WEG-Beschluss zur Erneuerung der Ölheizung durch Gas als ordnungsmäßige Verwaltung
KI-Zusammenfassung
Antragsteller fochten Eigentümerbeschlüsse zur Erneuerung einer alten Ölheizung gegen eine Erdgasanlage an. Streitpunkt war, ob es sich um zulässige modernisierende Instandsetzung bzw. um eine unzulässige Änderung des Energieträgers handelt. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde ab: die Maßnahmen entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung und sind wirtschaftlich vertretbar; EnEV-Fristen rechtfertigen einen vorzeitigen Austausch.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse der Wohnungseigentümer über modernisierende Instandsetzungsmaßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll und auf erprobter Technik beruhen.
Die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, den bisherigen technischen Zustand zu erhalten; sie können auf einen höheren Standard umstellen, sofern ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht.
Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) und daraus resultierende Ausmusterungsfristen begründen keinen absoluten Ausschluss vorzeitiger Erneuerungen durch die Eigentümergemeinschaft.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren über Wohnungseigentümerangelegenheiten richtet sich nach § 47 WEG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann bei typischen WEG-Angelegenheiten entfallen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, 85 UR 7/04 WEG
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 15.000,00 €
Gründe
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage R-Str. in K. In der Wohnungseigentumsanlage befindet sich bisher eine ölbefeuerte Heizungsanlage, Baujahr 1966 mit einer Heizleistung von 68.036 kcal/h bzw. 80,00 kWh und einem Abgasverlustgrenzwert von etwa 9 %. Ob der Heizkessel später ertüchtigt worden ist, so dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden, war zwischen den Parteien streitig.
In der Eigentümerversammlung vom 21.01.04 haben die Wohnungseigentümer folgende mehrheitlichen Beschlüsse gefasst:
TOP 5:
Grundsätzliche Erneuerung des Heizkessels mit einem neuen Erdgasniedertemperaturkessel. Austausch nach Beendigung der Heizperiode.
Die Verwalterin wird beauftragt, entsprechende Angebote von drei Installationsfirmen vorzulegen.
TOP 6:
Die Verwalterin wird beauftragt, im Namen und für Rechnung der Eigentümer einen Erdgas- Versorgungsvertrag abzuschließen.
TOP 7:
Reinigung und Demontage des Tanks mit Mauerdurchbruch unter der Tankraumplatte zum Preis von 1.470,090 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Gestellung eines Provisoriums im Heizraum einschließlich Befüllung mit Auftraggeberöl (Umpumpen vom Tank), die Gestellung des Provisoriums gemäß der Variante 3 des Angebotes der Firma A GmbH & Co. KG vom 09.01.2004 erfolgt zum Preis von pauschal 45,00 € monatlich zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer.
Die Antragsteller haben diese Beschlüsse angefochten. Sie sind der Auffassung, dass es völlig unwirtschaftlich sei, einen voll funktionstüchtigen Heizkessel gegen einen neuen, gasbetriebenen Heizkessel auszutauschen. Es handele sich nicht um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme, sondern darüber hinaus noch um eine Änderung des Energieträgers, weil von Öl auf Gas umgestellt werde. Durch eine Leistungsumstellung auf 36,0 kWh und den Einbau von Rauchgaswirbellatoren in den Abgaszügen seien geringere Abgasverluste entstanden. Die Verwalterin habe lediglich ein Pauschalangebot ohne Auflistung der einzelnen Posten vorgelegt und einen Teilauftrag erteilt, um Fakten zu schaffen. Es treffe zwar zu, dass die Tankauffangwanne an einer Seite beschädigt und deshalb saniert werden und einen Auffrischungsanstrich erhalten müsse, diese Arbeiten seien aber im Vergleich zu der Anschaffung einer neuen Heizung erheblich geringer. Die Anschaffung einer neuen Abgasheizung sei unwirtschaftlich.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Beschlüsse TOP 5, 6 und 7 auf der Eigentümerversammlung vom 21.01.2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, die Eigentümergemeinschaft sei aufgrund des Energieeinsparungsgesetztes verpflichtet, den Heizkessel bereits 2006 auszutauschen.
Das Amtsgericht Krefeld hat eine Auskunft des Bezirksschornsteinfegermeisters S eingeholt. Es hat sodann den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG. Nach § 9 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden müssen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, grundsätzlich bis zum 31.12.2006 außer Betrieb nehmen. Bei ertüchtigten Heizkesseln, bei denen die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden, laufe diese Frist bis zum 31.12.2008. Die Verwaltung habe ein Ermessen, den Austausch auch vor diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Die Eigentümer könnten auch schon vor diesem Zeitpunkt eine neue gasbetriebene Anlage anschaffen.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.09.2004 aufzuheben und die Beschlüsse der Tagesordnungspunkte 5, 6 und 7 auf der Eigentümerversammlung vom 21.01.2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind weiterhin der Auffassung, die Eigentümer könnten im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung die angegriffenen Beschlüsse fassen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nach § 45 Abs. 1 WEG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG. Es handelt sich bei ihnen um eine sog. modernisierende Instandsetzungsmaßnahme, zu denen die Wohnungseigentümer berechtigt sind. Sie sind nicht verpflichtet, den bisherigen Zustand in Bezug auf die technische Ausstattung beizubehalten. Sie können vielmehr auch auf einen höheren Standard zurückgreifen, solange ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht (vgl. OLG Düsseldorf, NJW, RR, 94,1169 (1170)). Die Vorteile der Erdgasheizung bestehen im Wegfall des Öltanks, der Wartungskosten umfasst und im vorliegenden Fall auch repariert werden müsste. Nach der Rechtsprechung (vgl. auch Bay. ObLG NZM 2002, 75) ist die modernisierende Instandsetzung zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll und sich im Bereich erprobter und bewährter Technik verhält. Im vorliegenden Fall ist nach § 9 EnEVO der Eigentümer verpflichtet, Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen. Heizkessel, die so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Wie der zuständige Schornsteinfegermeister S mit Schreiben vom 26.04.2004 mitgeteilt hat, kann der bisherige Ölheizkessel noch bis zum 31.12.2008 betrieben werden, da er einen Abgasverlustgrenzwert von höchstens 9 % nach der 1. BImSchV besitzt. Die Wohnungseigentümer sind allerdings berechtigt, den Austausch des Heizkessels auch schon vor Ablauf dieser Frist vorzunehmen. Dabei hat das Amtsgericht zutreffend berücksichtigt, dass das Hinauszögern der Erneuerung Nachteile für die Eigentümergemeinschaft mit sich bringen kann. Es fallen Kosten für die Reparatur des Öltanks an und bei einer späteren Erneuerung kann es möglicherweise auch zu einer höheren Preisentwicklung kommen.
Die vorgesehenen Maßnahmen unter TOP 5, 6 und 7 entsprechen deshalb einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Unter TOP 5 ist lediglich die grundsätzliche Erneuerung des Heizkessels mit einem Erdgasniedertemperaturkessel beschlossen worden. Soweit die Antragsteller behaupten, die Eigentümer hätten hierdurch bereits Fakten geschaffen, trifft dies nicht zu. In TOP 5 Abs. 3 wird die Verwaltung beauftragt, entsprechende Angebote von drei Installationsfirmen einzuholen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden, da es sich um eine typische Wohnungseigentümerangelegenheit handelt.