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Landgericht Krefeld·6 T 400/03·12.11.2003

Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFormelle VerfahrensfragenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Krefeld ändert einen Kammerbeschluss dahingehend ab, dass das zutreffende Aktenzeichen des Amtsgerichts Kempen (15 M 398/03) und die Bezeichnung "Beschluss des Amtsgerichts Kempen" aufgenommen werden. Die Änderung erfolgte wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Tenor. Grundlage ist § 319 ZPO; es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, nicht um eine materielle Entscheidung.

Ausgang: Kammerbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO teilweise abgeändert; Aktenzeichen und Tenor korrigiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit in einem gerichtlichen Beschluss kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn die Korrektur eindeutig ist und keine inhaltliche Änderung der Entscheidung darstellt.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auch auf fehlerhaft wiedergegebene Identifikationsangaben wie das Aktenzeichen oder die Benennung des Vorgerichts, sofern die richtige Angabe eindeutig feststellbar ist.

3

Für die Berichtigung genügt ein die inhaltliche Unrichtigkeit klarstellender Beschluss der Entscheidungsinstanz; das Verfahren bedarf keiner inhaltlichen Neubewertung der Entscheidung.

4

Eine Tenorsberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn aus Aktenlage und Entscheidungsinhalt ohne weiteren Sachverhaltsschutzhypothesen die richtige Fassung unmittelbar hervorgeht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kempen, 15 M 398/03

Tenor

wird der Beschluss der Kammer vom 18.08.2003 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend abgeändert, dass das angegebene Aktenzeichen des Amtsgerichts Kempen mit 15 M 398/03 angegeben und im Tenor statt „Beschluss des Amtsgerichts Krefeld“ „Beschluss des Amtsgerichts Kempen“ aufgenommen wird.