Beschwerde gegen Ablehnung der Löschung einer Auflassungsvormerkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Notar beantragte die Löschung einer für Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung aufgrund einer im Kaufvertrag enthaltenen unwiderruflichen Vollmacht. Das Grundbuchamt lehnte ab, weil Käufer Widerruf und Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung geltend machten. Das LG Krefeld wies die Beschwerde zurück: Bei begründeten Zweifeln an einer Eintragungsvoraussetzung darf das Grundbuchamt die Löschung verweigern; eine Schlüssigkeitsprüfung genügt, eine materielle Prüfung dagegen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung zur Löschung der Auflassungsvormerkung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Grundbuchamt darf einen Löschungsantrag zurückweisen, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der für die Eintragung erforderlichen materiellen Voraussetzungen bestehen; erforderlich ist keine positive Feststellung des Fehlens der Voraussetzung.
Bei Zweifeln an der materiellen Berechtigung genügt im Grundbuchverfahren eine Schlüssigkeitsprüfung des Vorbringens der Beteiligten; eine umfassende materielle Nachprüfung obliegt nicht dem Grundbuchamt.
Eine als „unwiderruflich“ bezeichnete Vollmacht kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, wenn die Vertrauensgrundlage für die Bevollmächtigung entfallen ist.
Die schlüssige Darlegung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder eines wirksamen Widerrufs der Vollmacht kann beim Grundbuchamt Zweifel an der Fortexistenz der Vollmacht und damit an der Berechtigung zur Löschung der Vormerkung begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld, Krefeld Blatt 9897A
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
Krefeld vom 10.03.1993 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 200.000,-- DM.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat am 14.07.1992 einen notariellen Kaufvertrag (Urk.Nr.: 1972/92) zwischen dem Verkäufer und den Beteiligten zu 2) als Käufern beurkundet. Unter Ziffer 16 des notariellen Kaufvertrages ist der Beschwerdeführer unwiderruflich ermächtigt, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen, wenn der Verkäufer dem Notar bezüglich der Zahlungspflicht des Käufers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB nachweist, wobei der Notar den Käufern rechtliches Gehör zu gewähren hat. Der Kaufvertrag ist unstreitig nicht zur Durchführung gelangt. Die Käufer haben ihn wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Beschwerdeführer hat bei dem Grundbuchamt unter Hinweis auf seine unwiderrufliche notarielle Bevollmächtigung den Antrag gestellt, die Löschung der für die Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat dies durch Zwischenverfügung vom 10.03.1993 abgelehnt und darauf hingewiesen, die Käufer behaupteten wichtige Gründe für einen Widerruf. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 26. Mai 1993 Bezug genommen.
Die nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung des Beschwerdeführers ist nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 71 GBO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat zu Recht die Löschung der Auflassungsvormerkung abgelehnt, weil ein Eintragungshindernis vorliegt. Ein solches ist bereits dann gegeben, wenn dem Grundbuchamt begründete Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer notwendigen Eintragungsvoraussetzung kommen und nicht erst, wenn das Fehlen einer derartigen Voraussetzung positiv feststeht (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 62, 217). Im vorliegenden Fall ist die im Kaufvertrag erteilte unwiderrufliche Vollmacht durch Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Käufer vom 26.01.1993 widerrufen worden. Eine unwiderrufliche Vollmacht kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, wenn die Vertrauensgrundlage entfallen ist (vgl. BGH WM 69, 1009). In dem Verfahren vor dem Grundbuchamt kann die materielle Berechtigung zum Widerruf nicht in dem erforderlichen Umfang nachgeprüft werden. Es kann auch nicht jeder Widerruf als geeignet erscheinen, Zweifel an der Gültigkeit der Vollmacht zu wecken. Das Grundbuchamt muß auf der anderen Seite aber eine Art Schlüssigkeitsprüfung vornehmen und erwägen, ob die bestrittenen Ausführungen der Käufer Zweifel an dem Fortbestand der Vollmacht begründen (vgl. die oben zitierte Entscheidung des Hans. OLG Hamburg). Im vorliegenden Fall sind diese Zweifel begründet. Die Käufer haben schlüssig dargelegt, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten zu haben mit der - wenn auch bestrittenen – Begründung, ihnen sei vorgespiegelt worden, daß der vermietete Grundbesitz zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt werde, dies sei tatsächlich aber nicht möglich. Sie haben weiter schlüssig dargelegt, die unwiderrufliche Vollmacht widerrufen zu haben, nämlich mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.1993. Ein Widerrufsgrund kann vorliegen, wenn sich der Notar dem berechtigten Verlangen der Verkäufer widersetzt, die Löschungserklärung nur Zug um Zug gegen Zahlung einer Anzahlung vorzunehmen. In einem solchen Fall kann die Vertrauensgrundlage der Käufer für die Bevollmächtigung des Notars entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO.