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Landgericht Krefeld·7 T 74/22·17.08.2022

Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses wegen fehlerhafter Abhilfeprüfung bei sofortiger Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAbhilfeverfahren (sofortige Beschwerde)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts hatte Erfolg; der Beschluss wurde aufgehoben und die Akte zur erneuten Abhilfeprüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht stellte fest, dass das Abhilfeverfahren nach §§ 35 Abs.5 FamFG, 572 ZPO nicht ordnungsgemäß durchgeführt und damit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Angekündigtes neues Vorbringen der Beschwerde war im Abhilfeverfahren zu berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich Beweiserhebung.

Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist zunächst ein Abhilfeverfahren durch das erstinstanzliche Gericht durchzuführen; dieses hat zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss zu ändern ist (§§ 35 Abs.5 FamFG, 572 ZPO).

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Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens kann das rechtliche Gehör verletzen und berechtigt das Beschwerdegericht, die Sache zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

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Neues oder in der Beschwerdeschrift angekündigtes Vorbringen ist bereits im Abhilfeverfahren zu berücksichtigen; dies kann unter Umständen auch eine Beweiserhebung erforderlich machen.

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Hat der Beschwerdeführer die Begründung angekündigt, muss das erstinstanzliche Gericht eine angemessene Frist bestimmen oder erfragen und die angekündigte Begründung abwarten, andernfalls ist das Gehör verletzt.

Relevante Normen
§ 567 ff. ZPO§ 721 Abs. 6 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO§ 35 Abs. 5 FamFG§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 571 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 08.08.2022 wird aufgehoben.

Die Akte wird dem Amtsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung zugeleitet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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Die gemäß §§ 567 ff., 721 Abs. 6 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg.

3

Der Nichtabhilfebeschluss war wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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§§ 35 Abs. 5 FamFG, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO sehen im Verfahren der sofortigen Beschwerde zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor. Das erstinstanzliche Gericht hat daher zu prüfen, ob auf die sofortige Beschwerde eine Änderung des angefochtenen Beschlusses veranlasst ist. Die Entscheidung stellt eine echte Sachentscheidung dar. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Abhilfeverfahrens verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Zudem wird dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen (zum Ganzen OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018, 24 W 1/18, BeckRS 2018, 27286). Das Beschwerdegericht ist deshalb befugt, das Verfahren in einem solchen Fall zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Ausgangsgericht zurückzugeben (OLG Köln, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2003, 13 W 2362/03, MDR 2004, 169; Heßler, in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 572 ZPO, Rn. 4; Hamdorf, in MünchKomm ZPO, 6. Auflage 2020, § 572 ZPO, Rn. 16).

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Neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist (§ 571 Abs. 2 ZPO), ist nicht erst in der Beschwerdeinstanz, sondern bereits im Abhilfeverfahren zu berücksichtigen. Unter Umständen ist daher auch Beweis zu erheben. Hieran ist das Untergericht nicht durch die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage gehindert, da eine erforderliche Beweiserhebung kein schuldhaftes Zögern (Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 ZPO) begründet. Der Freibeweis ist, da das Gesetz die Geltung der Beweisaufnahmeregelungen der §§ 355 ff. ZPO für das Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht anordnet, zulässig.  Die Anforderungen an das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren gelten auch für das Abhilfeverfahren. Eine angekündigte Begründung muss das Gericht abwarten (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 8). Hat der Beschwerdeführer selbst eine Frist genannt, ist diese maßgebend, anderenfalls eine angemessene Frist, wobei es zweckdienlich ist, dass das Gericht sie von sich aus dem Beschwerdeführer mitteilt (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens, Rn. 8).

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Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeinlegung am 14.07.2022 angekündigt, dass die Begründung der Beschwerde "einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten" bleibe. Mit Schreiben vom 11.08.2022 hat er die Beschwerde gegenüber dem Amtsgericht weiter begründet.

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Bereits am 08.08.2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, ohne eine eigene weitere Frist zu bestimmen oder nachzufragen, ob und wann mit einer Begründung zu rechnen ist.

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Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeentscheidung vorliegend zeitlich nicht drängte, hätte das Amtsgericht sich vorliegend Klarheit verschaffen müssen. Im Hinblick auf die umfangreiche Begründung und den neuen Tatsachenvortrag ist es auch angezeigt, dass sich zunächst das Amtsgericht im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit den Einwänden auseinandersetzt. Ansonsten würde der Betroffenen eine Instanz genommen.

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