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Landgericht Krefeld·6 T 72/91·17.06.1991

Beschwerde gegen Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zwangsverwalter beantragte für 1990 eine Vergütung von 699,86 DM; der Schuldner legte Erinnerung ein und hielt die Regelvergütung nach der Vergütungsverordnung für maßgeblich bzw. die geforderte Summe für zu hoch. Das Landgericht bestätigte die Festsetzung und verwies auf §24 ff. der Vergütungsverordnung sowie §25 als Ermächtigungsgrund für höhere Sätze bei Missverhältnissen. Die 5% Auslagenpauschale wurde als zulässig beurteilt; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung als unbegründet zurückgewiesen; Vergütung von 699,86 DM bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Regelvergütung des Zwangsverwalters richtet sich nach der Verordnung über die Geschäftsführung und Vergütung des Zwangsverwalters und ist nach den im Kalenderjahr eingezogenen Pachterträgen zu staffeln (vgl. §24).

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Ergibt sich bei Anwendung der Regelvergütung ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung, erlaubt §25 der Vergütungsverordnung die Festsetzung höherer Vergütungssätze im Einzelfall.

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Der Umstand, dass eine private Immobilienverwaltung geringere Entgelte verlangt, begründet nicht ohne weiteres eine Herabsetzung der vom Zwangsverwalter beantragten Vergütung; unterschiedliche Leistungsbilder und Kalkulationen sind zu berücksichtigen.

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Eine pauschale Auslagenvergütung nach §27 Abs. 2 der Vergütungsverordnung ist zur Abgeltung allgemeiner Geschäftskosten zulässig; ein Satz von 5 % kann sachgerecht sein.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Rechts­spflegergesetz§ 793 ZPO§ Verordnung über die Geschäftsführung und Vergütung des Zwangsverwalters§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 42 L 59/89

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 442,03 DM

Rubrum

1

Anlage

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[…]

Gründe

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Der Zwangsverwalter hat mit Schreiben vom 18.12.1990 beantragt, seine Vergütung für das Kalenderjahr 1990

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auf 699,86 DM festzusetzen. Dabei berechnet er seine

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Vergütung wie folgt:

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Einnahmen 1990:              3.872,30 DM

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bis 1.000 , - - DM18%180,--DM
1.000,-- bis 2.000, --DM16%160,--DM
2.000, -- bis3.000,--DM14%140,--DM
872,30 DM12%104,68DM
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Zwischensumme:              584,68   DM

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5% Auslagenpauschale              29,23 DM

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Zwischensumme:              613,91 DM

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14% Mwst              85,95 DM

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Vergütung insgesamt              699,86  DM

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Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat die Vergütung antragsgemäß durch den angefochtenen Beschluß vom 19.02.1991 festgesetzt und zur Begründung unter anderem auf die Rechtsprechung dieser Kammer (Beschluß vom 09.05.1990 - 6 C 89/90) verwiesen. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, die in der Zwangsverwalterverordnung vorgesehene Regelvergütung sei bei der Berechnung der Honorarforderung des Zwangsverwalters zugrundezulegen. Im übrigen erscheine die Vergütung unangemessen, wenn man bedenke, daß die zuvor mit der Verwaltung beauftragte X Immobilienverwaltungsgesellschaft aus X1 eine geringere Vergütung verlangt habe. Der Zwangsverwalter könne allenfalls 257,83 DM im Höchstfalle aber 349,93 DM als Vergütung fordern. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Schuldners wird auf den Schriftsatz vom 20.02.1991 Blatt 79 ff. verwiesen.

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Der Richter hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorge1egt.

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners (§§ 11 Abs. 1 Satz 2 Rechtspflegergesetz, 793 ZPO) ist nicht begründet.

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Grundsätzlich richtet sich die Regelvergütung des Zwangsverwalters nach der Verordnung über die Geschäftsführung und Vergütung des Zwangsverwalters vom 16.02.1970. Nach § 24 dieser Verordnung ist die Vergütung gestaffelt nach den im Kalenderjahr eingezogenen Pachterträgen zu berechnen. Bis zu 1.000,-- DM beträgt sie 9 %, darüber wird sie geringer und beträgt über 3.000,-- DM schließlich 6 %. Bei dieser Vergütungsverordnung ist zu berücksichtigen, worauf der Zwangsverwalter mit Recht hingewiesen hat, daß sie 20 Jahre alt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten heute nur noch unzureichend gerecht wird. Demgemäß hat er seiner Berechnung Prozentsätze zugrundegelegt, die doppelt so hoch liegen wie in § 24 der Zwangsverwaltervergütungsordnung vorgesehen. Dies hält die Kammer unter Berücksichtigung von § 25 der Vergütungsverordnung für zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Vergütung, wenn sich im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach § 25 der Verordnung ergibt, auch höher angesetzt werden. Ein solches Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Zwangsverwalters bei Anwendung der Regelvergütung nach § 24 und der Vergütung ist hier anzunehmen, weil die Regelsätze die Tätigkeit des Zwangsverwalters, der als Rechtsanwalt berufsmäßig mit der Sache befasst ist, nicht mehr abdecken. Die Kammer hält daher auch im vorliegenden Falle wie schon zuletzt in dem Beschluß vom 09.05.1990 (6 T 92/90) die vom Zwangsverwalter der Berechnung seiner Vergütung zugrundegelegten Hundertsätze für angemessen. Die Tatsache, daß ein anderes Unternehmen die Verwaltung preiswerter durchgeführt hat, muß nicht dazu führen, die hier beantragte Vergütung zumindest auf den insoweit angegebenen Betrag herabzusetzen. Die Kalkulation des hier als Zwangsverwalter tätigen Rechtsanwaltes auf der einen Seite und einer Immobilienverwaltungsgesellschaft auf der anderen Seite läßt sich sicherlich nicht ohne weiteres vergleichen. Jedenfalls sieht die Kammer keine Veranlassung in Abweichung von ihrer Rechtsprechung die hier verlangten Hundertsätze als unangemessen zu betrachten.

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Die Auslagenpauschale ist nach § 27 Abs. 2 der Vergütungsverordnung berechtigt, weil zu den allgemeinen Geschäftsunkosten nicht die besonderen Unkosten gehören, die dem Verwalter im Einzelfall erwachsen.

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Auch der Höhe nach ist eine Auslagenpauschale von 5 % nicht zu beanstanden.

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Im Ergebnis ist daher festzustellen daß die vom Zwangsverwalter befördert und vom Amtsgericht antragsgemäß festgesetzte Vergütung von 699,86 DM angemessen und daher nicht zu beanstanden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.