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Landgericht Krefeld·6 T 435/00·05.01.2001

Beschwerde gegen Anordnung eines gesonderten Girokontos für Betreute zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVermögenssorgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer wandte sich gegen die Verfügung des Rechtspflegers, wonach die Betroffene ein eigenes Girokonto führen müsse. Das Landgericht bestätigte die Anordnung; zentrale Frage war die Vermögenstrennung und der Schutz des Betreutenvermögens. Wegen Pfändungsrisiken und der Erleichterung bei Betreuerwechseln sowie unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Kosten wurde die Beschwerde abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Betreuers gegen die Verfügung des Rechtspflegers zur Einrichtung eines separaten Girokontos für die Betroffene abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt vom eigenen Vermögen zu verwalten und anzulegen; eine Zusammenführung auf dem Privatkonto des Betreuers gefährdet den Schutz des Betreutenvermögens.

2

Gelder, die zur Bestreitung laufender Ausgaben des Betreuten bestimmt sind, dürfen vom Betreuer nicht für eigene Zwecke verwendet werden (§ 1805 BGB).

3

Die Anordnung einer gesonderten Kontoführung für den Betreuten ist gerechtfertigt, wenn sie Pfändungsrisiken gegenüber dem Betreuer und die sofortige Verfügbarkeit des Vermögens bei einem Betreuerwechsel verhindert.

4

Kosten für die Einrichtung und Führung eines separaten Kontos sind nur dann unzumutbar, wenn sie in einem unverhältnismäßigen Missverhältnis zum Schutzinteresse des Betreuten stehen.

Relevante Normen
§ 771 ZPO§ 1908 i BGB§ 1806 BGB§ 1805 BGB§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 31 (32) XVII J 4583

Tenor

Die Beschwerde des Betreuers gegen die Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Krefeld vom 09.10.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500,00 DM

Gründe

2

Der Beschwerdeführer ist durch Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 26.05.1998 zum Betreuer der Betroffenen, seiner Mutter, auch für Vermögensangelegenheiten bestellt worden.

3

Durch Verfügung des Rechtspflegers vom 09.10.2000 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, es sei unbedingt erforderlich, dass die Betroffene ein eigenes Girokonto unterhält, um eine Vermögenstrennung zwischen Betreuer und Betroffener zu erreichen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betreuers, mit der er geltend macht, eine getrennte Kontenführung entspreche nicht der üblichen Verfahrensweise bei Verwandten. Zudem habe seine Mutter kein Vermögen, so dass sich ihr Konto ständig im Soll befinden würde. Die Einrichtung eines eigenen Kontos für die Betroffene würde somit nur Kosten verursachen. Die auf sein Privatkonto eingehenden Rentenzahlungen für die Betroffene seien auch gem. § 771 ZPO ausreichend geschützt.

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Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.

6

Gem. §§ 1908 i, 1806 BGB hat der Betreuer das Vermögen des Betreuten verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Das zur Bestreitung von Ausgaben bereitzustellende Geld, wie hier im vorliegenden Fall die Rentenzahlungen an die Betroffene, darf gem. § 1805 BGB nicht vom Betreuer für sich verwendet werden. Hieraus folgt, dass das Vermögen von Betreuer und Betreutem getrennt voneinander anzulegen ist. Dies dient dem Schutz des Betreuten. Dieser Schutz ist bei einer Anlage des Geldes auf dem Privatkonto des Betreuers nicht gewährleistet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass Gläubiger des Betreuers Pfändungsmaßnahmen treffen, die zunächst abgewehrt werden müssten. Dies stellt aber bereits eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten dar. Zudem würden sich dann Schwierigkeiten mit evtl. Nachteilen für den Betroffenen ergeben, wenn ein Betreuerwechsel erforderlich würde. In diesem Fall stünde das der Betroffenen zustehende Vermögen nicht sofort in der Verfügungsgewalt des neuen Betreuers, sondern dieses müsste zunächst gegen den früheren Betreuer geltend gemacht werden (vgl. KG NJW 1967, 883, 884). Da auch die mit der Einrichtung eines Kontos für die Betroffene entstehenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind, ist die Einrichtung eines gesonderten Kontos auch nicht unzumutbar. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.