Themis
Anmelden
Landgericht Krefeld·7 O 113/22·27.03.2023

Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO – Streichung und Datumsberichtigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Berichtigung des Tatbestands des Urteils. Das Landgericht berichtigt den Tatbestand gemäß § 320 ZPO, streicht eine Passage zur Auslesbarkeit der Telefonnummer und korrigiert ein Datum; einen weiteren Berichtigungsantrag des Klägers weist es zurück. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die angegriffene Passage eine zulässige Darstellung unstreitiger Umstände zur Suchfunktion (CIT) ist.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO teilweise stattgegeben: bestimmte Passagen gestrichen und Datum berichtigt; weiterer Berichtigungsantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines Urteils nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tatbestands vorliegt, die für das Protokoll ohne weiteren Beweis erkennbar ist.

2

Eine Berichtigung kann die Streichung oder inhaltliche Änderung einzelner Sätze des Tatbestands umfassen, wenn diese Sätze objektiv unrichtig oder fehlleitend sind.

3

Ein Berichtigungsantrag ist unbegründet, soweit er auf die Aufnahme oder Änderung von Darstellungen abstellt, die lediglich mögliche zukünftige Ereignisse oder alternative Tatsachenschilderungen betreffen und keine offensichtliche Unrichtigkeit beseitigen.

4

Eine Passage des Tatbestands ist nicht zu berichtigen, wenn sie eine zulässige Darstellung unstreitiger Umstände darstellt; Streitfragen oder weitergehende Tatsachenbehauptungen sind im Berichtigungsverfahren nicht neu zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.02.2023 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 in Absatz 3, der letzte Satz " Hierzu gehörten auch die immer öffentlich zugänglichen Informationen des Profils des Klägers und die mit seinem Konto verknüpfte Telefonnummer“ gestrichen wird, so dass der letzte Satz dieses Absatzes nun lautet:

„Anfang April 2021 wurden die so „geschürften“ Datensätze von über 500 Mio. Nutzern aus mehreren Ländern sowie die mit diesen Datensätzen verknüpften persönlichen Daten (Telefonnummern, Name, Vorname, Geschlecht, Herkunftsland etc.) im Internet frei zum Download bereitgestellt.“

Auf Seite 4 des Urteils unten wird der Tatbestand gemäß § 320 ZPO dahin berichtigt, dass die Passage, "23.08.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass unter den abgegriffenen Daten auch die des Klägers enthalten waren" gestrichen wird, und dass das Datum wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit in 30.09.2021 berichtigt wird, so dass der Satz lautet:

„Mit Schreiben vom 30.09.2021 lehnte die Beklagte die Erfüllung weiterer Ansprüche ab.“

Der Antrag des Klägers vom 08.03.2022 auf Berichtigung auf Seite 4, Absatz 2, wird zurückgewiesen.

Soweit der Kläger bemängelt, dass diese Passage in den streitigen Tatbestand gehöre, weil er mit der Replik vom 22.11.2022 klargestellt habe, dass trotz einer Anpassung der Privacy-Einstellungen ein Auslesen der Telefonnummer in einem künftigen Scraping-Angriff nicht ausgeschlossen werden könne, dringt er hiermit nicht durch. Nach Ansicht der Kammer verhält sich die angegriffene Passage zu einer solchen Möglichkeit nicht, sondern stellt lediglich die Möglichkeit der Suche über das CIT für den Fall der Übernahme der Voreinstellungen dar. Zumindest dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.