sowohl die Abtretung des letztrangigen Teils als auch der Wert der Vorrangseinräumung. Die Abtretung allein verändert den Rang nicht, beide Teilgrundschulden haben gleichen Rang. Die Rangänderung (Abtretung eines „letztrangigen Teils“) stellt mithin eine weitere Veränderung dar. Die Eintragung sowohl des neuen Gläubigers als auch die Rangänderung sind daher gesondert zu bewerten (vgl. Korintenberg/Klüsener, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 69 Rn. 19, 20).

29

b.

30

Veränderungen eines Rechts unterliegen gem. KV 14130 einer 0,5-Gebühr. Diese wird gem. § 69 Abs. 2 GNotKG aus dem zusammengerechneten Wert mehrerer Veränderungen erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. Die angeordnete Wertaddition ist eine Folge der Regelungen in KV Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 und 5, wonach in den betroffenen Fällen nur eine Gebühr erhoben wird. Diese Gebührenregelung stellt eine Ausnahme von dem in § 55 Abs. 2 GNotKG normierten Grundsatz dar, dass für Eintragungen im Grundbuch die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben werden. Die normierte Wertaddition wiederum folgt dem Rechtsgedanken des § 35 Abs. 1 GNotKG, wonach die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet werden (vgl. Korintenberg/Klüsener, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 69 Rn. 2-4).

31

5.

32

Als Rechtsfolge des § 69 Abs. 2 GNotKG ist der Wert der einzelnen Veränderungen zusammenzurechnen und daraus eine Gebühr zu erheben, wobei der Wert des eingetragenen Rechts nicht überschritten werden darf. Die Zusammenrechnung mehrerer Veränderungen darf mithin nicht zu einer Wertüberschreitung führen.

33

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei der Eintragung der Rangänderung und der Abtretung des letztrangigen Teils handele es sich um mehrere Veränderungen des Rechts, deren Geschäftswert aus den zusammengerechneten Werten ermittelt werde, dies aber begrenzt durch den Nennwert des zurücktretenden Rechts. Er nimmt hierbei Bezug auf die nachfolgenden Kommentierungen von Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 21. Auflage 2020, Rand-Nr. 37 zu KV 14130: „Bei mehreren Veränderungen des vor- und des zurücktretenden Rechts wirkt sich die Bestimmung Anm. Abs. 2 ebenfalls aus. Wird zB das vortretende Recht zugleich abgetreten, fallen gesonderte Gebühren für die Rangänderung und die Abtretung an, weil die Rangänderung nur als Veränderung des zurücktretenden Rechts gilt, die Abtretung aber natürlich eine Veränderung des nun vorrangigen Rechts ist. Wird aber das zurücktretende Recht abgetreten, fällt das Ergebnis anders aus. Es handelt sich dann um mehrere Veränderungen eines Rechts (Vorbemerkung 1.4 Abs. 5), womit aus der Summe der Wertveränderungen eine 0,5-Gebühr erhoben wird, begrenzt durch den Nennwert des zurücktretenden Rechts (§ 69 Abs. 2).“ [Hervorh. d. Verf.]

34

Weiter nimmt er Bezug auf die Kommentierung von Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG (4. Auflage 2021, Rand-Nr. 12 zu KV 14130 GNotKG), in der es wie folgt heißt: „Ein Grundpfandrecht im Nennbetrag von 200.000 EUR wird geteilt in ein erstrangiges Grundpfandrecht in Höhe von 120.000 EUR und ein nachrangiges in Höhe von 80.000 EUR. Für den Rangrücktritt des letztrangigen Teilbetrags fällt eine 0, 5-Gebühr nach KV 14130 an. Wird der letztrangige Teilbetrag nunmehr abgetreten, handelt es sich um eine weitere Veränderung desselben Rechts, so dass gem. KV Vorb. 1.4 Abs. 5 keine zusätzliche Gebühr anfällt und der Geschäftswert durch den Nennwert des letztrangigen Teils begrenzt ist. Wird dagegen der erstrangige Teilbetrag abgetreten, liegen Veränderungen von zwei verschiedenen Rechten vor, so dass zwei Gebühren nach KV 14130, einmal aus 80.000 EUR und einmal aus 120.000 EUR zu erheben sind (vgl. auch Korintenberg/Heyll Rn. 37).“ [Hervorh. d. Verf.]

35

Den Kommentierungen kann keine Begründung dafür entnommen werden, warum davon ausgegangen wird, dass sich § 69 Abs. 2 GNotKG auf den Wert des letztrangigen Rechts bezieht.

36

6.

37

Die Kammer geht nach der historischen, systematischen, teleologischen Auslegung sowie der Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes davon aus, dass nach § 69 Abs. 2 GNotKG der Wert der Summe der zusammengerechneten Werte begrenzt wird durch die Höhe des ursprünglichen Einzelrechts. Demgegenüber sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Ansicht ersichtlich, dass der Wert der Summe durch den Nennwert des zurückgetretenen Rechts begrenzt wird.

38

a.

39

Aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 GNotKG ergibt sich lediglich, dass der Wert des Rechts auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden darf.

40

Eine Erläuterung des Wortlauts in der Vorschrift selbst, welches Recht hiermit gemeint ist, gibt es nicht. Anhaltspunkt für ein konkretisierendes bzw. einschränkendes Verständnis dahingehend, dass auf den Nennwert des zurückgetretenen Rechts abzustellen ist, gibt der Wortlaut des § 69 Abs. 2 GNotKG nicht her. Mangels Spezifizierung ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um das gegenständliche ursprüngliche Einzelrecht handelt.

41

b.

42

Die historische Auslegung bestätigt die Ansicht, dass auf die Höhe des ursprünglichen Einzelrechts abzustellen ist.

43

Auswirkungen auf den Wert hatten die gleichzeitige Eintragung eines Eigentümers bei mehreren Grundstücken und die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, schon in der Kostenordnung. Im Unterschied zur Kostenordnung ist die Voraussetzung der gleichzeitigen Antragstellung dadurch konkreter gefasst, dass nunmehr die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sein und am selben Tag des eingegangen sein müssen (vgl. Korintenberg/Klüsener, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 69 Rn. 2-4). Historisch entspricht § 69 Abs. 2 GNotKG im Wesentlichen den Wertregelungen in § 65 Abs. 3 KostO und in § 64 Abs. 3 KostO. Die Kostenordnung galt bis 31.07.2013, Nachfolgevorschrift ist das GNotKG. Die Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des betroffenen Rechts entspricht § 64 Abs. 4 S. 1 KostO und § 65 Abs. 4 KostO (vgl. Korintenberg/Klüsener, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 69 Rn. 1).

44

In § 64 Abs. 4 KostO a.F. heißt es:

45

(4) 1Der Wert des veränderten Rechts darf, auch wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechts handelt, nicht überschritten werden. [Hervorh. d. Verf.]

46

In § 65 Abs. 4 KostO a.F. heißt es:

47

(4) Der Wert des betroffenen Rechts darf, auch wenn es sich um mehrere Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich desselben Rechts handelt, nicht überschritten werden. [Hervorh. d. Verf.]

48

Die vorherigen Fassungen waren mithin vom Wortlaut klarer gefasst und zielten auf den Wert des veränderten, nicht aber des zurücktretenden Rechts ab. Auch in der Kommentierung zur alten KostO heißt es: „Der Wert des veränderten Rechts darf, auch wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechts handelt, nicht überschritten werden“ (vgl. Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl. 2000).

49

c.

50

Bestätigt wird das vorstehend dargelegte Verständnis durch die Ausführungen des Gesetzgebers zu der hier gegenständlichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 GNotKG. In der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) zu § 69 heißt es:

51

„Absatz 1 entspricht inhaltlich dem § 60 Absatz 5 KostO, soweit es um den Geschäftswert geht. Satz 2 stellt klar, dass Satz 1 auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anwendbar ist. Absatz 2 bestimmt, dass der Wert mehrerer Veränderungen zusammenzurechnen ist, wenn sie sich auf dasselbe Recht beziehen und die Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grundbuchamt eingegangen sind. Dies entspricht im Wesentlichen den Wertregelungen in § 65 Absatz 3 KostO und in § 64 Absatz 3 KostO. Die Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des betroffenen Rechts entspricht § 64 Absatz 4 Satz 1 KostO und § 65 Absatz 4 KostO.“ [Hervorh. d. Verf.]

52

d.

53

Auch im Wege der teleologischen Auslegung ergibt sich nichts anderes.

54

Sinn und Zweck der Vorschriften ist es, dass die Eintragung von Eigentumsänderungen, von Rechten an mehreren Grundstücken und von mehreren Veränderungen eines Rechts unter bestimmten Voraussetzungen dadurch privilegiert wird, dass sie kostenrechtlich als eine einheitliche Eintragung behandelt werden und dadurch in den Genuss der Degression der Gebührentabelle kommen. Diese Geschäftswertbegünstigung soll aber nur dann gewährt werden, wenn die Umstände der Antragstellung tatsächlich zu einer Verringerung des Prüfungs- und Arbeitsaufwands des Gerichts führen (vgl. Korintenberg/Wilsch, 21. Aufl. 2020 Rn. 50, GNotKG KV Rn. 50).

55

In der gerichtlichen Praxis des Bezirks wird auch unter Berücksichtigungen der Ausführungen im Achten Teil ABC der Eintragungskosten in Grundbuchsachen (Schöner/Stöber) und in der Arbeitshilfe-Grundbuchkosten (6.8) abgestellt auf eine Begrenzung des zusammengerechneten Werts durch den Wert des ursprünglichen Einzelrechts. Beispiel:

56

Grundschuld über 100.000 EUR; abgetreten werden 70.000 EUR mit Rang nach dem Rest

57

Wert der Abtretung = 70.000 EUR

58

Wert der Rangänderung des zurücktretenden Rechts = 70.000 EUR

59

Gesamtwert = 140.000 EUR – Wertvergleich mit dem Recht –

60

Geschäftswert = Wert des Rechts = 100.000 EUR

61

sowie vergleichbar mit dem hiesigen Fall:

62

Grundschuld über 100.000 EUR, abgetreten werden 30.000 EUR mit Rang nach dem Rest

63

Wert der Abtretung = 30.000 EUR

64

Wert der Rangänderung des zurücktretenden Rechts   = 30.000 EUR

65

Gesamtwert =60.000 EUR – Wertvergleich mit dem Recht

66

Geschäftswert = 60.000 EUR.

67

7.

68

Schließlich wird auch in der Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, dass auf den Wert des Ausgangsrechts abzustellen ist.

69

a.

70

Wie auch von dem Beschwerdeführer selbst dargelegt, gibt ein anderer Kommentator in dem zitierten Kommentar von Korinthenberg, auf welchen er seine Beschwerde stützt, an anderer Stelle auch eine anderslautende Auffassung wieder: „Beziehen sich die Veränderungen nur auf einen Teil des Rechts (zB Abtretung eines Teils mit Zurücktreten hinter den Rest oder mit Änderungen der Zahlungsbedingungen usw des abgetretenen Teils), so darf der Wert dieser mehreren Veränderungen zwar nicht den Wert des ganzen Rechts, wohl aber den Wert des veränderten Teils übersteigen“ (vgl. Korintenberg/Klüsener, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 69 Rn. 22-25). [Hervorh. d. Verf.]

71

Ebenfalls in dieser Auflage des Kommentars vertritt auch Wilsch folgende Auffassung: „Anzusetzen ist eine Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert der Veränderungen, höchstens aus dem Wert des veränderten Rechts (§ 69 Abs. 2)“ (vgl. Korintenberg/Wilsch, 21. Aufl. 2020, GNotKG KV 14130 Rn. 16b-16). [Hervorh. d. Verf.]

72

b.

73

Dies stimmt mit den in der weiteren Literatur vertretenen Ansichten überein.

74

In Toussaint/Kawell, 51. Aufl. 2021, GNotKG § 69 Rn. 4-7 heißt es: „Beispiel 2: Von einer Grundschuld wird ein erstrangiger Teil an A abgetreten, ein weiterer Teil mit Rang danach an B; ein weiterer nachrangiger Teil C verbleibt beim Gläubiger. Zu bewerten ist der Rangrücktritt des Teils C hinter die Teile A und B (höchstens Wert Teil C), der Rangrücktritt des Teils B hinter Teil A (höchstens Wert Teil B), die Abtretung des Teils A (incl. Teilung) und die Abtretung des Teils B in Summe, der Wert des Ausgangsrechts darf nicht überschritten werden. Die einzelnen Abtretungsempfänger A und B als Antragsteller haften dabei nicht für die Gebühr, soweit sie nach den Wertteilen B bzw. A entstanden sind.“ [Hervorh. d. Verf.] Auch Becker stellt in BeckOK KostR/Becker (vgl. 34. Ed. 1.1.2021, GNotKG KV 14120 Rn. 4.2.) darauf ab, dass der Wert des veränderten Rechts nicht überschritten werden darf.

75

Dies wird ebenfalls so vertreten in Schöner/Stöber GrundbuchR (Achter Teil ABC der Eintragungskosten in Grundbuchsachen Rn. 4303, beck-online). Unter Bezugnahme hierauf heißt es auch in Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried (4. Aufl. 2021, GNotKG § 69 Rn. 11, 12): Der Wert der einzelnen Veränderungen ist zusammenzurechnen und daraus eine Gebühr zu erheben, wobei der Wert des eingetragenen Rechts nicht überschritten werden darf. Beispiel: Abtretung eines letztrangigen Teilbetrags in Höhe von 50.000 EUR einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 200.000 EUR an einen neuen Gläubiger. Hier liegen zwei Veränderungen vor: Abtretung eines Teilbetrags an einen neuen Gläubiger und Rangänderung, da die Abtretung allein noch nicht zum Nachrang des abgetretenen Teilbetrags führt (Schöner/Stöber GrundbR Rn. 2412). Die Eintragung des neuen Gläubigers ist gem. § 53 Abs. 1 mit dem Nennwert (50.000 EUR), die Rangänderung gem. §§ 45 Abs. 1, 53 ebenfalls mit 50.000 EUR zu bewerten. Allerdings darf der Wert des Rechts nicht überschritten werden“. [Hervorh. d. Verf.]

76

8.

77

Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund, insbesondere unter Berücksichtigung der historischen Auslegung und der herrschenden Meinung in der Literatur, geht auch die Kammer davon aus, dass der Wert aufgrund der Vorgaben des § 69 Abs. 2 GNotKG – wie geschehen – auf 315.000,00 EUR und nicht auf 157.500,00 EUR anzusetzen ist. Es wird zudem verwiesen auf die Parallelentscheidung in Sachen 7 T 87/21. Insbesondere im hiesigen Fall wäre die gesetzliche Vorgabe zur Zusammenrechnung der Werte hinfällig, wenn ohnehin nur auf den Nennwert des zurücktretenden Rechts abzustellen wäre.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG

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Die weitere Beschwerde wird nach § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Entscheidung ist die weitere Beschwerde nach § 81 Abs. 4 GNotKG statthaft, wenn das Gericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

84

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.