Beschwerde gegen Vormundbestellung: Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Kinderheim
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 3. rügt die Bestellung eines neuen Vormunds mit der Begründung, das Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Kinderheim X3. Das Landgericht weist die Beschwerde ab. Es hält den gewöhnlichen Aufenthalt im Heim für gegeben, weil das Kind seit über vier Jahren dort lebt und eine Rückkehr zu den Eltern nicht zu erwarten ist. Damit war das Jugendamt X4 zuständig.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen die Bestellung des Vormunds als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuordnung der Zuständigkeit nach § 87c Abs. 3 KJHG ist maßgeblich, in welchem Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt ein solcher, gilt der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung.
Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem sich ein Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt dort nicht nur vorübergehend ist; Dauer und Erwartung einer Rückkehr sind dabei zu berücksichtigen.
Ein über mehrere Jahre andauernder Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung oder einem Kinderheim begründet, insbesondere bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Rückkehr zu den Eltern, den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort.
Die Bestellung des Jugendamts als Vormund ist rechtmäßig, wenn das Gericht den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zuständigkeitsbereich dieses Jugendamts festgestellt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Nettetal, 9 VII 12143
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet
Gründe
Mit Beschluß vom 15.03.1988 wurde der Beteiligte zu 3. zum Vormund des Kindes X bestellt. X lebte zunächst mit ihrem Bruder X1 in einer Pflegefamilie. Als die Pflegeeltern mit ihren leiblichen Kindern und X1 nach X2 zogen, wurde X ab dem 19.06.1989 im Kinderheim X3 in X4 untergebracht. Seitdem ist sie dort wohnhaft. Mit Beschluß vom 25.11.1992 entließ das Amtsgericht Nettetal den Beteiligten zu 4. aus dem Amt des Vormundes und bestellte zum neuen Vormund den Beteiligten zu 3. Hiergegen wendete sich der Beteiligte zu 3. mit seiner Beschwerde.
Er trägt vor, daß das Kind X seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in seinem Bereich habe. Ein Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich an dem Wohnort des Elternteils, zu dem es zurückkehren solle. Da nicht feststehe, daß eine Rückkehr zu den Eltern bzw. zu einem Elternteil nicht möglich sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr im Kinderheim X3 in X4 habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 01.10.1993, Blatt 45 ff der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die nach §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß X ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kinderheim X3 hat.
Nach § 87 c Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz ist für eine Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Unter “gewöhnlicher Aufenthaltsort” ist der Ort zu verstehen, wo sich das Kind oder der Jugendliche unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, SGB XIII, § 87 c KJHG Randnummer 5). Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, daß X ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kinderheim X3 in X4 hat. Sie lebt dort seit dem 19.06.1989, also seit über 4 Jahren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich daß X zu ihren Eltern bzw. einem Elternteil zurückkehren wird. Aufgrund der Dauer des Aufenthalts im Kinderheim und des Umstands, daß eine Rückkehr zu den Eltern bzw. einem Elternteil nicht erwartet wird, muß davon ausgegangen werden, daß sich X im Kinderheim X3 nicht nur vorübergehend aufhält. Sie hat also ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Kinderheim. Mithin ist das Jugendamt der Stadt X4 gemäß § 87 c Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz zu Recht zum Vormund betellt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.