Notar: Mehrfache Entwurfsgebühr nur nach vollständiger Fertigstellung eines Entwurfs
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin wandte sich im Verfahren nach §§ 156, 157 KostO gegen mehrere Notarkostenrechnungen für Entwürfe eines gescheiterten Grundstückskaufvertrags und verlangte Rückzahlung einbehaltener Anderkontogelder. Das LG hob die erste Entwurfsgebühr (Entwurf 05.10.2004) auf, weil dieser noch kein auftragsgemäß vollständig fertiggestellter Entwurf war. Weitere (hälftige) Entwurfsgebühren für spätere, nach abgeschlossenen Entwürfen aufgrund umfangreicher Besprechungen vollständig neu bearbeitete Fassungen hielt das Gericht für berechtigt; zusätzlich war der Einbehalt bereits beglichener Rechnungen unzulässig. Zinsen wurden als Prozesszinsen ab bestätigtem Eingang der Beschwerde zugesprochen.
Ausgang: Kostenbeschwerde teilweise erfolgreich: erste Entwurfsgebühr aufgehoben und Rückzahlung (inkl. bereits bezahlter Beträge) angeordnet, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entwurfsgebühr nach § 145 KostO entsteht erst für einen auftragsgemäß vollständig fertiggestellten Entwurf; Vorentwürfe zur Durchsicht und weitere Einarbeitungen sind von der einheitlichen Entwurfstätigkeit umfasst.
Änderungen und Ergänzungen eines Entwurfs – auch mehrfach – sind bis zur endgültigen Fertigstellung grundsätzlich durch die Entwurfsgebühr abgegolten.
Eine weitere Entwurfsgebühr ist nur abrechenbar, wenn ein zuvor vollständig fertiggestellter Entwurf vorliegt und anschließend aufgrund neuer Besprechungen bzw. Änderungsverlangen eine vollständige Neubearbeitung/Neufassung vorgenommen wird.
Eine Nichterhebung von Kosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO wegen Amtspflichtverletzung setzt besondere Umstände voraus; eine allgemeine Belehrungspflicht des Notars über die Entstehung gesetzlicher Gebühren besteht regelmäßig nicht.
Erstattungsansprüche im Kostenprüfungsverfahren nach § 157 KostO folgen der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Notarkostenanspruchs; Verzugsregeln des BGB sind insoweit nicht analog anwendbar, Prozesszinsen können ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
Tenor
1.
Die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 08.12.2005, Nr. 3700/2005 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Kostengläubiger verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 3.816,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 an die Kostenschuldner zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen werden in Höhe von 56 % dem Beschwerdegegner auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Übrigen nicht statt.
Rubrum
(Gründe:
I.
Die Kostenschuldnerin beabsichtigte, von Herrn X ein Grundstück in X zu kaufen, um dieses zu bebauen. Der Kostengläubiger sollte einen Grundstückskaufvertragsentwurf erstellen. Nachdem von Seiten des Veräußerers immer wieder neue Forderungen erhoben worden waren, wurden die Vertragsverhandlungen letztlich ergebnislos abgebrochen worden.
Der Kostengläubiger hat insgesamt gegenüber der Kostenschuldnerin vier Entwurfsgebühren abgerechnet. Hierbei handelt es sich um die Kostenrechnung vom 08.12.2005, Nr. 3700/2005 über 3.505,38 € bezüglich des ersten Vertragsentwurfs vom 05.10.2004, die Kostenrechnung vom 08.12.2005, Nr. 3701/2005 über 3.506,42 € hinsichtlich des zweiten Vertragsentwurfs vom 17./18.11.2004, die Kostenrechnung vom 08.12.2005, Nr. 3702/2005 über 1.474,64 € hinsichtlich des dritten Vertragsentwurfs aufgrund der Besprechung vom 31.01.2005 und der Kostenrechnung vom 08.12.2005, Nr. 3707/2005 über 1.563,38 € bezüglich des vierten Vertragsentwurfs aufgrund der Besprechung vom 11.03.2005. Die Gesamtforderung des Kostenschuldners betrug danach 10.049,82 €.
Mit weiteren Rechnungen vom 06.07.2006 und vom 25.07.2006 stellte der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin weitere Beträge über 280,14 € und 31,32 € in Rechnung.
Diese sind durch die Kostenschuldnerin bezahlt worden.
In einem weiteren Vertragsabwicklungsverhältnis, der Kaufvertragssache "X’’ wurde auf das Notaranderkonto ein Betrag in Höhe von 65.250,00 € eingezahlt.
Der Kostengläubiger zahlte von diesem Betrag an die Kostenschuldnerin nur 54.888,72 € aus und behielt 10.361,28 € zur Begleichung offener Forderungen ein. Hierbei handelte es sich um die oben genannten Kostenrechnungen hinsichtlich des Grundstückskaufvertragsentwurfs und die beiden Rechnungen vom 06.07.2006 und 25.07.2006.
Die Kostenschuldnerin ist der Auffassung, dass die volle Einziehung der Gebührenforderungen nicht berechtigt sei. Eine Mehrfachberechnung in ein und derselben Vertragsangelegenheit sei rechtswidrig. Wenn in ein und derselben Vertragsangelegenheit wiederholt ein Entwurf gefertigt würde, so verbliebe es doch bei der Bearbeitung nur eines Entwurfs in derselben Sache. Darüber hinaus habe der Kostengläubiger sie auch nicht darüber aufgeklärt, dass er für jede weitere Vertragsänderung eine neue Entwurfsgebühr berechne. Lediglich der Entwurf vom 18.11.04 hätte Grundlage für eine Beurkundung sein können, weshalb dem Beschwerdegegner hierfür auch eine Gebühr zustehe. Danach seien Änderungswünsche von dem Verkäufer vorgebracht worden. Der Verkäufer sei nicht bereit gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen.
Die Kostenschuldnerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Kostenrechnungen des Kostengläubigers vom 08.12.2005, Nr. 3701/2005, vom 08.12.2005, Nr. 3702/2005 und vom 08.12.2005, Nr. 3707/2005 unrichtig sind,
2.
festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 6.855,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
sowie
3.
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Der Kostengläubiger beantragt,
die Kostenbeschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass ihm für jeden gefertigten Entwurf die Entwurfsgebühr zustehe, da es sich jeweils um vollständig fertiggestellte Entwürfe gehandelt habe.
Er trägt hierzu vor, dass sein Mitarbeiter Herr X auftragsgemäß der Kostenschuldnerin einen mehrfach überarbeiteten Vertragsentwurf mit Schreiben vom 05. Oktober 2004 übersandt habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin in verschiedenen Telefonaten zahlreiche Änderungswünsche mitgeteilt, die insgesamt zu einer völligen Neubearbeitung und Neufassung des ersten Vertragsentwurfs geführt hätten. Hierdurch sei eine weitere selbständige Entwurfsgebühr angefallen, die er für den zweiten Vertragsentwurf mit Datum vom 17./18. November 2004 in Rechnung gestellt habe.
Unstreitig hat die Kostenschuldnerin am 18.11.2004 bei dem Kostengläubiger angerufen und diesen angewiesen, den Entwurf nunmehr auch an den Vertragspartner X zu übersenden. Darauf hin ist diese Textfassung unstreitig auch an den Verkäufer übersandt worden.
Der Kostengläubiger trägt weiter vor, dass es Ende Januar 2005 zu einer Besprechung mit den Geschäftsführern der Kostenschuldnerin, dem Veräußerer und seinem Mitarbeiter, Herrn X, gekommen sei. Diese Besprechung habe mehr als drei Stunden gedauert. Es sei um eine völlige Überarbeitung und Neufassung des Vertragsentwurfes gegangen.
Diesen dritten, von dem Mitarbeiter X erstellten Entwurf, hat der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin nur zur Hälfte in Rechnung gestellt.
Nochmals am 11.03.2005 habe eine Besprechung mit dem Geschäftsführer der Kostenschuldnerin, Herrn X, den Eheleuten X als Verkäufer und des Rechtsanwalts X bei ihm stattgefunden. Hierbei seien diverse Sachpunkte aus einem vorherigen Schreiben in den Entwurf eingearbeitet und die vorliegende vertragliche Entwurfsfassung einer weiteren eingehenden Prüfung und Erörterung unterzogen worden.
Diesen letzten, von ihm selbst erstellten Entwurf, hat der Kostengläubiger mit Schreiben vom 17. März 2005 an die Beteiligten übersandt. Auch hier hat der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin nur die hälftige Gebühr in Rechnung gestellt.
Der Präsident des Landgerichts Krefeld hat mit Schreiben vom 09.02.2007 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme (Bl. 240, 241 d.GA.) wird Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 24.05.2007 (Bl. 281, 282 d.GA.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2007 (Bl. 299 ff d.GA.) verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 1 KostO statthaft. Dies gilt auch, soweit die Kostenschuldnerin geltend macht, der Kostengläubiger habe zu treuen Händen erhaltene Gelder zu Unrecht einbehalten (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, § 156 KostO Rdnr. 7, Stichwort "Einbehaltung"). Denn über den Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht des Kostengläubigers wird gleichfalls in dem Verfahren nach § 156 KostO entschieden, § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO (Bengel in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kom. zur Kostenordnung, § 157 KostO, Rdnr. 14).
Sie ist insoweit begründet, als der Kostengläubiger für den Entwurf vom 05.10.2004 keine Gebühr beanspruchen kann und soweit er darüber hinaus einen Betrag von weiteren 311,46 € (280,14 € + 31,32 €) für bereits beglichene Rechnungen vom 06.07.2006 und 25.07.2006 einbehalten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die erste Gebühr, die dem Kostengläubiger für die Fertigung des Vertragsentwurfs gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO zusteht, ist die für die Fertigung des Entwurfs vom 17./18.11.2004. Bei diesem gefertigten und zu den Akten gereichten Entwurf (Bl. 112 ff d.GA.) handelt es sich erstmals um einen auftragsgemäß vollständig fertig gestellten Entwurf, der abgerechnet werden durfte. Denn grundsätzlich ist es Bestandteil der einheitlichen Entwurfstätigkeit, wenn der Notar einen von ihm auftragsgemäß erstellten Entwurf, beispielsweise infolge neuer Besprechungen, ändert oder ergänzt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dem Auftragsgeber zunächst ein Vorentwurf zur Überprüfung oder Besprechung zugeleitet worden war und dieser nachher mehrmals geändert wird. Änderungen und Ergänzungen sind grundsätzlich, selbst wenn mehrfach erfolgend, bis zur endgültigen Fertigstellung durch die Entwurfsgebühr abgegolten (vgl. hierzu: Bengel in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kom. zur Kostenordnung, § 145 Rdnr. 33). Maßgebend dafür, ob der Notar für weitere Entwürfe weitere Gebühren abrechnen darf ist, ob diese weiteren Entwürfe noch der Fertigstellung des ursprünglichen erbetenen Entwurfs dienen oder ob dieser zunächst vollständig fertiggestellt war (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.1998, Jur.Büro, 1999, 97 ff.). Sieht der von dem Notar auftragsgemäß gefertigte Zweitentwurf ein Rechtsgeschäft vor, das von demjenigen des Erstentwurfs gegenstandsverschieden ist, so kann seine weitere Tätigkeit nicht mehr als Fertigstellung des Erstentwurfs bewertet werden. So liegt es hier zwar nicht, die Entwürfe sind nicht gegenstandsverschieden. Dennoch war zu beurteilen, ob die jeweils gefertigten Entwürfe auftragsgemäß vollständig fertiggestellt waren. Dies war nach Auffassung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den ersten Entwurf vom 05.10.2004 noch nicht der Fall. So hat der Zeuge X, der diesen ersten Entwurf gefertigt hatte, bekundet, dass er diesen zunächst lediglich der Kostenschuldnerin übersandt hatte. Diese habe dann weitere Änderungswünsche durchgegeben, die er eingearbeitet habe. Diesen wiederum überarbeiteten Entwurf habe er dem Geschäftsführer der Kostenschuldnerin, Herrn X, am 17.11.2004 übersandt und sodann nachgefragt, ob dieser Entwurf nunmehr auch dem Verkäufer zugesandt werden könne. Nach nochmaligen kleineren Änderungen sei dieser Entwurf am 18.11.2004 - nach entsprechender Zustimmung durch die Kostenschuldnerin - an den Verkäufer übersandt worden.
Aus dieser Schilderung des Zeugen schließt die Kammer, dass der erste Entwurf vom 05.10.2004 noch nicht so weit gediehen war, dass er als auftragsgemäß vollständig fertiggestellt angesehen werden konnte. Denn der Umstand, dass er noch nicht dem Verkäufer zugesandt werden sollte, zeigt, dass noch eine Durchsicht und etwaige Änderungswünsche vorbehalten blieben, die dann auch tatsächlich noch eingearbeitet wurden.
Dem Kostengläubiger stehen aber die weiteren mit Kostenrechnungen vom 08.12.2005 geltend gemachten hälftigen Entwurfsgebühren für den dritten und vierten Entwurf zu.
Denn nachdem der zweite Vertragsentwurf vom 18.11.2004 in sich vollständig fertiggestellt war, wurden in einer Besprechung mit dem Mitarbeiter des Kostengläubigers, Herrn X, zahlreiche Änderungen seitens der Parteien gewünscht. Nach der Aussage des Zeugen X wurde auf der Grundlage seiner getätigten Aufzeichnungen der Vertrag neu geschrieben und dem Geschäftsführer der Kostenschuldnerin zur Verfügung gestellt. Da der Kostengläubiger hinsichtlich des versandten Entwurfs keine weiteren Änderungswünsche erhalten hatte, wurde dieser Vertrag nach den weiteren Angaben des Zeugen Hois auch an den Verkäufer übersandt. Auch dieser Entwurf ist daher als in sich vollständig fertiggestellt zu betrachten.
Die Kammer hat an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Braun und X, die in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind, keine Zweifel.
Letztlich kam es nach Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Verkäuferseite zu zahlreichen Änderungswünschen, die dieser für die Verkäuferseite mit Telefaxschreiben vom 04.03.2005 mitteilte. Auf den Inhalt dieses Telefaxschreibens (Bl. 175 ff d.GA.) wird Bezug genommen. Dieses Schreiben enthielt zahlreiche Änderungswünsche, die sodann in einer Besprechung bei dem Kostengläubiger am 11. März 2005 in den Vertragsentwurf eingearbeitet wurden. Die Einarbeitung entsprach auch dem Wunsch der Kostenschuldnerin. Dieser vollständig neu überarbeitete Entwurf wurde sodann seitens des Kostenschuldners mit Schreiben vom 17. März 2005 den Beteiligten zugesandt. Auf den Inhalt dieses Entwurfs wird Bezug genommen (Bl. 197 ff GA.). Für diese erstellten Entwürfe steht dem Kostengläubiger jeweils die Entwurfsgebühr entsprechend der Regelung in § 42 KostO i.V.m. § 30 Abs. 1, Abs. 2 KostO zu (vgl. hierzu: Bengel a.a.O., § 145 KostO, Rdnr. 33).
Der dreifachen Erhebung der Entwurfsgebühr kann nicht eine Amtspflichtverletzung des Kostengläubigers entgegengehalten werden, die zu einer Nichterhebung der Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO führen würde. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dem Kostengläubiger kann nicht vorgeworfen werden, die Kostenschuldnerin nicht über die mehrfache Entstehung der Entwurfsgebühr belehrt zu haben. Aus der allgemeinen Betreuungspflicht nach § 24 BNotO folgt eine Belehrungspflicht über die Gebühren des Notars nur, wenn die Belehrung aufgrund besonderer Umstände geboten ist (vgl. hierzu: Bengel, a.a.O., § 16 KostO, Rdnr. 47; OLG Zweibrücken, Jur.Büro 1989, 661). Denn es ist als allgemein bekannt anzusehen, dass der Notar für seine Tätigkeit gesetzlich festgelegte Kosten erheben muss (§ 140 KostO). Aus diesem Grund trifft den Notar im Allgemeinen keine Belehrungspflicht für die Entstehung der Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend besondere Umstände, die zu einer Belehrungspflicht geführt hätten, nicht gegeben. Der Kostengläubiger hat nach dem zunächst fertiggestellten Entwurf vom 18.11.2004 aufgrund zweimaliger umfangreicher und zeitraubender Besprechungen diesen Entwurf vollständig überarbeitet. Die darauf hin erfolgte erneute Gebührenabrechnung stellt sich nicht als überraschend dar. Es hätte allen Beteiligten klar sein müssen, dass, nachdem die Entwurfstätigkeit zunächst abgeschlossen war, ein erneutes Tätigwerden des Kostengläubigers eine neue Gebührenpflicht hervorruft. Dies galt auch für den Entwurf des Mitarbeiters Hois, der die umfangreichen Änderungswünsche der Parteien, nachdem der Vertrag Absatz für Absatz durchgegangen worden war, in den neuen Entwurf eingearbeitet und diesen sodann der Kostengläubigerin zugeleitet hatte.
Der Einbehalt war daher hinsichtlich der Kostenrechnungen vom 08.12.2005 Nr. 3701, 3702 und 3707/2005 gerechtfertigt.
Die betragsmäßig kleineren Rechnungen vom 06.07.2006 und 25.07.2006 sind unstreitig bereits von der Kostenschuldnerin beglichen worden. Insoweit ist der Einbehalt in Höhe von 280,14 € und 31,32 € zu Unrecht erfolgt.
Verzugszinsen können lediglich gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB entsprechend als Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangt werden. Der Erstattungsanspruch hat dieselbe Rechtsnatur wie der Kostenanspruch des Notars. Der Kostenanspruch des Notars ist öffentlich-rechtlicher Natur, sodass eine analoge Anwendung der §§ 284 ff . BGB ausscheidet (vgl. Bengel, a.a.O., § 157 KostO, Rdnr. 2; OLG Hamm, MittRhNotK 1992, 157). Die Beschwerdeschrift ist dem Kostengläubiger zwar nicht förmlich zugestellt worden, jedoch hat er mit Schriftsatz vom 20.11.2006 den Eingang der Beschwerdeschrift bestätigt. Ab diesem Tag stehen der Kostenschuldnerin die zugesprochenen Zinsen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 Satz 1, 3 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.
)