Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO: Korrektur von Tenor, Tatbestand und Zustellung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Krefeld berichtigte ein Urteil und ein Versäumnisurteil wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO. Berichtigungen betreffen die Formulierung der Einspruchsfrist (Festsetzung auf zwei Wochen), Korrekturen von Datum und Wortlaut im Tatbestand sowie die Bewilligung der öffentlichen Zustellung mit richtigem Datum. Der Beschluss nimmt ausschließlich formelle, offensichtlich falsche Angaben heraus und ändert keine materiellen Entscheidungsgründe.
Ausgang: Berichtigung des Tenors und Tatbestands sowie Bewilligung öffentlicher Zustellung nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten in Urteil oder Beschluss berichtigen.
Eine Berichtigung umfasst die Korrektur von offenkundigen Schreib-, Übertragungs- oder Rechenfehlern sowie offensichtlich falschen Datums- oder Wortlauteintragungen im Tenor und Tatbestand.
Die Festsetzung oder Korrektur einer im Urteil angegebenen Rechtsmittelfrist im Urteilstext ist durch Berichtigung nach § 319 ZPO zulässig, wenn die bisherige Fassung offensichtlich unrichtig ist.
Das Gericht kann im Rahmen der Berichtigung zugleich die öffentliche Zustellung eines Urteils oder Beschlusses bewilligen, um das berichtigte Zugangsdatum sicherzustellen.
Tenor
wird der Tenor des Urteils und des Versäumnisurteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 08.03.2022 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Worte „Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von drei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden“ durch die Worte „Die Einspruchsfrist wird auf zwei Wochen festgesetzt“ ersetzt werden.
Der Tatbestand des Versäumnisurteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 08.03.2022 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 im vierten Absatz des Tatbestandes das Datum des 30.12.2016 durch den 31.12.2016 ersetzt wird und die Worte " den abgetretenen" durch das Wort " abgetreten" und der Begriff "Rücktrittserklärung" durch den Begriff "Rangrücktrittserklärung" ersetzt werden.
Der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 08.03.2022 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 08.03.2022 statt vom 02.03.2022 sowie dieses Beschlusses bewilligt wird.