Beschwerde gegen Amtspflegschaftsentscheidung: Zuständigkeit des Jugendamts geklärt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Krefeld hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellt fest, dass das Jugendamt der Stadt Duisburg als Amtspfleger zuständig ist. Streitpunkt war die örtliche Zuständigkeit nach § 87 c KJHG, insbesondere der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter. Das Gericht begründet die Entscheidung mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und verneint eine Fortgeltung früherer Zuständigkeiten ohne Übergangsregelung.
Ausgang: Beschwerde wird stattgegeben; Amtsgerichtsentscheidung aufgehoben und Zuständigkeit des Jugendamts (Beteiligter zu 3) festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für die örtliche Zuständigkeit der Amtspflegschaft nach § 87 c KJHG ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der gewöhnliche oder tatsächliche Aufenthalt des nicht ehelichen Kindes ist für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 87 c KJHG unbeachtlich, sofern sich dieser nicht im Ausland befindet.
Eine aufgrund der früheren Rechtslage nach § 87 Abs. 2 KJHG a.F. begründete Zuständigkeit des Amtspflegers besteht nach Gesetzesänderung nicht fort, wenn der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen hat und der Sachverhalt nicht als abgeschlossen anzusehen ist.
Die Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG ist zulässig, wenn sie die aufhebungsreife kosten- und sachentscheidende Zuständigkeitsfrage betrifft.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 32 VIII H 405
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 04. Juni 1993 aufgehoben und festgestellt, daß das Jugendamt der Stadt Duisburg Amtspfleger gemäß § 1708 BGB ist.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Schreiben vom 22.07.1992 teilte der Beteiligte zu 3) mit, daß das nicht eheliche Kind im Kinderheim X in Krefeld wohnhaft ist. Unter dem 02.07.1992 erklärte sich der Beteiligte zu 2) bereit, die Amtspflegschaft weiterzuführen. Gemäß Verfügung des Amtsgerichts Krefeld vom 03.08.1992 wurde die Amtspflegschaftssache übernommen.
Mit Schreiben vom 07.01.1993 beantragte der Beteiligte zu 2) gemäß § 87 KJHG die Amtspflegschaft auf den Beteiligten zu 3) zu übertragen, da die Beteiligte zu 1) als Kindesmutter ihren dauernden Aufenthaltsort im Bezirk des Beteiligten zu 3) habe. Zu diesem Antrag hat sich der Beteiligte zu 3) ablehnend geäußert. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 21.01.1993, Blatt 37 f. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Mit Beschluß vom 04.06.1993 hat das Amtsgericht Krefeld den Antrag des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und festgestellt, daß der Beteiligte zu 2) weiterhin Amtspfleger gemäß § 1708 BGB sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluß, Blatt 39 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 25.06.1993, hinsichtlich derer auf Blatt 45 der Gerichtsakte verwiesen wird. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die nach §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Feststellung, daß der Beteiligte zu 3) zuständiger Amtspfleger ist.
Im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 2) zur Führung der Amtspflegschaft nicht zuständig, weil die Beteiligte zu 1) als Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk des Beteiligten zu 2) hat. Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich nach § 87 c Abs. 1 und 2 KJHG. Danach ist, worauf schon der eindeutige Gesetzeswortlaut hinweist, nur das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unbeachtlich ist, wo das nicht eheliche Kind seinen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt hat, sofern dieser nicht im Ausland liegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. Hauck/Haines, SGB VIII A § 87 c KJHG, Rdn. 5 f). Da die Kindesmutter nicht im Bezirk des Beteiligten zu 2) wohnt, ist dieser nicht zur Führung der Amtspflegschaft örtlich zuständig.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Amtspflegschaft im August 1992 vom Beteiligten zu 2) übernommen wurde, also zu einem Zeitpunkt, als nach der alten, vor dem 01.04.1993 gültigen Rechtslage des KJHG gemäß § 87 Abs. 2 KJHG der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes für die Zuständigkeitsbestimmung des Amtspflegers maßgeblich war, sofern der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes von dem der Mutter abwich. Es könnte zwar daran gedacht werden, daß eine nach § 87 Abs. 2 KJHG a.F. begründete Zuständigkeit des Amtspflegers trotz Änderung der Gesetzeslage bestehen bleibt. Dagegen spricht aber, daß der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen hat und ein nicht abgeschlossener fortlaufender Sachverhalt vorliegt, der insoweit keine fortdauernde Zuständigkeit begründet (vgl. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 Satz 2 Kostenordnung, 13 a Abs. 1 FGG.