Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch Abschiebehaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte die Feststellung, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Krefeld vom 20.08.2014 seine Rechte verletzt habe. Das Landgericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet, weil die Voraussetzungen der Zurückschiebungshaft nach §§ 57, 62 AufenthG vorlagen und die Prognose sowie Verhältnismäßigkeit gegeben waren. Eine erneute Anhörung war nicht erforderlich, zumal der Betroffene bereits abgeschoben worden war.
Ausgang: Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Abschiebehaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zurückschiebungshaft nach §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn die betroffene Person unerlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig ist und der begründete Verdacht besteht, sie wolle sich der Zurückschiebung entziehen.
Die Prognose, dass eine Abschiebung innerhalb des in § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Zeitrahmens möglich ist, kann auf den Angaben der Ausländerbehörde und einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage beruhen; dabei ist ein gewisser zeitlicher Spielraum zu berücksichtigen.
Eine nachträgliche erneute Anhörung des Betroffenen ist nicht zwingend, wenn vor der Haftanordnung bereits angehört wurde und das Gericht seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt hat bzw. der Betroffene nicht erreichbar ist.
Bei der Anordnung von Abschiebehaft ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren; die Maßnahme ist nur zulässig, wenn keine milderen, gleich geeigneten Mittel erkennbar sind, um die Abschiebung sicherzustellen.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 06.10.2014 auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.08.2014 ihn in seinen Rechten verletzt hat, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €
Gründe
I.
Der Betroffene hat sich zunächst mit seiner befristeten Beschwerde vom 06.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.08.2014 gewandt, mit dem dieses auf Antrag der Stadt L. nach Anhörung des Betroffenen gemäß §§ 415 ff. FamFG, 32 Abs. 3, Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Abschiebungshaft bis zum 15.10.2014 angeordnet hat. Der Anordnung zu Grunde lag ein Antrag des Beteiligten vom 20. August 2010. Wegen des Inhalts des Vortrages wird auf Bl. 1 ff. GA verwiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigte beantragte zunächst, die Haft aufzuheben und für den Fall einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten ab Eingang des Schreibens bei Gericht verletzt hat. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 25.11.2014 (GA 40) Bezug genommen.
Der Betroffene wurde am 30. 9. 2014 in den Kosovo abgeschoben.
II.
Der nach § 62 FamFG statthafte Antrag auf Feststellung, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld dem Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht Zurückschiebungshaft gemäß §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 Aufenthaltsgesetz angeordnet. Diese Anordnung hat den Betroffenen daher nicht in seinen Rechten verletzt.
1.
Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückschiebehaft nach §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 Aufenthaltsgesetz waren – insoweit von der Beschwerde auch nicht angegriffen – erfüllt. Der Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und damit vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Zurückschiebung entziehen will. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführung in dem amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen.
2.
Die Voraussetzung des § 62 Abs. 3 Satz 4 Aufenthaltsgesetz sind erfüllt. Der dort vorgegebene Zeitrahmen wurde eingehalten. Das Amtsgericht hat im Rahmen einer erforderlichen und von ihm zutreffend vorgenommenen Prognose aufgrund der von dem Beteiligten angegebenen Umstände auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage seine Entscheidung getroffen. Es war zu der ausreichend begründeten Erwartung gekommen, dass der Betroffene zeitgerecht abgeschoben werden könnte. Die Prognose war richtig, wie sie aus dem Umstand ergibt, dass der Betroffene innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens abgeschoben wurde
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in die Prognoseentscheidung Unwägbarkeiten einzubeziehen sind, so dass ein gewisser Spielraum in zeitlicher Hinsicht zu verbleiben hat.
3.
Ein Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Vollstreckung bei Erlass des Abschiebehaftbefehles liegt vor. Dies ist aus dem entsprechenden Vermerk in der Ausländerakte ersichtlich.
4.
Eine Ausreiseverfügung und Abschiebeandrohung ist dem Betroffenen zugegangen. Hierüber verhält sich das von dem Betroffenen selbst unterzeichnete Empfangsbekenntnis, das in der Ausländerakte vorhanden ist. Es wurde zu den Verfahrensakten gereicht.
5.
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich. Der Verlauf der Akte zeigt, dass die Behörde mit der notwendigen Beschleunigung alle notwendigen Schritte eingeleitet hat. Insoweit wird darauf verwiesen, dass der Betroffene am 20.08.2014 in Abschiebehaft genommen wurde. Die Abschiebung erfolgte bereits am 30.09.2014.
6.
Die Anordnung der Zurückschiebung war verhältnismäßig. Mildere Mittel, die geeignet gewesen wären, den Erfolg der Zurückschiebung sicherzustellen, waren nicht erkennbar.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2014 verwiesen.
III.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann ohne neuerliche Anhörung des Betroffenen ergehen, zumal dieser ohnehin nicht mehr greifbar ist. Eine Anhörung ist auch nicht zwingend erforderlich, weil das Amtsgericht nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen hat. Eine Anhörung ist vor der Haftanordnung ergangen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 23 Nr. 15 GNotKG und § 81 Abs. 1 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuss dem Rechtsbeschwerdeführer schriftlich bekannt gemacht worden ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden das ist der Bundesgerichtshof. Die Einlegung muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift erfolgen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.