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Landgericht Krefeld·6 T 69/04·22.06.2004

Beschwerde: Volljährigenadoption wegen familiärer Beistandsgemeinschaft ausgesprochen

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 2) legten Beschwerde gegen die Zurückweisung der Volljährigenadoption durch das Amtsgericht ein. Das Landgericht Krefeld hob den Beschluss auf und sprach die Annahme der Beteiligten zu 1) als eheliches Kind der Beteiligten zu 2) aus. Entscheidend waren die langjährige familiäre Bindung, die dauerhafte gegenseitige Unterstützung und die persönliche Fürsorge, weshalb die Adoption sittlich gerechtfertigt ist; der Geburtsname wurde nach §1757 BGB geändert.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Volljährigenadoption und Namenszuweisung zugunsten der Beteiligten zu 1) ausgesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Annahme volljähriger Personen ist auszusprechen, wenn ein auf Dauer angelegtes, dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Verhältnis und eine sittliche Rechtfertigung der Adoption vorliegt.

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Zur Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung sind insbesondere die tatsächliche Integration in den Haushalt, langjährige familiäre Bindungen, finanzielle und persönliche Unterstützung sowie die gegenseitige Bereitschaft zu dauerndem Beistand heranzuziehen.

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Dass die Annehmende in einer Lebensgemeinschaft mit dem Sohn der Annehmenden steht, der dadurch mit ihr zu »Geschwistern« werden würde, steht einer Adoption nicht von vornherein entgegen, solange keine Blutsverwandtschaft besteht und keine sittliche Verwerflichkeit gegeben ist.

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Die Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung in Adoptionssachen ist nach §§19, 20 FGG zulässig.

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Gemäß §1757 Abs. 1 BGB erhält die angenommene Person als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden; die Namensänderung ist mit der Annahme anzuordnen.

Relevante Normen
§ 19, 20 FGG§ 1767 BGB§ 1757 Abs. 1 BGB§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Nettetal, 9 XVI 11/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 10.11.2003 wie folgt abgeändert:

Die Annahme der A, geboren am 00.00.1960 (Standesamt Krefeld-Mitte) als eheliches Kind der Beteiligten zu 2) wird auf ihren Antrag und den Antrag der Beteiligten zu 2) ausgesprochen.

Sie erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Beteiligten zu 2) B.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000,00 €.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1) ist die Lebensgefährtin des Sohnes der Beteiligten zu 2). Sie haben ein gemeinsames Kind, die am 00.00.1990 geborene Tochter K.

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Die Beteiligte zu 1) hat die Beteiligten zu 2) bereits mit etwa 8 bis 9 Jahren kennen gelernt, als sie mit ihren Eltern die Ferien in Holland auf einem Campingplatz verbrachte, wo auch die Beteiligten zu 2) sich aufhielten. Auch nach dem Tode des Vaters der Beteiligten zu 1), der starb, als sie ca. 10 Jahre alt war, fuhr ihre leibliche Mutter weiterhin auf den Campingplatz, wo sie auch die Wochenenden verbrachten. Nachdem die leibliche Mutter der Beteiligten zu 1) erneut geheiratet hatte und in eine kleinere Wohnung gezogen war, in der nach Auffassung der Beteiligten zu 1) für sie kein Platz mehr vorhanden war, zog sie zunächst zu einer Familie in Nettetal, wo sie abends als Babysitterin arbeitete. Mit ca. 21 Jahren zog sie zu der Familie der Beteiligten zu 2). Mit dem Sohn P war sie zu der Zeit fest befreundet. Sie waren "ein Paar". Die Beteiligten zu 2) waren damit einverstanden, weil sie befürchteten, ihr Sohn würde aus der elterlichen Wohnung ausziehen und mit der Beteiligten zu 1) zusammen ziehen. In der Folgezeit besuchte die Beteiligte zu 1) erneut eine Schule. Sie wurde dabei finanziell und persönlich durch die Beteiligten zu 2), insbesondere durch Herrn B unterstützt. Danach arbeitete sie im Büro der Beteiligten zu 2), die zu der Zeit eine kaufmännische Firma hatten. Später sind die Beteiligten zu 1) und der Sohn der Beteiligten zu 2) in eine eigene Wohnung gezogen. Sie halten auch jetzt noch engen Kontakt und besuchen sich jede Woche. Dieser Kontakt ist besonders eng geworden, seit dem Frau B (Beteiligte zu 2) einen Schlaganfall erlitten hat und auf Hilfe angewiesen ist.

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Durch notarielle Erklärung gegenüber dem Notar Dr. D in Nettetal (Urkunden-Nr. 994/2003) haben die Beteiligten zu 1) und 2) erklärt, dass zwischen ihnen ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei und sie einen Antrag auf Annahme der Beteiligten zu 1) als gemeinschaftliches Kind stellen. Außerdem solle die Beteiligte zu 1) als Geburtsnamen den Familiennamen ihrer Adoptiveltern B erhalten.

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Das Amtsgericht Nettetal hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 10.11.2003 den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass eine Volljährigen-Adoption nicht auszusprechen sei, weil diese sittlich nicht gerechtfertigt sei. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten sei nicht mit einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar, sondern entspreche dem Verhältnis von Schwiegereltern zu Schwiegertochter. Durch eine Adoption würde die Beteiligte zu 1) mit dem Sohn der Beteiligten zu 2) zwar nicht verwandt, aber sie wären doch Kinder derselben Eltern, so dass ihr gemeinsames Kind über jeden Elternteil dieselben Großeltern hätte. Dies sei befremdlich und mit den sittlichen Moralvorstellungen unserer Gesellschaft nicht vereinbar.

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Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, es sei zwischen den Beteiligten eine Beistandsgemeinschaft entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 05.02.2004 Bezug genommen.

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Die Kammer hat die Beteiligten sowie den Sohn der Beteiligten zu 2) angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2004 Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

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Die Adoption der volljährigen Beteiligten zu 1) war gemäß § 1767 BGB auszusprechen. Die Kammer ist auf Grund der persönlichen Anhörung aller Beteiligten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme als Kind sittlich gerechtfertigt ist.

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Die Beteiligten kennen sich, seit der Kindheit der Beteiligten zu 1). Sie hat die Beteiligten zu 2) zunächst als Freundin des Sohnes besucht und sich in der Familie der Beteiligten zu 2) häufig aufgehalten. Sie wurde sodann im Alter von etwa 20 Jahren wie eine Tochter aufgenommen und lebte im Haushalt der Beteiligten zu 2). Finanziell wurde sie durch die Beteiligten zu 2) unterstützt, die ihr auch den Besuch einer weiterführenden Schule ermöglicht haben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten haben die Beteiligten zu 2) der Beteiligten zu 1) in einer für sie (Beteiligte zu 1) persönlich schwierigen Zeit - die leibliche Mutter hatte erneut geheiratet, in der neuen Wohnung stand für sie kein ausreichender Raum zur Verfügung und die Mutter zeigte kein liebevolles Verständnis für die Situation mit einem neuen Vater - Beistand geleistet. Sie haben ihr eine neue Familie gegeben, in der sich die Beteiligte zu 1) wohl fühlte. Diesen Beistand leistet jetzt nach dem Schlaganfall der beteiligten Frau B auch die Beteiligte zu 1) ihr gegenüber, da sie sie ca. einmal die Woche nach ihren eigenen Angaben besucht, um ihr beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und sonstigen Dingen behilflich zu sein.

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Die Kammer hat auf Grund der persönlichen Anhörung den Eindruck gehabt, dass ein familiäres enges Verhältnis zwischen allen Beteiligten besteht. Der Umstand, dass die Adoption dadurch ausgelöst sein mag, dass die Beteiligte zu 1) und der Sohn der Beteiligten zu 2) nicht geheiratet haben und eine Heirat auch für die Zukunft nicht erwägen, steht der Adoption nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) und der Sohn der Beteiligten zu 2) als Lebensgefährten zusammen leben und jetzt Geschwister werden ist nicht als sittlich verwerflich anzusehen, weil sie durch die Adoption keine Blutsverwandten werden. Entscheidend ist, dass eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand besteht, wie sie typischerweise bei leiblichen Eltern und Kindern vorhanden ist (vgl. Bayr. ObLG, FamRZ 2002, 1653/1654). Die prägende Auswirkung dieser familiären Zuwendung hat die Beteiligte zu 1) bereits mit Beginn ihrer Volljährigkeit erfahren, als sie bei den Beteiligten zu 2) eingezogen ist und wie ein leibliches Kind in die Familie aufgenommen wurde.

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Die Volladoption war deshalb auszusprechen. Der dafür erforderliche notarielle Antrag der Beteiligten zu 1) und Beteiligten zu 2) liegt vor. Gemäß § 1757 Abs. 1 BGB erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen der Annehmenden. Der Familienname der Annehmenden, der Beteiligten zu 2), ist B.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.