Abgasskandal-Audi: Rücktritt/Minderung gegen Händler wegen Verjährung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Eine Käuferin (GmbH) verlangte von einer unabhängigen Audi-Händlerin wegen manipulierter Abgassoftware Rückabwicklung, hilfsweise Minderung sowie hilfsweise Schadensersatz. Das LG wies die Klage ab, weil der Nacherfüllungsanspruch aus § 437 Nr. 1 BGB bei Klageerhebung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits verjährt war. Dadurch waren Rücktritt (§ 218 Abs. 1 BGB) und Minderung (§ 438 Abs. 5 BGB) ausgeschlossen; auch Schadensersatzansprüche unterlagen der zweijährigen Gewährleistungsverjährung. Eine Zurechnung arglistigen Herstellerhandelns zur Händlerin nach § 278 BGB lehnte das Gericht ab.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung, Minderung und (hilfsweise) Schadensersatz wegen Verjährung der Gewährleistungsrechte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Rücktritt wegen Sachmängeln ist nach § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer die Einrede erhebt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 BGB greift nur ein, wenn der Verkäufer den Mangel selbst arglistig verschwiegen hat; bloße Arglist des Herstellers genügt nicht.
Der Hersteller ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei dessen Pflicht zur mangelfreien Lieferung; ein arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Händler daher regelmäßig nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.
Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt und wird die Einrede erhoben, ist auch die Minderung gemäß § 438 Abs. 5 BGB ausgeschlossen.
Kaufrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln unterliegen grundsätzlich derselben Verjährung wie die Mängelrechte nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 52/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Audi-PKWs auf Rücktritt, hilfsweise Minderung sowie äußerst hilfsweise Nachbesserung in Anspruch.
Die Beklagte ist eine selbständige, nicht an den VW-Konzern angebundene gewerblich tätige Audi-Händlerin in L, die Klägerin eine GmbH in K1. Die Beklagte lieferte der Klägerin am 07.05.2013 den Audi Ambition Sportback 1,6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXX zu einem Preis von 24.650,00 Euro brutto, in dem eine Software zur Manipulation der Abgaswerte des Autos verbaut ist, so dass dem Fahrzeug im sog. „Prüfstandmodus" ein niedrigerer Stickoxidausstoß amtlich bescheinigt wird als er im normalen Gebrauch tatsächlich anfällt. Mit Schreiben vom 19.01.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.02.2016 auf, „den durch die Manipulationssoftware vorliegenden Mangel zu beheben“.
Mit Schreiben vom 27.01.2016 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Ansinnen der Klägerin unter Verweis auf die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Arbeiten in dieser Sache mit dem Hinweis zurück, dass die von der Klägerin gesetzte Frist angesichts des Umfangs der durch die vom KBA angeordneten Arbeiten zu kurz bemessen sei (Bl. 22f. der GA). Im Rahmen der vom KBA angeordneten Arbeiten sei vorgesehen, auch das Fahrzeug der Klägerin nachzubessern. Hiermit sei ab dem zweiten Quartal 2016 zu rechnen. Die Arbeiten seien Ende des Jahres 2016 abgeschlossen. Diese Rückrufaktion sei für alle Fahrzeughalter verbindlich. Ziel der Umrüstungsarbeiten sei, dass das Fahrzeug anschließend die gesetzlich vorgegebenen Stickoxidewerte einhält. Ferner machte sie die Einrede der Verjährung geltend. Hinsichtlich derjenigen Sachmängelhaftungsansprüche, die noch nicht verjährt seien, erklärte sie, auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017 zu verzichten.
Mit Schreiben vom 03.03.2016 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, verlangte von der Beklagten die Rücknahme des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zzgl. Verzinsung i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (4628,49 Euro) und abzüglich Nutzungsentschädigung i.H.v. 6211,80 Euro unter Zugrundelegung von 63.000 bislang gefahrenen Kilometern bei einer Gesamtleistung von 250.000 Kilometer, insgesamt 24.491,66 Euro bis zum 31.03.2016 (Bl. 25 d. GA) und erklärte vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Mit Schreiben vom 08.03.2016 ließ die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten die Ansprüche der Klägerin zurückweisen und berief sich abermals auf die Einrede der Verjährung (Bl. 26f. d. GA).
Die Klägerin ist der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelhaft. Hierzu trägt sie vor, es sei bei der Herstellung illegal manipuliert worden. Aus diesem Grund fehle die vereinbarte Beschaffenheit in Bezug auf die genannten Abgas- und Verbrauchswerte. Dieser Mangel sei bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen und auch erheblich. Ergänzend trägt sie vor, es sei ihr beim Kauf des Fahrzeugs darauf angekommen, dass bestimmte Abgaswerte eingehalten würden. Sie habe sich auf die Angaben der Beklagten in der genannten EG-Übereinstimmungsbescheinigung verlassen.
Sie ist außerdem der Ansicht, das Fahrzeug habe durch den Dieselskandal einen Wertverlust erlitten. Die Verbraucher hätten das Vertrauen in die Marke verloren. Der Abgasskandal habe zu einer deutlich reduzierten Nachfrage bei VW und Audi geführt. Im Falle der Weiterveräußerung schlage sich dies empfindlich im Kaufpreis nieder. Dies stelle einen merkantilen Minderwert im Rechtssinn dar, der hier mit 1500,00 Euro zu bemessen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an Sie 19.087,32 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi Ambition Sportback 1,6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXX zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet;
3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an Sie 1500 € zu zahlen;
4. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug Audi Ambition Sportback 1,6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXX so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt Vertrags Schlusses entspricht;
5. die Beklagte zu verurteilen, Sie von den Gebühren der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1474,89 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt sind und erhebt die entsprechende Einrede (Bl. 67 der GA). Außerdem habe die Klägerin ihre Rügeobliegenheit verletzt. Die Diesel Thematik sei Ende September 2015 über die Medien zur Kenntnis der Kraftfahrer gelangt. Am 30.09.2015 hätten die Hersteller der betroffenen Fahrzeuge eine Internetseite zur Verfügung gestellt, auf die jeder anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer die Betroffenheit seines Fahrzeugs von der Diesel-Thematik habe überprüfen können. Die Rüge der Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2016 sei somit nicht unverzüglich erfolgt.
Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, weil es uneingeschränkt gebrauchstauglich ist. Auch die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung sei unverändert wirksam. Die in Rede stehende Software stelle keine Abschalteinrichtung dar (Bl. 40 der Gerichtsakte).
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, soweit durch die falsch programmierte Abgassoftware ein Mangel vorliege, sei dieser nicht erheblich. Ein entsprechendes Software-Update könne mit minimalem Zeitaufwand von höchstens einer Stunde aufgespielt werden. Die geschätzten Kosten hierfür in Höhe von weniger als 100 € lägen unter einem Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs. Ferner liege kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen vor, weil es Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, das Fahrzeug zur Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten am Betriebssitz der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Auch sei die Frist zur Nacherfüllung zu kurz bemessen gewesen, weil die technischen Maßnahmen nur nach entsprechender Instruktion des Herstellers hätten vorgenommen werden können. Durch die Vielzahl betroffener Fahrzeuge habe die Notwendigkeit bestanden, die Durchführung einer Gesamtkoordination und einem abgestimmten Zeitplan zu unterwerfen. Die Vornahme der technischen Maßnahmen durch die VW AG sei dabei in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt erfolgt. Dies gelte ebenfalls für die Fahrzeuge der Audi AG.
Die Klägerin behauptet hierzu, erst Ende des Jahres 2015 davon erfahren zu haben, dass der Dieselmotor des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Abgasskandal betroffen ist. Der Rückabwicklungsanspruch sei nicht verjährt. Es gelte eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Audi AG habe die Käufer der Fahrzeuge mit den entsprechenden Motoren arglistig getäuscht. Daher richte sich die Verjährung des Nacherfüllungsanspruches aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten gemäß § 438 Abs. 3 S. 1 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Die Arglist der Audi AG müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil sie die Audi AG in die Erfüllung ihrer Händlerpflichten gegenüber der Klägerin eingeschaltet habe. Die Beklagte habe durch den Kaufvertrag die Pflicht gehabt, sich in den Stand der Leistungsfähigkeit zu versetzen und wie vereinbart einen Audi Ambition Sportpark zu liefern. Der Händler müsse die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel liefern. Ob er diese Pflicht durch eigene Herstellung der Kaufsache erfülle oder dadurch, dass er sich beim Hersteller mit erfüllungstauglichen Kaufsachen eindecke, bleibe ihm überlassen.
Die Nacherfüllungsfrist sei vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit als entbehrlich anzusehen. Hierbei sei allein auf die Perspektive des Käufers zum Zeitpunkt des Rücktrittsverlangens abzustellen. Vorliegend sei insbesondere zu berücksichtigen, dass negative Auswirkungen der Nachbesserung auf die Leistung, den Verbrauch und den Verschleiß des Motors von Experten öffentlich geäußert wurden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Aufdeckung einer Täuschung durch den Hersteller einen so maßgeblichen Vertrauensverlust hervorrufe, dass von Unzumutbarkeit auszugehen sei. Dass die Klägerin dennoch eine Frist gesetzt habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Für den übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Klageantrags zu 4) war dieser so auszulegen, dass die Klägerin Schadensersatz i.S.d. §§ 437 Nr. 3, 280ff. BGB und nicht Nachbesserung i.S.d § 439 BGB verlangt. Die Klägerin macht mit dem Antrag zu 1) Rechte aus einem erklärten Rücktritt geltend. Soweit der Rücktritt jedoch wirksam ist, ist der Nacherfüllungsanspruch erloschen (Weidenkaff in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 437 Rn. 27). Es wäre unzulässig, als Hilfsantrag einen durch den eigenen Vortrag zum Hauptantrag unstreitig erloschenen Anspruch zur Entscheidung zu stellen. Hingegen ist der Schadensersatzanspruch auch neben dem Rücktritt denkbar, § 325 BGB.
Im so verstandenen Umfang ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der Rücktritt der Klägerin ist gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Rücktritt als Gestaltungsrecht wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten ist verjährt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit bei Kenntnisnahme des Mangels gemäß § 377 Abs. 3 HGB rechtzeitig nachkam. Letztlich kann die hierfür relevante Frage, wann die Klägerin Kenntnis von dem Mangel des Fahrzeugs hatte, aber dahinstehen. Jedenfalls ist die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist abgelaufen und die Beklagte hat sich hierauf berufen. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen innerhalb von zwei Jahren. Die Frist begann gemäß § 438 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Übergabe des Fahrzeugs am 08.05.2013 zu laufen und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07.05.2015. Damit war der Nacherfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.07.2016 verjährt.
Der Nacherfüllungsanspruch verjährte vorliegend auch nicht innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 438 Abs. 3 BGB. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte den Mangel arglistig gegenüber der Klägerin verschwiegen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte selbst keine Täuschung begangen und von dem Verbau einer Manipulationssoftware erst durch die Medien erfahren hat.
Die Beklagte muss sich ein arglistiges Verschweigen des Herstellers auch nicht zurechnen lassen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB des Herstellers als Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB bedient, so kann dem nicht gefolgt werden. Dies würde voraussetzen, dass der Hersteller mit Wissen und Wollen der Beklagten in ihrem vertraglichen Pflichtenkreis tätig geworden ist. Diese Voraussetzungen scheitern bereits an der Chronologie des Falles. Die hierzu von der Klägerin angeführte Literaturmeinung zur Zurechnung in Handelsketten (Weller, NJW 2012, 2312f.) ist vereinzelt geblieben. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass ein Hersteller bei wertender Betrachtung als Erfüllungsgehilfe eines Verkäufers anzusehen sein kann (vgl. Grüneberg in Palandt, § 280 Rn. 19 m.w.N.); allerdings liegt diese Konstellation im vorliegenden Fall nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe für die Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer, weshalb auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH NJW 2008, 2837 Rn. 29; BGH NJW 2009, 1660 Rn. 11; BGH NJW 2009, 2674 Rn. 19). Andere Zurechnungsnormen scheitern an der Unabhängigkeit der Beklagten vom Herstellerkonzern.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich hinsichtlich der Nacherfüllung zulässig auf die §§ 275 Abs. 1 bis 3, 439 Abs. 3 BGB berufen kann. Dies ändert an der Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall nichts.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Rücktritts konnte die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug kommen, so dass der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs abzuweisen war.
Der Antrag auf Zahlung von 1.500,00 Euro war ebenfalls abzuweisen. Zwar ist die Minderung grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Rücktritt unwirksam ist (Weidenkaff in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 437 Rn. 27); allerdings gilt dies nur dann, wenn die Unwirksamkeit des Rücktritts außerhalb der gemeinsamen Voraussetzungen der beiden Gestaltungsrechte begründet ist. Ebenso wie der Rücktritt ist auch die Minderung gemäß § 438 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft.
Der als Schadenersatzverlangen auszulegende Antrag zu 4) war ebenfalls abzuweisen. Für die kaufrechtlichen Schadensersatzansprüche gelten ebenfalls die dargelegten Verjährungsregeln (§§ 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Mangels Vorliegen eines Hauptanspruchs konnte die Beklagte nicht verurteilt werden, die Klägerin von ihren Anwaltskosten i.H.v. 1.474,89 Euro freizustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 20.000,00 EUR festgesetzt.