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Landgericht Krefeld·6 T 2/04·27.01.2004

Beschwerde gegen Auswahl von Veröffentlichungsblättern nach § 11 HGB zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtHandelsregisterrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte rügte, beim Beschluss des Amtsgerichts über die Veröffentlichung von Handelsregistereintragungen nicht berücksichtigt worden zu sein und berief sich auf Wettbewerbsinteressen. Das Landgericht verneint ein Beschwerderecht der Zeitung, weil das Gesetz keine unmittelbare Beteiligung der Zeitungen vorsieht und lediglich die Industrie- und Handelskammer anzuhören ist. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Kostenentscheidung gestützt auf KostO und FGG.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen Auswahl der Veröffentlichungsblätter als unzulässig verworfen, da kein rechtliches Beschwerderecht der Zeitung besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht berücksichtigte Zeitung besitzt kein subjektives Beschwerderecht gegen die Auswahl der zur Veröffentlichung bestimmten Blätter nach § 11 HGB, da das Gesetz den Zeitungen kein eigenes Beteiligungsrecht einräumt.

2

Für das Auswahlverfahren nach § 11 HGB sieht § 11 Abs. 2 HRV nur die gutachtliche Anhörung der Industrie- und Handelskammer vor; nur diese kann sich auf eine Verletzung dieses Anhörungsrechts berufen.

3

Allgemeine Wettbewerbsinteressen begründen keinen individuellen Rechtsschutz gegen eine gesetzliche Auswahlentscheidung über Veröffentlichungsorgane und ersetzen kein gesetzlich vorgesehenes Anhörungs- oder Beteiligungsrecht.

4

Die Kostenentscheidung kann sich auf § 131 Abs. 1 KostO in Verbindung mit § 13a Abs. 1 FGG stützen.

Relevante Normen
§ 11 HGB§ 11 Abs. 2 HRV§ 20 FGG§ 131 Abs. 1 KostO§ 13a Abs. 1 FGG

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.500,-- €

Gründe

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Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.11.03 gemäß § 11 HGB bestimmt, in welchen Blättern die während des Jahres 2004 bei dem Amtsgericht Krefeld vorgenommenen Eintragungen in das Handelsregister bekannt gemacht werden sollen. Unter den bezeichneten Tageszeitungen ist die Beteiligte nicht enthalten. Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt, die Entscheidung anzufechten, weil sie, um gleichen Wettbewerb mit anderen Zeitungen betreiben zu können, auch ein Recht auf Veröffentlichung besitze. Die Grundsätze des Wettbewerbs seien vorliegend verletzt.

3

Es kann dahinstehen, ob gegen die Entscheidung des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Die Beteiligte hat aber in jedem Fall kein Beschwerderecht gemäß § 20 FGG, da sie nicht geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. An der Auswahl der zur Veröffentlichung bestimmten Tageszeitungen wirkt die Beteiligte nicht mit. Nach § 11 Abs. 2 HRV ist lediglich die Industrie- und Handelskammer vor der Auswahl der Blätter gutachtlich zu hören. Auf eine etwaige Verletzung dieses Rechtes könnte sich nur die Industrie- und Handelskammer berufen, aber nicht die Beteiligte. Den Interessen der regionalen Wirtschaft wird dadurch Rechnung getragen, dass die Industrie- und Handelskammer eine Stellungnahme abgeben kann und die Tageszeitungen die Möglichkeit haben, sich insoweit an die Industrie- und Handelskammer zu wenden. Eine unmittelbare Beteiligung der verschiedenen Zeitungen an dem Auswahlverfahren ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Aus diese Grunde wird ein Beschwerderecht der unberücksichtigt gebliebenen Zeitungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Münchener Kommentar, § 11 Rdnr. 7; Baumbach-Hopt, HGB, 31. Auflage, § 11 Rdnr. 1).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO, § 13 a Abs. 1 FGG.