Sofortige Beschwerde: Kinder als Unterhaltsberechtigte bei Pfändungsfreibetrag (§850c ZPO) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte festzustellen, dass seine Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen sind und die ab 1.1.2002 geltenden Pfändungsfreibeträge anzuwenden seien. Der Gläubiger erhob sofortige Beschwerde. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt: Die neuen Pfändungsfreibeträge sind zu beachten, die Berücksichtigung der Kinder wurde jedoch zurückgewiesen, weil der Schuldner keine tatsächlichen Unterhaltszahlungen nachgewiesen hat (Geburtsurkunden genügen nicht).
Ausgang: Beschwerde des Gläubigers teilweise stattgegeben: Anwendung der neuen Pfändungsfreibeträge; Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der Kinder wegen fehlenden Nachweises zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der erhöhte pfändungsfreie Betrag nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem Verwandten tatsächlich Unterhalt gewährt.
Die Vorlage von Geburtsurkunden oder die bloße Verwandtschaft begründet für sich genommen keinen Nachweis tatsächlicher Unterhaltsleistungen im Sinne des § 850c ZPO.
Bei widersprüchlichen Angaben im Vermögensverzeichnis kann das Vollstreckungsgericht den Nachweis tatsächlicher Unterhaltszahlungen verlangen; bleibt dieser aus, ist von fehlenden Zahlungen auszugehen.
Der Drittschuldner hat bei Vorliegen geänderter gesetzlicher Pfändungsfreibeträge diese ab dem gesetzlichen Inkrafttreten bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu beachten.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 91 ZPO; die Kosten trägt in der Regel die unterliegende Partei.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 28.2.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat der Drittschuldner ab dem 1.1.2002 die seit diesem Zeitpunkt gelten-den neuen Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO zu beachten.
Der weitergehende Antrag des Schuldners vom 27.2.2002 - näm-lich klarstellend festzustellen, daß seine Unterhaltspflicht gegen-über seinen Kindern A und B, beide geboren am X, bei der Be-rechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: bis 306,- Euro
Rubrum
(I.
Dem Gläubiger steht gegen den Schuldner ein titulierter Anspruch in Höhe von 8.031,92 DM zu. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefelds vom 23.11.1999 pfändete der Gläubiger u.a. den Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens.
Am 27.2.2002 beantragte der Schuldner bei dem Amtsgericht Krefeld per Beschluss klarstellend festzustellen, daß gemäß den vorgelegten Geburtsurkunden seine Kinder als Unterhaltspflicht bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigen seien und ab dem 1.1.2002 die neue Pfandfreigrenze Anwendung finde.
Beides stellte das Amtsgericht Krefeld mit Beschluss vom 28.2.2002 antragsgemäß fest.
Gegen die Feststellung der Berücksichtigung der beiden Kinder des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, der Schuldner habe in seinem Vermögensverzeichnis vom 16.1.2002 selbst angegeben, dass er seinen Kindern keinen Unterhalt zahle, daher könnten die Kinder im Rahmen des § 850 c ZPO keine Berücksichtigung finden.
II.
Die gemäß § 793, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Beschlusses vom 28.2.2002 und zur Zurückweisung des Feststellungsantrags des Schuldners, dass seine Kinder bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigen seien.
Der pfändungsfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhöht sich nur dann, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem Verwandten Unterhalt gewährt. Dem Schuldner steht nach der herrschenden Meinung ein erhöhter Freibetrag nur zu, wenn dieser seine Unterhaltspflichten auch tatsächlich erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes: " Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ... einem Verwandten ... Unterhalt." Der Schuldner soll nicht in den Genuss höherer Pfändungsfreibeträge kommen, wenn er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt ( vgl. hierzu: Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 850 c Rd. 5 m.w.N.; BAG, NJW 1966, 903; LSozG NW Rpfleger 1984, 278; LG Augsburg, Beschluss vom 1.2.2000 - 5 T 5444/99 - in JurBüro 2000, 329 ).
Trotz des Hinweises der Kammer vom 13.6.2002 auf den fehlenden Nachweis der tatsächlichen Unterhaltszahlung und die widersprüchlichen Angaben des Schuldners in dem Vermögensverzeichnis vom 16.1.2002 hat der Schuldner nicht nachgewiesen, dass er seinen beiden Kindern tatsächlich Unterhalt gewährt. Die Vorlage der Geburtsurkunden ist nicht geeignet, tatsächliche Unterhaltsleistungen zu belegen.
Mangels Nachweises geht die Kammer davon aus, dass seitens des Schuldners keine Unterhaltszahlungen an die Kinder erfolgen und sie daher auch bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages - jedenfalls zur Zeit - nicht zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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