Beschwerde gegen Betreuerbestellung des Ehegatten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Ehemann legte Beschwerde gegen die Bestellung eines Rechtsanwalts als Betreuer seiner Frau ein und rügte, er sei als Betreuer zu berücksichtigen. Das Landgericht hielt den Beschwerdeführer nach Anhörung für gesundheitlich ungeeignet und wies die Beschwerde zurück. Es betonte zugleich, dass Ehegatten nach §1897 BGB und Art.6 GG beschwerdebefugt sind. Die Kostenentscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Ehemanns gegen die Bestellung des Betreuers wegen mangelnder Eignung des Ehemanns als Betreuer abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ehegatten, Eltern und Kinder sind bei der Auswahl eines Betreuers nach §1897 BGB in Verbindung mit §20 FGG in der Regel beschwerdebefugt; Art.6 GG gebietet eine familienbezogene Auslegung zugunsten dieser Personengruppe.
Die Anfechtung der Person des Betreuers ist nach §20 FGG zulässig und rechtfertigt eine Überprüfung der Eignung des angegriffenen Betreuers.
Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist gerechtfertigt, wenn die vorgeschlagene familiäre Person aufgrund eigener gesundheitlicher oder kognitiver Einschränkungen die notwendigen Aufgaben nicht erfüllen kann und dadurch dem Betreuten eher Schaden als Nutzen entsteht.
Die Einwilligung oder das positive Votum des Betreuten für einen bestimmten Betreuer ist ein relevanter, aber nicht alleinentscheidender Umstand bei der Auswahl des Betreuers.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 33 XVII P 1408
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 5. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 5.000,- DM.
Gründe
I
Mit Beschluß vom 03.09.1992 wurde Rechtsanwalt X zum vorläufigen Betreuer der Betreuten bestellt, weil diese an den Folgen einer vor Jahren erfolgten Hirntumorentfernung litt und ein beginnendes hirnorganisches Psychosyndrom mit Phasen der Verwirrtheit und Desorientiertheit auftrat. Ein unter dem 22.09.1992 erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. X1 kam zu dem Ergebnis, daß für die Betreute eine Betreuung einzurichten sei, weil diese an einem hirnorganischen Psychosyndrom und einem symptomatischen cerebralorganischen Anfallsleiden leide. Am 05.11.1992 wurde die Betreute von dem Amtsgericht angehört. Mit Beschluß vom 05.11.1992 wurde Rechtsanwalt X in Krefeld zum Betreuer bestellt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluß, Bl. 75 ff d. GA, Bezug genommen. Der Beschluß wurde dem Beteiligten zu 1) durch Niederlegung am 19.11.1992 zugestellt. Unter dem 30.11.1992 schrieb er an das Amtsgericht, daß er nicht damit einverstanden sei, daß seine Ehefrau ohne sein Wissen einen Vormund bekomme. Er sei selbst imstande, seine Frau zu betreuen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben, Bl. 104 d. GA, verwiesen. Einen ähnlichen Inhalt hat ein Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 29.11.1992, hinsichtlich dessen auf Bl. 111 d. GA Bezug genommen wird.
Unter dem 16.12.1992 nahm die Beteiligte zu 3) zur Beschwerde des Beteiligten zu 1) Stellung. Sie sprach sich dafür aus, es bei der erfolgten Betreuerbestellung zu belassen, weil der Beteiligte zu 1) selbst nur sehr eingeschränkt belastbar sei.
Mit Verfügung vom 23.12.1992 hat das Amtsgericht der als Beschwerde anzusehenden Eingabe des Beteiligten zu 1) unter Hinweis darauf, daß es diesen nicht für geeignet halte, das Amt des Betreuers auszuüben, nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach §§ 69 g Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 FGG zulässig. Der Beteiligte zu 1) ist auch beschwerdeberechtigt, weil er durch die Bestellung des Betreuers in eigenen Rechten beeinträchtigt wird. In § 1897 Abs. 5 BGB ist geregelt, daß bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ist. Soweit die Bestellung eines Betreuers an sich Gegenstand der Beschwerde eines der in § 69 g Abs. 1 FGG genannten Personen ist, folgt deren Beschwerdeberechtigung unmittelbar aus dieser Vorschrift. Hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Person des Betreuers folgt dies aus § 20 Abs. 1 FGG, der grundsätzlich auch in Betreuungssachen gilt (LG Zweibrücken, BtPrax 1992, 75; Knittel, Betreuungsgesetz § 69 g FGG, Anm. III; Schwab, FamRZ 1990, 681 (690)). Eine an Art. 6 Abs. 1 GG orientierte Auslegung des § 1897 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 FGG hat zur Folge, daß zumindest dem Ehegatten, Eltern und Kindern bei ihrer Nichtberücksichtigung als Betreuer ein Beschwerderecht einzuräumen ist. Die Berücksichtigung von Eltern, Kindern und Ehegatten als mögliche Betreuer entspricht dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie als auch dem Eignungskriterium der persönlichen Betreuung, die bei diesem Personenkreis in der Regel aufgrund der guten Kenntnisse über Bedürfnisse und Verhaltensweisen des Betreuten am ehesten sichergestellt sein dürfte (vgl. Knittel, a.a.O., § 1897 BGB, Anm. 22). Entgegen der vom Landgericht Zweibrücken vertretenen Ansicht (in BtPrax 1992, 75 f.; ohne Begründung auch Palandt-Diederichsen, 52. Aufl., § 1897 BGB, Rdnr. 22) hat ein übergangener Ehegatte auch ein subjektives Recht auf Bestellung seiner eigenen oder einer sonst von ihm gewünschten Person. Der im Art. 6 GG normierte Schutz von Ehe und Familie gebietet es, den hiervon erfaßten Personenkreis bei einer so in das Familienleben einschneidenden Maßnahme wieder Bestellung und Auswahl eines Betreuers einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen, mithin ein Beschwerderecht gegen dies betreffende gerichtliche Entscheidungen, einzuräumen. Mithin ist der Beteiligte zu 1) beschwerdebefugt.
Seine Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Wie die Kammer anläßlich der Anhörungen am 18.01. und 19.01.1993 feststellen mußte, ist der Beteiligte zu 1) aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, das Amt des Betreuers für seine Frau auszuüben. Es ist schon fraglich, ob er zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten vollständig in der Lage ist. Mit der nicht einfachen Betreuung seiner Ehefrau ist er sicherlich überfordert. Das Verhalten des Beteiligten zu 1) ließ erkennen, daß er selbst nicht ohne weiteres in der Lage ist, Dinge des täglichen Lebens zu erfassen und zu verstehen. Insoweit bestehen auch Zweifel, ob er verstanden hat, welche Aufgaben der bestellte Betreuer seiner Ehefrau hat, daß ihm nämlich die persönliche Versorgung seiner Ehefrau unbenommen bleibt. Während der Anhörungen sprach der Beteiligte zu 1) kaum verständlich, jedoch zum Teil unaufhörlich und ging häufig auf gestellte Zwischenfragen entweder gar nicht oder nur nach mehrmaligem Nachfragen ein. Zudem zeigte er sich leicht erregbar. Diese Verhaltensweisen und seine mangelnde Flexibilität lassen erkennen, daß seine Betreuung der Ehefrau in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen mehr schaden als nutzen wird. Im Übrigen war zu berücksichtigen, daß die Betreute selbst mit der Auswahl von Rechtsanwalt X als ihrem Betreuer einverstanden war, wie sie trotz des erkennbaren Unverständnisses des Beteiligten zu 1) deutlich zum Ausdruck brachte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zulässig. Die Frist für dieses Rechtsmittel beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die sofortige weitere Beschwerde kann beim Amtsgericht Krefeld, beim Landgericht Krefeld oder beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Geschieht dies durch Einreichung eines Schriftsatzes, so muß dieser von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.