Frachtvertrag: Verstoß gegen Umladeverbot begründet qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Frachtvertrag Schadensersatz, nachdem ein empfindlicher elektronischer Schaltschrank nach zwischenzeitlichem Umladen beschädigt ankam. Streitpunkt war, ob ein Umladeverbot vereinbart war und ob dadurch die Haftungsbegrenzungen des HGB entfallen. Das LG bejahte ein ausdrücklich vereinbartes Umladeverbot („direkt ohne Verladung“) und sah im Zuwiderhandeln bei erkennbar besonderem Sicherungsinteresse ein leichtfertiges Verhalten i.S.d. § 435 HGB. Haftungsbefreiungen/-begrenzungen griffen daher nicht; die Beklagte wurde zur Zahlung des unstreitigen Schadens nebst Nebenforderungen verurteilt.
Ausgang: Schadensersatzklage aus Frachtvertrag wegen qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Frachtführer haftet nach § 425 Abs. 1 HGB für eine während der Obhutszeit eintretende Beschädigung des Transportguts.
Ein im Rahmen der Vertragskorrespondenz vereinbarter Direkttransport „ohne Verladung“ kann als ausdrücklich vereinbartes Umladeverbot auszulegen sein, wenn sich aus dem Zusammenhang die Lieferung ohne Zwischenumschlag ergibt.
Ein Verstoß gegen ein ausdrücklich vereinbartes Umladeverbot kann ein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB begründen, wenn das Verbot erkennbar dem Schutz besonders gefährdeten Transportguts bzw. einem besonderen Sicherungsinteresse des Auftraggebers dient.
§ 435 HGB ist auch dann erfüllt, wenn der Frachtführer die Einhaltung eines sicherungsrelevanten Umladeverbots organisatorisch nicht sicherstellt und von ihm eingesetzte Personen nicht zuverlässig unterrichtet.
Ist die Umladung als Pflichtverstoß schadensursächlich, sind Einwendungen zur besonderen Schwerpunktlage oder fehlenden Kennzeichnung des Gutes jedenfalls dann unerheblich, wenn diese Risiken ohne die vertragswidrige Umladung nicht realisiert worden wären.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.719,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2006 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von EUR 278,05 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der auf Grundlage der ADSp arbeitenden Beklagten Schadensersatz aus einem Frachtvertrag. Die Beklagte transportiert seit längerer Zeit besonders empfindliche elektronische Schaltschränke für die Klägerin. Mit Faxschreiben vom 01.08.2007 bat die Klägerin die Beklagten um Angabe ihres günstigsten Preises zu folgender "Auflistung":
"Lieferung von 47906 Osnabrück nach X
Gesamtgewicht: ca. 2.100,00 kg / 7 Paletten
Abmessungen: 6x 120 x 50 x 220
Lieferung: ohne Verladung direkt nach 41844 Wegberg !!!
Wir bitten um Ihre schnellstmögliche Information und Preisangabe!"
Auf dieses Fax setzte die Beklagte den folgenden Eintrag und faxte es sodann noch am 01.08.2006 an die Beklagte zurück:
"Fracht netto: 230 EUR
+ Versicherung (wenn notwendig)
+ MwSt."
Daraufhin schrieb die Klägerin der Beklagten am 03.08.2007 per Fax unter anderem:
"wir beziehen uns auf Ihre Angebot vom 01.08.2006 und bitten um die Durchführung von nachfolgendem Frachtauftrag schnellstmöglich:
Abholdatum: 04.08.2006
7 Paletten
Gesamtbruttogewicht: ca. 2.100,00 kg
Masse: 7x 120 x 50 x 220
Frachtrate: 230,00 € (all in) zzgl. MwSt."
Außerdem enthielt dieses Fax die Abholadresse in X und die Lieferadresse am Sitz der Klägerin in X.
Die Paletten waren je mit einem elektronischen, sich in der Originalverpackung befindlichen Schaltschrank bestückt, die der Fahrer der Beklagten verlud und auf dem Transportfahrzeug mittels 3 Querstreben direkt an der Ladung sicherte. Nachdem die Schaltschränke ohne vorherige Unterrichtung der Klägerin zwischenzeitlich unstreitig umgeladen worden waren, war einer der Schaltschränke bei dessen Auslieferung an die Klägerin beschädigt, was der Beklagten auch gemeldet wurde. Das diesbezüglich zur Schadensbegutachtung von der Beklagten eingeschaltete Sachverständigenbüro und Havariekommissariat X GmbH ermittelte einen in der Höhe zwischen den Parteien unstreitigen Gesamtschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.948,38.
Die Klägerin behauptet, der Beklagten sei bekannt gegeben worden, dass die 7 Schaltschränke von X direkt nach X ohne Zwischenverladung geliefert werden sollten. Nachdem die Anfrage vom 01.08.2006 an die Beklagte geschickt worden war, sei festgestellt worden, dass man statt "Umladung" das Wort "Verladung" verwendet habe, so dass sie sich durch den Zeugen X sofort mit Frau X von der Beklagten, der die Anfrage vorgelegen habe, in Verbindung gesetzt habe. Mit dieser sei telefonisch nochmals besprochen worden, dass die Ware direkt ohne Umladung nach X kommen müsse, was von der Beklagten auch bestätigt worden sei. Bei der Vereinbarung der Direktanlieferung habe es sich um eine besondere Sicherungsvorkehrung zur Vermeidung eines sich bei einer etwaigen Umladung ergebenden erhöhten Risikos gehandelt. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Ein Transport mit der Möglichkeit der Umladung wäre finanziell günstiger gewesen, worauf auch die Beklagte anlässlich des Telefonats ausdrücklich hingewiesen habe. Eine Ablieferung der Schaltschränke sei auch bei defekter Hebebühne des eingesetzten Fahrzeugs möglich gewesen, da sie, die Klägerin, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei, über eigene Gabelstapler verfüge.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass daher jede gleichwohl – ohne vorherige Weisung durch die Klägerin - erfolgte Umladung einen vorsätzlichen Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung und daher ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB darstelle.
Die Klägerin hat hinsichtlich der Hauptforderung ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.950,00 zu verurteilen. Nachdem die Klägerin auf den Hinweis des Gerichts vom 05.10.2007 die Klage zunächst mit Schriftsatz vom 16.10.2007 in Höhe von EUR 228,69 und sodann auf den weiteren Hinweis des Gerichts vom 07.12.2007 um weitere EUR 1,62 zurückgenommen hat, beantragt Sie nunmehr noch,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.719,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2006 sowie Nebenkosten in Höhe von 278,05 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ein Umladeverbot sei nicht Vertragsinhalt gewesen. Zum Schadenshergang trägt sie vor, der von ihr mit dem Transport beauftragte Unternehmer X habe nach Übernahme der Ladung am 04.08.2006 in X festgestellt, dass die Hydraulik der mit Blick auf die Entladung bei der Klägerin bewusst für diesen Transport vorgesehenen Hebebühne an dem eingesetzten LKW nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Danach hätte eine Entladung nur noch mittels Gabelstapler vorgenommen werden können. Deshalb sei eine Zustellung der Sendung noch am 04.08.2006 nicht mehr möglich gewesen, so dass, um jedes Risiko zu vermeiden und insbesondere die Ladung nicht über das Wochenende auf dem LKW zu belassen, der Unternehmer X diese zum Lager der Beklagten transportiert habe. Dort sei die Ladung mit Hilfe eines Gabelstaplers seitlich aus dem LKW entladen worden. Nach dem Entladen der Schaltschränke habe der Gabelstaplerfahrer den ersten Schaltschrank in das Lager der Beklagten gefahren, wobei ihm trotz vorsichtiger Fahrweise der Schaltschrank von den Gabelstaplergabeln gefallen sei. Als der Schrank auf dem Boden gelegen habe, habe festgestellt werden müssen, dass die eingebauten Teile, insbesondere die schweren Transformatoren, im oberen Teil des Schaltschrankes montiert gewesen seien. Der Schwerpunkt des Schrankes sowie der übrigen Schränke habe über der geometrischen Mitte gelegen, so dass diese kopflastig gewesen seien, ohne dass etwaige Hinweise hierauf vorhanden gewesen wären. Dies sei auch für den Gabelstaplerfahrer nicht erkennbar gewesen.
Sie ist daher der Ansicht, es läge ein Schaden vor, der für sie auch bei Anwendung der äußersten zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar gewesen wäre. Die Klägerin wäre zudem verpflichtet gewesen, deutlich haltbar die für eine auftragsgemäße Behandlung erforderliche Kennzeichen an den Schaltschränken anzubringen, insbesondere mit Symbolen für Handhabung und Eigenschaften auszustatten. Jedenfalls sei ihre Haftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB begrenzt.
Die Beklagte hat die Aufrechnung mit der von der Beklagten für den Transport unstreitig nicht gezahlten Fracht zunächst in Höhe von brutto EUR 266,80 und sodann nur noch in Höhe von EUR 228,69 erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und, soweit sie noch geltend gemacht wird, auch begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des noch geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von EUR 5.719,69 aus den §§ 425, 435 HGB.
1.
Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag über den Transport von 7 Schaltschränken von X nach X zustande gekommen. Da in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung bei der Klägerin einer der transportierten Schaltschrank unstreitig beschädigt worden ist, haftet die Beklagte nach § 425 Abs. 1 HGB für den insoweit entstandenen Schaden.
2.
Die Beklagte kann sich wegen dieser Beschädigung nicht auf eine Haftungsbefreiung bzw. Haftungsbegrenzung nach den §§ 426 ff. HGB berufen, da der Schaden auf eine Handlung bzw. eine Unterlassung im Sinne von § 435 HGB zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person zumindest leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Dies ist im konkreten Fall deshalb zu bejahen, weil die Schaltschränke trotz ausdrücklich vereinbarten Umladeverbots mit einem Gabelstapler im Lager der Beklagten umgeladen worden sind und der streitgegenständliche Schaltschrank deswegen beschädigt worden ist.
a)
Ein solches Umladeverbot ist entgegen der Ansicht der Beklagten zwischen den Parteien - auch für den streitgegenständlichen Transport – ausdrücklich vereinbart worden. Dies ergibt sich bereits aus den von den Parteien vorgelegten Vertragsurkunden. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Fax vom 01.08.2006 aufgefordert, ein Angebot für einen Transport der 7 Paletten von X "ohne Verladung direkt nach X" abzugeben. Auf dieses Fax hatte die Beklagte den geforderten Frachtlohn von netto EUR 230,00 aufgedruckt und noch am 01.08.2006 an die Klägerin zurückgefaxt, so dass sich die Angabe des Frachtlohnes ausdrücklich (auch) auf die von der Klägerin angegebene Direktlieferung bezog. Dieses Angebot hat die Klägerin sodann mit dem Fax vom 03.08.2006 angenommen. Dass hierin die Direktlieferung selbst nicht nochmals erwähnt wird, ist unschädlich, da sich das Annahmefax ausdrücklich auf das Angebot der Beklagten vom 01.08.2006 zu dem dort genannten Preis bezieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass im Fax vom 01.08.2006 nicht das Wort "Umladung", sondern lediglich "Verladung" verwendet wird. Denn es heißt dort ausdrücklich, dass die Ware ohne Verladung direkt nach Wegberg geliefert werden sollte, so dass sich schon aus dem Zusammenhang ergibt, dass die Lieferung ohne Umladung unmittelbar zur Lieferadresse bei der Klägerin zu erfolgen hatte. Hinzu kommt, dass der im Termin vom 14.03.2008 vernommene Zeuge X glaubhaft bekundete, dass er bezüglich dieses Frachtauftrages nochmals mit der bei der Beklagten tätigen Frau X telefoniert habe, die auf seine Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, dass - wie immer - eine Direktlieferung durchgeführt werde. Der nach Auffassung des Gerichts ohne Zweifel glaubwürdige Zeuge X hat hierbei die Hintergründe der Beauftragung anschaulich, widerspruchsfrei und sehr nachvollziehbar geschildert, so dass für das Gericht kein Grund besteht an der Wahrhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Dass die Beklagte selbst auch von der Vereinbarung des Umladeverbots ausging, ergibt sich schließlich auch aus dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Schadensgutachten des Sachverständigenbüros X GmbH. Denn dort heißt es auf Seite 2 zur Schadensursache, dass der Schaltschrank "nach Aussage der Spedition" (also der Beklagten selbst), während eines "unzulässigen Umladevorgangs" umgestürzt sei (Bl. 50 d. Akte).
b)
Gegen das mithin vereinbarte Umladeverbot ist durch die Beklagte verstoßen worden, indem die Schaltschränke nach ihrem eigenen Vortrag in ihrem Lager seitlich aus dem Transportfahrzeug durch einen Gabelstaplerfahrer der Beklagten entladen worden sind. Zwar beinhaltet ein Verstoß gegen ein vereinbartes Umladeverbot nicht ohne weiteres zwingend ein grobes Verschulden im Sinne von § 435 HGB. Die nach dieser Vorschrift zumindest geforderte Leichtfertigkeit ist erst bei einem besonders schweren Pflichtenverstoß anzunehmen, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen (vgl. BGHZ 158, 322 ff., m. w. N.; OLG Stuttgart VersR 2007, 859 ff.; OLGR Schleswig 2007, 60 ff.). Im Falle des Verstoßes gegen ein ausdrücklich vereinbartes Umladeverbot liegt die demnach zu fordernde gesteigert grobe Fahrlässigkeit nach Auffassung des Gerichts aber jedenfalls dann vor, wenn der Frachtführer oder einer seiner Leute gegen ein solches Umladeverbot verstößt, das ihm erkennbar wegen des besonders gefährdeten Transportgutes bzw. des besonderen Sicherungsinteresses des Vertragspartners erteilt worden ist (vgl. auch OLG Köln VersR 2003, 88). So war es aber hier. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Umladeverbot gerade wegen des besonderen Sicherungsinteresse der Klägerin und des aus einer Umladung resultierenden erhöhten Risikos des besonders gefährdeten Transportgutes (empfindliche elektronische Schaltschränke) vereinbart worden und dies für die Beklagte auch erkennbar war. Der hierzu vernommene Zeuge X hat diesbezüglich lebensnah und glaubhaft geschildert, dass und warum schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung darauf hingewiesen worden war, dass die Transporte unter besonderer Sicherung der jeweiligen Ladung vorzunehmen waren und auf einer Direktlieferung von Anfang an gerade deswegen bestanden worden war, weil es sich um besonders sensible Schaltschränke gehandelt habe. Dass bezüglich des konkreten Frachtauftrages auf das besondere Sicherungsinteresse nicht noch mal ausdrücklich hingewiesen worden ist, wie der Zeuge X selbst einräumt, ändert daher an der Kenntnis der Beklagten vom besonderen Sicherungsinteresse nichts. Hinzu kommt, dass der Zeuge X noch am Tage der endgültigen Auftragserteilung bei der Beklagen angerufen und sich nochmals ausdrücklich den Direkttransport bestätigen lassen hat. Auf das auch dieser Direktlieferung demnach zugrundeliegende besondere Sicherungsinteresse musste nach alledem hierbei nicht mehr ausdrücklich hingewiesen werden.
Gleichwohl ist das Umladeverbot weder durch die Beklagte selbst, noch durch die von ihr eingeschalteten Personen beachtet worden. Es kann insoweit dahin stehen, ob dem von der Beklagten zur Durchführung des eigentlichen Transportes eingesetzte Unternehmer X oder dem die Umladung im Lager der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag vornehmende Gabelstaplerfahrer, dem Zeuge X, das Umladeverbot und das dahinterstehende Sicherungsinteresse der Klägerin selbst auch bekannt gewesen sind. Hatten diese selbst Kenntnis hiervon, weil sie von der Beklagten hierüber informiert worden sind, sind ihre wie oben erläutert nach alledem leichtfertige Handlungen im Sinne von § 435 HGB der Beklagten nach § 428 Satz 1 HGB zuzurechnen, da sie in Ausführung der Beförderung nach § 428 Satz 2 HGB bzw. in Ausübung ihrer Verrichtung nach § 428 Satz 1 HGB gehandelt haben.
Hatten sie von dem ausdrücklich vereinbarten Umladeverbot mangels Information durch die Beklagte hingegen keine Kenntnis, dann ist der Leichtfertigkeitsvorwurf nach § 435 HGB der Beklagten selbst zu machen. Da Hintergrund des Umladeverbots bekanntermaßen insbesondere war, jedes Risiko für die sensiblen Schaltschränke durch eine Umladung zu vermeiden, musste die Beklagte zur Vermeidung des Vorwurfs der Leichtfertigkeit alles tun, um die von ihr eingeschalteten Personen, die mit der Durchführung des Frachtauftrages betraut waren, von dem Umladeverbot zu informieren. Ein Frachtführer handelt nämlich schon dann leichtfertig, wenn er das Erfordernis zuverlässig ineinander greifender, verlässlich funktionierender Sicherungsvorkehrungen unbeachtet lässt und augenscheinlich auf eine in sich geschlossene Sicherheitsplanung verzichtet (vgl. OLG Köln, a. a. O), so dass sich die in § 435 HGB geforderte Leichtfertigkeit insbesondere auch aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben kann, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Frachtgüter gewährleistet (BGHZ 158, a. a. O., m. w. N.). Hat die Beklagte ihre eigenen Leute bzw. die anderen zur Durchführung des Transports nach § 428 Satz 2 HGB eingesetzten Personen jedoch nicht über das Umladeverbot unterrichtet, dann unterlässt sie eine elementare Vorkehrung zum Schutz der Transportgüter der Klägerin. Dies ist der Beklagten umso mehr vorwerfbar, als ihr die besonderen Risiken einer Umladung und die konkrete Gefahrenlage wegen der besonders empfindlichen Schaltschränke bekannt gewesen ist (vgl. OLG Köln, a. a. O., m. w. N.). Wusste der den Transport durchführende Unternehmer X bzw. der die Umladung tatsächlich durchführende Gabelstaplerfahrer mithin nichts von dem Umladeverbot im konkreten Fall, dann lag dies an der ihr vorwerfbaren und ein im konkreten Fall qualifiziertes Verschulden darstellenden mangelhaften Sicherungsvorkehrung der Beklagten selbst.
c)
Die Beklagte bzw. die für sie tätigen Personen haben auch in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Zwar reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Mithin muss sich der Beklagten bzw. den von ihr eingeschalteten Personen aus dem jeweils eigenen leichtfertigen Verhalten die Erkenntnis aufdrängen, es werde wahrscheinlich ein Schaden eintreten (vgl. BGHZ 158, 322 ff.; OLGR Schleswig 2007, 60 ff.). Insoweit ist allerdings ausreichend, wenn das Risiko eines Schadenseintritts bei der gehandhabten Betriebsorganisation naheliegend ist. Wird – wie hier – ein Umladeverbot in voller Kenntnis gerade wegen des bei einer Umladung bestehenden Risikos einer Beschädigung unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Transportgutes, dass sich im konkreten Fall daraus ergibt, dass es sich um besonders empfindliche elektronische Schaltschränke handelt, vereinbart und wird gegen dieses Umladeverbot gleichwohl verstoßen, ist nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres anzunehmen, dass bei der Beklagten bzw. den von ihr eingesetzten Personen auch das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegeben war, Denn es ist genau das risikobehaftete und schadensträchtige Verhalten ausgeübt worden, was durch das Umladeverbot gerade vermieden werden sollte.
d)
Dass die Schaltschränke nach der streitigen Behauptung der Beklagten kopflastig gewesen seien, ist für die Entscheidung des Falles nach alledem unerheblich, da die Kopflastigkeit überhaupt nur deshalb schadensursächlich geworden sein kann, weil die Beklagte bzw. ihre Leute im Sinne von § 428 HGB gegen das bestehende Umladeverbot verstoßen haben. Hätte sich die Beklagte an das Umladeverbot hingegen gehalten, wäre die vermeintliche Kopflastigkeit, unabhängig von der Frage, ob die Schaltschränke überhaupt kopflastig gewesen sind, nicht zum Tragen gekommen, so dass man dies der Klägerin nicht haftungsbeschränkend vorwerfen kann.
e)
Auch soweit die Beklagte einen vermeintlichen Defekt der Hydraulikhebebühne des zum Transport eingesetzten Lastkraftwagens anführt, ändert dies nichts an ihrer unbeschränkten Haftung für den eingetretenen Schaden. Anders als die Beklagte vorträgt, ist schon nicht nachvollziehbar, warum wegen dieses Defekts eine Umladung zwingend notwendig gewesen sein soll. Denn sie trägt nicht vor, dass das eingesetzte Fahrzeug deswegen die vereinbarte Direktlieferung von Osnabrück nach Wegberg nicht hätte durchführen können. Denn fahrtüchtig war das Fahrzeug offensichtlich noch. Soweit die Beklagte erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vorträgt, dass die Klägerin aber ausdrücklich ein Hebebühnenfahrzeug bestellt habe, führt auch dieser Vortrag, unabhängig davon, dass das Vorbringen nicht ohnehin nach den §§ 296, 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen sein dürfte, zu keiner anderen Entscheidung. Einerseits ist schon die Schlussfolgerung der Beklagten, sie habe deswegen davon ausgehen müssen, dass eine Entladung nur mittels Hubwagen möglich sei, nicht nachvollziehbar. Wie bis zum nachgelassenen Schriftsatz unstreitig war, wusste die Beklagte, dass die Klägerin über eigene Gabelstapler verfügt, was auch nachvollziehbar ist, da beide Parteien unstreitig schon seit Jahren in Geschäftsbeziehungen stehen. Doch selbst wenn auch diese (neue) Behauptung, es sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin über eigene Gabelstapler verfüge, zutreffend wäre, hätte die Beklagte vor Durchführung einer eigenen Umladung vor dem Hintergrund des ausdrücklich vereinbarten Direkttransportes und des damit verbundenen Umladeverbots zwingend die Klägerin zunächst Fragen bzw. um Weisung bitten müssen, ob eine Entladung bei der Klägerin auch ohne Hebebühne möglich gewesen wäre oder ob sie selbst unter Abweichung vom ursprünglichen Auftrag eine Umladung vornehmen durfte. Da sie dies jedoch nicht getan hat, bleibt es - ihren Vortrag zur defekten Hebebühne als zutreffend unterstellt – jedenfalls bei einem leichtfertigen Verhalten im Sinne von § 435 HGB.
3.
Die Höhe des noch geltend gemachten Anspruchs der Klägerin ist unstreitig. Soweit die mit Blick auf den noch zu zahlenden Frachtlohn erklärte Aufrechnung der Beklagten (unabhängig von Ziff. 19 ADSp) überhaupt greifen könnte, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
II.
Die geltend gemachten Nebenforderungen sind nach den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB begründet.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 ZPO.
Streitwert: EUR 5.950,00
Buschfort
Richter am Landgericht