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Landgericht Krefeld·7 O 79/16·15.05.2017

Ölliefervertrag mit Kfz-Ankauf als unerlaubtes Kreditgeschäft nach KWG nichtig

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen verweigerter Abnahme restlicher Motorölmengen aus einem übernommenen Ölliefervertrag. Das LG verneinte bereits ein wirksames Vertragsverhältnis, weil der Ausgangsvertrag (Ölbindung gegen Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen) ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft darstelle. Die verknüpfte Vertragsgestaltung verschaffe dem Kunden Liquidität und amortisiere den „Kaufpreisvorschuss“ über Aufschläge auf den Ölpreis bei fester Mindestabnahme. Mangels BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG sei der Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig; Schadensersatzansprüche scheiden aus.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen verweigerter Öl-Abnahme mangels wirksamen Vertrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vertragsgestaltung, die dem Vertragspartner sofortige Liquidität verschafft und deren Rückführung über Preisaufschläge bei langfristiger Bezugsbindung erfolgt, kann als Gelddarlehen i.S.v. § 488 Abs. 1 BGB und damit als Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG zu qualifizieren sein.

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Für die Einordnung als Kreditgeschäft kommt es nicht darauf an, ob Darlehensvaluta sowie Zins- und Tilgungsleistungen im Vertrag transparent ausgewiesen oder der Vertrag äußerlich als Darlehen bezeichnet sind; maßgeblich ist der übereinstimmende Parteiwille nach §§ 133, 157 BGB.

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Wird ein Kreditgeschäft gewerbsmäßig ohne Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG betrieben, ist das zugrunde liegende Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.

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Die für Brauereidarlehen entwickelten (enge) Ausnahmegrundsätze von der Erlaubnispflicht sind auf atypische, zusätzliche synallagmatische Vertragsverknüpfungen nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Abnahmepflichten nach §§ 241, 280, 281 BGB setzt das Bestehen eines wirksamen Vertragsverhältnisses voraus.

Relevante Normen
§ 241 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 3 BGB§ 281 Abs. 1 BGB§ 281 Abs. 2 BGB§ 134 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 27 U 21/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Davon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verweigerung der Abnahme von Mineralölen in Anspruch.

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Die Klägerin ist eine bundesweit tätige Motorenölhändlerin. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, Autowerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern durch einen umfänglichen Abkauf ihrer Gebrauchtfahrzeuge zu marktüblichen Preisen sofortige Liquidität zu verschaffen, wenn diese sich im Gegenzug verpflichten, bei der Klägerin eine vorher kalkulierte Mindestmenge an Motorenölen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu beziehen. Die auf diese Weise erworbenen Gebrauchtfahrzeuge verkauft die Klägerin zu einem unter dem von ihr bezahlten Einkaufspreis liegenden Preis weiter. Die Differenz zwischen dem bezahlten und dem erhaltenen Preis für die Fahrzeuge schlägt sie zuzüglich Zinsen auf den für den Verkauf des Öls verlangten Ölpreis auf, so dass ihr diese von den Fahrzeugverkäufern im Rahmen der Ölliefervertragslaufzeit mit festgelegter Mindestabnahmemenge zurückgezahlt wird.

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Am 28.02.2005 verpflichtete sich die Streithelferin gegenüber der Firma B. im Rahmen eines Liefervertrages zur Abnahme von 35.000 Liter Motorenöl verschiedener Hersteller und Qualitäten zu Preisen zwischen 6,94 Euro und 11,34 Euro pro Liter. Im Gegenzug verpflichtete sich die Firma B., der Streithelferin sechs Gebrauchtfahrzeuge zu den von der Streithelferin ausgewiesenen Preisen von insgesamt 138.000,00 Euro abzukaufen (Bl. 6 d. GA). In dem Vertragstext ist handschriftlich vermerkt: „Mit Übernahme der Fahrzeuge durch die Firma S. oder B. geht auch der Ölvertrag mit allen Rechten und Pflichten zu die Firma S. über. Die Fa. I. verpflichtet sich alle oben aufgeführten Öle ausschließlich von uns abzunehmen. Im Gegengeschäft kauft die Fa. 6x Gebrauchtfahrzeuge lt. Aufstellung im Wert von 138.000,00 Euro i.M. Laufzeit ca. 7 Jahre. (…).“

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Mit Schreiben vom 09.03.2005 zeigte die Klägerin der Streithelferin an, dass sie beabsichtigt, den zwischen der Streithelferin und der Firma B. bestehenden Ölliefervertrag zu übernehmen und die sechs Fahrzeuge bei ihr anzukaufen (Bl. 7 d. GA). In dem Schreiben bat die Klägerin die Streithelferin um Prüfung und Bestätigung der dort enthaltenen „Wiedergabe des Vertragsinhaltes“. Der Vertragstext enthält zwei punktförmige Aufzählungszeichen. Unter dem ersten Punkt befinden sich die sechs Fahrzeuge und ihre Einzelpreise. Darunter heißt es u.a.: „Fahrzeuge werden für EUR 138.000,-- inkl. 16% MwSt. gegen Bezahlung übernommen.“ Unter dem zweiten Punkt heißt es:

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Verkauf:               35.000 ltr. Markenmotorenöle (Total, Texaco, Agip, Meguin, OJS, etc.).

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Preise:                 10W-40 EUR 6,73 netto/ltr (LP Total 6,73)

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                           0W-30 EUR 10,30 netto/ltr. (LP ELF 12,42)

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                           5W-30 EUR 11,34 netto/ltr.

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                           Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung der zum Lieferzeitpunkt gültigen Total Preisliste für Wiederverkäufer,                            unabhängig von welchem Lieferanten geliefert wird.

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Abnahme:            ca. 5000 ltr./Jahr bis 31.03.2012

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Gratis:                 4160 ltr. 0W-30 VAG 50601 im Fass

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                          1040 ltr. 10W-40 oder 5W-40PD (wahlweise) im Fass

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Zahlbar:              Nach Lieferung ohne Abzug.

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              …

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Die Klägerin lieferte zwischen April 2005 und November 2010 insgesamt 22.695 Liter Öl an die Streithelferin aus. Anfang des Jahres 2011 übernahm die Beklagte wesentliche Teile des Betriebs der Streithelferin. In demselben Zeitraum wandte sich der Geschäftsführer der Streithelferin an die Klägerin mit der Bitte, den Ölpreis aufgrund des beabsichtigten Betriebsüberganges auf die Beklagte zu senken. Die Klägerin bot der Beklagten in einer Email am 31.03.2011 um 15:32 Uhr an, gegen Erhöhung der Restabnahmemenge von 12.305 Liter 5W-30 auf "ca. 23.500 Liter 5W-30" den Preis von 12,90 Euro netto/ltr. auf 7,90 Euro netto/ltr. zu senken (Bl. 9 d. GA).

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Am selben Tag, zeitlich unmittelbar danach, bestellte ein Angestellter der Beklagten, der Zeuge J., bei der Klägerin telefonisch 36 Liter 5W-30 in ein Liter Gebinden und 950 Liter 5W-30 im Fass. Sodann, um 16:17 desselben Tages, schrieb der Zeuge J. der Klägerin, technisch als Antwort auf ihre Email von 15:32 Uhr, eine Email des Inhalts: „wie telefonisch besprochen erfolgt die Zahlun in vier Raten. Danke für Ihr entgegenkommen“ (Bl. 10 d. GA).

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Die am 11.04.2011 ausgelieferten Öle stellte die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2011 gegenüber der Beklagten in Rechnung. In dem Schreiben findet sich der Hinweis: „Restabnahmen: 12.514 ltr. 5W-30 gegen Bezahlung. Die Gratis-Ware 3.400 l wird reduziert aufgrund der Preisreduzierung und Mengenanhebung und der daraus resultierenden Laufzeitverlängerung und wegen der Preiserhöhung zum 15.04.2011“ (Bl. 11. D. GA).

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Weitere Lieferungen aufgrund von Bestellungen der Beklagten erfolgten am 19.09.2011, am 12.03.2012 und am 19.03.2012. Auf den Rechnungen findet sich jeweils die Beklagte und die Angabe einer Restabnahmemenge, zuletzt 20.509 Liter. Die Rechnungen wurden von der Beklagten beglichen. Mit Fax vom 16.10.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den zwischen der Klägerin und der Streithelferin bestehenden Vertrag nicht übernommen hätte. Weitere Bestellungen der Beklagten bei der Klägerin erfolgten sodann nicht mehr.

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Mit Email vom 12.11.2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die auf der letzten Rechnung vermerkte Restmenge an Öl zu den angegebenen Konditionen abzunehmen. Die Beklagte wies mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2015 die Ansprüche der Klägerin zurück.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Ölliefervertrag anstelle der Streithelferin übernommen. Durch die endgültige Abnahmeverweigerung sei ihr ein Schaden i.H.v. 112.799,00 Euro entstanden. Das Ölgeschäft sei für sie ein Streckengeschäft, bei dem sie das Öl unmittelbar von der Raffinerie bestelle und an ihre Kunden ausliefern lasse, so dass ein anderweitiger Verkauf nicht in Betracht komme. Pro Liter nicht verkauften Öls entstehe der Klägerin ein entgangener Gewinn in Höhe von 5,50 Euro, denn sie könne das Öl für 2,40 Euro pro Liter einkaufen und für 7,90 Euro pro Liter verkaufen.

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Sie ist der Ansicht, ihre Rechnungen gegenüber der Beklagten seien aufgrund des Vermerks der Restmenge jedenfalls als kaufmännische Bestätigungsschreiben anzusehen.

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Die Klägerin meint, ihr Geschäftsmodell stelle keine Form der gewerblichen Kreditvergabe dar. Hierfür fehle es bereits an der Rückzahlungsverpflichtung der Kunden der Klägerin. Vielmehr lägen zwei kombinierte Kaufverträge vor, deren jeweils einzeln betrachtete wirtschaftlichen Vor- und Nachteile sich über die Laufzeit des Vertrages zum Wohle beider Parteien kaufmännisch gewogen ausglichen.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1.       an sie 112.799,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 sowie

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2.       vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.415,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

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Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Klägerin an.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass in dem Hinweis auf die Restabnahmemenge in den Rechnungen der Klägerin "keine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertragsverhältnisses" zu sehen sei. Auch scheide eine Vertragsübernahme durch konkludentes Handeln aus, da dieser Annahme der im Schreiben vom 16.10.2013 geäußerte, unmissverständliche Wille der Beklagten entgegenstehe. Der Vertrag sei, wenn er überhaupt übergegangen sei, sittenwidrig, da die Preise für die Öle unangemessen hoch seien. Sie könne sich für 2,30 pro Liter am Markt eindecken. Aus dem Verkauf der Gebrauchtfahrzeuge habe sie keine Vorteile erhalten, so dass sie auch die Nachteile des Geschäfts nicht treffen dürften.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J.. Für den Inhalt der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 112.799,50 Euro wegen der Verletzung von Abnahmepflichten aus dem streitgegenständlichen Ölliefervertrag. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für das Begehren stellen die §§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar. Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein wirksames Vertragsverhältnis besteht. Dies ist nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme der Klägerin zutrifft, das ursprünglich mit der Streithelferin begründete Vertragsverhältnis sei auf die Beklagte übergegangen. Schon der am 28.02.2005 geschlossene Vertrag zwischen der Klägerin und der Streithelferin war unwirksam.

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Der Vertrag vom 28.02.2005 in Gestalt des Vertrages vom 10.03.2005 ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig gemäß § 134 BGB. Der Vertrag beinhaltet ein Kreditgeschäft, das nach § 32 KWG erlaubnispflichtig ist, und die Klägerin verfügt nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis, derartige Geschäfte zu betreiben. Damit ist zugleich der objektive Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG erfüllt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Erfüllung einer Alternative des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin betreibt Bankgeschäfte i.S.d. § 32 Abs. 1 KWG in der Form des Kreditgeschäfts. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG handelt es sich bei der Kreditvergabe um ein Bankgeschäft im Sinne des § 32 KWG. In der hier zu beurteilenden Vereinbarung ist ein Kreditvertrag in der Form des Gelddarlehens gem. § 488 Abs. 1 BGB zu erkennen (vgl. Erne in Claussen, Bank- und Börsenrecht, 5. Aufl., § 5 Rn. 7f.). Buch- und Bargelddarlehen unterfallen als häufigste Formen der Kreditgeschäfte sowohl dem rechtswissenschaftlichen als auch dem wirtschaftswissenschaftlichen Kreditbegriff, so dass es auf die Frage, ob § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG der wirtschaftswissenschaftliche oder der rechtswissenschaftliche Kreditbegriff zugrunde liegt, nicht ankommt. Die Voraussetzungen des § 488 Abs. 1 BGB liegen vor. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Darlehenssumme sowie die Zins- und Tilgungsleistungen transparent schriftlich fixiert worden sind oder ob der Vertrag seinem äußeren Anschein nach überhaupt als Darlehensvertrag erkennbar ist. Abzustellen ist gemäß §§ 133, 157 BGB allein auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck der Parteien vor dem Hintergrund des übereinstimmend Gewollten. Ist ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien feststellbar, so ist dieser rechtlich auch dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 20, 110, 112; BGHZ 71, 247ff.; BGH NJW 1996, 1679, 1680; BGH NJW 1998, 746, 747; BGH NJW 2002, 1038). Gemessen hieran liegt in der Vereinbarung zwischen der Streithelferin und der Klägerin aus dem Jahre 2005 ein Darlehensgeschäft i.S.d. § 488 Abs. 1 BGB. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es den Parteien bei dem hier zu beurteilenden Geschäft maßgeblich um die Verschaffung sofortiger Liquidität zugunsten der Streithelferin gegen Übernahme einer Rückzahlungsverpflichtung zugunsten der Klägerin ging. Dass die Rückzahlungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Anrechnung eines etwaigen Weiterveräußerungserlöses der Fahrzeuge teilweise sofort erfüllt wurde, ist für die rechtliche Einordnung als Gelddarlehen ebenso unerheblich wie die Vereinbarung des Tilgungsplans für den offenen Restbetrag auf der Basis einer antizipierten Verrechnungsabrede im Rahmen des Ölliefervertrages.

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Maßgeblicher wirtschaftlicher Bezugspunkt zur Verknüpfung des Ölliefervertrages mit dem Autoankauf durch die Klägerin ist die das Vertragswerk insgesamt tragende Idee, dass ein bestimmter Teilbetrag von der zugunsten der Streithelferin geleisteten Kaufpreiszahlung, der nicht durch einen Weiterverkauf der Fahrzeuge seitens der Klägerin als Autokäufer- und -weiterverkäuferin ausgeglichen werden kann, durch einen konkret berechneten Aufschlag auf den jeweiligen Marktölpreis bei feststehender Abnahmemenge und fixer Laufzeit des Vertrages amortisiert wird. Hierdurch wird das Gelddarlehen zur tragenden Verknüpfung beider Vertragswerke. Die Gewährung sofortiger Liquidität in nicht unerheblicher Höhe ist nach dem Vorbringen der Klägerin gerade Anlass und Motiv der Kunden, die langfristige Vertragsbeziehung zur Ölabnahme mit der Klägerin einzugehen. Hierbei wird den Kunden offengelegt, dass die Differenz zwischen dem An- und Weiterverkaufspreis der Fahrzeuge als Verlust der Klägerin auf den Ölpreis geschlagen wird und zu verzinsen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es ohne den Abkauf der Fahrzeuge praktisch nicht möglich sei, die Kunden bei den Öllieferungen längerfristig zu binden. Der Zeuge J. bekundete in diesem Zusammenhang, dass die Geschäfte im Gebrauchtwagenmarkt im Jahre 2005 schlecht liefen. Diese Darlegungen rechtfertigen den Schluss, dass es den Vertragsparteien gerade auf das verknüpfende Element der Verträge ankam. Die Entgegennahme sofortiger Liquidität gegen Übernahme der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Summe ist auch dann ein darlehensvertragliches Element, wenn die Rückzahlung im Rahmen einer weiteren Vertragserfüllung vollzogen wird. Allein das Bestehen einer zusätzlichen Verrechnungsabrede im Rahmen der Öllieferungen lässt die Existenz des Darlehensvertrages unberührt. Vielmehr setzt die antizipierte Aufrechnungsvereinbarung im Rahmen des Ölliefergeschäfts gerade einen solchen voraus. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Gewährung einer als Kaufpreis bezeichneten Geldsumme als eine „Art Subvention zu sehen ist“, die sich durch die dann folgenden Öllieferungen „amortisieren“ muss. Er selbst spricht insoweit von einer „Kredit- oder Darlehensvergabe“, die nicht zwingend mit einem Autoankauf gekoppelt werden muss. Das nach den Hinweisen des Gerichts erfolgte Vorbringen der Klägerin, es handle sich um zwei miteinander kombinierte Kaufverträge, deren jeweils einzeln betrachtete wirtschaftliche Vor- und Nachteile sich über die Laufzeit des Vertrages zum Wohle der Parteien kaufmännisch gewogen ausglichen, bestätigt diesen Willen und spricht nicht gegen die Rechtsauffassung, dass es sich bei diesem kaufmännisch gewogenen Ausgleich nach dem Willen der Parteien um die Rückzahlung eines vorher im Rahmen der Kaufpreiszahlung hingegebenen Betrages handelt. Soweit die Klägerin nunmehr weiter vorträgt, sie erhebe keine Zinsen auf die als Darlehen überlassenen Beträge, woraus zu folgern sei, dass es sich nicht um Darlehensverträge i.S.d. § 488 Abs. 1 BGB handle, steht dies im unaufgelösten Widerspruch zu den Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, in der er erklärt hat, dass der Hauptfaktor für die Kalkulation des erhöhten Ölpreises und der Vertragslaufzeit die Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis der Autos sei. Dies stelle einen Verlust dar, den die Klägerin verzinst auf den Ölpreis addiere.

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Die Kreditvergabe der Klägerin hat gewerbliche Ausmaße. Die Klägerin betreibt ein Handelsgewerbe und ist mit dem oben beschriebenen Geschäftsmodell bundesweit aktiv. Die Klägerin beliefert seit vielen Jahren in ganz Deutschland Kunden auf der Grundlage solcher Verträge. Eine Genehmigung der BaFin hierfür liegt unstreitig nicht vor. Auch findet sich die Klägerin nicht im öffentlichen Register der Genehmigungsträger der BaFin. Ein Ausnahmetatbestand i.S.d. § 2 Abs. 1 KWG ist vorliegend nicht gegeben. Damit hat die Klägerin gegen das Verbot des § 32 Abs. 1 KWG verstoßen. Zugleich ist der objektive Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG erfüllt.

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Die Heranziehung der für Brauereidarlehen formulierten Grundsätze hinsichtlich einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht im Kreditgewerbe ist vorliegend entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gerechtfertigt. Gegen die Heranziehung dieser Grundsätze spricht bereits, dass das Absehen von der Erlaubnispflicht des § 32 KWG bei Brauereidarlehen eine auf Gewohnheitsrecht und strenge Kriterien gestützte Ausnahme darstellt (BaFin Merkblatt Kreditgeschäft, Ziff.1.a.cc.(2)). Ausnahmeregelungen sind aufgrund ihres Rechtscharakters als Ausnahme von der Norm regelmäßig keiner analogen Anwendung zugänglich. Ein solches Vorgehen unterläge hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Sachverhalte einem besonderen Rechtfertigungszwang. Die Sachverhalte sind aber in einem entscheidenden Detail nicht miteinander vergleichbar. Denn im Rahmen der Bierbezugsverträge mit Darlehensvergabe erhalten die Brauereien gerade keinen den Darlehensbetrag synallagmatisch vollwertig ausgleichenden Gegenwert in ihr Vermögen, der unabhängig von dem Bierbezug steht und Gegenstand eines eigenständigen Kaufvertrages ist. Das Darlehen amortisiert sich in den Brauereifällen allein durch die Laufzeit des Bierbezugs, wobei die anfallenden und verrechneten Zinsen sowie der dem Bierbezug zugrundeliegende Tilgungsplan dem Darlehensnehmer auf transparenter Grundlage offengelegt werden müssen (BaFin Merkblatt Kreditgeschäft, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bliebe bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung mithin die Übertragung der Autos als die Darlehensvaluta ausgleichender Wert vollständig unberücksichtigt. Darin liegt aber gerade die besondere Gefahrerhöhung für den Kreditnehmer bei einer solchen Vertragsgestaltung.

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Schließlich ist es für die Anwendbarkeit des KWG unerheblich, dass die schriftliche Vereinbarung nicht als Darlehen benannt ist. Hierauf kommt es für das Vorliegen eines Kreditgeschäfts i.S.d. KWG nicht an. Würde man für die Frage der Erlaubnispflicht im Kreditgewerbe darauf abstellen, wie der Kreditgeber seine Verträge benennt, hätte dieser es in der Hand, die Erlaubnispflicht und die Regelungen des KWG auszuhebeln. Auch liegen in der Verknüpfung zweier selbständiger Verträge durch, wie hier, kreditorische Elemente, besondere Gefahren für den Kreditnehmer begründet, die vom Schutzzweck des KWG erfasst sind. Bei der Berechnung der Darlehensvaluta auf der Grundlage intransparenter Weiterverkaufserlöse von hingegebenen Gegenwerten des Kreditnehmers ist es möglich, dass sich der Kreditnehmer im Glauben daran, ein gutes Geschäft gemacht zu haben, tatsächlich in ruinöser Weise seine eigenen Waren selbst abkauft. Ein solches Geschäftsmodell begründet eine abstrakte Gefahr und bedarf der Beaufsichtigung. Auf die Frage, wie hoch der Weiterverkaufserlös im vorliegenden Fall tatsächlich war und ob dieser der Streithelferin mündlich vor dem Abkauf der Gebrauchtwagen tatsächlich zur Berechnung der eigenen Vertragskonditionen schon offengelegt werden konnte, mag es an anderer Stelle ankommen. Das Gericht war für die zivilrechtliche Aufarbeitung nicht gehalten, die Grenze zwischen zulässiger Gewinnmarge und etwaiger Erschleichung der Fahrzeuge weiter zu untersuchen. Für die Frage der Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB war allein entscheidend, dass in gewerblichem Umfang Gelddarlehen ohne Erlaubnis der BaFin vergeben werden und der vorliegende Vertrag ein diesem Geschäftsmodell entsprechender ist.

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Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 120.000,00 EUR festgesetzt.