Grundbuchberichtigung: Kein Hoffolgezeugnis bei offenkundiger Wirtschaftsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Erbe beantragt die Berichtigung des Grundbuchs als Alleinerbe nach notariellem Erbvertrag. Das Grundbuchamt verlangte ein Hoffolgezeugnis oder Feststellungsbeschluss; die Kammer hob diese Forderung auf. Sie stellte fest, dass Wirtschaftsfähigkeit nach HöfeO offenkundig ist (Erbeinsetzung, langjährige Tätigkeit) und daher kein zusätzlicher Nachweis erforderlich ist.
Ausgang: Zwischenverfügung aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Grundbuchberichtigungsantrag zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis der Erbfolge durch einen notariellen Erbvertrag erfüllt § 35 Abs. 1 S. 2 GBO und begründet den Anspruch auf Grundbuchberichtigung, soweit keine weiteren Nachweise erforderlich sind.
Die Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO ist Voraussetzung für die Eintragung als Hoferbe, kann aber nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO auch offenkundig sein und damit keiner öffentlichen Urkunden bedürfen.
Offenkundigkeit kann sich aus allgemeinen Erfahrungstatsachen und Wahrscheinlichkeitserwägungen ergeben; die testamentarische bzw. vertragliche Erbeinsetzung in Verbindung mit langjähriger und einschlägiger Tätigkeit auf dem Hof spricht für Wirtschaftsfähigkeit.
Die Behauptung, ein Hoffolgezeugnis oder Feststellungsbeschluss sei grundsätzlich vorzulegen, ist unbegründet, wenn die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit für das Grundbuchamt offenkundig ist und keine Anhaltspunkte für einen späteren Wegfall vorliegen.
Tenor
Auf die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragstel-lers vom 05.02.04 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 15.01.04 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung über den Grundbuchberichtigungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Amtsge-richt zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO).
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Rubrum
I.
Der Beteiligte hat am 11.11.03 die Berichtigung des oben genannten Grundbuchs beantragt. Er ist Erbe des oben bezeichneten Grundbesitzes aufgrund des notariellen Erbvertrages vom 04.02.1980. Die verstorbenen Eltern des Beteiligten haben insgesamt neun Kinder. Sie setzten den Beteiligten in dem Erbvertrag zum Alleinerben ein, da die anderen Kinder durch Unterstützung und Gewährung einer Ausbildung sowie durch Erstattungen und andere Zuweisungen in angemessener Weise abgefunden worden seien. Unter Ziffer 4 des Erbvertrages ist weiterhin ausgeführt, dass der am 25.08.1939 geborene Beteiligte seit dem Jahre 1961 auf dem Hof arbeite und im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag die Verpflichtung zur Pflege und Versorgung der Eltern in alten und kranken Tagen übernommen habe. Der Beteiligte ist in dem Erbvertrag als Landwirt bezeichnet worden. Er war bei dem Abschluss des Erbvertrages zugegen und hat diesen mit unterzeichnet.
Bei dem Grundbesitz handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Das angerufene Landwirtschaftsgericht hat bemerkt, dass die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses verlangt werden sollte. Dieser Auffassung hat sich das Grundbuchamt angeschlossen und den Beteiligten darauf hingewiesen, dass es zur Umschreibung eines Hoffolgezeugnisses bedürfe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 07.01.04 um Überprüfung dieser Rechtsauffassung gebeten. Der Beteiligte sei aufgrund der Umstände, dass er seit dem Jahr 1961 auf dem Hof arbeite und von Beruf Landwirt sei, faktisch als Hoferbe zu betrachten.
Das Grundbuchamt hat in seiner Zwischenverfügung vom 15.01.04 an seiner Rechtsauffassung festgehalten und die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses oder eines Feststellungsbeschlusses gemäß § 11 Abs. 1 d bzw. g Höfeverfahrensverordnung verlangt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht offenkundig oder durch eine Entscheidung nachgewiesen sei. Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung vom 05.02.04, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Sache wurde der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt hat zu Unrecht als Voraussetzung für die Grundbuchberichtigung die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses oder eines Feststellungsbeschlusses gemäß § 11 Abs. 1 d bzw. g Höfeverfahrensverordnung verlangt.
Der Beteiligte ist aufgrund des notariellen Erbvertrages vom 04.02.1980 Erbe des oben bezeichneten Grundbesitzes. Damit ist der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO geführt. Weiterhin ist allerdings erforderlich, dass der Beteiligte wirtschaftsfähig im Sinne von § 6 Abs. 7 der Höfeordnung ist. Er muss nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Denn wer nicht wirtschaftsfähig in diesem Sinne ist, scheidet nach § 6 Abs. 6 der Höfeordnung als Hoferbe aus. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 GBO bedarf diese Voraussetzung der Eintragung nur dann des Nachweises durch öffentliche Urkunden, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig ist.
Von dieser Offenkundigkeit ist nach Auffassung der Kammer jedoch auszugehen. Für diese können allgemeine Erfahrungstatsachen und Wahrscheinlichkeitserwägungen herangezogen werden. So spricht die Erbeinsetzung des Beteiligten als solche bereits für seine Wirtschaftsfähigkeit, weil die Erblasser am besten beurteilen konnten, ob der von ihnen eingesetzte Hoferbe wirtschaftsfähig ist, da sie diesem andernfalls den Hof nicht vererbt haben würden (vgl. hierzu auch Schmidt, MDR 1960, 19, 20 m.w.N.).
Für die Offenkundigkeit der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten spricht weiterhin, dass der zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Erbvertrages 40-jährige Beteiligte seit 19 Jahren auf dem elterlichen Hof arbeitete und er in diesem Erbvertrag als Landwirt bezeichnet worden ist. Damit stellt die Kammer nicht allein auf die testamentarische Erbeinsetzung des Beteiligten als solche ab, sondern zieht des weiteren hinzu, dass der Beteiligte auf dem Hof aufgewachsen ist und über einen langen Zeitraum dort als Landwirt gearbeitet hat (zur Offenkundigkeit in solchen Fällen siehe auch Kommentar zur Höfeordnung, Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 6 Rdnr. 93).
Zwar liegt der Abschluss des Erbvertrages nunmehr 24 Jahre zurück. Die Kammer hat jedoch keine Veranlassung anzunehmen, dass der Beteiligte in der Zwischenzeit seine Wirtschaftsfähigkeit verloren hätte.
Beschwerdewert: 200,-- €