Versäumnisurteil: Rückgewähr von Gesellschafterzahlungen 183.732,09 EUR
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückgewähr von EUR 183.732,09, die die alleinige Aktionärin der Schuldnerin kurz vor Insolvenzeröffnung entnommen hatte. Streitpunkt ist, ob die Zahlungen nach InsO anfechtbar oder bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln sind. Das Landgericht gibt der Klage statt: Zahlungen erfüllen die Voraussetzungen des § 135 Abs.1 Nr.2 InsO und rechtfertigen zudem einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB. Es werden Verzugszinsen und die Kosten zugesprochen.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von EUR 183.732,09 gegen ehemalige Alleinaktionärin vollumfänglich stattgegeben; Verzugszinsen und Kosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 135 Abs.1 Nr.2 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, durch die innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag die Befriedigung eines Gesellschafters aus Mitteln der Schuldnerin erfolgt und dadurch die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt wird.
Ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB besteht, wenn der Empfänger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt; Darlehensrückzahlungsansprüche können als fehlender Rechtsgrund entfallen, wenn sie aufgrund eines Rangrücktritts nicht durchsetzbar sind.
Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 135 Abs.1 Nr.2 InsO setzen voraus, dass die strittige Rechtshandlung in den zwölf Monaten vor Eingang des Insolvenzantrags erfolgt ist.
Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 143 Abs.1 S.3 InsO i.V.m. § 286 BGB, wenn der Empfänger durch Zugang einer Zahlungsaufforderung in Verzug gerät.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 183.732,09 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von drei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden.
Tatbestand
Mit Beschluss vom 2. August 2017 eröffnete das Amtsgericht Krefeld (Az.: 93 IN 17/17) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X AG, X1, X2 ("Schuldnerin"). Der Insolvenzeröffnungsantrag war am 14. April 2017 bei Gericht eingegangen. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beklagte ist Vorstand und alleinige Aktionärin der Schuldnerin.
Die Schuldnerin erwirtschaftete keine Gewinne. Sie schloss das Geschäftsjahr 2016 mit einem Jahresfehlbetrag, also einem Verlust, in Höhe von EUR 135.328,78 ab. Deshalb hatte sie am 31. Dezember 2016 überhaupt kein buchmäßiges Eigenkapital mehr. Sie war vielmehr überschuldet, weil sich durch die Verluste der vorangegangenen Jahre ein nicht gedeckter Fehlbetrag von insgesamt EUR 2,5 Mio. ergeben hatte.
Mit Vertrag vom 31.12.2016 hatte die Schuldnerin alle Forderungen zum Stichtag am 30.12.2016 an die Beklagte den abgetretenen. Diese nahm die Abtretung an (GA 37). Die Beklagte gab am gleichen Tag eine Rücktrittserklärung ab.
Die Beklagte entnahm vor Insolvenzeröffnung dem Vermögen der Schuldnerin Geld. So wies sie die Deutsche Bank AG am 12. Mai 2016 an, zu Lasten des Kontos der Schuldnerin zwei Überweisungsaufträge zugunsten ihres eigenen Kontos bei derselben Bank auszuführen. EUR 70.000,00 wurden mit dem Verwendungszweck
"return back the money borrow to JT in 2010"
überwiesen, weitere EUR 93.732,09 mit dem Verwendungszweck
"return back the money Shen pay for JT SOLAR AG in 2015 total 93732.09Euro".
Dies geht aus dem Kontoauszug vom 12. Mai 2016 hervor.
Außerdem überwies die Beklagte von dem zweiten Konto der Schuldnerin bei der Deutschen Bank AG, dem Konto mit der Nr. 30 02 02 54 19 00, am 24. Februar 2017 EUR 20.000,00 auf ihr eigenes Konto unter Angabe des Verwendungszwecks
"fur Borrow money Saijuan Shen".
Diese Buchung erscheint auf dem Kontoauszug vom 29. Juni 2017.Insgesamt entnahm die Beklagte der (künftigen) Insolvenzmasse den Betrag von EUR 183.732,09.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 forderte der Kläger die Beklagte unter der Anschrift X3 in X2 auf, den Gesamtbetrag von EUR 183.732,09 an die Insolvenzmasse zurückzugewähren.
Die Beklagte ist Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Krefeld von X2, Blatt 00000, eingetragenen Grundstücke der Gemarkung X2, Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 000 ist. Dies sind die Grundstücke mit den Anschriften X3 und X1. Sie hat sich Mitte 2017 nach China abgemeldet.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 183.732,09 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2020 zu zahlen.
Die Kammer hat mit Verfügung vom 14.01.2021 das schriftliche Vorverfahren sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten angeordnet. Die Klage und die Verfügung und der Beschluss wurden im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Satz 1 ZPO, weil sich im Bezirk des Gerichts Vermögen befindet. Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke in X2.
Das Landgericht Krefeld ist zuständig, weil die Beklagte ihren letzten inländischen Wohnsitz in X2 und damit im Bezirk dieses Gerichts hatte.
II. Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte ist sowohl nach §§ 143, 129, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO als auch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückgewähr der EUR 183.732,09 verpflichtet.
Durch die Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 183.732,09 wurde die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO).
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, durch die die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO befriedigt wurde. Die Beklagte ist Gesellschafterin, nämlich die alleinige Aktionärin der Schuldnerin. Als Aktiengesellschaft hat die Schuldnerin keinen persönlich haftenden Gesellschafter im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO.
Die drei Überweisungen erfolgten zur Erfüllung der Darlehensrückzahlungsansprüche, die die Beklagte gegen die Schuldnerin hatte. Dies geht aus den drei Verwendungszwecken hervor. Es handelte sich in allen drei Fällen um die Rückzahlung von Gesellschafter-Darlehen.
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass die Rechtshandlung im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen wurde. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Eröffnungsantrag wurde am 14. April 2017 gestellt. Die Überweisungen waren in den zwölf Monaten davor, nämlich am 12. Mai 2016 und 24. Februar 2017, vorgenommen worden.
Daneben besteht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Beklagte erlangte die Gelder ohne rechtlichen Grund. Insbesondere stellen ihre Darlehensrückzahlungsansprüche keinen Rechtsgrund dar. Diese Ansprüche waren nämlich aufgrund des Rangrücktritts nicht durchsetzbar.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Betrag von EUR 183.732,09 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2020. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 3 InsO i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs sind seit dem 22. September 2020 erfüllt. Spätestens an diesem Tag erhielt die Beklagte die Zahlungsaufforderung des Klägers vom 15. Juli 2019, denn mit Schreiben von diesem Tage antwortete ihr Bevollmächtigter hierauf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 183.732,09 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.