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Landgericht Krefeld·6 T 322/01·06.11.2001

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe streitiger Forderung

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte Restschuldbefreiung; das Finanzamt beantragte deren Versagung, weil sie eine streitige Forderung gegen eine Versicherung im Vermögensverzeichnis nicht angegeben hatte. Das Amtsgericht versagte die Restschuldbefreiung; das Landgericht bestätigte dies mit der Begründung, die Unterlassung sei vorsätzlich oder grob fahrlässig und wesentlich. Die Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Restschuldbefreiung kann nach § 290 Nr. 6 InsO versagt werden, wenn der Schuldner im nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

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Streitige Forderungen sind im Vermögensverzeichnis anzugeben, soweit der Schuldner sie für begründet hält; das engagierte Betreiben eines Rechtsstreits spricht für die Überzeugung des Schuldners von der Begründetheit.

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Für die Versagung der Restschuldbefreiung kommt es nicht darauf an, ob die streitige Forderung letztlich berechtigt ist; maßgeblich ist die Pflichtverletzung und deren Wesentlichkeit gegenüber den Insolvenzgläubigern.

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Eine nachträgliche Mitteilung der Forderung vor dem Schlußtermin entlastet den Schuldner nicht, wenn sie nicht unmittelbar nach Errichtung des Vermögensverzeichnisses erfolgte; Unkenntnis oder ausbleibende Nachfrage des Treuhänders rechtfertigt nicht ohne Weiteres fehlende Mitwirkung.

Relevante Normen
§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO§ 289 Abs. 2 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 290 InsO§ 4 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 94 K 23/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 13.08.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,-- DM.

Gründe

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Mit Schreiben vom 13.04.2000 hat die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 06.07.2000 eröffnet worden. Die Schuldnerin hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.

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Das beteiligte Finanzamt hat unter Hinweis darauf, daß die Schuldnerin einen Rechtsstreit über eine von ihr geltend gemachte Forderung gegen die Allianz-Versicherung nicht im Vermögensverzeichnis angezeigt hat, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

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Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Restschuldbefreiung durch den angefochtenen Beschluß versagt. In den Gründen hat es aufgeführt, daß die Schuldnerin die im Rechtsstreit geltend gemachte Forderung im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe. Hierin liege ein grober Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten.

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Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Sie trägt vor: Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß auch laufende Rechtsstreitigkeiten im Vermögensverzeichnis zu erwähnen seien, zumal der Ausgang dieses Verfahrens völlig ungewiß gewesen sei. Auch der eingesetzte Treuhänder habe hiernach nicht gefragt. Ein Pflichtverstoß im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 Insolvenzordnung liege nicht vor. Die Pflichtverletzung habe sich auch nicht zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt, weil ihr die Forderung nicht zugesprochen worden sei. Die Schuldnerin habe auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Sie habe die Mitteilung nicht völlig unterlassen, sondern nur verspätet abgegeben. Die Forderung sei vom Treuhänder auch nicht als "werthaltig" eingestuft worden.

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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nach § 289 Abs. 2 InsO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. Nach § 290 Ziffer 6 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis seines Vermögens und seines Einkommens vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Die Schuldnerin hat unstreitig im Vermögensverzeichnis die von ihr gerichtlich geltend gemachte Versicherungsforderung in Höhe von 180.000,00 DM gegen die Allianz-Versicherung nicht angegeben. Es handelte sich um eine streitige Forderung, da die Allianz-Versicherung die Erfüllung ablehnte. Nach dem unstreitigen Vortrag des Treuhänders ging es in dem Rechtsstreit gegen die Allianz-Versicherung unter anderem darum, daß die Schuldnerin ihre Eigentümerstellung an dem gestohlenen Fahrzeug nicht nachweisen konnte.

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Nach der im Schrifttum einschränkend vertretenen Meinung braucht der Schuldner eine streitige Forderung nur insoweit in das Verzeichnis aufzunehmen, als er sie für begründet hält (vgl. Heidelberger Kommentar 99 zur InsO § 290 Randnummer 22; Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage 2001 Kapital 10 Randnummer 67; Kübler/Prütting InsO § 305 Randnummer 9). Auch diese Voraussetzung liegt vor. Der Verlauf des Rechtsstreits spricht dafür, daß die Schuldnerin die Forderung für begründet hielt. Der Prozeß hatte vor dem Landgericht 1997 begonnen. Gegen das abweisende Urteil des Landgerichts vom 24.02.1998 hat die Schuldnerin Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen und das Landgericht die Klage erneut durch Urteil vom 19.10.1999 abgewiesen hatte, legte sie wiederum Berufung zum Oberlandesgericht ein. Während des Laufes dieses Rechtsstreits ist das Vermögensverzeichnis errichtet worden, nämlich im März / April 2000. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren erneut beim Oberlandesgericht in der Berufung anhängig. Am 05.12.2000 ist ein ergänzender Beweisbeschluß vor dem Oberlandesgericht ergangen. Der Termin zur Beweisaufnahme war auf den 23.01.2001 bestimmt worden. Erst vor dem Schlußtermin, der auf den 16.01.2001 bestimmt war, hat sie die streitige Forderung mitgeteilt und damit nicht kurz nach Errichtung des Vermögensverzeichnisses. Hätte die Schuldnerin die Forderung nicht für begründet gehalten, hätte sie den Prozeß nicht so nachdrücklich betrieben. Auf die Frage, ob die Forderung letztlich berechtigt war, kommt es für die Anwendung des § 290 Ziffer 6 InsO nicht an. Eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger ist nur im Rahmen der anschließenden Wohlverhaltenspflicht der Schuldnerin gemäß § 296 Abs. 1 InsO erforderlich.

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Die Schuldnerin hat auch grob fahrlässig gehandelt, weil ihr zu dem Zeitpunkt, als sie das Vermögensverzeichnis errichtete, der seit längerem anhängige Prozeß vor dem Landgericht - wie oben dargelegt - bekannt war. Soweit im Schrifttum verlangt wird, daß der Schuldner mit seinem Verhalten eine gewisse Wesentlichkeitsgrenze überschritten hat (vgl. insoweit Frankfurter Kommentar, Insolvenzordnung § 290 Randnummer 55) liegt auch diese Voraussetzung vor. Das Verhalten der Schuldnerin, die die Forderung im Prozeßwege nachdrücklich betrieben hat sowie die Höhe der Forderung von 180.000,-- DM sprechen für eine Wesentlichkeit des Verhaltens der Schuldnerin. Der Umstand, daß die Schuldnerin vor dem Schlußtermin die streitige Forderung erwähnte, kann sie nicht entlasten, da dies nicht im unmittelbaren Anschluß an die Errichtung des Vermögensverzeichnisses geschah.

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Nach alledem ist dem Antrag der Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung zu Recht stattgegeben worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Schuldnerin das Beschwerdeverfahren eingeleitet hat, ist sie Kostenschuldnerin (vgl. Hartmann Kostengesetze, § 50 GKG Randnummer 4).