Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·7 O 27/16·30.05.2017

Insolvenzmasse: Rückzahlung nach Insolvenzeröffnung übergebenen Bargelds (30.000 €)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der beklagten Versicherung die Rückzahlung einer nach Verfahrenseröffnung in einer Strafberufungsverhandlung übergebenen Bargeldsumme. Das Gericht bejahte einen Anspruch auf 30.000 € aus Eigentümer-/Bereicherungsrecht, weil die Verfügung des Schuldners über massezugehöriges Bargeld nach § 81 Abs. 1 InsO unwirksam war und die Beklagte nicht gutgläubig war. Ein weitergehender Anspruch auf 35.000 € scheiterte an fehlendem Beweis; die Angabe im Strafurteil bindet das Zivilgericht nicht und entfaltet nach § 415 ZPO keine Beweiskraft für den Realakt der Bargeldübergabe. Die Klage war daher überwiegend begründet und im Übrigen abzuweisen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Rückerstattung wurde in Höhe von 30.000 € zugesprochen und im Übrigen (weitere 5.000 €) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermögensverschiebungen durch Verfügungen des Schuldners über massezugehörige Sachen grundsätzlich nach §§ 985 ff. BGB (ggf. i.V.m. Bereicherungsrecht) zu korrigieren; §§ 35, 80, 81 InsO sind insoweit keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen.

2

Eine Verfügung des Schuldners über zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände nach Verfahrenseröffnung ist gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam; der Empfänger haftet bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis nach den Regeln der Eigentümer-Besitzer-Haftung bzw. auf Wertersatz.

3

Ist Herausgabe von konkretisiertem Bargeld wegen Vermischung oder Weitergabe (z.B. Einzahlung bei einer Bank) unmöglich geworden, kann der Berechtigte Wertersatz aus §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB bzw. aus § 816 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB verlangen.

4

Feststellungen in einem Strafurteil binden das Zivilgericht nicht; sie können lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt und als Urkunde nach §§ 415, 417 ZPO verwertet werden.

5

Die Beweiskraft des § 415 ZPO erstreckt sich auf beurkundete Erklärungen im Rahmen der Amtsbefugnisse, nicht aber auf Realakte wie die Übergabe von Bargeld; ein Strafurteil hat insoweit keine Quittungsfunktion.

Relevante Normen
§ 990 Abs. 1 BGB§ 80 Abs. 1 InsO§ 81 Abs. 1 InsO§ 415 ZPO§ 989 BGB§ 951 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 30.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners von der Beklagten die Rückzahlung eines ihr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Betrages.

3

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 11.07.2012 vom Amtsgericht Krefeld zum Geschäftszeichen XXX das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt (Anlage K 1, Bl. 73 GA). Mit Schreiben vom 13.07.2012 (Bl. 102 d. GA) informierte der Kläger die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und forderte sie zur Forderungsanmeldung bis zum 16.08.2012 auf. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft Krefeld gegen den Schuldner u.a. wegen Betruges zum Nachteil der hiesigen Beklagten Anklage am Amtsgericht Krefeld. Das Amtsgericht Krefeld (Az.: XXX) verurteilte den Schuldner am 06.09.2013 (Anlage K 2, Bl. 77 ff. GA) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der Schuldner legte unter dem Aktenzeichen XXX gegen die Entscheidung Berufung beim Landgericht Krefeld ein.

4

Mit Schreiben vom 08.06.2015 bestätigte die Beklagte dem Schuldner, diesen gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 30.000,00 EUR aus der gesamtschuldnerischen Haftung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Schadensfälle aus dem Strafverfahren vor dem Landgericht zu entlassen. In die mündliche Berufungsverhandlung vom 08.06.2015 brachten Angehörige des Schuldners einen Bargeldbetrag von mindestens 30.000,00 Euro mit und legten diesen vor dem Schuldner auf den Tisch. Das Geld überreichte der Schuldner sodann persönlich an den Zeugen C. als Vertreter der Beklagten. Das Landgericht setzte daraufhin die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die geleistete „erhebliche Schadenswiedergutmachung“ zur Bewährung aus. Es führte in seinem Urteil dazu aus, dass der hiesige Schuldner „in der Berufungsverhandlung an die B. einen Schadensbetrag von 35.000,-- Euro geleistet“ habe. Nach Bekanntwerden der Zahlung erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.11.2015 gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Zahlung des Schuldners und forderte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 35.000,00 Euro bis zum 26.11.2015 an die Insolvenzmasse auf. Mit Schreiben vom 11.02.2016 wies die Beklagte die Ansprüche des Klägers zurück.

5

Der Kläger behauptet, in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2015 sei vom Schuldner ein Bargeldbetrag von 35.000,00 Euro an die Beklagte übergeben worden. Er vertritt die Ansicht, dass sich die Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages aus dem Strafurteil ergebe. Dieses stelle eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO dar, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs erbringe. Ein Antrag auf Urteilsberichtigung ist in dem Berufungsverfahren, dies ist unstreitig, nicht gestellt worden, so dass es als bewiesen anzusehen sei, dass die Beklagte eine Zahlung i.H.v. 35.000,00 Euro vom Schuldner erhalten habe.

6

Der Kläger beantragt,

7

              die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

              die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte behauptet, tatsächlich sei nicht ein Betrag in Höhe von 35.000,00 EUR, sondern lediglich ein Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR an den Zeugen C. in bar im Verhandlungstermin am 08.06.2015 vor dem Landgericht Krefeld übergeben worden. Dieses Geld sei ihm von den Familienangehörigen zur Verfügung gestellt worden, er selbst wäre zur Aufbringung dieses Betrages nicht in der Lage gewesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

14

I.

15

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 Euro, entweder gemäß §§ 989, 990 Abs. 1, 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB oder gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Beklagte das Bargeld entweder bei einer Bank eingezahlt hat oder es zur Vermischung gekommen ist.

16

Für die Beseitigung der Folgen von Vermögensverschiebungen des Schuldners über Gegenstände oder Bargeld (vgl. Bassenge in Palandt, 74. Aufl., § 985 Rn. 8) aus der Insolvenzmasse ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen der Ansicht des Klägers allein das Regelungsregime der §§ 985ff. BGB maßgeblich (Ott/Vuia in MüKo-InsO, 3. Aufl., § 81 Rn. 13). Die §§ 35, 80, 81 InsO stellen keine Anspruchsgrundlagen dar. Die Anfechtungstatbestände scheitern wegen § 80 Abs. 1 InsO bereits an dem Vorliegen einer nach § 129 InsO notwendigen Rechtshandlung.

17

Durch die Übergabe des Bargeldes ist der Schuldner zunächst Eigentümer des auf dem Tisch vor ihm befindlichen Bargeldes geworden, § 929 BGB. Eine dingliche Einigung setzt voraus, dass sich die Parteien über die zu übertragenden Gegenstände im Zeitpunkt der Besitzverschaffung einig sind. Hierfür kam es maßgeblich auf die Willensrichtung der Angehörigen und des Schuldners zum Zeitpunkt der Übergabe des Bargeldes an. Die Kammer ist nach dem Vortrag der Parteien überzeugt, dass der Schuldner und seine Angehörigen zum Zeitpunkt der Übergabe des Bargeldes darüber einig waren, dass der Schuldner Eigentum an den Geldscheinen erwerben sollte. Hierfür sprechen bereits die objektiven Umstände, weil die Angehörigen das Bargeld dem Schuldner auf den Tisch gelegt haben und nicht dem Vertreter der Beklagten. Der Annahme einer dinglichen Einigung zwischen dem Vertreter der Beklagten und den Angehörigen steht entgegen, dass aus den Umständen des Falles schon kein Wille der Angehörigen ersichtlich ist, der Beklagten überhaupt Besitz an dem Bargeld zu verschaffen, weil die tatsächliche Herrschaftsgewalt i.S.d. § 854 Abs. 1 BGB dem Schuldner eingeräumt wurde. Damit scheitert die Annahme eines dinglichen Rechtsgeschäfts zwischen der Beklagten und den Angehörigen des Schuldners bereits an der aus den Umständen zu entnehmenden Willensrichtung der Angehörigen des Schuldners, § 133 BGB.

18

Entgegen den Einwendungen der Beklagten liegt keine Zahlung der Angehörigen des Schuldners an die Beklagte vor. Zwar dürfte die Übergabe von Bargeld durch den mit der Übergabe bezweckten Erfolg, regelmäßig der Tilgung einer Schuld durch Zahlung, motiviert sein; allerdings ist das Motiv der mit der Übereignung bezweckten Bezahlung für die rechtliche Bewertung der Übereignung selbst nicht relevant. Der Betrag wäre aber selbst dann zur Insolvenzmasse zurückzuerstatten, wenn man auf ein etwaiges Zahlungsmotiv abstellen und unter Außerachtlassung der Willensrichtungen der Beteiligten eine „Direktzahlung“ der Angehörigen an die Beklagte annehmen würde. Denn die widerspruchlose Annahme der Bargeldzahlung der Angehörigen durch den Schuldner begründete entweder eine Forderung des Schuldners aus §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB oder aber aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, die gemäß § 35 Abs. 1 InsO Teil der Insolvenzmasse wurde und über deren weitere Verwertung die Angehörigen eine Entscheidung des Klägers hätten abwarten müssen, § 80 Abs. 1 InsO (vgl. Peters in MüKo-InsO, 3. Aufl., § 35 Rn. 48 m.w.N.). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch eine dogmatische Parallelbetrachtung mit dem Anfechtungsrecht. Soweit in derselben Situation vor der Insolvenzeröffnung in der „Zahlung der Angehörigen“ eine anfechtbare unentgeltliche Leistung im Dreipersonenverhältnis nach § 134 Abs. 1 InsO zu erkennen wäre (vgl. BGHZ 41, 298, 302; BGH NZI 2005, 323, 324), weil die Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner wegen dessen Zahlungsunfähigkeit erkennbar wertlos sind, kann dies nach der Insolvenzeröffnung nicht anders sein. Denn der Masseschutz in der eröffneten Insolvenz kann nicht schwächer sein als vor der Insolvenzeröffnung.

19

Das so erlangte Bargeld wollte der Schuldner der Beklagten in derselben Verhandlung zu Eigentum übertragen durch Verfügung gemäß § 929 BGB. Das hierauf bezogene dingliche Rechtsgeschäft zwischen dem Schuldner und der Beklagten ist jedoch unwirksam gemäß § 81 Abs. 1 InsO, weil über das Vermögen des Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war und das in sein Eigentum gelangte Bargeld zum Bestandteil der Insolvenzmasse geworden ist, § 35 Abs. 1 InsO. Über diese konnte der Schuldner nicht wirksam verfügen, § 80 Abs. 1 InsO.

20

Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sachen verlangen. Dieser vom Insolvenzverwalter anstelle des Eigentümers geltend zu machende Anspruch ist untergegangen gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Eigentumsrechte des Schuldners an dem Bargeld entweder durch Vermischung bei der Beklagten nach §§ 947 Abs. 1, 948 Abs. 1 BGB oder durch gutgläubigen Erwerb nach Übergabe an die Bank der Beklagten nach §§ 929, 932 BGB untergegangen sind. Gemäß § 989 BGB ist der Besitzer dem Eigentümer vom Eintritt der Rechtshängigkeit an für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. War der Besitzer beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er nach § 989 BGB auch von der Zeit des Erwerbs an, § 990 Abs. 1 BGB. Der Anspruch gemäß §§ 989, 990 Abs. 1 BGB setzt mithin voraus, dass der Besitzer beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war. Der Kenntnis des Besitzrechtsmangels steht die grob fahrlässige Unkenntnis bei Besitzerwerb gleich (BGHZ 16, 259, 264; BGH NJW 2010, 2664, 2665; Bassenge in Palandt, 74. Aufl., § 990 Rn. 4). Der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1974, II ZR 98/73, WM 1974, 1000ff.; BGH, Urteil vom 07. Dezember 1987 – II ZR 157/87 –, BGHZ 102, 316, 322). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hatte vermittels der Aufforderung zur Forderungsanmeldung vom 13.07.2012 Kenntnis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Einer Versicherung muss bekannt sein, dass ein insolventer Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nach § 80 Abs. 1 InsO verliert und in der Folge sämtliche von ihm vorgenommenen Verfügungen unwirksam sind nach § 81 Abs. 1 InsO (vgl. Uhlenbruck in Uhlebruck, InsO, § 81 Rn. 16). Hinsichtlich der Verwendung des Bargeldbetrages für eigene Zwecke hätte sie den Insolvenzverwalter informieren und seine Entschließung abwarten müssen.

21

Es kann für das Ergebnis dahinstehen, ob der Schuldner das Eigentum an dem Bargeld durch gutgläubigen Erwerb der Bank der Beklagten nach §§ 929, 932 BGB oder bereits bei der Beklagten selbst durch Vermischung nach §§ 947, 948 BGB verloren hat. In beiden Fällen steht dem Kläger der Anspruch auf Zahlung in Höhe von 30.000,00 Euro zu, entweder aus den §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB oder aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Leistung des Schuldners an die Beklagte liegt mangels Verfügungsbefugnis nicht vor (s.o.).

22

Gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Nichtberechtigter, der über Sachen eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, dem Berechtigten zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen in dem Fall, dass die Beklagte das Bargeld auf ihre Bank gebracht hat, vor. In diesem Fall liegt ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Bank der Beklagten an den Geldscheinen vor gemäß §§ 929, 932 BGB. Dieser ist durch § 935 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen. Ein gutgläubiger Erwerb ist gem. § 935 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter die Sachen bereits im Besitz hatte und diesen unfreiwillig wieder verloren hat (Ott/Vuia in MüKo-InsO, 3. Aufl., § 81 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Schuldner das Bargeld in der Verhandlung zu Eigentum erhalten und sofort an den Vertreter der Beklagten weitergegeben hat. Gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB schuldet die Beklagte hiernach die Herausgabe des Erlangten. Da es sich hierbei um einen Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank handelt, ist die Herausgabe des Erlangten unmöglich, so dass auch im Rahmen des Anspruchs aus § 816  Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 818 Abs. 2 BGB (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 816 Rn. 10) der Wert des erlangten Auszahlungsanspruchs zu ersetzen ist. Dem entspricht ein Betrag von 30.000,00 Euro.

23

Gemäß der §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB kann derjenige, der infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 BGB einen Rechtsverlust erleidet, von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen in dem Fall, dass die Beklagte das erlangte Bargeld mit ihren eigenen Bargeldbeständen vermischt hat, vor. Ein Eigentumsverlust an konkretisiertem Bargeld durch Vermischung liegt vor, wenn die Geldscheine als Sachen nicht mehr physisch individualisierbar vorhanden sind, weil sie in der Masse anderer Geldscheine und Münzen aufgehen und der tatsächliche Zugriff des Eigentümers ausgeschlossen ist (BGH WM 2011, 1119, 1124). Diese Voraussetzungen liegen in der geschilderten Situation vor, weil durch die Vermischung des Bargeldes mit den anderen Bargeldbeständen der Beklagten in deren Räumlichkeiten jede Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzverwalters ausgeschlossen wird. Mit der die Vermischung bewirkenden Handlung hat die Beklagte in den Zuweisungsgehalt des fremden Eigentumsrechts eingegriffen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 818 Abs.1, Abs. 2 BGB (s.o.).

24

Der Zinsanspruch ergibt sich in beiden Fällen aus §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

25

II.

26

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte darüber hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 5.000,00 Euro zu. Der Kläger war hinsichtlich seiner Behauptung darlegungs- und beweisbelastet, dass der Beklagten durch den Schuldner in der mündlichen Verhandlung am Landgericht Krefeld am 08.06.2015 Bargeld mit einem Betragswert von 35.000,00 Euro übergeben wurde. Ein Beweismittel hat er trotz entsprechenden Hinweises der Kammer vom 05.04.2017 nicht angeboten.

27

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, es liege zu seinen Gunsten hinsichtlich der Höhe des gezahlten Betrages ein Fall der Beweislastumkehr vor, weil die Übergabe von 35.000,00 Euro durch die Formulierung im Strafurteil anbewiesen und im vorliegenden Rechtsstreit bindend sei, weil das Strafurteil eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO darstelle, und sich die Richtigkeit der Annahme der Zahlung eines Betrages in Höhe von 35.000,00 Euro im Übrigen aus dem nachprozessualen Verhalten der Beteiligten ergebe, da ein Urteilsberichtigungsantrag nicht gestellt wurde, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht.

28

Ein Zivilgericht darf sich, um sich eine eigene Überzeugung davon zu bilden, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen sind jedoch für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters gemäß § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden. Das Strafurteil ist, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten (BAG v. 23.10.2014 – 2 AZR 865/13). Die vom Kläger aufgestellte Tatsachenbehauptung ist jedoch hierdurch nicht anbewiesen. Die Nennung des Bargeldbetrages erfolgte nicht in den Feststellungen des Urteils. Ferner bezieht sich die Beweiskraft des § 415 ZPO nicht auf Realakte.

29

Gemäß § 415 ZPO begründet eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet ist. Die Beweiskraft erstreckt sich damit nur auf Erklärungen, die innerhalb der Amtsbefugnisse einer Behörde vor dieser abgegeben wurden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Übergabe eines Bargeldbetrages stellt als Realakt keine Erklärung dar. Es gehört auch nicht zur Amtsbefugnis eines Strafgerichts, Strafzahlungen entgegenzunehmen oder Wiedergutmachungszahlungen zu beurkunden. Ein Strafurteil hat keine Quittungsfunktion.

30

Die Aufnahme der Summe in das Urteil erfolgte nicht im Rahmen der Feststellungen, sondern allein aus Strafzumessungsgesichtspunkten zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Richter haben – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – den Bargeldbetrag in der Verhandlung auch nicht nachgezählt. Die eigenen Wahrnehmungen der Urkundsperson im Hinblick auf die außerhalb der Amtsbefugnisse abzugebenden Erklärungen wären aber selbst dann nicht von der Beweiskraft der Urkunde erfasst (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 415 Rn. 5). Aus dem nachprozessualen Verhalten der Beteiligten kann insoweit nichts anderes gefolgert werden.

31

III.

32

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

33

Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.