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Landgericht Krefeld·6 T 257/91·16.10.1991

Beschwerde: Pfändung von Eigengeld eines Strafgefangenen nach §§ 850 ff. ZPO anzuwenden

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner, sich in Strafhaft befindlich, erhob Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und beantragte Prozesskostenhilfe. Das LG Krefeld gab der sofortigen Beschwerde statt und bewilligte PKH sowie Beiordnung. Es stellte fest, dass das nach § 43 StVollzG auszahlbare Eigengeld als Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 850 ff. ZPO zu behandeln ist und die Tabelle zu § 850c ZPO anzuwenden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners teilweise stattgegeben: PKH bewilligt und Pfändung auf §§ 850 ff. ZPO (inkl. Tabelle zu § 850c ZPO) umgestellt; Kosten dem Schuldner nicht auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das nach § 43 StVollzG dem Strafgefangenen zustehende Arbeitsentgelt ist als Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO zu behandeln.

2

Bei Pfändung des Eigengeldes eines Strafgefangenen sind die Pfändungsfreigrenzen und die Tabelle zu § 850c ZPO zu beachten; die Pfändung hat nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu erfolgen.

3

Die Auslegung des Strafvollzugsgesetzes gebietet wegen der Zielsetzung der Angleichung an außerhalb des Vollzugs bestehende Verhältnisse eine Behandlung des arbeitenden Strafgefangenen weitgehend wie einen freien Arbeitnehmer, sodass eine restriktive Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften zu vermeiden ist.

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Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 c ZPO§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 ZPO§ 51 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz§ 850 ZPO§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 Rechtspflegergesetz§ 793 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 14 M 643/90

Tenor

Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Krefeld wird abgeändert.

Dem Schuldner wird Prozeßkostenhilfe für das Erinnerungsverfahren (I. Instanz) und für das Beschwerdeverfahren jeweils ab Antragstellung bewilligt

Ihm wird Rechtsanwältin X, X1, beigeordnet.

Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Februar 1990 - 14 M 643/90 - wird dahin abgeändert, daß die Pfändung des Eigengeldes des Schuldners gemäß den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 c ZPO erfolgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Beschwerdewert: 15.000 ,-- DM.

Gründe

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Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 09.02.1990 hat das Amtsgericht Krefeld den Anspruch des Schuldners, der sich in Strafhaft befindet, auf Auszahlung des Eigengeldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz unpfändbaren Teils gepfändet.

3

Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dahingehend abzuändern sei, daß die Pfändung des Eigengeldes des Schuldners gemäß den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 ZPO zu erfolgen habe. Gleichzeitig hat der Schuldner beantragt, ihm für das Erinnerungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Durch Beschluß vom 02.09.1991 hat das Amtsgericht Krefeld die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 9. Februar 1990 zurückgewiesen, ohne gleichzeitig den Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners zu bescheiden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das von der Gläubigerin gepfändete Eigengeld des Schuldners könne nicht einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO gleichgestellt werden.

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Gegen diesen am 12.09.1991 zugestellten Beschluß hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 17.09.1991, bei Gericht eingegangen am 18.09.1991, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.

5

Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für die erste und die zweite Instanz zu bewilligen.

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Die nach §§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 Rechtspflegergesetz, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob das Arbeitsentgelt, das der Strafgefangene, gemäß § 43 Strafvollzugsgesetz beanspruchen kann, als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO anzusehen ist, vertritt die Kammer mit der überwiegenden Rechtsprechung die Auffassung, daß die Bezüge des Gefangenen als Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl. LG Mönchengladbach, Beschluß vom 25.01.1990 zu 5 T 609/89 mit umfangreichen Nachweisen; LG Karlsruhe NSTZ 1990, 56; Calliess/Müller/Dietz, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. , § 43 Anm. 6).

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Die Behandlung des Arbeitsentgeltes des Gefangenen als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO ergibt die am Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung dieser Vorschrift. Ziel des Strafvollzugsgesetzes ist nämlich eine möglichst weitgehende Angleichung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, denen der Strafgefangene unterliegt, an die außerhalb des Vollzuges gegebenen Bedingungen (OLG Karlsruhe NSTZ 1990, 56; Calliess/Müller/Dietz aaO. § 43 Anm. 1). Der Gefangene soll demnach, soweit nicht unabdingbare Erfordernisse des Strafvollzugs entgegenstehen, einem freien Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Dieser Zielsetzung liefe eine mit der besonderen Situation des Strafgefangenen begründete restriktive Interpretation der Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen zuwider. Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die mit dem Strafvollzug verbundenen Besonderheiten und Notwendigkeiten es erforderlich machen, daß das Entgelt des Strafgefangenen von den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, insbesondere der des § 850 c ZPO, zu Lasten des Gefangenen auszuschließen. Dabei ist mitzuberücksichtigen, daß der arbeitende Strafgefangene auch in anderen Bereichen einem freien Arbeitnehmer gleichgesteellt ist. So sind z. B. Gefangene, die Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhalten, entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuches, des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Arbeitsförderungsgesetzes und der Arbeitslosenversicherung (vgl. LG Mönchengladbach, aaO.). Unterliegt demnach das Arbeitsentgelt des Strafgefangenen den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO, so sind bei der Pfändung des Eigengeldes als Teil des Arbeitsentgeltes die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO zu beachten.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.