Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·7 O 92/10·08.11.2011

Schadensersatz bei Tiertransport: Haftungsbegrenzung nach § 431 HGB angewandt

ZivilrechtSchuldrechtTransportrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 20.000 € Schadensersatz für 16 während eines Transports getötete bzw. verletzte Brieftauben. Das Landgericht erkennt eine Haftung der Beklagten als Frachtführerin an, begrenzt den Wertersatz jedoch nach § 431 HGB auf 81,29 € (9,0 kg × 8,33 RE umgerechnet in SZR). Vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten wurde nicht nachgewiesen; vorgerichtliche Anwaltskosten anteilig erstattet, Rest der Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Wertersatz und anteilige Anwaltskosten in Höhe von 127,70 € zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Frachtführer haftet für Schäden an beförderten Tieren nach §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 1 HGB, wenn die Tiere unverletzt übergeben wurden und während des Transports zu Schaden kommen.

2

Die Haftung des Frachtführers ist nach § 431 Abs. 1 HGB auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der Sendung begrenzt und in Sonderziehungsrechten (SZR) zum Kurs des Transporttages zu berechnen.

3

Die Haftungsbegrenzung nach § 431 HGB entfällt nur bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Frachtführers in dem Bewusstsein der mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Schädigung; bloße Geeignetheit oder Mängel des Verpackungsmittels rechtfertigen dies nicht ohne weiteren Nachweis.

4

Der Haftungsausschluss des § 427 Abs. 1 Nr. 6 HGB gilt nur, wenn der Frachtführer alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen hat; fehlende oder nicht überzeugend festgestellte Nachweise über den ordnungsgemäßen Verschluss der Transportbehältnisse verhindern den Ausschluss.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 427 Abs. 1 Nr. 6 HGB§ 431 HGB§ 425 Abs. 1 HGB§ 429 Abs. 1 HGB§ 431 Abs. 1 HGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte und die Streithelfer jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Tiertransportes, bei dem die von dem Kläger versandten 16 Brieftauben verletzt wurden bzw. verendeten.

3

Der Kläger beauftragte die Beklagte, am 29.09.2009 bei ihm – Kläger – 16 Brieftauben abzuholen und nach X-X zu dem als Zeugen benannten Herrn X. X zu transportieren. Als Transportentgelt vereinbarten die Parteien (für alle Brieftauben) 28,81 €. Die Tauben waren in einem gebrauchten Bananenkarton verpackt, der nebst dem Gewicht der Tauben 9,0 kg wog. Wegen der weiteren Einzelheiten des Transportauftrages wird auf die als Anlage B 2 zur Akte gereichten Geschäftsbedingungen für Kleintiertransporte sowie den Screenshot (Anlage N 1, Blatt 63 der Akte) verwiesen.

4

Die Beklagte, die den Transport nicht selbst durchführen wollte, beauftragte die Streithelferin zu 1) mit dem Transport der Tauben. Diese ließ die Tauben im Übernacht-Express-System zunächst zu der Umschlagsstation einer Firma namens X X verbringen. Dort wurden die Tauben in einen anderen Transporter, dessen Bestimmungsort zunächst X X (dort in einem Umschlagszentrum für Transportfahrzeuge aus der gesamten Bundesrepublik) war, umgeladen. In diesem Transporter befand sich auch ein Frettchen, das von einer Privatperson in Essen aufgegeben wurde und das zu einer anderen Privatperson nach X-X transportiert werden sollte. Die Absenderin des Frettchens hatte die Firma X X aus X mit dem Transport beauftragt, die wiederum die Streithelferin zu 2) mit der Beförderung beauftragt hatte; die Streithelferin zu 2) wiederum beauftragte die Streithelferin zu 1) mit dem Transport des Frettchens.

5

Beim Eintreffen des Transportfahrzeuges in X X wurde festgestellt, dass das Frettchen aus seinem Transportbehältnis entwichen und in das Transportbehältnis der Brieftauben eingedrungen war. Das Frettchen war sodann über die Tauben hergefallen mit der Folge, dass sechs Tauben getötet und zehn Tauben verletzt wurden, wobei die Art der Verletzungen zum Teil streitig ist.

6

Der Kläger behauptet:

7

Das Frettchen sei in einem Pappkarton transportiert worden, aus dem es sich unschwer habe herausbeißen können. Die Beklagte sei ihm – Kläger – daher zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei belaufe sich der Wert der getöteten Tauben auf 9.000,00 € und der Wert der verletzten Tauben auf 11.000,00 €.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.12.2009 sowie vorgerichtlich gezahlte Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,10 € zu zahlen.

10

Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich nicht vertreten und hat keinen Antrag gestellt.

11

Die Nebenintervenientin zu 1) und die Nebenintervenientin zu 2) beantragen,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie tragen – insoweit in Übereinstimmung mit den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten – vor:

14

Das Frettchen habe sich in einer handelsüblichen Katzentransportbox befunden, wie sie in der Anlage N 3 (insoweit wird auf Blatt 65 der Akte verwiesen) abgebildet sei. Diese Katzentransportbox sei verschlossen gewesen, aber das Frettchen habe den Verschlussmechanismus anscheinend geöffnet. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht zu, weil § 427 Abs. 1 Nr. 6 HGB eine Haftungsbefreiung des Frachtführers im Falle der – wie hier – Beförderung lebender Tiere ausschließe. Überdies sei die Haftung der Beklagten durch § 431 HGB begrenzt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist lediglich in dem tenorierten Umfang begründet:

18

1.

19

Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 1 HGB ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von lediglich 81,29 € zu:

20

a)

21

Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, der durch die Tötung und die Verletzung der Brieftauben während des Transportes zwischen X und X X entstanden ist. Denn die 16 beförderten Brieftauben wurden unstreitig dem ausführenden Frachtführer unverletzt übergeben und kamen während des anschließenden Transportes zu Schaden. Die Beklagte hat dem Kläger daher nach § 429 Abs. 1 HGB Wertersatz zu leisten.

22

Dieser Wertersatz ist indes nach § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Unstreitig belief sich das Rohgewicht der Sendung – dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem als Anlage N 1 vorgelegten Screenshot – auf 9,0 kg. Damit beschränkt sich die Höchsthaftung der Beklagten auf (9,0 x 8,33 =) 74,97 Rechnungseinheiten; dies sind nach § 431 Abs. 4 HGB 74,97 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds. Angesichts des Kurses dieses Sonderziehungsrechts am 29.09.2009, dem Tag des Transports, in Höhe von 1,08431 € (vergleiche insoweit die Internetseite http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/szr/szr2009.htm, die das Gericht den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat) beläuft sich der von der Beklagten zu leistende Wertersatz auf insgesamt (74,97 x 1,08431 =) 81,29 €.

23

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Brieftauben einen höheren Wert als diesen Betrag aufgewiesen haben; die Kammer schätzt jedenfalls nach § 287 ZPO, dass sich der Wert der Brieftauben jedenfalls nicht auf einen geringeren Betrag beläuft.

24

b)

25

Soweit der Kläger behauptet, seine Brieftauben hätten einen Wert von 20.000,00 € gehabt, ist dies unerheblich. Denn die in § 431 HGB vorgesehene Haftungsbegrenzung gilt nur dann nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen wäre, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall:

26

Ein leichtfertiges Handeln des ausführenden Frachtführers könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn – so behauptet es jedenfalls der Kläger – das Frettchen gemeinsam mit den Tauben in einem Transporter transportiert worden wäre und sich lediglich in einer Pappschachtel, durch die es sich hindurchbeißen könnte, befunden hätte. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat diesen Beweis indes nicht geführt: Die zunächst als Zeugin benannte Frau X, die als Gesellschafterin der Beklagten tatsächlich Partei ist und als solche auch vernommen wurde, hat die diesbezügliche Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft geschildert, dass sie am 30.09.2009 mit der Firma X telefoniert habe und ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden sei, dass sich ein Frettchen aus seiner Transportbox befreit habe und über die Brieftauben hergefallen sei. Über die Art dieser Transportbox sei nicht gesprochen worden. Ausdrücklich hat Frau X in Abrede gestellt, dass ihr eine Pappschachtel als Transportbehältnis genannt worden sei oder dass sie dies dem Kläger oder dem Empfänger der Sendung mitgeteilt habe. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage, die in sich schlüssig war, zu zweifeln. Frau X hat bekundet, ihr sei erst in Vorbereitung zu diesem Prozess bzw. im Verlaufe dieses Verfahrens durch anwaltlichen Schriftsatz zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich um eine Katzentransportbox gehandelt habe. Ihr gegenüber sei telefonisch lediglich von einer Transportbox berichtet worden. Aus dieser Aussage vermag das Gericht daher gerade nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass sich das Frettchen in einem Pappkarton befunden hätte.

27

c)

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin ist eine Haftung der Beklagten nach § 427 Abs. 1 Nr. 6 HGB allerdings nicht vollständig ausgeschlossen. Denn nach § 427 Abs. 5 HGB kann sich der Frachtführer auf diesen Haftungsausschluss nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. Dass der ausführende Frachtführer alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen hätte, vermag die Kammer nicht festzustellen. Hierfür hätte es nämlich einer Überzeugung bedurft, dass das Gitter auf der Vorderseite der Katzentransportbox fest verschlossen gewesen ist. Die von der Streithelferin zu 1) benannten Zeugen hätten hierzu allerdings keinerlei Bekundungen tätigen können. Soweit der von der Streithelferin zu 2) benannte Zeuge X zur Frage des Verschlusses der Katzentransportbox Angaben tätigen könnte, war seine Vernehmung ebenfalls nicht geboten, nachdem die Streithelferin zu 2) auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich auf diesen Zeugen verzichtet hat.

29

Eine weitere Haftungseinschränkung zum Nachteil des Klägers kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere stellt der Transport der Brieftauben in einem Bananenkarton kein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB dar, weil die Ungeeignetheit dieses Transportbehältnisses unterstellt sich nichts an dem Schadenseintritt geändert hätte: Wären die Tauben nämlich in einer eigens dafür vorgesehenen Taubentransportbox transportiert worden, wäre das Frettchen ebenfalls durch die zwingend erforderlichen Luftlöcher in diese Transportbox hinein gelangt.

30

2.

31

Der Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtlichen Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

32

3.

33

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren nach § 286 Abs. 1 BGB, allerdings nur aus dem tatsächlich berechtigten Geschäftswert von 81,29 €. Dies sind bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 20,00 € als Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer 46,41 €.

34

4.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO bzw. § 709 ZPO.

36

Streitwert: 20.000,00 €